Nr. 88 Ministerrat, Wien, 24., 25. und 26. Juni 1861 - Retrodigitalisat (PDF)
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- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr (24., 26. 6.), Ransonnet (25. 6.); VS.Vorsitz Erzherzog Rainer (24., 26. 6.), Kaiser (25. 6.) ; BdE.Bestätigung der Einsicht (Erzherzog Rainer 26. 6.), Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera 3. 7., Lichtenfels; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 8. 7.
MRZ. 876 – KZ. 2134 –
Protokoll des zu Wien am 24., 25. und 26. Juni 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer [und des Kaisers]. [Sitzung vom 24. Juni 1861 unter dem Vorsitz Erzherzog Rainers] [anw. Erzherzog Rainer, Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels]
I. Stellung der Regierung in bezug auf das dem Abgeordnetenhaus vorliegende Ministerverantwortlichkeitsgesetz
I. Auf der Tagesordnung des Abgeordnetenhauses für den 25. d. M. steht der Gesetzentwurf wegen Verantwortlichkeit der Minister. Er enthält in zwei Paragraphen die Bestimmung, daß die Minister für ihre gesamte Amtsführung und für die Beobachtung der Verfassung der Reichsvertretung verantwortlich seien und daß jede Verfügung der Gegenzeichnung eines Ministers bedürfe1.
|| S. 151 PDF || Der Staatsminister besprach nun die Haltung, welche das Ministerium diesem Gesetzentwurfe gegenüber zu beobachten habe2. Tatsache ist, daß das ganze Haus, die öffentliche Meinung und selbst die Majorität des Herrenhauses für die Verantwortlichkeit des Ministeriums sind. Dennoch wäre, nach dem Erachten des Staatsministers, diesem Entwurfe wenigstens in seiner dermaligen Fassung von Seite der Regierung mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Es geht nicht an, diese Frage durch ein einfaches Gestz im Wege des engeren Reichsrates, als welcher die gegenwärtige Versammlung erscheint, lösen zu wollen. Sie ist offenbar eine Verfassungsfrage und gehört als solche vor die Kompetenz des gesamten Reichsrates (§10 des Grundgesetzes) und erfordert nach § 14 die Zustimmung von ⅔ der Stimmen. Auch sonst erscheint dieser Antrag unter den gegenwärtigen Verhältnissen des Reiches nicht annehmbar: denn der Ausspruch, daß die Minister dem engeren Reichsrate gegenüber verantwortlich seien, welcher nur die deutsch-slawischen Länder repräsentiert, würde konsequent zu der Bestimmung führen, daß es [das Ministerium] auch dem ungrischen, kroatischen und siebenbürgischen Landtage speziell, endlich dem gesamten Reichsrate, in summa fünf verschiedenen politischen Körperschaften zugleich verantwortlich sein müßte — was praktisch unmöglich wäre. Die Minister werden in allen konstitutionellen Staaten von der Krone ernannt und entlassen. Sie sind die Träger der dem Regenten allein zustehenden Exekutivgewalt, sie können daher für ihre Amtsführung nur diesem, nicht aber der Reichsvertretung, die keine Exekutivgewalt besitzt, verantwortlich sein. Und selbst bezüglich der legislativen Gewalt, welche zwischen dem Monarchen und der Reichsvertretung geteilt ist, wäre eine Verantwortlichkeit der Minister bloß dem einen Faktor der legislativen Gewalt, der Reichsvertretung allein, gegenüber, wie hier beantragt ist, undenkbar. Soll sich jemand eine Verantwortlichkeit auferlegen lassen, so muß er doch wenigstens wissen, wem, wofür und in welcher Art er verantwortlich sei. Der vorliegende Entwurf enthält aber hierüber nichts Näheres. In seiner allgemeinen und unbestimmten Fassung ist er von so ungeheuerlicher Tragweite, daß kein Minister, daß überhaupt niemand sich diesen Bestimmungen unterwerfen könnte. Für die gesamte Amtsführung verantwortlich, also für alle Akte der Exekutivgewalt, die nur der Krone zusteht, und zwar der Reichsvertretung verantwortlich, die keine Exekutive hat — dies würde die Minister zu Beamten nicht des Kaisers, sondern der Reichsvertretung machen. Der Reichsvertretung verantwortlich — selbe besteht aus den zwei getrennten Körpern, die jeder für sich selbständig beschließen. Also welchem von beiden sind die Minister verantwortlich? Oder vielleicht beiden zusammen und in welcher Form? Konstituieren sie sich als Gerichtshof über die Minister? Nach welcher Prozeßform wird die Untersuchung, nach welcher Beweistheorie die Verurteilung geleitet, und welche Strafen drohen dem unglücklichen Minister? Alles dies müßte doch früher ausgemacht sein, ehe die Minister zugeben könnten, daß dieses Damoklesschwert || S. 152 PDF || über ihren Häuptern aufgehangen werde. Wohl hat sich die