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Nr. 69 Ministerrat, Wien, 22. Mai 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 22. 5.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; außerdem anw. Ožegović (für I), Quesar; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 1. 6.

MRZ. 853 – KZ. 1687 –

Protokoll I des zu Wien am 22. Mai 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Vergleich der Staatsverwaltung mit der Staatseisenbahngesellschaft

Gegenstand der Beratung war der vom Staatsrate vergutachtete Vortrag des Finanzministers vom 16. April d. J. wegen Ah. Genehmigung des Vergleichs mit der k. k. privilegierten Staatseisenbahngesellschaft beziehungsweise die Differenz, welche über den Punkt 1 desselben wegen Überlassung von 482.950 fr. von der für die Domänen Bogschan und Oravicza1 ausgemittelten Grundentlastungsentschädigung per 982.968 fr. zwischen dem Finanzminister und der Konferenz einer- und der Majorität des Staatsrates andererseits sich ergeben hat2. Letztere war nämlich der Ansicht, daß der Punkt 1 des Vergleichs nicht zu genehmigen, vielmehr die Gesellschaft mit ihrem Anspruche auf die Grundentlastungsentschädigung auf den Rechtsweg zu weisen wäre. Staatsrat Freiherr Ožegović vertrat diese Ansicht auch heute und las zur Begründung derselben denjenigen Teil seines Votums, dann der Äußerungen des Ministeriums des Inneren und des früheren Finanzministers, worin dargestellt wird, daß das Grundlastenentschädigungskapital zur Zeit des Verkaufs der Domänen Bogschan und Oravicza (1. Jänner 1855) bereits mobilisiert und kein Zugehör derselben mehr war, daher, da es im Vertrage nicht ausdrücklich als mitverkauft aufgeführt wurde, auch weder mit verkauft werden konnte noch mit verkauft worden ist3. Dagegen führte der Staatsratspräsident als Vertreter des Minoritätsgutachtens im Staatsrate an, daß, sosehr die Übergehung eines so wichtigen Objekts im Vertrage zu bedauern sei, er doch auch diesen Vergleichspunkt zur Genehmigung geeignet finde, weil es im Verkaufsvertrage heißt, daß in dem Verkaufe alles mit begriffen sei, was in den Bezirken der beiden Domänen zum Domäneneigentume || S. 57 PDF || des Staats gehört4. Da nun die Urbarialien unzweifelhaft zum Domäneneigentume gehörten, an deren Stelle aber das Grundentlastungsentschädigungskapital getreten ist, so dürfte hierin die Gesellschaft einen wesentlichen Anhaltspunkt für ihren Anspruch auf das ganze Kapital von 982.968 fr. finden und damit vielleicht im Rechtswege durchdringen. Nähme man aber auch den entgegengesetzten Fall an, nämlich, daß die Gerichte erkennten, es seien bloß die im Vertrage benannten Realitäten verkauft worden, so würden sie folgerichtig auch erkennen, daß die Patronatslasten nicht als eine den Gütern anklebende Last von der Gesellschaft zu übernehmen seien. Da nun diese, welche die Gesellschaft zu übernehmen sich herbeiläßt, jährlich 26.000 fr. betragen, also ein Kapital von mehr als 500.000 fr. repräsentieren, so wäre im wesentlichen für das Ärar nichts gewonnen, wenn es den Vergleich ablehnt, der ihm die Hälfte der Grundentlastungsentschädigung sichert. In seiner Gänze aufgefaßt, dürfte daher der Vergleich gegen dem zu genehmigen sein, daß die Gesellschaft — wie schon in der Konferenz vom 10. Jänner d. J. beantragt worden — auf die Rente von 38.000 fr. für die Bahnstrecke von Bodenbach bis zur Grenze verzichte.

