Nr. 260 Ministerkonferenz, Wien, 10. Jänner 1861 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 10. 1.), Mecséry 11. 1., Schmerling, Degenfeld, Plener 13. 1., Lasser 14. 1., Szécsen 14. 1.; abw.abwesend Vay.
MRZ. – KZ. 203 –
Protokoll der zu Wien am 10. Jänner 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
I. Pulverausfuhrverbot nach den Donaufürstentümern
Aus Anlaß der beabsichtigten Ausfuhr von 36 Zentner Musketenpulver durch galizische Kaufleute nach der Moldau beantragte der Minister des Äußern einvernehmlich mit dem Kriegsminister die Erlassung eines zeitweiligen Ausfuhrverbotes für Waffen und Kriegsbedarf nach den Donaufürstentümern und dem benachbarten Serbien, indem soeben auf Begehren Österreichs und der übrigen Großmächte derlei aus dem Auslande dahin eingeführte Gegenstände von der dortigen Regierung mit Beschlag belegt worden sind, die k. k. Regierung also mit sich selbst in Widerspruch kommen würde, wenn sie ihren Untertanen die Ausfuhr von Kriegsbedarf nach der Moldau gestattete1.
Die Konferenz war aus dieser Rücksicht mit dem Antrage einverstanden und der Finanzminister übernahm es, hierwegen an Se. Majestät den Vortrag zu erstatten2.
II. Vergleich mit der Staatseisenbahngesellschaft
Der Finanzminister referierte über einige zweifelhafte Punkte des mit der ersten Staatseisenbahngesellschaft abzuschließenden Vergleichs. Selbe betreffen 1. die Grundentlastungskapitalien und 2. das Patronatsrecht der Bergwerksdominien Bogschan und Oravitza, dann 3. den Bahnhofbau in Bodenbach.
Ad 1. und 2. Bei der Übergabe jener Bergwerksentien aus der Ärarial- in die Verwaltung der Gesellschaft3 ward weder der ersteren noch des letzteren ausdrücklich erwähnt; die Gesellschaft spricht demnach auf Grund des § 23 des Ah. Patents vom 16. Jänner 1854 3 die Grundentlastungskapitalien per 982.000 f. an und behauptet, zur Übernahme der Patronatslasten in dem ermittelten jährlichen Betrage von 26.000 f. vertragsmäßig nicht verpflichtet zu sein, will jedoch diese letzteren übernehmen, wenn ihr die Hälfte der || S. 242 PDF || Grundentlastungskapitalien in runder Summe von 500.000 f. bewilligt wird. Die zur Prüfung dieser Vergleichsanträge beim Finanzministerium niedergesetzte Kommission, der Finanzprokurator und der Finanzminister sprachen sich für die Annahme dieses Anerbietens aus, weil bei dem Umstande, daß ad 1. das Gesetz für die Gesellschaft spricht und ad 2. das Patronatsrecht nach ungrischen Gesetzen nur durch einen besonderen Akt vom König an andere übertragen werden kann, für das Ärar wenige Aussicht vorhanden sein dürfte, die Forderung wegen der Grundentlastungskapitalien für sich und wegen Übernahme des Patronats durch die Gesellschaft im Rechtswege durchzusetzen, mithin ein Vergleich, womit dem Ärar die Hälfte jener Kapitalien verbleibt und eine Last von jährlich 26.000 f. = einem Kapital von 520.000 f. abgenommen wird, sich als sehr annehmbar darstellt.
Die Konferenz war auch in beiden Beziehungen mit dem Antrage umso mehr einverstanden, als Minister v. Lasser in Ansehung der Grundentlastungskapitalien noch den Umstand geltend machte, daß die Gesellschaft kontraktmäßig „alles ansprechen kann, was zu den ihr verkauften Domänen gehört und zu dessen Bezug die Domänen berechtigt sind“, also auch die für dieselben ermittelten Grundentlastungskapitalien, deren Zuweisung erst nach dem Abschluß des Vertrags mit der Gesellschaft durchgeführt worden ist.