Meinung, daß die Minister dem Volke verantwortlich seien, gleich einer Epidemie in allen Köpfen festgesetzt und mittelst des im § 1 des Entwurfs enthaltenen rein theoretischen Lehrsatzes Ausdruck gefunden. Die Regierung muß aber den Mut haben, sie in ihrer Unhaltbarkeit darzustellen und einen Lehrsatz zu bekämpfen, der die Regierung des Kaisers in eine Regierung der Mehrheit des Reichsrates umwandeln und dazu führen würde, daß auch dem Verlangen des ungrischen Landtags nach einem eigenen verantwortlichen Ministerium Folge gegeben werden müßte. Der Staatsminister war daher der Meinung, daß das Ministerium sich gegen den vorliegenden Entwurf des zu einer Verfassungsänderung nicht kompetenten engeren Reichsrates erklären müsse, ohne übrigens im allgemeinen die Bedeutung der Frage zu verkennen, die seinerzeit in Verhandlung genommen und mittelst eines praktischen, den Umfang und die Art der Verantwortlichkeit erschöpfenden Vorschlags gelöst werden könne, aus welchem man zu entnehmen und zu beurteilen vermöchte, ob er mit den Rechten der Krone und mit der Verfassung übereinstimmt3.
Der Minister des Äußern bemerkte, das Ministerium habe die doppelte Aufgabe, die Rechte der Krone zu wahren und die Verfassung aufrechtzuerhalten, damit sie im Volke Wurzel schlage. Zu diesem Ende müsse jeder Angriff auf erstere oder letztere — er möge von welcher Seite immer kommen — abgewiesen werden. Ehe die vor wenigen Monaten erst gegebene Verfassung nicht Wurzeln geschlagen hat, wäre jedes Rütteln daran um so bedenklicher, als dies den Ungern, Kroaten und Siebenbürgern, die man zur Teilnahme daran bewegen will, einen neuen Vorwand geben würde, sich derselben zu entziehen, indem man schon jetzt zu so wesentlichen Änderungen zu schreiten sich veranlaßt findet. Der Minister des Äußern stimmte daher für die Ansicht des Staatsministers, daß dem Antrage mit Entschiedenheit entgegengetreten werde, mit dem Beifügen, daß auch ein praktisch ausgearbeiteter Gesetzentwurf über die Ministerverantwortlichkeit in dem Sinne, wie der Staatsminister andeutete, nicht Aufgabe des engeren, sondern nur des gesamten Reichsrates sein könne. Auch der Polizeiminister schloß sich der Ansicht des Staatsministers an. Auch er erkannte das Gesetz über Verantwortlichkeit der Minister für ein Verfassungsgesetz an, das nur unter Mitwirkung des Reichsrates in seiner Gesamtheit zustande gebracht werden kann und das, würde es in der vorliegenden Form und für den engeren Reichsrat angenommen, der erste Schritt zum Dualismus im Reiche sein würde. Dies möge der Versammlung und insbesondere den Zentralisten in ihr mit Nachdruck entgegengehalten werden. Der Kriegsminister könnte in seinem Ressort sich einer Verantwortlichkeit dem engeren Reichsrate gegenüber nimmermehr unterwerfen und müßte, ginge das Gesetz in dieser Art durch, seine Demission geben. Der ungrische Hofkanzler bemerkte bezüglich der vom Staatsminister gemachten Andeutung wegen des Verlangens des ungrischen Landtags nach einem eigenen verantwortlichen Ministerium, daß hierauf in der || S. 153 PDF || vorliegenden Frage nicht Rücksicht zu nehmen sein dürfte. Denn in Ungern ist es nur auf die Aufhebung der bisherigen Dikasterien und auf die Einsetzung eines eigenen Ministeriums, wie solches in Wien für die deutsch-slawischen Länder besteht, abgesehen. Er sei für Ungern immer gegen ein verantwortliches Ministerium gewesen, weil die Konsequenz davon ein ewiges Haschen der Parteien nach Portefeuilles und ein steter Kampf der Nationalitäten sein würde. Indessen lasse sich seines Erachtens die Verantwortlichkeit der Minister, die zum Teil schon in der Verpflichtung, der Vertretung auf Interpellationen Rede zu stehen, begründet ist, nicht ganz von der Hand weisen, weil nur dadurch die Person des Monarchen, die ewig unverletzlich bleiben muß, vor Angriffen gegen Verfügungen der Regierung geschützt werden kann. Minister Ritter v. Lasser erkannte zwar mit dem Staatsminister das vorliegende Gesetz für inkorrekt. Wenn es sich jedoch um das Prinzip selbst handelt, um dessen Anerkennung es allein dem Abgeordnetenhause hier zu tun ist und das in allen Schichten der Bevölkerung bereits Wurzel gefaßt hat, so muß zugegeben werden, daß es eine notwendige Konsequenz der von Sr. Majestät erteilten Verfassung und im Interesse der Krone selbst gelegen ist. Schon bei Berufung des verstärkten Reichsrates im vorigen Jahr wurde die Verantwortlichkeit der Minister praktischa anerkannt, indem sie ihre Budgets