Nr. 105 Ministerrat, Wien, 8. August 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 8. 8.), Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy; abw.abwesend Pratobevera, Lichtenfels; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 17. 8.
MRZ. 899 – KZ. 2591 –
- I. Eröffnung der Wels—Passauer Eisenbahn
- II. Interpellationen: Korona česka
- III. Interpellationen: Grundentlastungsfonds
- IV. Interpellationen: Interpellationsrecht über auswärtige Politik
- V. Interpellationen: Kreisamtsgebäude in Linz und in Wels
- VI. Interpellationen: Untertansstreitigkeiten in Galizien
- VII. Interpellationen: Einführung der Grundbücher in Galizien
- VIII. Interpellationen: Kundmachung der Reichsgesetze in den Landessprachen
- IX. Erlaß des Finanzministers über die Sistierung der Steuerexekution in Ungarn
Protokoll II des zu Wien am 8. August 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Rechberg
I. Eröffnung der Wels—Passauer Eisenbahn
Der Handelsminister eröffnete, daß die Bestimmung, ob eine feierliche Eröffnung der Eisenbahnstrecke Wels—Passau stattfinden solle, von der binnen einigen Tagen zu erwartenden Antwort auf eine an das königlich bayerische Ministerium ergangene Anfrage abhänge. Ebenso werde bezüglich der bayerischerseits verweigerten Zulassung österreichischer Polizeibeamter in Passau zur Abtuung der Paßgeschäfte ein Übereinkommen zu treffen oder diese Manipulation auf eine der letzten österreichischen Stationen zu verlegen sein, in welcher Beziehung jedoch der Polizeiminister bemerkte, daß bisher in keiner der auswärtigen Grenzstationen, selbst in Bayern — wie der ungrische Hofkanzler hinzusetzte, in der Station Fürth —, gegen die Vornahme der Paßrevision durch österreichische Beamte ein Anstand erhoben worden sei. Endlich machte der Handelsminister darauf aufmerksam, daß, falls eine feierliche || S. 270 PDF || Eröffnung stattfände, die Mitglieder der beiden Häuser der Reichsvertretung dazu eingeladen werden müßten, was auch allerseits anerkannt wurde1.
Hierauf kamen Anträge zur Beantwortung von Interpellationen [zur Sprache], und zwar:
II. Interpellationen: Korona česka
Ob die Nichtbekämpfung der Ausfälle gegen die königlich böhmische Krone von Seite des Ministeriums als ein Zeichen der Billigung oder Zustimmung anzunehmen sei. Der Staatsminister gedenkt darauf zu antworten: Das Ministerium erkenne es für seine Pflicht, bei Vorlagen zu Gesetzen etc. den Standpunkt der Regierung festzuhalten, nicht aber alle Äußerungen, die auf der einen oder andern Seite des Hauses vorkommen, zu bekämpfen oder zu billigen2.
III. Interpellationen: Grundentlastungsfonds
Ob und wann die Übergabe des niederösterreichischen Grundentlastungsfonds in die Verwaltung des Landtages erfolgen werde3. Wegen Beantwortung dieser Interpellation hat sich der Staatsminister mit einem Abgeordneten des Finanzministeriums ins Einvernehmen gesetzt und erhoben, daß infolge der Einzahlungen an die Staatsdepositenkasse einigen Kronländern ein bedeutender Fonds erwachsen ist, andere dagegen die ihnen aus dem Ärar gemachten Vorschüsse noch schuldig sind. Unter diesen Umständen ergeht ein Erlaß an alle Statthaltereien, daß die Regierung darauf verzichte, die auf den Grundentlastungsfonds neu eingehenden Zahlungen in die Staatsdepositenkasse einfließen zu lassen, und daß wegen Erfolgung der einzelnen Kronländern aus den früheren Einzahlungen gebührenden Überschüsse mit denselben spezielle Verhandlungen werden eingeleitet werden. Die Erlässe und Instruktionen werden dem Finanzminister mitgeteilt werden, welcher sich in thesi hiermit einverstanden erklärte, die Berichtigung der Ziffern nach dem neuesten Stande sich vorbehaltend. In diesem Sinne würde der Staatsminister auch die betreffende Interpellation beantworten.
