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Nr. 6 Ministerrat, Wien, 14. Februar 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 2.), Rechberg 16. 2., Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser 18. 2., Szécsen 16. 2., Plener, Wickenburg, Pratobevera 20. 2., Mažuranić 16. 2.; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 23. 2.

MRZ. – KZ. 559 –

Protokoll der zu Wien am 14. Februar 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Preßexzesse

Se. k. k. Hoheit geruhten, die Mitglieder der Konferenz auf einen Artikel der heutigen „Ost-Deutschen Post“ aufmerksam zu machen, welcher die Beschlüsse der Konferenz über das Reichsratsstatut mit ziemlicher Genauigkeit anzeigt1, und der Minister des Äußern teilte mit, daß der in verschiedenen Zeitungen veröffentlichte Brief des Grafen Teleki, worin er seine Auslieferung durch die sächsische Regierung ein „Verbrechen“ nennt, eine Reklamation der genannten Regierung veranlaßt habe. Auf Antrag des Ministers Grafen Szécsen wurde beschlossen, den ungrischen Hofkanzler telegraphisch anzuweisen, er habe im Einvernehmen mit dem Tavernikus und dem Grafen Sennyey unverzüglich das Amt hierwegen zu handeln und das Verfügte anzuzeigen, damit hiervon der sächsischen Regierung die Mitteilung gemacht werden könne. Das Telegramm wurde auch sogleich ausgefertigt2,a .

II. Wahlgesetz für den kroatischen Landtag

Präsident v. Mažuranić referierte seinen Vortrag wegen Erlassung eines Wahlgesetzes für den kroatisch-slawonischen Landtag3. Derselbe geht dahin, das || S. 25 PDF || für den 1848er Landtag erlassene provisorische Wahlgesetz4 nach dem Antrage der Banalkonferenz5 und dem Wunsche des Landes wegen Dringlichkeit der Einberufung des Landtages im ganzen mit der lediglich durch die Zeitverhältnisse gebotenen Modifikation anzunehmen, daß für das Fiumaner Komitat vier Abgeordnete bestimmt und die Zahl der Abgeordneten um ebenso viele vermindert werde, so daß die Gesamtzahl der Deputierten, wie früher, 191 bliebe. Weiters sollte der Staatsminister durch Ah. Kabinettsschreiben beauftragt werden, das Zusammentreten des Dalmatiner Landtages gleichzeitig zu veranlassen, damit derselbe eine Kommission wähle, welche auf dem kroatisch-slawonischen Landtage über die Vereinigung der drei Königreiche verhandle. In der obigen Gesamtzahl der Abgeordneten sind auch die Vertreter der Militärgrenze mit vier von jedem Regiment begriffen. Es kam also zuerst die Frage in Beratung, ob die Militärgrenze überhaupt auf dem Provinziallandtage vertreten werden soll.

