Nr. 54 Ministerkonferenz, Wien, 30. und 31. Oktober 1859 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Kaiser; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 2. 11.), Erzherzog Albrecht, Nádasdy 2. 11., Gołuchowski 3. 11., Thierry 3.11.
MRZ. – KZ. 3855 –
- I. Maßregeln für das Königreich Ungarn: 1. Gemeindeordnung; 2. Kreditanstalt mit nationalem Präsidenten; 3. Grundbuchwesen; 4. Feldpolizeiordnung; 5. ungarischer Sektionschef im Ministerium; 6. Epurierung der Beamten; 7. Anstellung von Landeskindern; 8. Unterrichtssprache; 9. Staatskonvikte; 10. Aufhebung der Personalsteuer; 11. Regelung der Sprachenfrage; 12. Zahl der Statthaltereibezirke und Landtage
- II. Polizeiliches Strafrecht des Generalgouvernements
- III. Besitzfähigkeit der Israeliten in Ungarn
- IV. Komitatsvertretung
- V. Kazinczy-Feier
- VI. Unterschleif mit Exemplaren des Zirkulars des Theißer Superintendentialkonvents
- VII. Überweisung der Gendarmeriegeschäfte an das Ministerium des Inneren
Protokoll der am 30. und 31. Oktober 1859 unter dem Ah. Vorsitze abgehaltenen Konferenzen.
I. Maßregeln für das Königreich Ungarn: 1. Gemeindeordnung; 2. Kreditanstalt mit nationalem Präsidenten; 3. Grundbuchwesen; 4. Feldpolizeiordnung; 5. ungarischer Sektionschef im Ministerium; 6. Epurierung der Beamten; 7. Anstellung von Landeskindern; 8. Unterrichtssprache; 9. Staatskonvikte; 10. Aufhebung der Personalsteuer; 11. Regelung der Sprachenfrage; 12. Zahl der Statthaltereibezirke und Landtage
Se. k. k. apost. Majestät geruhten die Ah. Absicht auszusprechen, jene Maßregeln, die nunmehr zur Verbesserung der Zustände des Königreichs Ungarn allmählich zu ergreifen wären, vorläufig in dieser engeren Konferenz beraten zu lassen, mit dem Vorbehalte, darüber später das Plenum der Ministerkonferenz Ah. zu vernehmen1.
Der Minister des Inneren führte hiebei das Referat auf Grundlage der von ihm verfaßten Ausarbeitung2.
(Die Ergebnisse der Beratungen vom 30. und 31. Oktober wurden im gegenwärtigen Protokolle der leichteren Übersicht halber punktweise zusammengestellt.)
1. Gemeindeordnung.
Es wurde einstimmig die Notwendigkeit anerkannt, das Gemeindegesetz in Ungarn gleich wie in den übrigen Kronländern einer Beratung durch Vertrauensmänner unterziehen zu lassen3, und Se. Majestät geruhten dem Generalgouvernement in Absicht auf die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer Präsidenten den freiesten Spielraum einzuräumen. || S. 201 PDF || Die fünf Kommissionen wären übrigens auch (wie in beinah allen Kronländern) über den an die Gemeinden zu übertragenden Wirkungskreis zu vernehmen4.
2. Errichtung einer Kreditanstalt für Ungarn unter dem Präsidium eines dem Generalgouvernement zuzuweisenden Staatsbeamten.
Die Notwendigkeit eines eigenen Kreditinstituts für ganz Ungarn, welches Institut ungefähr die Einrichtung der galizischen ständischen Credit-Anstalt (jedoch ohne Verbindung mit einem politischen Repräsentativkörper)5 zu erhalten hätte, wurde einstimmig anerkannt. Dadurch, daß die Regierung einen Staatsbeamten an die Spitze des Instituts stellt, sichert sie sich vor dessen Mißbrauch zu Parteizwecken, und sie kann dergestalt – namentlich, wenn sich dazu eine hochgestellte, allgemein geachtete Persönlichkeit ungarischer Nation findet – Einfluß in weiten Kreisen gewinnen, zumal dieses Institut nicht bloß dem großen, sondern auch dem kleinen Grundbesitze zuhilfe zu kommen hätte6.
