Nr. 268 Ministerrat, Wien, 10. Oktober 1862 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 11. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Mertens; außerdem anw.anwesend Holzgethan; abw.abwesend Degenfeld, Pratobevera, Burger; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 24. 10.
MRZ. 1071 – KZ. 3224 –
Protokoll des zu Wien am 10. Oktober 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
[I.] Gesetz über die Erhöhung der direkten Steuern
Staatsrat Ritter v. Holzgethan referierte über den Vortrag des Finanzministers vom 4. Oktober 1862 mit dem Entwurfe eines bei dem Reichsrate einzubringenden Gesetzes bezüglich der Erhöhung der direkten Steuern für die drei Verwaltungsjahre 1863 — 18651. Referent setzte die Ergebnisse der staatsrätlichen Beratung vom 9. Oktober umständlich auseinander2. Laut derselben hat sich im allgemeinen gegen die Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes bei dem Reichsrate kein Anstand ergeben. In bezug auf den Text des Entwurfes ergeben sich aber folgende Erinnerungen:
|| S. 261 PDF || 1. Nach der Überschrift soll das neue Gesetz für das ganze Reich, somit auch für die Militärgrenze gelten. Da es jedoch in der Ah. Absicht liegen dürfte, den Grenzbewohnern und Familien, die mit Ah. Entschließung vom 19. April d. J. erst zugestandene Nachsicht des Steuerzuschlages3 nicht sogleich wieder zu entziehen, wird eine entsprechende Modifizierung des Textes von der Majorität des Staatsrates in der Art für angezeigt befunden, daß der § 1 statt „der mit der kaiserlichen Verordnung vom 13. Mai 1859 angeordnete außerordentliche Zuschlag wird für die Dauer der drei Verwaltungsjahre 1863, 1864 und 1865 ... erhöht“, folgendermaßen zu beginnen habe: „Der, zufolge der kaiserlichen Verordnung vom 13. Mai 1859, RGBl. XXIV, 88 bestehende außerordentliche Zuschlag etc.“4 Auf diese Weise bliebe die in Rede stehende Befreiung der Grenzbewohner durch das neue Gesetz unbeirrt, ohne daß es notwendig wäre, diesfalls eine Ausnahme im Gesetze ausdrücklich zu normieren, und es würde damit allen Bemerkungen und Berufungen vorgebeugt. Der Ministerrat war mit der vorgeschlagenen Textänderung im § 1 einverstanden.
2. Der Staatsrat erklärte sich ferner gegen die Bestimmungen des § 2, wonach bei einer, infolge Grundertragsüberschätzungen, bei einzelnen Grundsteuerpflichtigen eingetretenen unbezweifelten Zahlungsunfähigkeit die Nachsicht der gegenwärtig verfügten Zuschlagserhöhung durch ad hoc zusammengesetzte Kommissionen verfügt werden kann. Nachdem der Referent die Begründung dieses Antrages aus dem staatsrätlichen Protokolle vorgelesen hatte, erwiderte der Finanzminister , es sei eine notorische Tatsache, daß der Grundsteuerkataster Unrichtigkeiten enthält, und die Regierung habe auch keinen Grund, die Anerkennung einer Tatsache zu scheuen, welche an vielen Orten die unvermeidliche Folge des Umstandes ist, daß seit der Vollendung des Katasters lange Jahre (selbst 30) verflossen sind. Ebenso gewiß ist, daß eine relative Überbürdung einzelner Steuerholden besteht, bei welchen die äußerste Grenze der Zahlungsfähigkeit bereits erreicht ist, sodaß sie die Verdopplung des Kriegszuschlages keineswegs zu erschwingen imstande wären. Da sei es nun durch Billigkeits- und nationalökonomische Rücksichten geboten, einige Ausnahmen eintreten zu lassen, und die Statuierung derselben werde den dazu eigens zusammenzusetzenden Spezialkommissionen übertragen. Allerdings sei dies nur ein temporäres Auskunftsmittel, allein es gewähre eine schnelle Abhilfe, während die Revision des ganzen Katasters vor mehreren Jahren nicht zustande gebracht werden kann und somit im vorliegenden dringenden Falle außer der Frage liegt5. Außerdem müsse der Finanzminister noch gegenwärtig halten, daß die fragliche Steuererhöhung im Abgeordnetenhause viele || S. 262 PDF || Gegner hat und das Gesetz, nach den eingezogenen Erkundigungen, wohl nur dann durchgebracht werden dürfte, wenn der § 2 als Korrektiv in demselben steht. Der Präsident des Staatsrates sprach sich für die Streichung des § 2 aus, welcher aihm eine Vermengung der Berichtigung des Katasters mit den