Der Kriegsminister sprach sich auf das entschiedenste dagegen aus, weil die politische Vertretung militärischer Körperschaften der Einrichtung derselben und der Disziplin widerstreitet und weil sie außerdem bezüglich der Militärgrenze von keinem praktischen Erfolge wäre. Nach dem Grenzgrundgesetz6 ist jeder Grenzer bis zum 50. Lebensjahr zum Waffendienste verpflichtet, er kann jeden Augenblick dazu berufen werden und muß dem Rufe folgen. Es fragt sich also: Wer soll wählen, und wer soll gewählt werden? Es würden nur Greise und Invalide erübrigen, die sich am aktiven und passiven Wahlrechte beteiligen könnten. Auf dem kroatischen Landtage können auch keine für die Militärgrenze verbindlichen Gesetze zustande kommen, weil sie eine eigene, ganz verschiedene Verfassung hat. Wozu sollte also die Vertretung der Grenze auf jenem Landtage dienen? Endlich wird die Banater Grenze auf dem ungrischen Landtage nicht vertreten. Es würde also durch die Berufung der kroatisch-slawonischen Militärgrenze auf den kroatischen Landtag eine ungleiche Behandlung eintreten, die bei der Gleichheit der sonstigen Verhältnisse nicht gerechtfertigt wäre. Präsident v. Mažuranić verkannte nicht das Gewicht dieser Einwendungen, er wies aber darauf hin, daß die Militärgrenze auch im Jahre 1848 auf dem Provinziallandtage vertreten war und wichtige politische Rücksichten für jetzt eben dazu drängen, weil das ganze Land der Erfüllung dieses seines Wunsches mit Zuversicht entgegensieht und eine Täuschung seiner Erwartung den übelsten, auch auf die allgemeinen Staatsinteressen nachteilig zurückwirkenden Eindruck machen würde. Was die praktischen Schwierigkeiten betrifft, so dürften sie darin eine || S. 26 PDF || Lösung finden, daß nach dem vorliegenden Wahlgesetze nur die „Hausväter“, welche nicht konskribiert sind, zum Wahlrechte berufen werden und daß in den Militärgrenzkommunitäten, so wie im Grenzgebiete überhaupt, der zahlreiche Stand von Handels- und Gewerbsleuten Elemente genug darbiete, welche sich aktiv und passiv zur Wahl eignen. Der Staatsminister konstatierte die Tatsache, daß das provisorische Wahlgesetz von 1848 zwar für den 1848er Landtag giltig war, weil letzterer durch den Landtagsabschied vom 7. April 1850 anerkannt worden ist7. Allein da darin am Schlusse dieser Landtag aufgelöst und die Einberufung eines neuen „nach einer demnächst zu erlassenden provisorischen Wahlordnung“ vorbehalten worden ist, so besteht das Gesetz von 1848 nicht mehr, und die Regierung ist nicht gebunden, die aus militärischen Rücksichten unstatthafte Vertretung der Militärgrenze in die neue Wahlordnung aufzunehmen, um so weniger, als — wie Minister v. Lasser hinzusetzte — in dem gedachten Landtagsabschiede ausdrücklich gesagt ist, daß das Institut der Militärgrenze aufrechterhalten und sein Gebiet im Verbande mit dem Stammlande zu bleiben und vereint ein Territorialgebiet jedoch mit gesonderter Provinzial- und Militärverwaltung und mit gesonderter Vertretung zu bilden habe. Hiernach erklärten sich auch alle übrigen Stimmführer für die Ausscheidung der Grenze von der Vertretung auf dem Provinziallandtage, nur sollte nach dem Antrage des Ministers Grafen Szécsen das Motiv dazu mit Hinweisung auf den oben zitierten Ausspruch des Landtagsabschieds offen ausgesprochen werden8. Im übrigen ergab sich gegen die Bestimmungen des angetragenen Wahlgesetzes (nach Ausscheidung der die Militärgrenze betreffenden Paragraphe) keine Einwendung, und [es] wäre dasselbe — wie Minister v. Lasser unter allseitiger Zustimmung beantragte — mit Hinweisung auf den im Abschiede gemachten Vorbehalt einer zu erlassenden provisorischen Wahlordnung hinauszugeben.

