Nr. 226a Erklärung des Staatsministers im Reichsrat über die Ministerverantwortlichkeit — Erster Entwurf, o. O., o. D. [Wien, 22. April 1862] (Beilage zu: MRP-1-5-03-0-18620427-P-0226.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- Handschriftlicher Entwurf als Beilage 2 zum MRProt. v. 22. und 27. 4. 1862.
MRZ. – KZ. –
Die Bedenken staatsrechtlicher Natur, welche der Publizierung eines Ministerverantwortlichkeitsgesetzes gegenwärtig entgegenstehen, sind in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 2. Juli 1861 erörtert worden.
Es ist damals dieses Gesetz als ein Verfassungsgesetz erklärt worden, welches daher vom engeren Reichsrat nicht beschlossen werden könne, da sonst die Verantwortlichkeit für Gegenstände der Kompetenz gegenüber dem ganzen Körper ohne prinzipiellen Ausdruck bliebe, und weil eine fragmentarische Bestimmung über Ministerverantwortlichkeit eher geeignet ist, die bevorstehende Lösung der vollen Frage zu präjudizieren, als sie erleichternd vorzubereiten.
Diese Bedenken sind seither nicht behoben, weil auch die Verhältnisse sich nicht geändert haben, da die Konstituierung des am 26. Februar 1861 einberufenen Reichsrates noch immer nicht so weit gediehen ist, um ihn als gesamten Reichsrat erklären zu können.
Allein, wenn auch ein förmliches Ministerverantwortlichkeitsgesetz nicht erlassen worden ist, so ist doch der Grundsatz, daß die Minister für die Aufrechthaltung der Verfassung und für die genaue Erfüllung der Gesetze auch der Reichsvertretung gegenüber sich für verantwortlich erkennen und diese Verantwortung übernehmen, eben auch in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 2. Juli 1861 ausdrücklich und unumwunden ausgesprochen worden.
Ich kann dabei nur vervollständigend erklären, daß die seitens der Regierung in der erwähnten Sitzung gemachten Äußerungen selbstverständlich mit ausdrücklicher Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers abgegeben worden sind, so wie auch Se. Majestät der Kaiser wiederholt in neuester Zeit Seine Minister zu der Erklärung zu ermächtigen geruhten, daß Se. Majestät nicht nur den Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit in jener Begrenzung wie sie am 2. Juli 1861 festgestellt wurde, anerkennen, || S. 426 PDF || sondern auch konstatiert wissen wollen, daß mit der Anerkennung dieses Grundsatzes die in dem Ah. Kabinettsschreiben vom 20. August 1851 enthaltene Bestimmung, „daß das Ministerium allein und ausschließend gegenüber dem Monarchen verantwortlich erklärt und gegenüber jeder andern politischen Autorität der Verantwortlichkeit enthoben worden ist“, selbstverständlich insoweit außer Wirksamkeit getreten ist, als sie mit dem oben gedachten Grundsatze der Ministerverantwortlichkeit nicht im Einklange steht.