Nachdem Graf Gołuchowksi ferner beantragt hatte, daß dem Chef der Kreditanstalt auch eine Stellung mit beratendem Einfluß auf die Angelegenheiten des Generalgouvernements eingeräumt werde, entspann sich hierüber eine längere Diskussion, im Verlaufe welcher Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Albrecht auf die Schwierigkeit hinwies, diesem Chef im Generalgouvernement, wo bereits ein Adlatus vorhanden ist, eine angemessene Stellung anzuweisen. Höchstdieselben besorgen, daß diese Einrichtung, als Konzession aufgefaßt, in Ungarn die separatistischen Hoffnungen, welche das Generalgouvernement stets bekämpfte, noch mehr beleben werde, wozu jetzt der ungünstigste Augenblick wäre. Man würde in Ungarn nur zu gern dem Generalgouverneur eine stete Erweiterung seines Wirkungskreises anstreben und der Krone gegenüber die Stellung eines Palatins einnehmen sehen! An Insinuationen in dieser Richtung fehle es nicht, und wenn Se. kaiserliche Hoheit, dieselben stets zurückweisend, nur bedacht waren, die Zentralregierung zu kräftigen, so könnte dies vielleicht bei einem Wechsel in der Person des Generalgouverneurs anders werden. Der Ministerpräsident glaubte dagegen, in der Berufung einer ungarischen Notabilität in das Generalgouvernement nicht eine Konzession, sondern bloß einen Akt der Klugheit zu erblicken, und der Minister des Inneren , welchem das Generalgouvernement zur Vertretung des Landes und seiner Interessen bei Sr. Majestät Regierung vollkommen berufen erscheint, kann auch die Berufung eines akkreditierten und loyalen Ungarn in diese || S. 202 PDF || Behörde nur als einen Vorteil betrachten, zumal FML. Graf Haller7 bei aller sonstigen Tüchtigkeit doch in der angedeuteten Richtung nicht genügt.
Nachdem hierauf die Wahl der Person zur Sprache gekommen war und der Justizminister insbesondere die für den Reichsrat v. Szőgyény sprechenden Rücksichten herausgehoben und die aufgetauchten Bedenken bekämpft hatte, geruhten Se. k. k. apost. Majestät Sich diesfalls die Initiative vorzubehalten. In bezug auf die Belassung des v. Szőgyény im Reichsrate während seiner Dienstleistung zu Pest wurde der Zweifel aufgeworfen, ob dies mit dem Reichsratsstatut vereinbarlich sein werde8.
Aus Anlaß der Diskussion über den Punkt 2 wurde von Sr. k. k. apost. Majestät Ah. angedeutet, daß es wünschenswert ist, den Wirkungskreis des Generalgouverneurs auch auf gewisse Finanzangelegenheiten auszudehnen und demselben die Möglichkeit zu gewähren, nötigenfalls Geschäfte aus dem Bereich der Statthaltereiabteilung an sich zu ziehen9.
3. Vollendung des Grundbuchwesens in Ungarn.
Diese erscheint als Vorbedingung zur Wirksamkeit der Kreditanstalt unerläßlich. Der Justizminister äußerte, daß in 9/10 Teilen des Landes die Grundbücher bereits vollendet seien, und daß der Abschluß der reichsrätlichen Beratungen über die neue Grundbuchsordnung ehestens erwartet werde10.
4. Erlassung einer aFeldschutzwache an die Stelle einera Feldpolizeiordnung, bwie solche bereits in Preußen eingeführt worden ist.b
Die Notwendigkeit der baldigen Vorlage eines solchen Gesetzes wurde einstimmig anerkannt, um einem nicht bloß in Ungarn fühlbaren Bedürfnis abzuhelfen11.
5. Behandlung der ungarischen Angelegenheiten im Ministerium des Inneren.
Graf Gołuchowski hat bereits einen eigenen ungarischen Landesreferenten bestellt; doch handelt es sich noch um die Ernennung eines ungarischen Sektionschefs, wozu Vizepräsident Graf Forgách in Prag geeignet sein dürfte. Der Justizminister || S. 203 PDF || stimmte dieser Meinung mit dem Beisatze zu, daß cer in Ungarn in diesem Augenblick und in Anbetracht der nun herrschenden Stimmung keinen geeigneteren Mann für diesen Posten vorschlagen könntec .12
6. Epurierung des Beamtenstandes durch Entfernung von unfähigen oder bemakelten Individuen. Zur Erreichung dieses Zweckes bedarf man aber einer neuen Dienstespragmatik, mit deren Zustandebringung der Minister des Inneren beschäftigt ist13.
