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Nr. 129a Organisches Statut über die Landesvertretung – Entwurf des Innenministers Graf Agenor Gołuchowski o. O., o. D. [Wien, 21. 3. 1860] (Beilage zu: MRP-1-4-02-0-18600321-P-0129.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • AVA., IM., Präsidialakten, Signatur 33 in genere, Karton 988, Mappe „1859“, ohne Zahl.

MRZ. – KZ. keine –

I. Hauptstück. Von der Landesvertretung im allgemeinen

Hauptstück. Von der Landesvertretung im allgemeinen.

§ 1. Zur Beratung und Besorgung der im Verlaufe dieses Statuts bezeichneten Landesangelegenheiten und nach Maßgabe desselben werden in den Kronländern eigene sich zeitweise versammelnde Körperschaften (Landesausschüsse) und aus denselben hervorgehende engere Ausschüsse bestehen.

§ 2. Die näheren Bestimmungen über die Benennung und Zusammensetzung dieser Ausschüsse enthalten die für die einzelnen Länder erlassenen Statute.

§ 3. Die Landesausschüsse haben über Ah. Einberufung in der Regel jährlich einmal und zwar, insofern von Sr. Majestät nicht etwas anderes bestimmt wird, am Sitze der politischen Landesbehörde zusammenzutreten.

§ 4. Die Mitglieder der Landesausschüsse müssen a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, b) männlichen Geschlechtes sein, c) sich im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befinden und, sofern denselben nicht schon Kraft ihrer Würde oder Geburt Sitz und Stimme zukommt, überdies d) das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Der Mangel der österreichischen Staatsbürgerschaft ist bei jenen im Kaisertume begüterten Personen, welche entweder bisher die Landstandschaft hatten, oder denen die Dispens von dem Erfordernisse der Staatsbürgerschaft erteilt wird, kein Hindernis des Eintrittes in die Landesvertretung.

§ 5. Die besonderen Erfordernisse, welche nebst den allgemeinen Eigenschaften (§ 4) den Mitgliedern der einzelnen Landesausschüsse zukommen müssen, werden durch die Landesstatute bestimmt.

§ 6. Das Entfallen eines allgemeinen oder besonderen Erfordernisses (§§ 4 und 5) zieht den Verlust des Rechtes der Teilnahme an der Landesvertretung nach sich.

§ 7. Von der Mitwirkung bei der Landesvertretung sind ausgeschlossen: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind, b) Personen, welche wegen einer der zu a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, insolange diese Untersuchung dauert, und c) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, insolange die Konkurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Konkursverhandlung, wenn sie hiebei nicht für schuldlos erkannt worden sind.

§ 8. Die Landesausschüsse bestehen unter der Leitung eines von Sr. Majestät zu ernennenden Präsidenten in der Regel nebst einzelnen kirchlichen Würdenträgern und Inhabern von Landeswürden, dann Häuptern einzelner hervorragender und im Besitze bedeutender Familiengüter befindlichen Adelsgeschlechter aus einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten a) der großen Grundbesitzer, b) der zur Vertretung bei den Landesausschüssen besonders berechtigten Städte und Märkte, c) der übrigen Gemeinden des Landes. Die näheren Bestimmungen hierüber enthalten die Landesstatute.

|| S. 46 PDF || § 9. Die großen Grundbesitzer, die zur Vertretung bei den Landesausschüssen berechtigten Städte und Märkte, dann die übrigen Gemeinden des Landes wählen ihre Abgeordneten nach den Bestimmungen der Landesstatute.

§ 10. Die Funktionsdauer der nach § 9 gewählten Mitglieder wird auf sechs Jahre festgestellt. Nach Ablauf von drei Jahren hat die Hälfte aus jedem Stande auszuscheiden.

Für die erste Teilerneuerung hat das Los diejenigen Mitglieder zu bezeichnen, für welche schon nach drei Jahren ihre Funktionsdauer abläuft; bei ungleicher Zahl der Mitglieder wird die kleinere Hälfte ausgelost.

Bei jeder späteren Teilerneuerung haben jene Mitglieder auszuscheiden, deren sechsjährige Funktionsdauer abgelaufen ist. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Mitglieder, welche aus dem Landesausschusse vor Vollendung ihrer Funktionsdauer ausscheiden, sind in der Regel von Fall zu Fall zu ersetzen; die Berufung solcher Ersatzmänner geschieht nur für die noch nicht abgelaufene Funktionsdauer derjenigen, an deren Stelle sie treten.