Ad 3. In der mit der sächsischen Regierung am 31. Dezember 1850 abgeschlossenen Konvention4 ist die von der k. k. Regierung gebaute Bahnstrecke von Bodenbach bis zur sächsischen Grenze der sächsischen Regierung zum Betriebe gegen eine jährliche Rente von 38.000 f. Konventionsmünze in klingender Münze und gegen dem überlassen worden, daß die k. k. Regierung einen den beiderseitigen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bahnhof nach dem übereingekommenen Plane und Kostenüberschlage per 1,200.000 f. gegen eine von Sachsen zu zahlende Rente von 2 % des Anlagekapitals herstelle. Nach § 19 der Konzessionsurkunde der Staatseisenbahngesellschaft5 hat letztere in alle Rechte und Verbindlichkeiten einzutreten, welche die Staatsverwaltung rücksichtlich des Betriebs gegenüber den anstoßenden Eisenbahnen erworben und übernommen hat. Die Gesellschaft spricht daher nicht nur die Rente von 38.000 f. [an], welche Sachsen für den Betrieb der Bahnstrecke von Bodenbach bis zur sächsischen Grenze zu zahlen hat, sondern auch die Rente von 2 % des Baukapitals für den Bahnhof in Bodenbach, wenn sie zu dessen Bau nach dem mit Sachsen vereinbarten Plane verhalten werden soll. Nur unter dieser Bedingung erklärt sie sich zu diesem Bau bereit. Die Kommission beim Finanzministerium, der Finanzprokurator und der Finanzminister erklärten sich bei der Unsicherheit des Ausgangs eines hierwegen zu führenden Rechststreits umso mehr für die Annahme dieser Proposition, als dadurch die Staatsverwaltung von der Verpflichtung, den kostspieligen Bau des Bahnhofs, der itzt leicht auf eineinhalb Millionen Gulden zu stehen kommen würde, enthoben und es billig wäre, der Gesellschaft, wenn sie den Bau übernimmt (für dessen Ausführung genau nach dem vorgeschriebenen Plane gesorgt werden würde), || S. 243 PDF || das Äquivalent zukommen zu lassen, als endlich die Annahme auch dieser Proposition einen wesentlichen Bestandteil des beabsichtigten Vergleichs bildet, dessen Scheitern die Staatsverwaltung des ad 1 und 2 in Aussicht stehenden Vorteils berauben und der Gefahr aussetzen würde, im Rechtswege auch mit ihren Ansprüchen rücksichtlich jener zwei Punkte abgewiesen zu werden.
Wird die Vergleichsverhandlung im ganzen, d. i. so aufgefaßt, daß bei Verwerfung dieses 3. Punktes der Vergleich überhaupt, also auch bezüglich der Punkte 1 und 2 nicht zustande käme, so schiene der Konferenz wohl kaum etwas anderes als auch die Annahme des Anbots ad 3. zu erübrigen. Allein, schon der Polizeiminister machte darauf aufmerksam, daß bei dem völlig ungenügenden Zustande des provisorischen Bahnhofs in Bodenbach die Gesellschaft selbst werde genötigt sein, in ihrem eigenen Interesse einen, wenigstens diesem letzteren entsprechenden Bahnhof herzustellen, daß sie daher, wenn sie den Bau nach dem mit Sachsen vereinbarten Plane führt, höchstens die Mehrkosten verlangen könnte, welche ihr die Ausführung des letzteren über den für ihren eigenen Bedarf notwendigen Bau verursachen würde. Minister Ritter v. Lasser führte weiters aus, adie Gesellschaft hat die Staatsbahn bis inklusive Bodenbacha vom Ärar in statu quo, wie sie zur Zeit der Übernahme bestand, mit allen Rechten und Verbindlichkeiten desselben als damaliger Bahninhabung gegen andere Bahnen gekauftb . Sie hat vor der Verkaufsverhandlung die ganze Bahn bereisen, den Zustand aller dazu gehörigen Objekte auf das genaueste erheben lassen, und bei der Stipulation über den Kaufpreis enorme Summen für gehörige Instandsetzung cdes Bahnkörpersc, der Gebäude etc. in Anschlag gebracht, sodaß kaum anzunehmen ist, es sei nicht auch auf die Herstellung des Bodenbacher Bahnhofs Rücksicht genommen worden. dDaß also die Kontrahenten auf das wichtige Objekt des Bodenbacher Bahnhofbaues beim Kontraktschlusse nicht gedacht hätten, läßt sich nicht voraussetzen; es ist vielmehr juridisch zu vermuten, daß das Verkaufsobjekt mit allen demselben anklebenden Rechten und Pflichten an den Käufer überging. Dazu kommt, daß die Käufer alle bestehenden Kontrakte und namentlich auch die mit anderen Bahnen bestehenden Betriebs- und sonstigen Kontrakte ausdrücklich übernommen haben. Ein solcher noch dazu expresse im Betriebskontrakt genannter Vertrag bestand mit der sächsischen Bahn. Alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche in diesem Kontrakte stipuliert sind und einerseits sich auf das Kaufobjekt (die Bahn bis inklusive Bodenbach) beziehen, andererseits nicht internationale Regierungsverabredungen sind, gingen an die Käufer über. Von dieser Auffassung ausgehend wäre daher die Staatsbahngesellschaft als Rechtsnachfolger bezüglich des Bodenbacher Bahnhofes gegenüber der sächsischen Bahnverwaltung zu betrachten.d Wie nun in edie diesfällige Bauverpflichtunge, so trete die Gesellschaft auch in das Recht des Ärars, von dem Baukapital für den Bahnhof die von Sachsen zu zahlende 2 %ige Rente zu übernehmen. || S. 244 PDF || Anders gestalte sich die Sache bezüglich der Rente für die Bahnstrecke von Bodenbach zur Grenze. Diese, bereits längst vor Abschluß des Kaufvertrags mit der Gesellschaft der sächsischen Regierung zum Betrieb überlassene Strecke war kein Gegenstand des Kaufkontrakts mit der Gesellschaft; die k. k. Regierung hatte sich derselben lang vorher entäußert, fund Stipulationen zwischen Sachsen und Österreich, welche sich auf diese Strecke beziehen, konnten also auf die Gesellschaft nicht übergehen.f Letztere kann sonach auch die Rente nicht ansprechen, welche dafür an den früheren Eigentümer entrichtet werden muß. Minister Ritter v. Lasser würde daher glauben, daß in diesem Punkte vorderhand wenigstens nicht nachzugeben und sich bloß auf den Antrag zu Annahme der Vergleichspropositionen ad 1. und 2. zu beschränken wäre. Er besorgt nicht, daß es die Gesellschaft hierwegen auf einen Prozeß werde ankommen lassen und darum unbedingt auf den Vorteil werde verzichten wollen, den ihr das Zugeständnis ad 1. und 2. gewährt.