begründen, d. h. rechtfertigen, bund über alle Fragen des Dienstes in umfassendster Weise zur Rede stehenb mußten; um so mehr durch das Grundgesetz über die Reichsvertretung, wo es [im] § 13 heißt, daß das Ministerium über die außer dem Reichsrate getroffenen dringenden Maßregeln dem nächsten Reichsrate die Gründe und Erfolge darzulegen, d. h. die Maßregeln zu rechtfertigen, zu verantworten hat. Auch im Rechte der Reichsvertretung, die Minister über Verwaltungsgegenstände zu interpellieren, das ist Rechenschaft darüber zu verlangen, liegt schon der Begriff der Ministerverantwortlichkeit. Tatsächlich und der Wesenheit nach sind die Minister schon der Reichsvertretung verantwortlich, denn der Monarch kann und darf es nicht sein. Wenn es sich also nur um den Ausspruch der Anerkennung dieses Prinzips handelt, so kann derselbe nicht mehr abgelehnt oder auf ein erst zu formulierendes neues Gesetz verwiesen werden, denn die Regierung würde dann — wie wohl der Finanzminister bestätigen dürfte — mit ihren Kreditforderungen vor dem Hause auf Widerstand stoßen. Minister Graf Szécsen stimmte mit dem Staatsminister für die Forderung eines genau formulierten Gesetzentwurfs, in welchem die beiden Ideen der administrativen und legislativen Verantwortlichkeit, dann der sogenannten parlamentarischen Regierungsform getrennt werden müssen. Erstere allein ist die natürliche Folge einer zwischen dem Monarchen und der Reichsvertretung geteilten Gewalt, letztere nicht. Diese durch ein positivesc Gesetz erst begründen zu wollen wäre höchst bedenklich. Auf erstere allein müßte sich daher beschränkt und dabei nicht außer acht gelassen werden, daß die Minister nicht — wie es im vorliegenden Entwurfe heißt — nur der Reichsvertretung || S. 154 PDF || als dem einen Faktor, sondern auch dem Monarchen verantwortlich seien, dwie denn überhaupt in dieser hochwichtigen Frage die größte Vorsicht der Formulierung notwendig sei. So sei es ganz etwas anderes, im Sinne des englischen Staatsrechtes auszusprechen, „die Minister dürften sich im Falle einer Gesetzesverletzung nicht durch Berufung auf einen höheren Befehl decken und dadurch die Krone bloßstellen“, als festzustellen, wie im Abgeordnetenhause beantragt wurde, „die Gültigkeit der kaiserlichen Befehle sei von der Kontrasignatur abhängig“, wodurch jeder einzelne zum Richter über die Gültigkeit der Regierungsbefehle und den denselben schuldigen Gehorsam gemacht wirdd . Der Finanzminister erkannte das Prinzip der Ministerverantwortlichkeit als in der Natur der gegebenen Reichsverfassung gelegen. Im Entwurfe zur letztern kam sogar der — nachher wieder beseitigte — Ausdruck „verantwortliche Minister“ vor4, und er, [der] Finanzminister, erhielt bei Gelegenheit der Ah. Genehmigung des letzten Anlehens von 30 Millionen ausdrücklich den Befehl von Sr. Majestät, diese Kreditoperation vor der nächsten Versammlung des Reichsrates zu „rechtfertigen“, d. h. zu verantworten5. Er könne daher nicht begreifen, wie über das Prinzip der Verantwortlichkeit der Minister vor der Reichsvertretung noch der mindeste Zweifel obwalten und wie man dagegen in der Versammlung mit Erfolg ankämpfen könne. Es ist überall anerkannt, und es liegt darin eine Beruhigung, wenn das Volk sagen kann: „Die Minister können nun nicht mehr tun, was sie wollen.“ Man spreche daher den Grundsatz aus, damit diese Beruhigung gegeben und das Vertrauen in die Regierung wieder gehoben werde, ohne welches keine Finanzoperation mehr möglich wäre. Würde das Prinzip abgelehnt, so müßte er um seine Entlassung aus dem Ministerium bitten, weil er nur unter der Bedingung der gedachten Verantwortlichkeit für das Gelingen seiner Finanzoperationen einzustehen vermöchte. Ihm scheint auch eine solche Verantwortlichkeit der Minister weder so anstößig noch so gefährlich für die Rechte der Krone, als man zu besorgen scheint. Dem Kaiser bleibt das Recht, seine Minister zu ernennen und zu entlassen, unangetastet, und nur die heilige und unverletzliche Person Sr. Majestät wird durch diese Verantwortlichkeit gewahrt. Man hat gesagt, es solle an der Verfassung nicht gerüttelt werden; allein Se. Majestät selbst haben den Ausbau derselben in Aussicht gestellt in der an die Reichsvertretung gehaltenen Thronrede. Wenn endlich darauf hingewiesen wird, daß das Ministerium mit der Zulassung des Gesetzentwurfs durch den engeren Reichsrat ein bedenkliches Präzedens für Ungern, Kroatien und Siebenbürgen aufstellen würde, so kommt hierauf zu entgegnen, daß ja vermöge des Ah.