IV. Interpellationen: Interpellationsrecht über auswärtige Politik
Ob das Gesamtministerium der Ansicht ist, daß dem Reichsrate das Recht der Interpellation über Gegenstände der auswärtigen Politik zustehe4. Der Minister des Äußern las den Entwurf der hierauf zu erteilenden Antwort, || S. 271 PDF || worin erklärt wurde, daß das Ministerium sich bezüglich der Inkompetenz des Reichsrates zur Mitwirkung in Verhandlungen mit auswärtigen Staaten in voller Übereinstimmung mit ihm befinde, bezüglich der Interpellationen über diplomatische Unterhandlungen aber, deren bereits zwei beantwortet wurden, das Recht des Reichsrates nicht in Abrede stelle und, soweit es das Staatsinteresse und der Stand der diplomatischen Verhandlung zulässig machen, derlei Interpellationen auch künftig beantworten werde.
Die Mehrheit des Ministerrates war mit dem Entwurfe einverstanden; der Kriegsund der Finanzminister aber glaubten, daß dieselbe ganz kurz zu fassen wäre, und zwar letzterer einfach dahin, daß das Ministerium jenes Interpellationsrecht anerkenne, der Kriegsminister aber, daß man es zwar nicht bestreite, aber für das Ministerium auch das Recht in Anspruch nehme, zu erwägen, ob die Interpellation zu beantworten sei oder nicht5.
V. Interpellationen: Kreisamtsgebäude in Linz und in Wels
Warum die Übergabe der dem obennsischen Landesfonds gehörigen, zur Unterbringung der aufgelassenen Kreisämter verwandt gewesenen Gebäude in Linz und Wels in das freie Verfügungsrecht des obennsischen Landesfonds respektive Landesausschusses vorenthalten werde. Hierauf gedenkt Minister Ritter v. Lasser zu antworten, daß die Übergabe des Linzer Gebäudes sogleich erfolgen werde, jene des Welser aber noch bis azum Abschlusse eines für Unterbringung lf. Ämter gewünschtena Mietverhältnisses vorbehalten bleibe6.
VI. Interpellationen: Untertansstreitigkeiten in Galizien
Ob das Ministerium von der Verordnung vom 24. Oktober 1860 7, wornach Streitigkeiten, die aus dem bestandenen Untertansverhältnisse in Galizien etc. herrühren, den Gerichten überwiesen wurden, nicht insofern abgehen wolle, daß die bis 1. Jänner 1861 bei den politischen Behörden anhängig gemachten noch von diesen endgültig zu entscheiden seien8. Minister v. Lasser glaubte, auf dieses Begehren nicht eingehen zu können, weil die in Rede stehenden Streitigkeiten, nachdem einige Spezialitäten9 besonderen Kommissionen zugewiesen sind, sich lediglich auf die eigentlichen Grundentziehungen beziehen, welche bei der Schwierigkeit der Besitzstandserhebung in Galizien etc. aus Mangel geordneter Grundbücher auch vor der Verordnung vom 24. Oktober schließlich in petitorio et possessorio10 von den politischen Behörden auf den Rechtsweg haben verwiesen werden müssen. In diesem Sinne gedächte er daher, auch diese Interpellation zu beantworten und anknüpfend daran
VII. Interpellationen: Einführung der Grundbücher in Galizien
die Interpellation wegen baldiger Einführung geordneter Grundbücher in den Ländern, die es betrifft11, dahin zu erwidern, daß die Grundzüge der Grundbuchsordnung bekanntlichb ausgearbeitet seien, cdaß dieselben zunächst den Landtagen um ihr Gutachten mitgeteilt und dann eine grundsätzliche Gesetzesvorlage vor den Reichsrat und die Durchführungsnormen in den Ländern, wo Grundbücher noch nicht bestehen, vor die Landtage gebracht werden würdenc, 12. In dieser letzteren Beziehung wurde nichts erinnert, in Ansehung der Interpellation ad VI. aber, die Wirksamkeit der politischen Behörden in Streitigkeiten aus dem Untertansverhältnisse betreffend, bemerkte der ungrische Hofkanzler — und der Finanzminister trat ihm bei —, daß der Untertan in Galizien mehr Vertrauen in die politischen Behörden setze, die ihm von jeher Schutz gewährten, als in die Gerichte und daß er es für sehr wünschenswert hielte, in dieser Beziehung den Zustand vor der Verordnung vom 24. Oktober wiederherzustellen. Minister v. Lasser gab in dieser Beziehung nach und behielt sich vor, die Antwort dieser Andeutung gemäß zu modifizieren.