§ 11. Der Präsident eröffnet die von Sr. Majestät einberufene Versammlung des Landesausschusses und schließt dieselbe nach Beendigung der Geschäfte oder über besonderen Ah. Auftrag; er führt den Vorsitz und leitet die Beratungen.

§ 12. Die Mitglieder des Landesausschusses haben bei ihrem Eintritte dem Monarchen Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Präsidenten an Eidesstatt zu geloben.

§ 13. Die Leitung und den Vorsitz des engeren Ausschusses führt der Chef der politischen Landesbehörde und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, falls hierüber nicht eine andere Ah. Anordnung getroffen wird.

§ 14. Die Mitglieder des engeren Ausschusses sowie die Stellvertreter derselben sind von den Mitgliedern des Landesausschusses in der Zahl und Art, welche durch die einzelnen Landesstatute bestimmt wird, mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen. Die Wahlen bleiben der Ah. Bestätigung vorbehalten.

§ 15. Die Funktionsdauer der Mitglieder des engeren Ausschusses sowie ihrer Stellvertreter wird auf sechs Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf sie wieder wählbar sind. Der Austritt aus dem Landesausschusse hat auch das Austreten aus dem engeren Ausschusse zur Folge. Der Stellvertreter hat nur über besondere Verfügung des Präsidenten des engeren Ausschusses an Stelle des verhinderten oder ausgeschiedenen Mitgliedes in Verwendung zu treten.

§ 16. Wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus dem engeren Ausschusse austritt, ist von dem Landesausschusse eine neue Wahl (§§ 10, 14) vorzunehmen.

§ 17. Die Funktionsgebühren der Mitglieder des engeren Ausschusses sind sowie die einem Stellvertreter für die Zeit seiner Verwendung zu gewährende Entschädigung aus Landesmitteln zu bestreiten. Die Bemessung derselben wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.

|| S. 47 PDF || § 18. Dem engeren Ausschusse werden die nötigen Beamten und Diener auf Rechnung der Landesmittel beigegeben. Diese Beamten und Diener sind dem engeren Ausschusse unmittelbar untergeordnet und bezüglich ihrer Dienstansprüche den im lf. Dienste stehenden Personen gleichzuhalten.

II. Hauptstück. Von dem Wirkungskreise der Landesvertretung

Hauptstück. Von dem Wirkungskreise der Landesvertretung.

A. Wirkungskreis des Landesausschusses.

§ 19. Zum Wirkungskreise des Landesausschusses gehört die Abgabe von Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen über jene Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rate gezogen oder zur Mitwirkung aufgefordert wird.

§ 20. Der Landesausschuß ist berechtigt, Anträge in Landesangelegenheiten zu stellen, und zwar: 1. zu Maßregeln und Unternehmungen zur Hebung der Urproduktion, der Industrie und des Verkehres und zur Belebung des Realkredites im Lande; 2. zu Einrichtungen und Anstalten aus Landesmitteln, welche die Beförderung der Künste und Wissenschaften zum Zwecke haben; 3. zur Errichtung oder Unterstützung von wohltätigen und gemeinnützigen Anstalten aus Landesmitteln; 4. über Maßregeln und Einrichtungen zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Leistungen für die Vorspann, Verpflegung und Bequartierung des Heeres und der Landessicherheitswache; 5. über aus Landesmitteln zu unternehmende Straßen und Wasserbauten und andere Bauführungen für Landeszwecke oder Landesanstalten; 6. über alle anderen, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffenden Gegenstände, welche durch besondere Anordnungen dem Landesausschusse zugewiesen werden.

§ 21. Den Landesausschüssen kommt die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung der ausschließlich aus Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Landesanstalten und überhaupt des Landesvermögens zu (§§ 20, 22, 23).

§ 22. Dem Landesausschusse liegt daher die Sorge für die Erhaltung und angemessene Benützung des Landesvermögens, dann für die Reglung des Kredits- und Schuldenwesens des Landes ob. Er hat das Befugnis, Lasten oder bleibende Auslagen auf das Land zu übernehmen und diesfalls im Namen des Landes Verbindlichkeiten einzugehen. Er kann die Erwerbung, Veräußerung oder Verpfändung von Bestandteilen des Landesvermögens beschließen.