|| S. 155 PDF || Diploms vom 20. Oktober diesen Ländern eine ganz andere Stellung zugedacht ist und daß es wohl keinem Anstande unterliegen kann, wenn die vollziehenden Organe in diesen Ländern für die sie allein betreffenden Angelegenheiten, wie Kultus-, Unterrichts-, Justizsachen etc., ihrer eigenen Landesvertretung verantwortlich sind, wie es die deutschen Minister bezüglich der den nichtungrischen Ländern gemeinsamen Angelegenheiten (§11 des Grundgesetzes) dem engeren Reichsrate gegenüber sein würden. Daß das Ministerium in eigentlichen Reichsangelegenheiten (§ 10) nur dem gesamten Reichsrate verantwortlich sein könnte, versteht sich wohl von selbst. Der Handelsminister machte aufmerksam, daß das Ministerium ohne Ah. Zustimmung Sr. Majestät eine dem Gesetzentwurfe günstige Erklärung nicht abgeben könne, nachdem Se. Majestät bereits den Ah. Willen ausgesprochen haben, es sei einem allfälligen Begehren des Reichsrates um Verantwortlichkeit des Ministeriums gegen ihn mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Inzwischen verkenne auch er nicht, daß es unmöglich sei, das Prinzip mit Erfolg zu bekämpfen, und glaube daher nur für die Verschiebung dieser Verfassungsfrage bis zur Versammlung des gesamten Reichsrates stimmen zu sollen, bis dahin aber Sr. Majestät Ag. Willensmeinung unter Darstellung aller Gründe einzuholen. Minister Freiherr v. Pratobevera erklärte sich mit den Ansichten der Minister v. Lasser und v. Plener einverstanden. Der Staatsminister selbst anerkenne das Prinzip der Ministerverantwortlichkeit und wolle es nur vor dem Gesamtreichsrat austragen lassen. Allein es sei unmöglich, ihm auch im vorliegenden Gesetze entgegenzutreten, nachdem man die Niedersetzung des Ausschusses zur Entwerfung desselben in dieser Versammlung zugelassen und sich von Seite des Ministeriums selbst an der Wahl des Ausschusses beteiliget hat6, nachdem man ferner Diäten- und Immunitätsgesetz vor diesem engeren Reichsrat hat diskutieren und beschließen lassen. Nach solchen Präzedenzien würde eine Perhorreszierung des gegenwärtigen Reichsrates wegen Inkompetenz kaum gerechtfertigt werden können. Auch sei mit der Anerkennung des Prinzips, wie es hier verlangt wird, unter gewissen, schon von den Vorstimmen angedeuteten Modifikationen keine Gefahr verbunden; die Ausarbeitung eines Gesetzes aber, welches die näheren Bestimmungen des Umfangs und der Art der Verantwortlichkeit enthält, dürfte, nach der Erfahrung in andern Ländern, nicht so bald zustande kommen. Der Staatsratspräsident endlich erklärte: Daß die Minister als Staatsbeamte für die Beobachtung der Gesetze verantwortlich seien, unterliege wohl keinem Zweifel. Allein nicht sowohl auf dieses ist die Absicht des vorliegenden Gesetzentwurfs gerichtet, als vielmehr auf die im § 2 formulierte Bestimmung, daß jede Regierungsverordnung von einem Minister gegengezeichnet sein müsse. Darin liegt eine wesentliche Änderung der Verfassung, welche das Recht Sr. Majestät beschränkt, und darum gehört der Antrag nicht vor den engeren, sondern vor den Gesamtreichsrat. Der Staatsratspräsident stimmte daher in der Hauptsache mit dem Staatsminister.