7. Wahl der Staatsbeamten vorzugsweise aus Landeskindern.
Der Minister des Inneren findet diesen Wunsch der Bevölkerung vollkommen berechtigt, ebenso der Justizminister , der in seinem Bereiche ohnehin bereits dahin wirkt. Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Albrecht wiesen auf die großen Schwierigkeiten hin, diesem Prinzipe in den Landesteilen mit gemischter Bevölkerung zu folgen. In diesen erscheint das neutrale deutsche Element zur Wahl des Beamtenstandes als ein einfaches und bei den Landesbewohnern selbst in der Regel nicht unbeliebtes Auskunftsmittel. Zudem fehlte es, anfangs besonders, ganz an tauglichen ungarischen Beamten. Der Justizminister machte die Notwendigkeit geltend, dem Mißverhältnis, daß in Ungarn unter den 83 höchsten Beamten 37 fremde sich befinden und im Preßburger Statthaltereiabteilungsgebiete dunter 19 der höheren Beamten nur sieben Ungarn sind, nach Tunlichkeit und ohne Kränkung der fremden dahin befohlenend zu steuern. eDer Erzherzog bemerkte, daß vier Fünftel dieses Verwaltungsgebietes slawisch seien und daher zweckmäßiger mit Beamten aus slawischen Kronländern als mit Ungarn besetzt würden.e Der Erzherzog bemerkte, daß vier Fünftel dieses Verwaltungsgebietes slawisch seien und daher zweckmäßiger mit Beamten aus slawischen Kronländern als mit Ungarn besetzt würden.
Se. Majestät geruhten zu beschließen, daß in dieser Tendenz bei künftigen Besetzungen vorgegangen werde14.
8. Unterrichtssprachen in den Gymnasien. Durch eine unzweckmäßige Publikation der hierüber vor kurzem erflossenen Ah. Bestimmungen (Reichsgesetzblatt, Seite 447 aus 1859) ist diese ohnehin heikle Frage noch verwickelter geworden. Dies muß bald in Ordnung gebracht werden, und der Minister des Inneren wird im Wege der Ministerkonferenz darauf einwirken15.
|| S. 204 PDF || 9. Erziehung der Jugend in großen Staatsanstalten zur Hintanhaltung partikularistischer und revolutionärer Einflüsse.
Einstimmig wurde der wohltätige Einfluß davon erkannt, und die Majorität sprach sich dafür aus, daß diese Anstalten außerhalb Ungarns gewissermaßen auf neutralem Boden gegründet und in denselben Jünglinge aus den verschiedenen Kronländern gemeinsam erzogen würden.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu befehlen, daß diese wichtige Angelegenheit in der Ministerkonferenz beraten und dahin getrachtet werde, das Geschäft der Gründung der Institute in die Hände eines energischen Mannes zu legen16.
10. Die Aufhebung der Personalsteuer, welche als drückend und ungerecht verteilt sehr verhaßt ist, erscheint dringend nötig. Dieser Gegenstand wird gleichfalls in der Konferenz zu beraten sein17.
11. Regelung der Sprachenfrage.
In Beziehung auf diesen Punkt ergab sich eine Meinungsverschiedenheit, indem Se. k. k. Hoheit die Opportunität einer Regelung dieser Angelegenheit bestritten. Bei einer prinzipiellen Lösung der Frage stößt man nämlich in der Anwendung auf beinahe unlösbare Schwierigkeiten. Durch die Agitation für die Sprachenfrage will man nur separatistische Zwecke erreichen. Vorerst will man es dahin bringen, daß niemand als Magyaren über Ungarn sprechen können. Dies führt dann von Konzession zu Konzession. Wird das Ungarische zur Geschäftssprache gemacht, so führt man die Slawen etc. insgesamt in das magyarische Lager. Se. kaiserliche Hoheit, welche Höchstselbst durch acht Jahre in Ungarn mit so großen Hindernissen in Absicht auf die Sprachen zu kämpfen hatten, warnen vor prinzipieller Lösung und empfehlen, diese komplizierte Angelegenheit bloß durch Entscheidungen von Fall zu Fall zu erledigen. Der Justizminister fand es mit Hinblick auf die Erfolge in Siebenbürgen nicht unerreichbar, das Deutsche allmählich zur allgemeinen Geschäftssprache in der ganzen Monarchie zu machen.