§ 23. Zum Landesvermögen gehören vorbehaltlich einer allfälligen künftigen Reglung unter Mitwirkung des Landesausschusses: 1. das gesamte unbewegliche und bewegliche, vormals landständische Eigentum. – Die Rechts- und Gebarungsverhältnisse des einzelnen früheren ständischen Genossenschaften gehörigen Vermögens bleiben unberührt; 2. Das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das künftig bei seiner Entstehung in gesetzlicher Weise ausdrücklich als Landesvermögen erklärt oder für dasselbe erworben wird; 3. alle Anstalten und Fonds, welche aus Mitteln der vormaligen Stände des Landes oder aus dem Landesvermögen gegründet und ausschließend unterhalten oder dotiert werden.

§ 24. Die in den verschiedenen Ländern dermal bestehenden Landesfonds und überhaupt dasjenige Vermögen, welches für bestimmte öffentliche Landeszwecke a) durch privatrechtliche Verfügungen oder b) im Grunde gesetzlicher Anordnungen mittelst || S. 48 PDF || öffentlicher Leistungen oder Zuschlägen zu den Abgaben bleibend gewidmet ist oder künftig gewidmet wird, haben ein von dem Landesvermögen geschiedenes Vermögen zu bilden und sind, so lange nicht im gesetzlichen Wege eine Änderung in der Widmung desselben erfolgt, zu den Zwecken, zu denen dasselbe bestimmt worden ist, zu verwenden. Dieselben sind jedoch mit Beobachtung der hiefür bestehenden Vorschriften der Wirksamkeit der Landesausschüsse zugewiesen.

§ 25. Diese Wirksamkeit der Landesausschüsse hat insbesondere hinsichtlich der Landesfonds zu umfassen: a) die Ausweisung, Erhaltung und angemessene Anlegung des Vermögenstandes; b) die Verhandlung über die Frage, ob eine Verbindlichkeit oder Auslage, die diesem Vermögen nicht schon nach den bestehenden Vorschriften obliegt, auf dasselbe zu überweisen sei; c) die Aufsuchung der Mittel, um den auf vorschriftsmäßigem Wege in den Voranschlag dieses Vermögens aufgenommenen Ausgaben die Bedeckung zu verschaffen; d) die Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse über die Einnahmen und Ausgaben des bemerkten Vermögens; e) bei außerordentlichen, im Voranschlage nicht vorgesehenen Auslagen die Darstellung und Prüfung der Gründe für oder gegen die Notwendigkeit oder Zulässigkeit solcher Ausgaben.

§ 26. Dem Grundentlastungsfonds gegenüber übt die Landesvertretung die überwachende Wirksamkeit dadurch aus, daß die in den Direktionen dieser Fonds bisher von den Vertretern der Berechtigten und Verpflichteten bekleideten Stellen an die Mitglieder des engeren Ausschusses übertragen werden, welche über die Gebarung und den Stand dieses Fonds dem Landesausschusse Bericht zu erstatten haben.

§ 27. Dem Landesausschusse steht die Oberleitung und Überwachung rücksichtlich der dem engeren Ausschusse obliegenden Verwaltung (§§ 32, 34, 35) zu. Infolge dessen ist er insbesondere berufen: a) darüber zu wachen, daß die Substanz des Vermögens erhalten und die dem Lande vorteilhafteste Benützungsart gewählt werde (§ 22), b) dafür zu sorgen, daß alle dem Lande obliegenden Verpflichtungen, insbesondere aus Kreditoperationen und Stiftungen genau und pünktlich erfüllt werden und c) die Jahresvoranschläge (§ 37) für alle der Verwaltung des engeren Ausschusses zugewiesenen Objekte zu prüfen und festzustellen sowie d) die bezüglichen jährlichen Rechnungsabschlüsse zu prüfen und zu genehmigen.

§ 28. Der Landesausschuß hat die Systemisierung des Personal- und Besoldungsstandes der dem engeren Ausschusse beizugebenden sowie der allenfalls für die Besorgung des Kassa- und Rechnungsdienstes oder für einzelne Verwaltungsobjekte zu bestellenden Beamten und Diener, dann die dem engeren Ausschusse und den Verwaltungsorganen zu erteilenden Instruktionen zu beschließen. Er hat ferner die Bestimmung zu treffen, welche Beamte von dem Landesausschusse selbst und welche von dem engeren Ausschusse zu ernennen seien.

