Nr. 305 Ministerrat, Wien, 31. Dezember 1862 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Schurda; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 31. 12.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein; außerdem anw.anwesend Žigrović; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 12. 1. 1863.
MRZ. 1109 – KZ. 4041 –
- I. Reskript an die königliche Septemviraltafel betreffend Änderungen im Stempel- und Gebührengesetz
- II. Auszeichnung für den Sektionsrat Dr. Wilhelm Schwarz
- III. Gesetzentwürfe : a) Kirchenkonkurrenzgesetz für Galizien mit Krakau, Böhmen, Mähren, Schlesien, Tirol und Vorarlberg; b) Schulkonkurrenzgesetz für Tirol, Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und die Bukowina
- IV. Entwürfe eines Straßenkonkurrenzgesetzes für Böhmen, Mähren, Schlesien, Krain, Galizien und die Bukowina
Protokoll des zu Wien am 31. Dezember 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Reskript an die königliche Septemviraltafel betreffend Änderungen im Stempel- und Gebührengesetz
Se. k. k. Hoheit bezeichneten als Gegenstand der Beratung das von Seite des ungarischen Hofkanzlers Allerhöchstenortes vorgelegte Reskript1 an die königliche Septemviraltafel wegen der Wirksamkeit des neuen Stempel- und Gebührengesetzes2, indem Höchstdieselben auf die Notwendigkeit hinzuweisen geruhten, daß in || S. 141 PDF || bezug auf die Publikation der in Gemäßheit des § 13 des Grundgesetzes vom 26. Februar 1861 erlassenen Gesetze in den Ländern jenseits der Leitha ein gleichmäßiger Vorgang beobachtet werde3.
Der ungarische Hofkanzler äußerte, die Publikation der nach § 13 für Ungarn erlassenen Gesetze finde in der vorgeschriebenen Weise durch die Statthalterei statt und es sei auch das gleiche bezüglich des Gebührengesetzes vom 13. Dezember 1862 bereits angeordnet worden; das in Rede stehende Reskript bezwecke daher nicht die Einführung und Veröffentlichung dieses Ah. sanktionierten Gesetzes, sondern sei deshalb speziell Allerhöchstenortes vorgelegt worden, weil durch das neue Stempel- und Gebührengesetz einige mit der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 Ah. bewilligte Änderungen des Gesetzes vom 2. August 1850 wieder außer Wirksamkeit treten sollen, und nachdem diese damals Ah. genehmigten Bestimmungen mit einem besondern Reskripte an die Septemviraltafel zur Darnachachtung bekanntgegeben wurden4, so scheine es der Hofkanzlei erforderlich zu sein, daß bezüglich der Aufhebung dieser positiven Befehle Sr. Majestät wieder auch mittelst eines Ah. Reskriptes die Weisung an die königliche Tafel ergehe. Graf Forgách habe also diese Form gewählt, um allen Konflikten und allfälligen Anfragen vorzubeugen.
Der Minister Graf Nádasdy erklärte, daß er nicht den geringsten Anstand hatte, das Gesetz vom 13. Dezember 1862 in Siebenbürgen in der gewöhnlichen Art zu veröffentlichen. Der Stellvertreter des kroatisch-slawonischen Hofkanzlers Hofrat v. Žigrović bemerkte, daß in Kroatien die frühere Publikationsart der Gesetze keine Änderung erlitten hat und daß dort auch das neue Gebührengesetz vom 13. Dezember 1862 bereits kundgemacht worden ist. Was aber den hier fraglichen speziellen Fall betrifft, so würde Votant wünschen, daß sich dieses Reskript lediglich auf die Aufhebung der bezüglichen Bestimmungen der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 beschränkt und nichts enthält, was die Auslegung zulassen könnte, als ob erst durch dieses Reskript das ganze Gesetz Wirksamkeit bekäme. Der Finanzminister abemerkte, daß das entworfene Ah. Reskript, soferne es sich bloß um Aufhebung der gleichfalls mit einem früheren Ah. Reskripte eingeführten Anordnungen in betreff der Taxabnahme und nicht um die allgemeine Publizierung des ganzen Gesetzes vom 13. Dezember 1862 handle, zum leichteren und schnelleren Eingehen der Gerichte in die Vollziehung der Abänderungen zweckmäßig und auch sonst anstandslos erscheinea . Der Minister Ritter v. Lasser machte bemerklich, daß, insoferne das Gesetz vom 13. Dezember 1862 dem ganzen Inhalte nach || S. 142 PDF || bdurch die Statthalterei schonb der Septemviraltafel mitgeteilt wird, von der Erlassung eines besonderen Reskriptes an diese königliche Tafel umso mehr Umgang zu nehmen wäre, als der § 18 dieses Gesetzes die gedachten Verfügungen der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 ohnehin ausdrücklich aufhebt, worauf Graf Forgách abermals hervorhob, daß er dieses Reskript nur der besseren Vorsicht wegen beantragt habe und der Sache keinen anderen Wert beilege, als nur um mit Rücksicht auf das frühere Reskript der Form zu genügen und allen Kosequenzen vorzubeugen.