Hiermit waren auch alle übrigen Stimmführer des Ministerrates einverstanden, und zwar Minister Ritter v. Lasser mit Beziehung auf sein in der obgedachten Konferenz5 abgegebenes Gutachten und mit der weiteren Bemerkung, daß der Gesellschaft als weitere Bedingung der Annahme des Vergleichs auch noch zu proponieren wäre, die rückständigen Zinsen abis 1. Mai 1861 a bis 1. Mai 1861 von der ihr zu überlassenden Hälfte des Grundlastenablösungskapitals in Grundentlastungsobligationen zum Nennwerte anzunehmen — was der Finanzminister durchzusetzen hofft. Von den seit der Konferenz vom 10. Jänner neu eingetretenen Ministern bemerkte Freiherr v. Pratobevera insbesondere, er stimme ebenfalls mit dem Minoritätsgutachten des Staatsrates. So unvollkommen auch der Vertrag vom 1. Jänner 1855 (namentlich bezüglich der fast unerklärlichen Übergehung der Entschädigung für Urbarialitäten) und so dunkel das Patent vom 16. Jänner 1854 6 erscheine, so dürfte doch durch Art. 1—4 des Vertrags und § 23 des Patents der Zweifel behoben sein, daß jene Entschädigungsansprüche zum Domäneneigentum des verkaufenden Staats gehörten und mit veräußert wurden. Daß die Entschädigungskapitalien aufhören, ein gesetzliches Zugehör des unbeweglichen Guts zu sein, und zwar vom 1. März 1854 an, sei ausdrücklich im § 23 des Patents nur rücksichtlich der Intabulation von Prioritätsrechten ausgesprochen worden, d. h. daß dieselben nicht mehr als Hypotheken dienen können. Und der Handelsminister , welcher ebenfalls bedauerte, daß ein so wichtiger Gegenstand im Verkaufskontrakte übersehen worden, äußerte, || S. 58 PDF || daß zwar nach dem Wortlaute des Kontrakts ein Anspruch der Gesellschaft auf das Grundlastenentschädigungskapital nicht zu bestehen scheine, daß er aber nichtsdestoweniger für die Genehmigung des Vergleichs unter den angetragenen Bedingungen um so mehr stimme, als der Ausgang eines Prozesses über jenes Kapital nach dem Erkenntnisse der rechtskundigen Mitglieder des Ministerrates sehr zweifelhaft ist, dem Ärar dagegen für das im Punkt 1 des Vergleichs gebrachte Opfer durch Enthebung von den Patronatslasten ein Äquivalent geboten und ein weiterer Vorteil durch die proponierte Verzichtleistung auf die Rente von 38.000 fr. in Aussicht gestellt wird.

Aber ein anderes Bedenken erhob nunmehr der Finanzminister selbst, nämlich ob der Vergleich ohne Zustimmung des Reichsrates abgeschlossen werden könne, da es sich dabei um Entäußerung eines beträchtlichen Staatseigentums handelt, und ob nicht — wenn etwa dieses Bedenken nicht bestände — derselbe schon darum einer vorläufigen Rechtfertigung vor dem Reichsrate bedürfe, weil die Ausgabe von 482.000 fr. — gleichviel ob in Barem oder in Barwert vertretenden Grundentlastungsobligationen, die Eigentum des Staats sind — noch nicht in den Staatsvoranschlag aufgenommen ist. Die Majorität des Ministerrates glaubte indessen, den Finanzminister in beiden Beziehungen beruhigen zu können. Denn es handelt sich hier nicht um Veräußerung, Umwandlung oder Belastung unbeweglichen Staatseigentums — wie der Staatsratspräsident bemerkte —, welche allein nach § 10, lit. c7, zum Wirkungskreise des Reichsrates gehört. Die Veräußerung der Realitäten hat längst stattgefunden. Es handelt sich gegenwärtig nur um die Aufgebung eines Teiles eines streitigen Rechts, noch dazu gegen Kompensation, bei welcher, wie der Minister des Äußern hinzusetzte, das Ärar nichts verliert. Es wäre ein bedenkliches Präzedens, wenn die Staatsverwaltung den Abschluß eines solchen Vergleichs von der Mitwirkung des Reichsrates abhängig machen und sich solchergestalt für immer die Hände binden wollte. Auch einer vorläufigen Rechtfertigung einer nicht präliminierten Auslage bedarf es hier nach der Bemerkung des Staatsministers nicht, weil kein Präliminare im Laufe des Jahres unverändert bleibt. Und wenn die in Rede stehende Summe in den Voranschlag von 1862 aufgenommen wird, so wird der Vergleich zwar bei der Prüfung der betreffenden Post des Voranschlags im Reichsrate zur Verhandlung kommen, vom Ministerium aber durch alle die Motive gerechtfertigt werden können, welche bei der bisherigen ämtlichen Verhandlung für dessen Abschluß geltend gemacht worden sind8.