§ 29. Dem Landesausschusse ist gestattet, auf die Förderung der Wohlfahrt des Landes gerichtete und in gesetzmäßiger Versammlung beschlossene Wünsche und Bitten unmittelbar Sr. Majestät schriftlich vorzutragen.

§ 30. Die Beschlüsse des Landesausschusses über das Landesvermögen (§ 23), insoferne dieselben keine Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung dieses Vermögens mit sich bringen, dann die Beschlüsse, welche die dem Landesausschusse vorbehaltenen Personalangelegenheiten (§§ 28, 38) betreffen, sind sogleich vollziehbar. || S. 49 PDF || Alle anderen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Vollziehbarkeit der kaiserlichen Genehmigung oder in den dem Wirkungskreise der Minister zur Entscheidung überlassenen Gegenständen der Genehmigung des betreffenden Ministers. Landesumlagen oder Aufschläge bedürfen jederzeit der Ah. Bewilligung.

§ 31. Der Präsident des Landesausschusses ist, wenn er glaubt, daß ein vom Landesausschusse gefaßter Beschluß den bestehenden Gesetzen oder dem öffentlichen Wohle zuwiderläuft, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung desselben, insoferne er nicht ohnedies einer höheren Genehmigung bedarf, zu sistieren. Er hat jedoch Fälle dieser Art stets unverzüglich der Ah. Schlußfassung zu unterziehen.

B. Wirkungskreis des engeren Ausschusses.

§ 32. Der engere Ausschuß ist zur Durchführung der vollziehbaren Beschlüsse des großen Landesausschusses und zur unmittelbaren Verwaltung des Landesvermögens, dann der unter der Leitung des Landesausschusses stehenden Anstalten und Fonds (§§ 21, 23, 24, 25) bestellt. Auch der Landesfonds ist der Verwaltung des engeren Ausschusses zugewiesen nach Maßgabe der besonderen Weisungen, welche überdies auch die Wirksamkeit desselben bei Verfassung der Jahresvoranschläge dieses Fonds normieren. Letzterer ist nicht nur berufen, bezüglich jener Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rate gezogen wird, seine Gutachten und Anträge abzugeben, sondern auch ermächtigt, aus eigenem Antriebe Vorschläge in Landesangelegenheiten an die Regierungsbehörden oder den Landesausschuß zu leiten.

§ 33. Der engere Ausschuß hat alle vor den Landeausschuß zu bringenden Gegenstände vorzuberaten und zum Behufe der Verhandlung in derselben vollständig vorzubereiten sowie alle in Landesangelegenheiten notwendigen Auskünfte und Nachweisungen zu sammeln und nach Erfordernis vorzulegen.

§ 34. Die Verwaltung jener Bestandteile des Landesvermögens und der nicht zum Landesvermögen gehörigen Kredit-, Brandschadenversicherungs- und dgl. Anstalten, welche bisher von ständischen Organen verwaltet worden sind, geht an den engeren Ausschuß über.

§ 35. Der engere Ausschuß hat das bisher von ständischen Organen besorgte Kredit- und Schuldenwesen des Landes und von den künftigen Landeskreditoperationen diejenigen, für welche keine Haftung des Staates gewährt wird, unter Mitwirkung der dazu bestellten Kassen und Kontrollbehörden zu verwalten.

§ 36. Der engere Ausschuß ist bezüglich der nach Bestimmung der §§ 32, 34, 35 seiner Verwaltung überwiesenen Objekte auf denselben Wirkungskreis beschränkt, welcher für die politische Landesstelle rücksichtlich der ihr zustehenden Angelegenheiten festgestellt ist.

§ 37. Der engere Ausschuß ist als Verwaltungsbehörde insbesondere verpflichtet: a) für die Inventarisierung des gesamten Landesvermögens und für die Erhaltung der Substanz desselben sowie für die dem Lande vorteilhafte Benützung der verwalteten Objekte Sorge zu tragen; b) die Aufbewahrung, kassamäßige Gebarung und Verrechnung der zum Landesvermögen gehörigen Schuldverschreibungen und Gelder durch die dazu bestimmten Kassen und Buchhaltungen zu verfügen; c) die Jahresvoranschläge über die seiner Verwaltung zugewiesenen Gegenstände zu verfassen und dieselben sowie die über die Ergebnisse dieser Verwaltung gelegten und buchhalterisch geprüften Jahresrechnungen || S. 50 PDF || dem Landesausschusse vorzulegen; d) für außerordentliche Verwaltungsauslagen, welche in dem festgestellten Jahresvoranschlage ihre Deckung nicht finden oder nach der Bestimmung des § 36 seinen Wirkungskreis überschreiten, hat der engere Ausschuß, insoferne wegen obwaltender Dringlichkeit nicht der Beschluß des Landesausschusses eingeholt werden kann, die Genehmigung des Ministeriums des Inneren zu erwirken.