Der Ministerpräsident erinnerte daran, daß der unter Kaiser Joseph II. geübte Sprachzwang die nationale Reaktion erst hervorgerufen habe. Den Italienern habe man ihre Sprache als Gerichts- und administrative Sprache gelassen. Der Minister des Inneren machte auf viele bestehende Abnormitäten, insbesondere aber auf jene aufmerksam, daß es unzukömmlich sei, den Advokat zu zwingen, in einer Sprache zu plädieren, die sein Klient nicht versteht! Es sei ein Gebot der Klugheit wie der Gerechtigkeit, bezüglich der Nationalsprachen jeden Zwang möglichst zu vermeiden.
Der Justizminister erhielt schließlich von Sr. Majestät die ah. Ermächtigung, über die Sprachfrage nach Rücksprache mit dem Minister des Inneren seine au. Anträge zu erstatten, wobei Se . Majestät darauf hindeuteten, daß bei der Wahl der Sprache das praktische Bedürfnis zu entscheiden habe, und man dort, wo die deutsche Sprache sich gewissermaßen schon eingebürgert hat, an diesem Verhältnis nicht rütteln solle18.
|| S. 205 PDF || 12. Zahl der Statthaltereien und der Landtage.
Der Minister des Inneren entwickelte seinen Antrag, die Zahl der Statthaltereiabteilungen in Ungarn von fünf auf vier zu vermindern, für welche Maßregel vorzugsweise Ersparungsrücksichten sprechen, so wie dieselbe auch ethnographisch gerechtfertigt wäre. Da jedoch die Teilung Ungarns in Statthaltereibezirke sehr verhaßt ist, namentlich auch deswegen, weil man darin die Absicht ausgedrückt findet, keinen Kollektivlandtag für das ganze Königreich zu berufen, hielte es Graf Gołuchowski für angezeigt, bei der neuen Abgrenzung der vier Bezirke offiziell zu erklären, daß die Regierung keine Zerstückung der Landesrepräsentation beabsichtige.
Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Generalgouverneur motivierte in einem detaillierten Vortrage die bestehende Fünfteilung Ungarns und Höchstseine Überzeugung, daß aus politischen Gründen daran nichts zu ändern sei. Manche Landesteile, welche jetzt von Preßburg aus leicht und in befriedigender Weise administriert werden, dürften durch ihre anderweitige Überweisung schwieriger werden, und schon allein der Übelstand, daß dabei der Pest-Ofener Bezirk namhaft vergrößert würde, sei sehr bedenklich und geeignet, fdie im Verhältnisse zum Gesamtbudget winzigenf finanziellen Vorteile aufzuwiegen. Änderungen in den Statthaltereiabteilungen würden die Hoffnungen auf Vereinigung des ganzen Landes neu beleben und die Prinzipien vom 31. Dezember 1851 in Frage stellen, während es das Interesse Österreichs gebietet, daran unverrückbar festzuhalten. Se. kaiserliche Hoheit erklärten sich ferner entschieden dagegen, daß die Regierung Aussichten auf einen vereinigten ungarischen Landtag eröffne. Ein solcher Landtag, mag man dessen Wirksamkeit durch Gesetze wie immer begrenzen, werde nur zu bald alle Schranken überschreiten und durch das Getriebe unbezähmbarer Parteien zur Revolution führen. Wie schwer wurde es der Regierung schon in vormärzlicher Zeit, dem Andrängen der Opposition zu widerstehen, obgleich damals die dynastischen Sympathien viel lebhafter waren und noch viele konservative Elemente aus dem Magnaten- und Prälatenstand wie auch sämtliche königlichen Städte die Regierung stützten. Diese Elemente sind jetzt entweder ganz gelähmt oder gar feindlich gegen die Regierung gestimmt, welche – selbst ohne Partei – alle Parteien gegen sich hat. Getrennte Landtage in den Statthaltereiabteilungsbezirken sind kleine Körper, welche namentlich in Preßburg und Ödenburg leichter in den gesetzlichen Schranken zu halten sein werden, die man ferner nicht auf einmal zu berufen braucht; und im Fall, die Auflösung des einen derselben wäre nötig, würde es doch keine solche Gärung im ganzen Lande hervorrufen. Der Ministerpräsident , dem sich der Polizeiminister anschloß, erklärte sich für die Beibehaltung der fünf Statthaltereiabteilungen und gegen die Zusicherung eines vereinigten ungarischen Landtags, der wohl noch lange zu den Unmöglichkeiten gehören werde. Der Justizminister stimmte gleichfalls für die Aufrechthaltung der dermaligen Fünfteilung, von der die Regierung auch aus dem Grund jetzt nicht abgehen könne, nachdem die im Patent vom 1. September 1859 getroffene neue Abgrenzung der Superintendenzen wesentlich auf jener Fünfteilung beruht. Gegen die Einberufung eines vereinigten Landtages machte || S. 206 PDF || Minister Graf Nádasdy die in seiner anruhenden schriftlichen Abstimmung umständlich erörterten politischen Rücksichten geltendg .19
Se. k. k. apost. Majestät geruhten die Anträge der Stimmenmehrheit Ah. zu genehmigen und zugleich zu befehlen, daß die bei dem Finanzministerium in Bearbeitung befindliche Zusammenstellung der Kosten für die Verwaltung bei einer Fünf- und Vierteilung Ungarns nicht fortgesetzt werde, da die Aufrechthaltung des Bestehenden aus politischen Gründen bereits Ah. beschlossen sei.