VIII. Interpellationen: Kundmachung der Reichsgesetze in den Landessprachen
Ob die Regierung nicht die gleichzeitige Ausgabe und Kundmachung der für die einzelnen Länder wirksamen Reichsgesetze auch in den nichtdeutschen Sprachen auf die Grundsätze des Patents vom 4. März 1849 d im verfassungsmäßigen Wege zurückführen will, veranlaßt durch das Patent vom 1. Jänner 186013. eInsofern es sich darum handle, daß den Zentralbehörden die Bestimmung, ob eine Verordnung und in welcher Landessprache durch besondere Abdrucke den Gemeinden mitzuteilen sei, vorbehalten wurde — bemerkte Minister v. Lasser —, habe er sich mit dem Justiz- und dem Finanzministerium darüber geeinigt, daß die Reichsgesetze in der Regel durch solche Spezialabdrucke in allen Landessprachen den Gemeinden der Länder, wofür die betreffenden Gesetze gelten, bekanntgegeben werden sollen, damit die im Jahre 1860 eingetretene Ungleichförmigkeit der Publikation wieder beseitigt werde.e Insofern es sich darum handle, daß den Zentralbehörden die Bestimmung, ob eine Verordnung und in welcher Landessprache durch besondere Abdrucke den Gemeinden mitzuteilen sei, vorbehalten wurde — bemerkte Minister v. Lasser —, habe er sich mit dem Justiz- und dem Finanzministerium darüber || S. 273 PDF || geeinigt, daß die Reichsgesetze in der Regel durch solche Spezialabdrucke in allen Landessprachen den Gemeinden der Länder, wofür die betreffenden Gesetze gelten, bekanntgegeben werden sollen, damit die im Jahre 1860 eingetretene Ungleichförmigkeit der Publikation wieder beseitigt werde. Insofern es sich jedoch um vollständige Rückkehr zu den Patenten vom 4. März 1849f gund vom Jahre 1852g handelt, so wäre dermal der Zeitpunkt dazu nicht gekommen, da das Gemeindewesen, die Bestellung der Gemeinde hund der If. politischenh Organe, iwodurch die Publikation der Gesetze zu vermitteln isti, noch der definitiven Regelung entgegensieht. In diesem Sinne gedächte Ritter v. Lasser auch diese Interpellation zu erledigen.
IX. Erlaß des Finanzministers über die Sistierung der Steuerexekution in Ungarn
Dem ungrischen Hofkanzler ist vom Finanzminister der infolge der Konferenzbeschlüsse vom 2. und 3. d. M. an die ungrische Finanzlandesdirektion ergangene Erlaß wegen Sistierung der militärischen Steuerexekution bis 15. September post expeditionem mitgeteilt worden. Wäre dies ante expeditionem geschehen, so würde er gegen einige Stellen darin, die weder jenen Beschlüssen entsprechen noch dem Zweck der ganzen Maßregel, Beruhigung und Befriedigung im Lande zu gewähren, vielmehr das Gegenteil herbeizuführen geeignet scheinen, Vorstellung gemacht und deren Änderung beantragt haben. Als solche bezeichnete er die Befreiung von der Exekution nur für die „persönlich in der Feldarbeit beschäftigten oder durch diesfällige Auslagen anderweit zahlungsunfähigen Landwirte“, eine Bezeichnung, welche, da die Subsumtion und Auslegung in concreto lediglich dem Ermessen der untern exekutiven Organe überlassen ist, kaum anders als bloß für den eigentlichen „Bauern“ und nicht für den Großgrundbesitzer geltend verstanden wird — und doch sollte nach dem Ministerratsbeschlusse vom 2. d. M. auch dem Großgrundbesitzer unter gleichen Verhältnissen diese Begünstigung zuteil werden; ferner die Ausschließung der „städtischen Bevölkerung“ von der Exekutionsbefreiung, da doch in Ungern manche Städte bloß Agrikulturbevölkerung oder zum größten Teil solche enthalten, die ebenso wie der Landmann Schonung bedürfen und verdienen; endlich die Stelle, daß jede Beirrung der bereits