II. Änderung der Statuten der Staatseisenbahngesellschaft (Ablösung der Gründertantieme)

Nachdem Staatsrat Freiherr v. Ožegović abgetreten war, kam der staatsrätlich vergutachtete Vortrag des Finanzministers vom 24. April d. J.9 über das Einschreiten des Verwaltungsrates der k. k. privilegierten österreichischen Staatseisenbahngesellschaft um Genehmigung einer Statutenänderung zur Beratung. Selbe betrifft die Ablösung der im § 8 der Statuten den Gründern gebührenden || S. 59 PDF || zehnprozentigen Tantieme des Reingewinns mittelst 44.444 Genußscheinen nach dem formell gültigen Beschlusse der Generalversammlung vom 23. Mai v. J.10, nachdem der frühere Antrag von 1856, den Gründern ebenso viele Aktien zum Parikurse hinauszugeben, die Ah. Genehmigung nicht erhalten hat11. Staatsrat Dr. Quesar gab sein schriftlich mitgeteiltes Votum mit folgendem ab: Vor allem mag es mir erlaubt sein zu konstatieren, daß der Beschluß, den die Generalversammlung der Staatseisenbahngesellschaft im Jahre 1856 gefaßt hat, den Interessen der Aktionäre vorteilhafter war als der Beschluß, dessen Genehmigung gegenwärtig in Frage steht. Nach dem ersten Beschlusse wäre die zehnprozentige Gründertantieme dadurch in Wegfall gekommen, daß den Gründern als solchen 44.444 Aktien gegen Einzahlung des Nennwertes ausgefolgt werden sollten. Die Gründerrechte wären erloschen und Aktionäre an ihre Stelle getreten. Für die Aktiengesellschaft wäre der Vorteil erwachsen, daß das Aktienkapital um den Nominalbetrag der 44.444 Aktien vermehrt worden wäre. Für die ehemaligen Gründer aber hätte der Vorteil darin bestanden, daß sie bei dem Verkaufe der Aktien bei deren hohem Stande des Kurses einen bedeutenden Gewinn bezogen hätten. Die Staatsverwaltung endlich, soweit sie an die Gesellschaft Forderungen zu stellen hatte, war nicht gefährdet, da durch die Vermehrung des Aktienkapitals die Fonds zur Tilgung dieser Forderungen herbeigeschafft worden wären, während sie (die Gesellschaft) sonst genötigt war, Prioritätsobligationen zu emittieren, um auf diesem Wege zu Geldmitteln zu gelangen und ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Beschluß der Generalversammlung von 1856 ist nicht genehmigt worden. Nach dem gegenwärtig in Frage stehenden Beschlusse soll dagegen mit der Auflassung der Gründertantieme das Aktienkapital nicht nur nicht vermehrt, sondern es sollen den Gründern ohne irgendeine Einzahlung 44.444 sogenannte Genußaktien ausgefolgt werden. Während den Gründern nach den Statuten nur das Recht auf 10% des Überschusses des jährlichen Reinertrags und nichts weiter zukommt, würden die Gründer aus dem Titel der Genußaktien nicht bloß mit den Besitzern der ursprünglichen 400.000 Aktien an dem Überschuß des jährlichen Reingewinns in gleichem Maße konkurrieren, sondern sie würden auch, da mit den Genußaktien alle Rechte der bereits getilgten Aktien verbunden sein sollen, einen Anspruch auf das Eigentum des gesamten Gesellschaftsvermögens || S. 60 PDF || nach Verhältnis der 44.444 Genußaktien erlangen und in diesem Maße die Ansprüche der eigentlichen Aktionäre auf das Eigentum verringern. Diese Ansprüche mögen zwar in bezug auf die Eisenbahnen minder schwer ins Gewicht fallen, allein in bezug auf das Besitztum, welches die Staatseisenbahngesellschaft im Banate eigentümlich erworben hat, erscheinen sie von großer Bedeutung. Allein nicht nur ein Recht auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auch — da je 40 Aktien das Recht auf eine Stimme geben — ein Stimmrecht mit 1.111 Stimmen erwerben die Gründer, mit welchen sie in Verbindung mit den durch ihren sonstigen Aktienbesitz verbundenen Stimmen einen die Gesellschaft beherrschenden Einfluß erlangen. Wenn es sich daher um die Frage handelt, ob diesem Beschlusse, der zugleich eine Änderung der Statuten im Gefolge hat, die Ah. Genehmigung erteilt werden soll, so muß Anstand genommen werden, darauf einzuraten. Wenn die Errichtung und Abänderung der Statuten einer Aktiengesellschaft hinsichtlich ihrer Gültigkeit an die Genehmigung der Staatsverwaltung geknüpft ist, so kann für diese keineswegs der Umstand allein maßgebend sein, daß die Errichtung oder Abänderung