Nachdem die Mehrheit der Konferenz sich hiermit einverstanden erklärt hatte, behielt sich der Finanzminister vor, in diesem Sinne den Vortrag an Se. Majestät zu erstatten6.
III. Kommission wegen Scheidung der Agenden des Unterrichtsministeriums. Wiederherstellung des Unterrichts-, des Handels- und des Justizministeriums
Über Einladung des ungrischen Hofkanzlers wegen Beschickung der Kommission zur Ausscheidung der administrativen Agenden des aufgehobenen Unterrichtsministeriums und Einrichtung eines allgemeinen Studienrates durch Abgeordnete der Ministerien erging vom Staatsminister die Aufforderung, ihm dieselben bekanntzugeben7. Die Ministerien des Äußern, der Polizei und der Justiz, als dabei nicht beteiligt, wurden ausgeschieden, wornach also nur der Kriegsminister bezüglich der Militärgrenze und der Finanzminister bezüglich der Montanschulen die Namhaftmachung ihrer Delegierten zu der noch von Mitgliedern des Unterrichts- und Staatsministeriums, dann der ungrischen und siebenbürgischen Hofkanzlei zu beschickenden Kommission sich vorbehielten8.
Bei dieser Gelegenheit kam, über Anregung des Kriegsministers, der auch vom Staats- und Finanzminister lebhaft unterstützte Wunsch nach Wiederherstellung der Unterrichtsministeriums, [und] sofort im Laufe der Besprechung darüber auch des Handelsministeriums, d. i. des bereits im kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober verheißenen Handelsministers, aber mit einem administrativen Wirkungskreise, endlich des Justizministeriums zur Sprache9.
|| S. 245 PDF || Wenn nämlich, wie Minister v. Lasser bemerkte, der einzusetzende Studienrat gnicht eine Studienbehörde, deren Wirkungskreis gegenüber den administrativen Zentralstellen sich praktisch nicht feststellen lassen würde, sondern, wie er meine,g lediglich als eine aus Fachmännern bestehende konsultative Korporation zur Begutachtung der didaktischen Fragen hzu Handen der administrativen Zentralbehördeh der Natur der Aufgabe gemäß konstituiert, die Administration dagegen den Verwaltungsbehörden bleiben muß, so unterläge es, nach dem Erachten des Staatsministers keinem Anstande, die Administration nach Ausscheidung der Ungern und Siebenbürgen betreffenden Partien statt einem oder einigen Departements im Staatsministerium für die nichtungrischen Länder wieder in die Hand eines eigenen Unterrichtsministeriums zu legen. Ebenso gewiß ist es, daß ein Handelsminister ohne administrativen Wirkungskreis nicht gedacht und die wichtige Agenda des Justizministers nicht mehr an den obersten Gerichtshof ohne höchste Benachteiligung des Dienstes übertragen werden kann. Allein, es wurde vom Ministerpräsidenten und vom Minister Grafen Szécsen darauf hingewiesen, daß diese Anträge, welche gegen die Bestimmungen vom 20. Oktober 1860 verstoßen, der reiflichsten Erwägung unterzogen werden müßten, wobei Minister Graf Szécsen noch insbesondere hervorhob, daß die Aufstellung eines Unterrichtsministers (der, wenn er ein Staatsmann, wenig vom didaktischen Teile des Unterrichts, wenn ein Gelehrter, wenig von der Administration und Staatspolitik verstehen dürfte), dann eines Justizministers für die nichtungrischen Länder zuverlässig in Ungern das Begehren nach gleichen Ministerien und zwar im Lande selbst, wie anno 1848, hervorrufen und die Absicht der Ah. Verfügungen vom 20. Oktober, solchen Spaltungen zu begegnen, gänzlich vereiteln würde.
Es wurde sonach, da eine Einigung nicht erzielt ward, dieser Gegenstand einer weiteren Beratung vorbehalten10.
Wien, am 10. Jänner 1861. Rechberg.
Ah. E. Ich haben den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 18. Jänner 1861.