Nachdem sonach die Mehrheit mit letzterem zwar einverstanden, aber eine Einigung nicht erzielt worden war, behielten sich Se. k. k. Hoheit vor, die Ah. Bestimmunge || S. 156 PDF || Sr. Majestät hierüber in einer unter dem Ah. Vorsitze abzuhaltenden Konferenz zu erbitten.
Forsetzung: Protokoll des zu Wien am 25. Juni 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers. Gegenwärtige wie am 24. Juni 1861.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten, die Mitglieder des Ministerrates aufzufordern, ihre Meinungen über den Vorgang der Regierung in bezug auf das dem Abgeordnetenhause vorliegende Ministerverantwortlichkeitsgesetz zu entwickeln.
Der Staatsminister erörterte, daß es sehr rätlich sei, an den Grundsätzen vom 20. Oktober und an der Verfassung vom 26. Februar noch nicht zu rütteln. Auch Staatsverfassungen könnten sich zwar dem Gesetze der Veränderlichkeit nicht entziehen, allein bevor man darangeht, einen staatlichen Organismus zu ändern, muß man doch beobachtet haben, wie derselbe funktioniert, und schon deswegen wäre die österreichische Reichsverfassung jedenfalls während der ersten reichsrätlichen Session intakt zu erhalten. Minister Ritter v. Schmerling bekannte sich als einen entschiedenen Gegner aller jener Veränderungen, welche Österreich einem sogenannten „Zentralstaate“ zu assimilieren und dem Kaiserstaate eine seiner innersten Natur widersprechende Verfassung aufzudringen bezwecken. Der Staatsminister erbitte sich daher die Ah. Ermächtigung, im Abgeordnetenhause folgende Erklärung abzugeben: 1. Es sei ein Gebot der Notwendigkeit, die Staatsverfassung für jetzt intakt zu erhalten. 2. Das dem Hause im Entwurf vorliegende „Verantwortlichkeitsgesetz“ sei ein wahres Verfassungsgesetz, und es könne der engere Reichsrat nicht als kompetent betrachtet werden, darüber einen Beschluß zu fassen. 3. Der Staatsminister nehme aber keinen Anstand, schon jetzt zu erklären, daß er — so wie seine Kollegen — sich als Sr. Majestät, dem Gesetze und dem Reichsrate gegenüber als verantwortlich erkenne und daß er, wenn die von ihm einzubringenden Gesetzvorschläge vom Reichsrate permanent zurückgewiesen würden, genötigt wäre, von seinem Posten zurückzutreten. Der Staatsminister fügte bei, er verkenne nicht, daß diese Mitteilung das Haus verstimmen werde, allein er halte dafür, daß dies die Regierung nicht abhalten solle, eine Erklärung in diesem Sinne abzugeben. Der Minister des Äußern war hiemit einverstanden, denn in derlei Fällen sei „die erste Verstimmung besser als die letzte“! Die Regierung habe sich den Übergriffen ungarischerseits gegenüber schwach gezeigt, man müsse sich hüten, denselben Vorwurf auch in der Haltung dem Reichsrate gegenüber zu verdienen. Daher müsse dem Versuche, eine Verfassungsfrage als einfaches Gesetz zur Entscheidung zu bringen, mit aller Kraft widerstanden werden. Der Polizeiminister fand es gleichfalls unzweifelhaft, daß ein Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister nicht zur Kompetenz des Reichsrates in seiner dermaligen Zusammensetzung || S. 157 PDF || gehört. Wenn aber diese, allerdings etwas verspätete Ablehnung aus einem formalen Grunde ohne weiteren Beisatz erfolgt, so wird dieselbe als ein Vorwand gedeutet werden, die ganze Frage zu beseitigen, und es wird sich daraus viel Mißtrauen und Unzufriedenheit in weiten Kreisen ergeben. Sehr möglich, daß das Abgeordnetenhaus durch die Einwendung der Inkompetenz sich nicht abhalten läßt, den Gesetzentwurf zu diskutieren. Würde er dann auch am Herrenhause scheitern, so sei die Schwierigkeit nicht überwunden, sondern nur vertagt, indem der gesamte Reichsrat seinerzeit das Ministerverantwortlichkeitsgesetz mit um so mehr Energie wiederaufnehmen wird. Aus diesem Grunde findet Baron Mecséry die gleichzeitige prinzipielle Äußerung des Staatsministers, wenigstensf zur zeitweiseng Erleichterung der Situation angezeigt. Der Kriegsminister war in Absicht auf die allgemeine Frage mit der Vorstimme einverstanden. Was aber die persönliche Verantwortlichkeit eines Kriegsministers dem engerenh Reichsrate gegenüber betrifft, so könne FZM. Graf Degenfeld sich einer solchen nicht unterziehen und müßte daher eventuell au. bitten, daß er im eintretenden Falle seiner gegenwärtigen Stellung Ag. enthoben werde. Minister Ritter v. Lasser erklärte sich so wie bei der Vorberatung