Was den weiteren Antrag wegen gleichzeitiger Einberufung des dalmatinischen Landtages betrifft, so bemerkte der Staatsminister , daß dies bis 15. März, bis wohin der kroatische Landtag zusammentreten soll, nicht möglich wäre9, weil das Landesstatut für Dalmatien und die Landtagswahlordnung für es noch nicht erschienen sind und nach deren — wenn auch baldmöglichst — erfolgender Publikation doch mindestens vier bis fünf Wochen zur Vornahme der Wahlen || S. 27 PDF || werden erforderlich sein10. Es wäre daher in dem an ihn, Staatsminister, hierwegen zu erlassenden Ah. Kabinettsschreiben kein Termin für die Berufung des Landtages festzusetzen, sondern nur aufzutragen, daß der erste Gegenstand seiner Verhandlung die Frage sein soll, ob und wie eine Vereinigung der drei Königreiche stattzufinden habe11. Präsident v. Mažuranić hielt die Frage „ob“ für bereits gelöst, sowohl durch die alten Gesetze als auch durch das Ah. Kabinettsschreibenb vom 5. Dezember 186012, und auch der Minister des Äußern cerklärte, daß die Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien eine längst anerkannte sei. Im Jahre 1849 sei sie von der k. k. Regierung wieder förmlich ausgesprochen13 und im Landtagsabschiede bestätigt worden14. Auch habe noch der vorletzte Banus Jellačić den Titel „Ban von Kroatien, Slawonien und Dalmatien“ geführt, und erst nach dessen Tode sei ein ganz selbständiger Gouverneur für Dalmatien || S. 28 PDF || ernannt worden15. Durch das Ah. Handbillett vom Dezember v. J. sei den Kroaten die Wiedervereinigung mit Dalmatien zugesagt worden. Eine kaiserliche Zusicherung, die von der ganzen Bevölkerung mit Jubel begrüßt wurde, könnte heute, nach wenigen Monaten, nicht wieder zurückgerufen werden, ohne eine gerechtfertigte und bedenkliche Mißstimmung in Dalmatien hervorzurufen. Es könne sich daher nicht mehr um das „ob“, sondern nur mehr um die Bedingungen handeln, unter welchen die Wiedervereinigung durchzuführen sei. Die Gründe, welche für diese Vereinigung sprechen, seien dreifach: 1. sei es von Wichtigkeit, Kroatien zu stärken, um dem Lande die Möglichkeit der eigenen Existenz zu geben und hierdurch die Neigung zur Vereinigung mit Ungern hintanzuhalten. Fände die Vereinigung Kroatiens mit Dalmatien statt, so würde ersteres Ungern gegenüber ganz anders und viel fester auftreten, würde sie verweigert, so dürfte die Hinneigung zu Ungern hierdurch bedeutend genährt werden; 2. müßte der Italianisierung Dalmatiens mit Entschiedenheit entgegengetreten werden. Dies werde am sichersten durch Hebung des slawischen Elementes erreicht. Für die Erstarkung des slawischen Elementes spreche endlich auch 3. die Lage der unter türkischer Herrschaft befindlichen Hinterländer. Große Ereignisse bereiteten sich dort vor, und es sei von der höchsten Dringlichkeit, durch Zufriedenstellung der slawischen Bevölkerung in Dalmatien für die christliche Bevölkerung jener Hinterländer einen Anziehungspunkt zu bilden, der die Verwirklichung der alten Politik Österreichs in bezug auf diesen Teil des Orients ermögliche und erleichtere. Er könne es nur bedauern, verhindert gewesen zu sein, der Beratung über die für Dalmatien zu erlassende Landesordnung beizuwohnen16. Er würde sonst die Frage gestellt haben, ob es zweckmäßig sei, dieses Statut jetzt in dieser Form zu erlassen, während infolge der Feststellung der Bedingungen der Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien ein großer Teil dieser Landesordnung sogleich wieder werde abgeändert werden müssen. c Gegen diese Auffassung erklärten sich alle übrigen Stimmen, nachdem der Inhalt des Ah. Kabinettsschreibens vom 5. Dezember wohl von einer Ah. Geneigtheit, die Vereinigung zu gestatten, spricht, diese selbst aber keineswegs festsetzt, vielmehr die Ah. Entscheidung hierüber nach Einvernehmung der Interessenten vorbehält. Da dieselben auf der zu diesem Behufe berufenen Banalkonferenz nicht erschienen sind17, so kann die Frage über die Union — bemerkte der Polizeiminister — wohl nicht anders als durch wechselseitige Verhandlung zwischen dem kroatischen und dalmatinischen Landtage ausgetragen werden. Minister v. Lasser stellte sich auch hierbei auf den Standpunkt des Landtagsabschieds von 1850, welcher in dieser Beziehung sagt: Über den Anschluß Dalmatiens soll von den Abgeordneten desselben und von der kroatischen Landeskongregation unter Vermittlung der vollziehenden Reichsgewalt verhandelt und das Ergebnis der kaiserlichen Sanktion unterzogen || S. 29 PDF || werden. Der Finanzminister hob hervor, wie wenig wünschenswert die Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien sowohl im Interesse der Gesamtmonarchie als des Landes selbst wäre, welches den Fortbestand seines geregelten Rechtsund Verwaltungszustandes nicht in Frage gestellt sehen will. Er machte auch, einstimmig mit dem Staatsminister, darauf aufmerksam, daß nach etwaiger Vereinigung Kroatiens mit Dalmatien die zwischen beiden gelegene Militärgrenze in ihrer damaligen Verfassung nicht mehr bestehen könnte. Minister Graf v. Szécsen , obwohl in merito rücksichtlich der Union mit Grafen Rechberg einverstanden, hielt es für das Beste, weder „ob“ noch „wie“ zu sagen, sondern einfach anzuordnen: Der dalmatinische Landtag habe als erste Aufgabe die Frage über die Vereinigung in Beratung zu nehmen18.