§ 38. Zu den Aufgaben des engeren Ausschusses als Verwaltungsbehörde gehört ferner: a) Die Ernennung der unterstehenden Beamten und Diener innerhalb seines Wirkungskreises (§ 28) und des systemisierten Personal- und Besoldungsstandes; die Versetzung derselben in den zeitlichen und bleibenden Ruhestand und die Bewilligung der normalmäßigen Bezüge für sie und beziehungsweise ihre Witwen und Waisen; dann die Annahme unbedingter Dienstesresignationen; b) die Erteilung von Urlauben, die Bewilligung von Gehalts- und Lohnvorschüssen und nach Zulänglichkeit des dafür präliminierten Betrages die Flüssigmachung von Remunerationen und Aushilfen an die Beamten und Diener innerhalb seines Wirkungskreises (§ 36) und c) die Handhabung der Disziplinargewalt über dieselben. Bei Ausübung vorstehender Befugnisse gegenüber den Beamten und Dienerpersonale hat der engere Ausschuß die bezüglich der Behandlung von lf. Beamten und Dienern bestehenden Vorschriften zu beobachten und sich innerhalb der Grenzen des Wirkungskreises zu halten, welche diesfalls der politischen Landesbehörde und deren Chef in Beziehung auf die unterstehenden Staatsbeamten und Diener vorgezeichnet sind. Für Bewilligungen, welche den Wirkungskreis des Ausschusses überschreiten, ist die Genehmigung des Landesausschusses, in Fällen der Dringlichkeit aber jene des Ministeriums des Inneren einzuholen, welche von demselben nach seiner Kompetenz zu erteilen oder Allerhöchstenorts anzusuchen ist. Über Rekurse der Beamten und Diener gegen Beschlüsse des Ausschusses entscheidet das Ministerium des Inneren. Der engere Ausschuß ist endlich berechtigt, d) nicht nur den Beamten und Dienern, welche bei ihm selbst oder bei den von ihm verwalteten Realitäten, Anstalten und Fonds angestellt sind, dienstliche Aufträge zu erteilen, sondern auch bezüglich aller Empfänge und Ausgaben in den ihm zustehenden Verwaltungsgegenständen, insoferne die Ausgaben in dem genehmigten Voranschlage bedeckt sind, oder dafür die höhere Genehmigung (§ 37 sub d) erwirkt ist, die erforderlichen Anweisungen und Aufträge an die betreffenden Kassen und Buchhaltungen zu erlassen, sowie auch bei Durchführung der vollziehbaren Beschlüsse sich unmittelbar an die betreffenden lf. Behörden und Ämter zu wenden.

§ 39. Die dem Lande oder den vormaligen Ständen des Landes zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- oder Verleihungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten usw. hat künftig der engere Ausschuß im Namen des berechtigten Landes oder an Stelle der vormaligen Stände des Landes zu üben.

§ 40. Der engere Ausschuß vertritt den Landesausschuß in allen Rechtsangelegenheiten. Die im Namen des Landesausschusses auszustellenden Urkunden sind von dem Präsidenten und zwei Mitgliedern des engeren Ausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

|| S. 51 PDF || § 41. Die besonderen Statute der Städte und die Gemeindeordnungen bestimmen, welchen Einfluß der engere Ausschuß auf die Angelegenheiten der Gemeinde zu nehmen habe.

§ 42. Der engere Ausschuß hat die Matrikel über die zur Teilnahme an dem Landesausschusse berechtigten Personen und Korporationen nach den darüber zu erlassenden besonderen Bestimmungen zu führen.

III. Hauptstück. Von der Geschäftsbehandlung

Hauptstück. Von der Geschäftsbehandlung.