Bei der hierauf folgenden Diskussion über die Textierung des Reskriptes, welches vom Grafen Forgách verlesen wurde, bemerkte der Staatsratspräsident , daß ihm die ganze Motivierung, namentlich der Passus über die „Gleichförmigkeit der Finanzgebarung und Einheit der Finanzgesetze“ überflüssig cund ihm die Textierung insoferne bedenklich scheine, als dieselbe zu der Deutung Anlaß gibt, als ob das aufgrund der Reichsverfassung erlassene Gesetz in Ungarn erst durch das vorliegende königliche Reskript Gültigkeit zu erlangen hätte, während dasselbe doch nur zum Zwecke haben kann, insbesońdere auf den § 18 des Gesetzes aufmerksam zu machenc . Der Polizeiminister , welcher in erster Linie wünschen möchte, daß es nicht erst eines eigenen Reskriptes bedarf, um eine frühere Anordnung, welche das erlassene Reichsgesetz an sich schon außer Kraft setzt, noch extra aufzuheben, erachtete, daß, wenn schon ein Reskript erlassen werden soll, mit demselben nicht erst die Aufhebung der mit der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 genehmigten Bestimmungen anzuordnen, sondern der vorliegende Text beiläufig derart abzuändern wäre, daß diese Aufhebung als ein Faktum angeführt und gleichsam der königlichen Tafel in Erinnerung gebracht werde.
Schließlich vereinigte man sich über Antrag des Staatsministers und des Ministers Ritter v. Lasser in dem Beschlusse, dem Reskripte eine solche Fassung zu geben, daß damit gleichsam die königliche Tafel nur aufmerksam gemacht werde, daß durch die Einführung des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 jene Bestimmungen der mit der Ah. Entschließung vom 20. Juli 1861 bezüglich Ungarns genehmigten provisorischen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens, soweit sie mit dem am 2. August 1850 erlassenen Stempel- und Gebührengesetze im Widerspruche stehen, als aufgehoben anzusehen sind5.
II. Auszeichnung für den Sektionsrat Dr. Wilhelm Schwarz
Mit Rücksicht auf den in der Ministerratssitzung vom 6. Dezember 1862 6 gefaßten Beschluß, die au. Anträge wegen Verleihungen von Auszeichnungen aus Anlaß der Londoner Industrieausstellung gleichzeitig vorzulegen, brachten Se. k. k. Hoheit zur Sprache, daß nunmehr von Seite des Ministers des Äußern dennoch der au. Antrag auf Verleihung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an Dr. Schwarz und auf Bewilligung einer höheren Funktionszulage für denselben separat || S. 143 PDF || erstattet wurde, womit auch der Handelsminister einverstanden zu sein scheine7.
Der Handelsminister äußerte, der Grund des über seinen Antrag gefaßten Konferenzbeschlusses sei wohl der gewesen, daß man mit dieser Sache auf einmal vor das Publikum trete und nicht etwa früher mit den Ausländern komme als mit den Inländern. Bezüglich des Dr. Schwarz, dem es hauptsächlich um den ihm hieraus erwachsenden materiellen Vorteil zu tun ist, könnte wohl eine Ausnahme gemacht werden, nur würde Votant wünschen, daß die ihm gewordene Ah. Begnadigung nicht früher publiziert werden möge, als bis die ganze Sache finalisiert sein wird, was er übrigens mit der größten Beschleunigung zu bewirken trachten werde.