II. Polizeiliches Strafrecht des Generalgouvernements
h Hieran knüpfte sich eine Erörterung über die Notwendigkeit, dem Generalgouvernement die Ermächtigung zu erteilen, über gewisse derzeit nicht verpönte Exzesse etc. auf polizeilichem Wege Strafen und Konfinierungen zu verhängen oder durch Unterbehörden verhängen zu lassen.
Der Justizminister machte hiebei die Notwendigkeit geltend, dieses durch ein Ausnahmsgesetz nach dem Vorbild des für Venedig erlassenen zu regeln, da die Handhabung einer rein willkürlichen Strafgewalt in der Regel größere Übel im Gefolge hat als diejenigen, welche man dadurch bestrafen will20.
III. Besitzfähigkeit der Israeliten in Ungarn
Bezüglich der Besitzfähigkeit der Israeliten in Ungarn äußerten Se. k. k. Hoheit , es dürfte diesfalls kein anderes Verbot als jenes der Vereinigung von zwei Bauernwirtschaften in einer Hand festgehalten werden. Auf die Bemerkung des Ministers des Inneren , daß zum Schutz des christlichen Gewerbstandes einige Beschränkungen, gleichwie in Galizien, nötig schienen, erwiderte Se. k. k. Hoheit , daß nach Höchstihren persönlichen Erfahrungen diese Beschränkungen erfolglos seien. Der Ministerpräsident erinnerte, daß in Italien, Frankreich und England die Juden keinen Beschränkungen unterworfen und dabei die besten, friedlichsten Untertanen sind21.
IV. Komitatsvertretung
Über die von Sr . Majestät aufgeworfene Frage wegen Einführung einer Komitatsvertretung äußerte der Justizminister , daß dieselbe wohl in späterer Zeit und zwar zum Teil aus gewählten Mitgliedern gebildet werden dürfte22.
V. Kazinczy-Feier
Der Polizeiminister referierte über den Aufenthalt der Studentendeputation in Wien und deren Rückkehr nach Pest23, dann über die Kazinczy-Feier, welche letztere, wie S e . Majestät zu erwähnen geruhten, nicht als Anlaß zu benützen wäre, um politische Märtyrer zu machen24.
VI. Unterschleif mit Exemplaren des Zirkulars des Theißer Superintendentialkonvents
Baron Thierry brachte ferner zur Ah. Kenntnis, daß 1000i Exemplare des mit Beschlag belegten Zirkulars des Theißer Superintendentialkonvents25 aus noch unaufgeklärtem Grunde freigegeben, aber doch nachträglich jneunhundert und einige Stücke dieser Druckschrift auf der Post in Kaschauj wieder ergriffen worden seien. Se. Majestät geruhten eine genaue Untersuchung über das hiebei unterlaufene Verschulden anzuordnen.
VII. Überweisung der Gendarmeriegeschäfte an das Ministerium des Inneren
Schließlich erhielt der Polizeiminister die Ah. Ermächtigung, die Überweisung der Gendarmerie an das Ministerium des Inneren, welche schon am 1. November 1859 vor sich gehen sollte, bis zu dem Zeitpunkte aufzuschieben, wo die diesfalls nötigen Voreinleitungen beendigt sein werden26.
Wien, am 2. November 1859. Rechberg.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 13. November 1859.