Verhandlungen über die Entrichtung der laufenden Steuern zu enthalten scheinea, voraussichtlich eine sehr ungleiche Behandlung in den verschiedenen Ländern zur Folge haben, die Ungleichheit in der Besteuerung noch vermehren und somit zahlreiche Reklamationen hervorrufen wird. Durch Anerkennung der Unrichtigkeit des Katasters, der gleichwohl noch aufrechterhalten wird, mache sich die Regierung einer Inkonsequenz schuldig. Der Staatsminister entgegnete, die Anerkennung der Unrichtigkeit des Katasters durch die Regierung erfolge nicht jetzt zum ersten Male. Die Revision des Katasters werde erfolgen, aber erst nach Jahren vollendet sein und Früchte tragen, während es sich jetzt um augenblickliche Abhilfe handelt. Das Abgeordnetenhaus sträubt sich gegen die Steuererhöhung wegen der partiellen Überbürdungen, für die es ein Korrektiv begehrt. Dieser Strömung muß man aus Klugheitsrücksichten, um des höheren Zweckes wegen, Rechnung tragen, und deswegen stimme Ritter v. Schmerling für die Beibehaltung des § 2. Der Polizeiminister findet ebenfalls, ein Korrektiv sei notwendig, weil die vorhandene Ungleichheit durch die Verdopplung des Zuschlags noch empfindlich gesteigert wird. Da es nicht möglich sein dürfte, der Ungleichheit länderweisedurch Abstufung der Perzente abzuhelfen, erübrige nichts als das vom Finanzminister vorgeschlagene Auskunftsmittel. Die übrigen Stimmführer traten ebenfalls dem Finanzminister bei, und Graf Forgách äußerte, daß er das vorgeschlagene Korrektiv für Ungarn bei der zu hohen Besteuerung gewisser Gegenden, z. B. bei Kaschau und in der Marmaros, als unerläßlich betrachte. Minister Graf Nádasdy machte aufmerksam, daß in den Kommissionen die beiden Finanzbeamten sich den politischen Beamten und den zwei Vertrauensmännern der Steuerpflichtigen gegenüber in der Minorität befinden würden, was viele dem Interesse des Ärars nachteilige Beschlüsse zur Folge haben dürfte. Es wäre daher vielleicht angezeigt, durch Beiziehung noch eines Finanzbeamten wenigstens das Gleichgewicht herzustellen. Der Finanzminister bemerkte, dieser Antrag würde zu textieren sein: „mit Zuziehung von zwei Finanzbeamten eines von der politischen Landesbehörde beizugebenden Beamten etc.“ Votant habe selbst ursprünglich beabsichtigt, den Kommissionen keinen politischen Beamten beiziehen zu lassen, doch sei er später davon abgegangen, um die Unparteilichkeit der Kommissionen mehr hervortreten zu lassen. Aus demselben Grunde aber könne er auch nicht dafür stimmen, daß nebst dem Vorsitzenden noch zwei Finanzbeamte in die Kommissionen berufen werden. Von Seite der übrigen Stimmführer wurde gegen den Antrag des Finanzministers keine Erinnerung erhoben, und Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß er von seinem Standpunkte wünschen würde, gar keine politischen Beamten in den Kommissionen zu sehen, um selbe vor dem Odium zu bewahren, was gewöhnlich die Kommissionen trifft, die das Interesse des Ärars energisch verfolgen. || S. 263 PDF || bÜbrigens sei es zwar richtig, daß politische Beamte geneigt sind, die Bevölkerung gegenüber den Finanzbeamten zu vertreten; allein ebenso gewiß ist, daß auch der politische Beamte im Steuerdienste seine Pflicht zu tun wisse und dazu verhalten werden könneb .
3. Laut des Absatzes 3. a) der kaiserlichen Verordnung vom 13. Mai 1859 ist die Einkommensteuer, deren Abzug dem Schuldner gestattet wird, vom außerordentlichen Kriegszuschlage frei gelassen, und erst durch das neue Gesetz soll auch diese Einkommensteuer dem Kriegszuschlage unterzogen werden, und zwar in dem erhöhten Ausmaße. Das neue Gesetz hat daher sowohl die Ausdehnung des Kriegszuschlages auch auf diese Art von Einkommensteuer als auch die Belegung mit dem höheren Prozente klar auszusprechen. Aus diesem Grunde und zur Beseitigung aller Mißverständnisse schlägt der Staatsrat folgende Fassung des § 3 vor: „in den Ländern ... eingeräumt ist, hat sich dieses Recht auch auf den außerordentlichen Zuschlag, und zwar in dem durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Ausmaße, zu erstrecken.“ Der Ministerrat war mit dieser mehr expliziten Fassung einverstanden.