disponierten Truppen vermieden und „die der betreffenden ganzen Gemeinde gebührende Militärbelegung auf die einzelnen zahlungsfähigen renitenten Steuerschuldner umgelegt“, diesen auch die Exekution „in ergiebiger, der Waffenehre entsprechender, zur Brechung der Renitenz geeigneter Anzahl“ eingelegt werde. Diese Bestimmung, wörtlich ausgelegt, würde dahin führen, daß in einer Gemeinde, für welche 100 Mann Exekutionstruppen disponiert wurden, wenn sich daselbst nur ein Zahlungsfähiger oder als zahlungsfähig angesehener Restant befände, diesem allein alle 100 Mann eingelegt werden müßten. Daß solche Bestimmungen schon an und für sich, noch mehr aber in ihrer rücksichtslosen, dem Ermessen untergeordneter Finanzorgane anheimgestellten Durchführung statt der mit der Maßregel beabsichtigten || S. 274 PDF || Beruhigung vielmehr Aufregung, ja Erbitterung erzeugen würden, bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung. Nachdem nun aber die Weisung bereits hinausgegangen ist und nicht wohl mehr zurückgenommen werden kann, so erübrigt dem ungrischen Hofkanzler nichts, als an den Finanzminister die dringende Bitte zu stellen, durch eine nachträgliche Weisung den Finanzbehörden zur Pflicht zu machen, daß sie bei Ausführung jener Bestimmungen gegen die davon Betroffenen wenigstens nicht mit mehr Härte vorgehen als bisher.
Der Finanzminister bedauerte, daß die Mitteilung seines Erlasses an den ungrischen Hofkanzler nicht vor dessen Expedition geschah und entschuldigte diese Unterlassung mit der Dringlichkeit der Sache sowie mit dem Umstande, daß schon den Tag nach den Ministerratssitzungen vom 2. und 3. d. M. die ganze Geschichte derselben nach Pest telegraphiert und in den Zeitungen zu lesen war. In merito, glaubte er, besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den Beschlüssen des Ministerrates und den Bestimmungen seines Erlasses. Es kommt darin nicht vor, daß der Großgrundbesitzer von der Begünstigung ausgeschlossen sein soll, wenn bei ihm die zur Teilhaftwerdung daran vorgezeichneten Bedingungen eintreten. Es wird gesagt, daß der zahlungsunfähige Steuerschuldner mit der Exekution verschont werde. Dagegen mußte die Bestimmung aufrechterhalten bleiben, daß der Zahlungsfähige, also Renitente, keine Schonung zu gewärtigen habe. Diesem sie angedeihen zu lassen, dazu wäre fürwahr kein Grund vorhanden. Wer den Gang der Steuerexekution kennt und weiß, welche Dispositionen in der Bewegung der dazu bestimmten Truppen nach einem förmlichen Feldzugsplane getroffen werden mußten, kann die Bestimmung, daß in den Truppenbewegungen keine Beirrung eintrete, nicht mißbilligen und ebensowenig daran etwas aussetzen, daß die Exekution gegen den zahlungsfähigen Renitenten mit einer die Waffenehre aufrechterhaltenden und zur Brechung der Renitenz genügenden Mannschaft geführt werde, wenn sie von Erfolg sein und nicht zur Kompromittierung der Truppen führen soll. Hierin liegt auch das Maß, in welchem die einer Gemeinde gebührende Exekutionsmannschaft auf die einzelnen zahlungsfähigen Steuerschuldner umzulegen angeordnet ist. Da es übrigens, wie schon die Fassung der Weisung zeigt, nicht in der Absicht des Finanzministers liegt, härter als bisher gegen die Restanten vorzugehen, so erklärte er sich schließlich bereit, die vom ungrischen Hofkanzler beantragte Nachtragsweisung an die ungrischen Finanzbehörden zu erlassen14.
Wien, am 8. August 1861. Rechberg.
|| S. 275 PDF || Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. August 1861. Empfangen 17. August 1861. Erzherzog Rainer.