A. Geschäftsbehandlung im Landesausschusse.

§ 43. Der über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Landesausschuß hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen. Die Sitzungen werden von dem Präsidenten angeordnet, eröffnet und geschlossen. Der Präsident bestimmt die zu verhandelnden Gegenstände und deren Reihenfolge. Er ist berechtigt, bei der Verhandlung einzelner Gegenstände zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen die Beiziehung von Gliedern der Regierungsbehörden zu veranlassen.

§ 44. Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landesausschuß (§ 33): a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Chef der politischen Landesbehörde; b) oder als Vorlage des engeren Ausschusses, c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder. Die Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Präsidenten schriftlich angezeigt und vorläufig der Beratung des engeren Ausschusses unterzogen werden. Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landesausschusses liegen, sind durch den Präsidenten von der Beratung auszuschließen.

§ 45. Die an den Landesausschuß gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Beratungs­gegenstände in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.

§ 46. Zur Beschlußfassung in dem Landesausschusse ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl aller Mitglieder und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Zur Giltigkeit eines auf Änderungen im organischen Statute oder in dem betreffenden Landesstatute abzielenden Beschlusses wird die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Gesamtzahl aller Mitglieder erfordert. Bei Dienstverleihungen und Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit, wenn nach zweimaliger Abstimmung die absolute nicht erzielt wurde. Der Präsident hat das Recht mitzustimmen, bei gleichen Stimmen gibt seine Meinung den Ausschlag.

§ 47. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Präsidenten kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden. Wahlen werden durch Stimmzettel vorgenommen.

§ 48. Die von dem Landesausschusse gepflogenen Verhandlungen (§ 30) sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Ministers des Inneren zur Ah. Kenntnis zu bringen.

§ 49. Der Landesausschuß darf nur mit seinem engeren Ausschusse und mit keinem anderen Landesausschusse in Verkehr treten, auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen. || S. 52 PDF || Deputationen dürfen in die Versammlung des Landesausschusses nicht zugelassen werden. Die Absendung von Deputationen an das Ah. Hoflager darf nur über vorläufige, durch den Präsidenten erwirkte Genehmigung Sr. Majestät stattfinden.

B. Geschäftsbehandlung im engeren Ausschusse.

§ 50. Der engeren Ausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Kollegialberatungen zu verhandeln und zu erledigen.

§ 51. Der Präsident des engeren Ausschusses verteilt die Referate unter die einzelnen Mitglieder, weiset denselben die nötigen Hilfsarbeiter aus den systemisierten Beamten zu, ordnet die Sitzungen an, leitet die Beratungen, zieht die Beschlüsse, genehmigt und unterzeichnet die erforderlichen Ausfertigungen.

§ 52. Die Mitglieder des engeren Ausschusses sind zur Bearbeitung der ihnen übertragenen Referate und zum Erscheinen bei den Sitzungen verpflichtet. Im Falle der Verhinderung haben sie dem Präsidenten die Anzeige zu erstatten, welcher den Stellvertreter des verhinderten Mitgliedes einberufen kann.

§ 53. Zur Beschlußfassung im engeren Ausschusse ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Bei wichtigeren Angelegenheiten und insbesondere bei den dem Wirkungskreise des engeren Ausschus­ses zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten ist dieser Ausschuß durch Beiziehung der Stellvertreter zu verstärken. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Präsident hat bei gleicher Stimmenzahl mitzustimmen, und in diesem Fall gibt seine Meinung den Ausschlag.

§ 54. Die Stimmgebung ist mündlich. In dringenden Angelegenheiten kann der Präsident die Mitglieder zur Abgabe ihrer schriftlichen Meinung auf das mitzuteilende Referat auffordern. Über die Sitzungen werden Protokolle geführt, in welchen die Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse ersichtlich zu machen sind.

§ 55. Glaubt der Präsident, daß ein vom engeren Ausschusse gefaßter Beschluß den bestehenden Gesetzen oder dem öffentlichen Wohle zuwiderläuft, so ist er berechtigt und verpflichtet, die Ausführung desselben, insoferne er nicht ohnedies einer höheren Genehmigung bedarf, zu sistieren und über die Vollziehbarkeit dieses Beschlusses die Entscheidung des Ministers des Inneren einzuholen.

§ 56. Der engeren Ausschuß darf nur mit dem Landesausschusse, aus dem er hervorgegangen, nicht aber mit anderen Landesausschüssen oder deren engeren Ausschüssen in Verkehr treten und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.

§ 57. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung des engeren Ausschusses werden durch besondere Vorschriften festgesetzt.