der Statuten in formeller juristischer Beziehung keinem Bedenken unterliegt und für sie kein unmittelbarer Schaden erwächst. Sie hat vielmehr dabei außerdem die Interessen der mit der Gesellschaft rechtlich verkehrenden Bevölkerung, die Interessen der einzelnen Glieder der Gesellschaft, endlich die politischen, staatswirtschaftlichen sowie die Interessen der öffentlichen Moral in Erwägung zu ziehen. Daß die Interessen der Gründer und Verwaltungsräte einerseits und der Aktionäre andererseits vielfach auseinandergehen, daß letztere nicht selten den ersteren als Gegenstand der Ausbeutung dienen, ist eine bekannte Tatsache. Es ist eben deshalb auch Aufgabe der Staatsverwaltung, Vorsorge zu treffen, daß die Aktionäre nicht durch die Gründer oder Verwaltungsräte ausgebeutet werden. Gewiß würde eine formell gültig zustande gekommene Abänderung der Statuten, welche dahin gerichtet wäre, die bisher auf eine bestimmte Periode gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates auf lebenslang zu bestellen oder auch solche Mitglieder, welche sich einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, zu Verwaltungsratsstellen geeignet zu erklären, zur Ah. Genehmigung nicht geeignet sein. Aus dem gleichen Grunde [sei] der Beschluß der Generalversammlung vom Jahre 1860 zur Ah. Genehmigung nicht geeignet. Er hat, wie sein Inhalt zeigt, die Ausbeutung der Aktionäre zum Zwecke, da die Gründer statutenmäßig auf nichts mehr als auf 10% des Überschusses des jährlichen Reinertrags Anspruch machen können und die Gegenleistungen, welche die Aktionäre für die Auflassung der zehnprozentigen Gründertantieme tragen sollen, zu der letzteren in schreiendem Mißverhältnisse stehen. Wenn dagegen die formell juristische Gültigkeit des Beschlusses entgegengehalten werden will, so darf nicht außer acht gelassen werden, daß von 400.000 Aktien bei Fassung des Beschlusses nur 45.576 vertreten waren, dagegen 354.424 Aktien unvertreten waren, ja, daß die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung selbst nur durch die Aktien der Gründer, von welchen 23.372 hinterlegt waren, möglich gemacht wurde. Wenn der Satz „iura sunt vigilantibus scripta“ für die Genehmigung des Beschlusses geltend gemacht werden will, so kommt noch überdies zu erwägen, || S. 61 PDF || daß erst 40 Aktien eine Stimme geben, daß die Mehrzahl der Aktionäre bei der oligarchischen Verfassung der Gesellschaft das Stimmrecht gar nicht besitzt und durch Vereinigung mehrerer zu diesem Zwecke nur mit Inkonvenienzen erlangen kann. Auch kann wohl jeder Aktionär mit Grund erwarten, daß eine Änderung der Statuten, durch welche in seine Rechte in einem Maße eingegriffen wird, wie dies im vorliegenden Falle geschieht, aus Gründen der öffentlichen Moral nicht genehmigt werden wird, in welcher Richtung auch die Minorität der Generalversammlung die Hilfe der Staatsverwaltung in Anspruch nimmt. Aus diesen Gründen waren sowohl Staatsrat Dr. Quesar als auch die Mehrheit des Staatsrates gegen die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung des § 8 der Statuten. Der Staatsratspräsident , welcher dem staatsrätlichen Majoritätsgutachten ebenfalls beigetreten war, verteidigte dasselbe auch heute, bemerkend, daß, wenn auch die formelle Gültigkeit des Beschlusses der Generalversammlung nicht angefochten werden könnte, doch der Vorbehalt der Genehmigung desselben von Seite der Staatsverwaltung die letztere zur meritorischen Prüfung berechtigt und verpflichtet. In dieser Beziehung ergebe sich nun das Bedenken, daß in der Versammlung, wo der Beschluß gefaßt wurde, 354.000 Aktien, also mehr als 7/8 der Gesamtzahl, gar nicht vertreten waren, daß die Hinausgabe der sogenannten Genußaktien an die Gründer diesen außer der Entschädigung für ihre Tantieme auch einen Anspruch auf das Stammvermögen der Gesellschaft gewähren würde, welcher, da sie ihn bisher rücksichtlich der 44.444 Stücke nicht gehabt und da sie dafür keine Gegenleistung zu geben haben, die Rechte aller übrigen Aktionäre wesentlich beeinträchtigt, daß endlich dadurch den meist im Auslande befindlichen Gründern das Übergewicht der Stimmen in der Gesellschaft für immer gesichert sein würde.