Der Minister des Äußern bemerkte, daß er in Hinsicht dieser Generalfrage noch manche Einwendungen zu machen in der Lage sein werde, indem er von dem Grundsatze ausgehe, daß es nicht unsere Aufgabe sei, die fremde Industrie, sondern zunächst die eigene zu ermuntern, daher vorzüglich nur die inländischen Industriellen zu berücksichtigen sind, so wie er auch nicht dafür sei, daß für die Mitglieder der Jury viel getan werde, weil es dann immerhin so ausgelegt werden könnte, daß Österreich bei der Preisverteilung infolge dieser Bestechung so gut bedacht worden ist. Graf Wickenburg erwiderte, daß für fremde Industrielle eigentlich keine Anträge gemacht werden, sondern nur für gewisse Autoritäten von großem Rufe und Einflusse, die bei dieser Gelegenheit nicht übergangen werden können8, und daß von den Jurymitgliedern auch nur Männer, die sich besonders verdienstlich gemacht haben, wie z. B. Karmarsch, bedacht worden sind.
Nachdem sich den übrigen Mitgliedern der Konferenz keine Erinnerung ergab, behielten sich Se. k. k. Hoheit vor, den au. Vortrag des Ministers des Äußern in betreff des Dr. Schwarz gleich jetzt Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung zu unterbreiten9.
III. Gesetzentwürfe : a) Kirchenkonkurrenzgesetz für Galizien mit Krakau, Böhmen, Mähren, Schlesien, Tirol und Vorarlberg; b) Schulkonkurrenzgesetz für Tirol, Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und die Bukowina
Gegenstand der Beratung war: a) Der Entwurf eines Kirchenkonkurrenzgesetzes als Regierungsvorlage für den Landtag des Königreiches Galizien samt dem Großherzogtume Krakau10; b) Entwürfe von Kirchenkonkurrenzgesetzen als Regierungsvorlagen für die Landtage in Böhmen, Mähren und Schlesien11; c) Entwürfe von Kirchenkonkurrenzgesetzen als Regierungsvorlagen für die Landtage in Tirol und Vorarlberg12; d) Entwurf eines Schulkonkurrenzgesetzes als Regierungsvorlage || S. 144 PDF || für die Landtage in Tirol, Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und der Bukowina13.d
Die in diesen Gesetzentwürfen vorkommenden Abweichungen von den bereits vorgelegten und der Beratung im Ministerrate unterzogenen ähnlichen Gesetzvorlagen für die anderen Kronländer14 sind in den bezüglichen au. Vorträgen des Staatsministers vom 29. November, dann 5., 9. und 17. Dezember 1862 umständlich dargelegt. Nachdem der Staatsratspräsident das Wesentliche dieser Abweichungen dem Ministerrate vorgetragen hatte, erklärte derselbe, daß sich der Staatsrat einhellig für die Ag. Ermächtigung des Staatsministers zur Einbringung der vorliegenden Gesetzentwürfe bei den betreffenden Landtagen ausgesprochen habe.
Dem Ministerrate ergab sich hierwegen keine Erinnerung15.
IV. Entwürfe eines Straßenkonkurrenzgesetzes für Böhmen, Mähren, Schlesien, Krain, Galizien und die Bukowina
Der Staatsratspräsident referierte sodann über die beiliegenden Entwürfe eines Straßenkonkurrenzgesetzes für Böhmen, Galizien, Mähren und Schlesien16, dann Krain17 und Bukowina18.e Indem der vortragende Präsident auch hier auf die einzelnen Abweichungen19, die meist nur in einigen mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse des Landes nötigen Zusätzen oder auch nur in stilistischen Änderungen bestehen, aufmerksam machte, bemerkte er, daß sich dem Staatsrate gegen diese Gesetzentwürfe keine Bemerkung ergab.
Der Ministerrat fand hierwegen nichts zu erinnern20.
Wien, am 31. Dezember 1862. Erzherzog Rainer.
Ah.E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 12. Jänner 1863. Empfangen 12. Jänner 1863. Erzherzog Rainer.