aus formalen und meritorischen Gründen gegen den Gesetzentwurf der Kommission, wenngleich das Prinzip der Ministerverantwortlichkeit seiner Meinung nach nicht zu bestreiten ist, da es einen wesentlichen Faktor des konstitutionellen Lebens bildet und Allerhöchstenorts schon am 20. Oktober implicite anerkannt worden sei. Die Ministerverantwortlichkeit ist zwar allerdings ein vages Axiom, unter dem man sich im Publikum das Verschiedenste denkt. Allein der Wunsch, daß diese Verantwortlichkeit ian maßgebendem Ortei ausgesprochen werde, ist in allen Schichten der Bevölkerung unbestreitbar vorhanden. Der gemeine Mann findet darin einen Schutz gegen Übergriffe der Minister. Die Finanzwelt legt auf dieses in anderen konstitutionellen Staaten längst ausgesprochene Prinzip einen großen Wert. Im Abgeordnetenhause herrscht volle Einstimmigkeit darüber, und selbst im Herrenhause dürfte es sehr schwer werden, eine bedeutende Majorität dagegen zustande zu bringen. Da man aber keine Stellung adoptieren soll, welche sich nicht halten läßt, könnte Ritter v. Lasser nur dafür stimmen, daß bei der formalen Ablehnung des Gesetzentwurfs die vom Staatsminister beantragte prinzipielle Erklärung — unter nachdrücklichster Wahrung des Rechts der Krone, ihre Minister zu wählen und zu entlassen — abgegeben werde. Der Finanzminister erörterte vorerst, inwiefern die heutigen Anträge des Staatsministers von seinen bei der Vorberatung gestellten abweichen. Er würde darin eine große Inkonsequenz finden, wenn das Ministerium erst jetzt den Reichsrat zur Diskutierung des fraglichen Gesetzes für inkompetent erklärte, nachdem mehrere Minister doch keinen Anstand genommen hatten, als Abgeordnete für die Einbringung des Antrags und dessen Überweisung an eine Kommission zu stimmen. Andererseits erscheine es || S. 158 PDF || dem Finanzminister eine zu weit gehende Konzession, daß man in der dem Haus zu gebenden Erklärung das Prinzip einer parlamentarischen Verantwortlichkeit anerkenne. In merito konstatierte auch der Finanzminister die Tatsache, daß der Drang nach einem gesetzlichen Ausspruch über die Verantwortlichkeit der Minister allenthalben vorhanden sei. Faktisch betrachten sich schon die Minister auch ohne die Form der Kontrasignatur als verantwortlich, so daß demjenigen, der die Verantwortlichkeit für den Vollzug einer Maßregel nicht übernehmen könnte, als letztes Mittel nur die Resignation erübrigen würde. Der Finanzminister würde daher gar keine Schwierigkeit finden, die Verantwortlichkeit der Minister offen auszusprechen, zumal man sie auch als vorhanden schon betrachtet und der Tadel der Regierungsmaßregeln sich seit dem 26. Februar bereits ausschließend den Ministern zuwendet — was in dynastischer Beziehung nur sehr erwünscht sein kann. Die Konsequenzen aus der Annahme dieses Prinzips für Ungarn scheinen dem Finanzminister nicht bedenklich. Eine Art Dualismus sei schon im Diplom vom 20. Oktober ausgesprochen, und es wäre somit ganz natürlich, daß die ungarischen Funktionäre dem ungarischen Reichstage in Justiz-, Kultus- und politischen Angelegenheiten ebenso verantwortlich wären wie der Staats- und der Justizminister dem engeren Reichsrate. Der Kriegs- und der Handelsminister aber könnten jedenfalls nur dem gesamten Reichsrate gegenüber verantwortlich sein. Der Finanzminister beantragte daher, daß die Regierung dem vielbesprochenen Gesetzentwurfe weder aus formalen noch meritalen Gründen absolut entgegentrete, sondern die entsprechende Modifizierung desselben bewirke. Der Justizminister , jauf die von Seite des Ministeriums bei Einbringung der Anträge und Bildung des Ausschusses beobachtete Haltung sich berufendj, erklärte sich mit dem Antrage des Finanzministers einverstanden und bemerkte, daß ihm die Kontrasignatur Ah. Erlässe keineswegs allgemein kund nur bei gesetzlichen Anordnungen, wo sie ohnehin nie manglek, notwendig scheine, lBei Exekutivakten aber finde er, daß jedenfalls in den vom Minister an die untern Organe erlassenen Weisungen die von ihm zu vertretende Amtshandlung liege.l Der Handelsminister erinnerte an Beispiele in der Geschichte, welche zeigen, daß die Ministerverantwortlichkeit weder für die Kronen noch für die Verfassungen unter allen Umständen hinlänglichen Schutz gewähre. Da aber der Ausspruch dieses Prinzips dermal unleugbar zu einer allgemeinen Marotte geworden