Unter diesen Verhältnissen erklärte der Finanzminister , von seinem Antrage auf Genehmigung der beregten Änderung des § 8 der Statuten abgehen und sich dem Majoritätsgutachten des Staatsrates anschließen zu wollen, weil, wenngleich die Annahme seines Antrags zur Vereinfachung der sehr komplizierten Verrechnung der Tantieme wünschenswert und selbst in bloß finanzieller Beziehung nicht bedenklich gewesen wäre, ihm doch die vom moralischen Standpunkte und im Interesse der übrigen Aktionäre erhobenen Einwendungen dagegen das Übergewicht zu behaupten scheinen.

Hiernach erklärten sich auch alle übrigen Votanten des Ministerrates für das Majoritätsgutachten des Staatsrates, Minister Ritter v. Lasser übrigens mit dem Wunsche, daß [man] es bei sich ergebender Gelegenheit möglich machen lassen möge, die Umwandlung der Tantieme in ein übertragbares Papier, worum es vornehmlich den Gründern zu tun ist, in einer Weise zu bewerkstelligen, welche die Hauptbedenken gegen den vorliegenden Antrag, nämlich den Anspruch der Besitzer der sogenannten Genußscheine auf das Gesellschaftseigentum und das Stimmrecht derselben, als solche beseitige12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 30. Mai 1861. Empfangen 1. Juni 1861. Erzherzog Rainer.