Dieser Antrag ward auch allseitig angenommen. Nicht so dessen weiterer Vorschlag, in das dalmatinische Landesstatut einen auf diese Frage Bezug nehmenden Paragraph einzuschalten, damit man in Kroatien nicht glaube, das kaiserliche Wort, welches die Union in Aussicht stellte, sei ganz zurückgenommen. Denn es enthält keines der Landesstatute — wie der Staatsminister entgegnete — eine derlei Kompetenzbestimmung über politische Fragen dieser Art, und dann kann ja die Frage von der Regierung selbst als erste Landtagsproposition auf den Landtag gebracht werden.

III. Landtagseinberufung und Installierung des Banus

Präsident v. Mažuranič referierte seine Anträge an Se. Majestät wegen Einberufung des kroatisch-slawonischen Landtages, Installierung des Banus, Ausfertigung des königlichen Ernennungsdiploms für denselben, dann des königlichen Reskriptes an die Banaltafel und Statthalterei19.

Die diesfälligen Entwürfe, dem Herkommen gemäß eingerichtet, wurden vorgelesen und gaben zu nachstehenden Bemerkungen Anlaß: Der Staatsminister fand es auffallend, daß der gegenwärtige Banus in dem Diplom als unmittelbarerd Nachfolger des Grafen Jellačić — mit Umgehung des Grafen Coronini — bezeichnet wird. Präsident v. Mažuranić und Minister Graf Szécsen bemerkten zwar hierwegen, daß Graf Coronini als nicht Eingeborener vom Lande als gesetzmäßiger Banus nicht anerkannt werden konnte, sondern nur als Statthalter galt20, indessen fand es auch Graf Szécsen nicht angemessen, die beiden || S. 30 PDF || Bane auf die im Entwurfe enthaltene Art miteinander in Verbindung zu bringen, und schlug vor, des Grafen Jellačić an einer anderen Stelle Erwähnung zu tun, und Minister v. Lasser bemerkte, es könne in dem Diplom, wenn dasselbe schon als altherkömmlich ausgefertigt werden muß, wohl nicht von einer neuen Ernennung des Barons Ŝokčević zum Banus die Rede sein, sondern derselben nur mit Bezug auf dessen bereits vor Monaten erfolgte Ah. Ernennung erwähnt werden, nachdem derselbe bereits monatelang in dieser Eigenschaft fungiert hat. Eben darum hielt es Minister v. Lasser für ganz unzulässig, die Einberufung der Landtagsabgeordneten nicht von ihm, sondern von dem Banallokumtenenten, Erzbischof von Agram21, ausgehen zu lassen, weil Baron Šokčević durch Ah. Ernennung wirklicher Ban geworden ist, die Funktionen des Banus ausübt und, wäre er dazu nicht berechtigt, auch die Banalkonferenz nicht hätte berufen können.