ist, wäre es bedenklich, dessen Anerkennung zu verweigern. Graf Wickenburg stimme daher für die Abgabe der vom Staatsminister beantragten Erklärung mit Weglassung der Anerkennung einer parlamentarischen Verantwortlichkeit. Auch scheine es ihm angezeigt, daß die Regierung schließlich ausspreche, sie behalte sich vor, selbst ein Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister einzubringen. Durch die Ergreifung einer solchen Initiative würde die Regierung auch seinerzeit im Vorteil sein. Der Präsident des Staatsrates findet den Gesetzentwurf sowohl wegen der dem engeren Reichsrate mangelnden Kompetenz in || S. 159 PDF || Verfassungsfragen als auch wegen seines Inhaltes zur Verhandlung nicht geeignet. Die Bestimmung über die Notwendigkeit der ministeriellen Kontrasignatur sei offenbar eine ganz neue, und zwar eine Verfassungsfrage. Freiherr v. Lichtenfels sieht keine Inkonsequenz darin, daß die Regierung den engeren Reichsrat für inkompetent erklärt, nachdem die Minister doch für die Zuweisung des Antrags an eine Kommission gestimmt haben; denn diese Zuweisung bezweckte nichts als eine nähere Erörterung der Frage, ohne ein Präjudikat über die Kompetenz zu statuieren. So hätten mmit Freiherrn von Lichtenfelsm auch mehrere Reichsräte im Herrenhause für die Zuweisung des Antrags wegen der Vollmachten an eine Kommission gestimmt, obgleich sie von vornherein den Gegenstand als Verfassungsfrage betrachteten nund mithin den Reichsrat nicht als kompetent erkanntenn, 7. Minister Graf Szécsen findet ozwar die Ministerverantwortlichkeit im richtigen Sinne als Resultat von dem Begriffe einer Verfassung unzertrennlich, und zwar insbesondere in der Art, daß ein Minister sich gegen eine Anklage auf Gesetz- und Verfassungsbruch nicht durch Berufung auf einen höheren Befehl schützen und dadurch die Krone bloßstellen könneo . Darunter sei aber nicht die sogenannte parlamentarische Verantwortlichkeit begriffen, welche pgesetzlich ausgesprochenp zur bloßen Majoritätenregierung führt und die Exekutive in das Parlament legt. Der ungarische Hofkanzler erklärte, er stimme um so mehr für die Anerkennung der Ministerverantwortlichkeit q(jedoch nicht der parlamentarischen)q, zumal dieselbe in Ungarn seit Jahrhunderten unter Festsetzung einer Strafsanktion besteht8.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten vorerst zu erinnern, daß Allerhöchstdieselben bei Erlassung des Grundgesetzes vom 26. Februar zu erklären geruht haben, es sei damit die Reihe der Konzessionen geschlossen. Se. Majestät zählen auf die zugesicherte Unterstützung der k. k. Minister, damit nicht an der Verfassung jetzt schon gerüttelt werde. Die Ablehnung des Gesetzentwurfs mit Hinweisung auf die Inkompetenz des engeren Reichsrates entspreche den Ah. Absichten, und die Kommission des Abgeordnetenhauses habe selbst in ihrem Bericht auf diese Inkompetenz hingedeutet9. Daß diese Einwendung erst jetzt vorgebracht wird, werde sich durch das vom Staatsratspräsidenten Angeführte motivieren lassen. Se. Majestät der Kaiser geruhten ferner Ag. zu genehmigen, daß gleichzeitig mit dieser Ablehnung die Anerkennung des Prinzips der Verantwortlichkeit ausgesprochen werde, unter welcher jedoch Se. Majestät keineswegs || S. 160 PDF || die parlamentarische verstanden wissen wollen, indem Allerhöchstdieselben sich die volle Freiheit der Wahl und Entlassung ihrer Minister vorbehalten haben und keineswegs gesonnen sind, einen Minister deswegen allein seines Dienstes zu entheben, weil gegen denselben eine Mißstimmung in der Reichsvertretung herrscht und seine Anträge in der Minorität bleiben. Diese parlamentarische Verantwortlichkeit sei in Österreich eine Unmöglichkeit, und Allerhöchstdieselben werden niemals die gesetzliche Sanktion derselben erteilen10. In der vom Ausschusse beantragten Bestimmung über die Kontrasignatur der kaiserlichen Erlässe erkennen Se. Majestät den Ausspruch der Volkssouveränität, indem dadurch ausgesprochen wird, daß kein kaiserlicher Befehl ohne Kontrasignatur gültig sein solle. Schließlich sei zu erklären, daß die Regierung selbst seinerzeit ein Verantwortlichkeitsgesetz vor den gesamten Reichsratr bringen wird. Die ganze Erklärung sei übrigens ihrer hohen Wichtigkeit wegen sorgfältigst zu textieren und der diesfällige Entwurf noch im Ministerrate einer Schlußberatung zu unterziehen.