4. Im § 4 des Entwurfes ist gesagt, daß für die in Rede stehenden Zinsen von öffentlichen Obligationen sieben Prozent an Einkommensteuer entfallen, während für diese Obligationen eigentlich nur fünf Prozent an Einkommensteuer und zwei Prozent an Zuschlag entfallen. Der Ministerrat vereinigte sich daher mit dem Antrage des Staatsrates, statt der Worte „der, zufolge § 1 mit sieben Prozent entfallenden Einkommensteuer“ zu setzen: „der fünfprozentigen Einkommensteuer und des, zufolge § 1 mit zwei Prozent entfallenden Zuschlages“. Nach dem weiteren Inhalte des § 4 sollen die 7 % von den Obligationen ohne Rücksicht auf die Währung (Konventionsmünze oder öW.), auf welche dieselben lauten, berechnet werden. Dadurch würde die den in Konventionsmünze verzinslichen Obligationen eingeräumte Begünstigung, wonach die Interessen bloß so versteuert wurden, als ob selbe in öW. verzinset würden, aufgehoben, und 5 fl. Konventionsmünze müßten daher künftig nicht mehr als 5 fl. öW., sondern als 5 fl. 25 Kreuzer öW. versteuert, und zwar mit 7 % versteuert werden, was, wie der Staatsrat heraushebt, außerordentlich viele Bruchteile und schwierige Berechnungen nach sich ziehen, dem Publikum lästig fallen, den Kassen aber eine enorme Arbeitsvermehrung verursachen würde, sodaß die Verdopplung des Personales nicht zu umgehen wäre, wofern das Publikum nicht maßlos auf seine Abfertigung warten solle. Diese Personalvermehrung aber würde den größten Teil des von dieser Berechnungsmethode erwarteten Nutzens von 250.000—300.000 fl. jährlich verschlingen. Ein Auskunftsmittel würde darin bestehen, bei der gegenwärtigen Umstellung der in Konventionsmünze zahlbaren Interessen auf österreichische Währung, wie sie Baron Bruck einführte, stehenzubleiben und von dem hiernach resultierenden Steuerbetrag den Zuschlag sogleich mit 2 % abzunehmen; z. B. statt 5 fl. Konventionsmünze Zinsen berechnet man nach Abzug der 5 %igen Einkommensteuer wie bisher bloß 5 fl. öW. und nimmt noch 10 Kreuzer als die 2 % Zuschlag ab. Diese 7 % || S. 264 PDF || Steuerzahlung würde daher 35 Kreuzer betragen, während sie nach dem Gesetzentwurfe mit 36 3/4 Kreuzer entfiele. Der Staatsrat beantragt demnach im Gesetzentwurf die Worte „ohne Rücksicht“ bis „lauten“ wegzulassen und am Schlusse den Satz beizufügen: „Bei den in Konventionsmünze festgesetzten Zinsen hat es bei der durch den Finanzministerialerlaß vom 4. Mai 1859 (RGBl. XX, Nr. 74) angeordneten Umrechnung auf österreichische Währung zu verbleiben, und es ist der 2 %ige Zuschlag von dem in dieser Währung entfallenden Betrage zu berechnen und einzuheben.“ Der Minister des Äußern schloß sich diesem Antrage an, wobei er insbesondere die Rücksicht auf die ausländischen Besitzer von österreichischen Staatspapieren, namentlich die Holländer, geltend machte, welche man durch kleinliche Nörgeleien nicht verstimmen müsse, da man den Rückschlag davon auf unseren Kredit schwer empfinden würde. Staatspapiere sind eine Ware; man müsse sich daher nach dem Geschmacke des Publikums richten, dem Coupons mit endlosen Bruchteilen nicht gefallen würden. Nach längerer Beratung erklärte sich der Finanzminister und die Stimmenmehrheit mit dem Antrage des Staatsrates einverstanden6.
Wien, am 11. Oktober 1862. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 24. Oktober 1862. Empfangen 24. Oktober 1862. Erzherzog Rainer.