Hiermit waren alle übrigen Stimmführer einverstanden, indem — wie der Polizeiminister bemerkte — die gegenteilige Auffassung zu der Konsequenz führen würde, daß alle Akte, welche von Baron Šokčević bisher vorgenommen wurden, null und nichtig seien. Aus den nämlichen Gründen beantragte Minister v. Lasser in den königlichen Reskripten an die Banaltafel und Statthalterei die Weglassung der Aufforderung zum Gehorsam gegen den Ban, indem eine solche Aufforderung an Behörden, die schon bestehen und deren faktischer und legaler Präsident Baron Šokčević ist, als unstatthaft erscheint. Nachdem jedoch die Reorganisierung dieser beiden Stellen bevorsteht, so glaubte Präsident v. Mažuranić , daß diese Aufforderung wohl gerechtfertigt sein dürfte. Minister Graf Szécsen war dagegen der Meinung, daß selbst in diesem Falle erst nach der Installation des Banus auf dem Landtage diese Reskripte, und zwar nur mit der Aufforderung, „fernerhin“ Gehorsam zu leisten, auszufertigen wären, womit die Konferenz einverstanden war. Minister Freiherr v. Pratobevera würde sehr beklagen, wenn noch vor dem Landtage mit der Reorganisierung der Behörden, namentlich der Gerichte, vorgegangen werden sollte. Präsident Mažuranić gab indessen die beruhigende Versicherung, daß er, nur um dem Drängen der Komitate auf Wiederherstellung der zwei obersten Landesautoritäten nach den alten Landesgesetzen gerecht zu werden, diese Reorganisierung zu beantragen beabsichtige und daß dieses kleine Opfer um den Preis der Beibehaltung des österreichischen Rechts und der unteren Gerichte in ihrer dermaligen Verfassung wohl gebracht werden dürfte22.

IV. Maßregeln gegen die gesetzwidrigen Vorgänge im Warasdiner Komitat

Präsident v. Mažuranić referierte seinen Vortrag wegen Maßregeln gegen die gesetzwidrigen Vorgänge im Warasdiner Komitate, wo, gegen die Instruktion, die Errichtung einer Sedriae beschlossen und die Wahl der Mitglieder derselben vorgenommen worden ist23.

|| S. 31 PDF || Das hierwegen entworfene Reskript wurde vorgelesen und darin nur folgendes beanständet: 1. daß die Stelle, wo der Obergespan „persönlich verantwortlich gemacht wird“, wegbleibe, weil sie, da der erbliche Obergespan seiner Würde nicht entsetzt werden kann, keine Wirkung haben würde; 2. daß die Rüge wegen der Mitteilung des Komitatsbeschlusses an die übrigen kroatisch-slawonischen sowie an alle ungrischen Komitate mit der Bezeichnung „außer dem Lande“ wegfalle, weil — wie Minister Graf Szécsen bemerkte — solche Zirkularien nicht ungewöhnlich und besonders itzt, wo sie in allen Zeitungen stehen, ohne besondere Bedeutung sind und weil insbesondere die Bezeichnung der ungrischen Komitate als „außerhalb des Landes gelegen“ der Deutung unterläge, die Regierung agitiere selbst gegen die Union mit Ungern. Diese Stelle wäre also dahin zu modifizieren, daß durch das Vorgehen des Komitats den Beschlüssen des Landtages und Sr. Majestät vorgegriffen werden würde. Auf die Frage des Polizeiministers , was geschehen werde, wenn dieses Reskript ohne Erfolg bliebe, antwortete Präsident v. Mažuranić , daß die nächste Folge die Absendung eines königlichen Kommissärs sein würde, der dann die Komitatsversammlung aufzulösen hätte. Insoferne es aber auch von Wichtigkeit ist, im vorhinein darüber im reinen zu sein, welche Maßregeln dann zu ergreifen wären, wenn die Wirksamkeit des königlichen Kommissärs nicht entspräche, schlug der Kriegsminister eunter Hinzutritt des Finanzministers vor, diese Frage prinzipiell in einer Kon­ferenz zu beraten, indem sonst jede Möglichkeit einer geordneten Regierung benommen werdef . 24

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. Februar 1861. Empfangen 23. Februar 1861. Erzherzog Rainer.