[Sitzung vom 26. Juni 1861]
In der Sitzung am 26. Juni 1861 unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer in Gegenwart aller Mitglieder des Ministerrates mit Ausnahme des ungrischen Hofkanzlers las der Staatsminister den zufolge vorstehenden Ah. Befehls ausgearbeiteten Erklärungsentwurf, welcher mit einigen wenigen vom Staatsminister akzeptierten Modifikationen einstimmig angenommen wurde11. Selbe beziehen sich auf die Weglassung der Stelle, „daß die Berufung der Minister auf höhere Weisungen unstatthaft sei“, welche Bestimmung der Minister des Äußern teils als selbstverständlich aus dem Begriffe der Verantwortlichkeit der Minister folgend, teils als in eine Instruktion für die Minister gehörig zu beseitigen beantragte; auf die Modifizierung des Textes nach dem Antrage des Polizeiministers bei der Stelle, welche die || S. 161 PDF || verschiedenen Formen der Verantwortlichkeit aufführt und welche nicht so taxativ, gleich als ob sie eine Ergänzung, eine in Paragraphen formulierte Ausführung eines vollständigen Gesetzes wäre, hingestellt werden sollte; auf die Betonung des Satzes, nach Minister v. Lasser, daß die vollziehende Gewalt allein beim Kaiser oder, wie Graf Rechberg wollte, bei der Krone (den Fall der Minderjährigkeit eines Kaisers vor Augen habend) oder beim Regenten sei, der sie durch die Minister ausüben läßt; auf die Andeutung, daß es die Absicht der Regierung sei, den Moment zu beschleunigen, der sie in den Stand setzen wird, den gegenwärtigen engeren Reichsrat als den gesamten ansehen zu können, nach Graf Rechberg; auf die Modifizierung der Stelle, „daß die Minister für jede Verfügung verantwortlich seien“, was offenbar zu weit führen würde, nach Minister v. Lasser dahin, „daß die Minister bei ihrer Amtsführung für die Beobachtung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Verfassung verantwortlich seien“.
Schließlich erbat sich und erhielt der Staatsminister die Ermächtigung des Ministerrates, nach erfolgter Ah. Genehmigung des Entwurfs mit einigen einflußreichen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses hierwegen vertrauliche Rücksprache zu nehmen und sie womöglich dafür zu stimmen, dahin zu wirken, daß das Haus über den eingebrachten Verantwortlichkeitsgesetzentwurf motiviert zur Tagesordnung übergehen möge12.
II. Denkmal für die Märzgefallenen von 1848
Der hiesige Gemeinderat hat die Bitte des Much, den Märzgefallenen ein Monument zu setzen, dem Staatsminister vorgetragen und auseinandergesetzt, daß die hierwegen vom Polizeiminister infolge Konferenzbeschlusses vom 30. April 1861, CPZ.s 838 ad III., gegebene Weisung wegen christlicher Bezeichnung der Gräber einzelner derselben nicht ausführbar sei, weil die Grube, in der 35 Leichen ruhen, an ihrer Oberfläche nur 12 Quadratfuß mißt. Er wünschte daher, ein gemeinsames einfaches Denkmal zu setzen mit der Inschrift: „Friede ihrer Asche/den 13. März 1848 13.“ Der Staatsminister, welcher dem Überbringer der Bittschrift keine der in der „Presse“ aufgeführten Zusicherungen14 als die, daß sie einen schriftlichen Bescheid erhalten werden, gegeben hat, findet die Gewährung dieser Bitte nach dem obigen Konferenzbeschlusse unzulässig, indem ein Monument dieser Art für Leute, die nicht als Helden für eine gerechte Sache, sondern als Teilnehmer oder Zuschauer einer Volkserhebung einen zufälligen Tod gefunden haben und mit denen auch einige in Ausübung ihrer || S. 162 PDF || Pflicht gefallene Soldaten in derselben Grube ruhen sollen, nicht als eine christliche Bezeichnung eines Grabes, sondern als Glorifikation des Aufstands anzusehen ist. Er gedenkt daher — unter allseitiger Zustimmung —, die Bittsteller auf obigen Konferenzbeschluß zu verweisen15.
Wien, am 26. Juni 1861. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 7. Juli 1861. Empfangen 8. Juli 1861. Erzherzog Rainer.