Nr. 255 Ministerrat, Wien, 7. August 1862 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Hueber; VS.Vorsitz Erzherzog Rainer; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Erzherzog Rainer 7. 8.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; außerdem anw.anwesend Geringer; abw.abwesend Degenfeld, Lichtenfels, Pratobevera; BdR.Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 25. 8.
MRZ. 1059 – KZ. 2578 –
Protokoll des zu Wien am 7. August 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
I. Errichtung eines Bodenkreditinstituts in Ungarn
Der Staatsrat Freiherr v. Geringer referierte über den au. Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 16. Juli 1. J., Z. 11400, wegen Errichtung eines Bodenkreditinstitutes in Ungarn1. Die Notwendigkeit eines Hypothekarkreditinstitutes in Ungarn sei ein lange gefühltes, schon bei früheren ungarischen Landtagen anerkanntes Bedürfnis, das Zustandekommen desselben sei jedoch, obwohl der Landtagsartikel XIV vom Jahre 1847/48 bereits einige Bestimmungen über die Errichtung einer Kreditanstalt enthielt und der damalige Landtag zu diesem Zwecke auch die Summe von 500.000 fl. votiert hatte2, durch mehrfache Ursachen verhindert worden, bis über Aufforderung des ungarischen landwirtschaftlichen Vereins im Jahre 1859 eine Anzahl größerer Grundbesitzer zu Vorbesprechungen zusammentrat und ein Komitee von vier Mitgliedern wählte, welches das Programm und || S. 163 PDF || die Statuten der Anstalt ausarbeitete, eine Subskription zur Beischaffung des im Programme vorgesehenen Garantiefonds eröffnete, der die beabsichtigte Höhe von einer Million Gulden bereits erreicht habe3. Die Statuten wurden, und zwar zur genauen Beurteilung vom Rechtsstandpunkte, auch mit Zuziehung von Mitgliedern der königlichen Kurie rektifiziert, und eine sodann bei dem Finanzministerium stattgefundene kommissionelle Beratung führte zu dem Resultate, daß rücksichtlich der wesentlichsten Differenzpunkte eine Übereinstimmung der Ansichten zwischen dem Finanzministerium und der Hofkanzlei erzielt wurde4. Der Staatsrat habe das Bedürfnis eines Bodenkreditinstitutes für Ungarn, welches bestimmt sei, den dortigen Grundbesitzern die Benützung ihres Realkredites unter billigen Bedingungen zu ermöglichen, einhellig anerkannt, sich auch im allgemeinen mit dem vorgelegten Statutenentwurfe einverstanden erklärt und nur bei einigen Paragraphen Modifikationen in Antrag gebracht. Diese betreffen:
§ 25: In diesem Paragraph, welcher von den Aufgaben der Aufsichtskommission handelt, scheint bei lit. d übersehen [worden] zu sein, daß die ungarische Bodenkreditanstalt nicht nur Pfandbriefe, sondern auch Rentenscheine und Zahlungsanweisungen ausgibt. Nach Ansicht des Staatsrates wäre daher die der Kommission zugedachte Kontrolle auch auf diese beiden Effekten auszudehnen und diese wichtige Bestimmung nicht beim § 25 nebenbei, sondern in einem eigenen Paragraphe auszudrücken. Der Ministerrat erklärte sich hiemit einverstanden.
§ 36: Die Pfandbriefe der ungarischen Bodenkreditanstalt werden in diesem Paragraphe als öffentliche Urkunden mit den diesen zukommenden Wirkungen bezeichnet. Dies stehe mit dem Charakter des Institutes als einer Privatanstalt eigentlich nicht im Einklange, allein da auch in den Statuten des galizischen Hypothekarkreditinstitutes diese Urkunden gleichfalls als öffentliche erklärt wurden und die Anstalt zur Erzielung ihrer Zwecke dieser Berechtigung unausweichlich bedürfe, habe sich die Stimmenmehrheit im Staatsrate in der weiteren Voraussetzung, daß dagegen vom Standpunkte der ungarischen Gesetzgebung kein Anstand obwalte, für die Beibehaltung der Bezeichnung „öffentliche“ Urkunden ausgesprochen. Der ungarische Hofkanzler hielt es für wünschenswert, daß dieser bei allen Behörden unbeanständet gebliebene Ausdruck mit Rücksicht auf die Tendenz, daß diese Anstalt ein Landesinstitut werden soll, beibehalten werde. Der Finanzminister fand es für hinreichend, wenn diesen Pfandbriefen die Wirkungen öffentlicher Urkunden zugestanden würden, ohne daß sie ausdrücklich für öffentliche Urkunden erklärt werden. Nachdem der Staatsminister die letztere Modalität als die jedenfalls korrektere bezeichnet hatte, weil dabei die Rechtsfolgen öffentlicher Urkunden, voller Beweis etc. außer Frage blieben, erklärten || S. 164 PDF || sich alle übrigen Stimmführer mit der Ansicht des Finanzministers einverstanden.
§§ 75 und 102: Mit der von dem Staatsrate beantragten Textierung dieser Paragraphen war der Ministerrat einhellig einverstanden.
§§111 und 112: Das Finanzministerium habe den Wunsch ausgesprochen, daß die im § 111 enthaltene Kautel „unbeschadet des den lf. Steuern zustehenden Vorzuges“ auch noch bei 14 anderen Paragraphen aufgenommen werde. Nach Ansicht des Staatsrates wäre der § 111 mit dem § 57 in Einklang zu bringen und den noch bestehenden Grundbuchsvorschriften anzupassen. Nach § 112 soll das Kreditinstitut nicht ausschließend an das durch die Intabulierung bezeichnete Gut gebunden, sondern auch berechtiget sein, seine Befriedigung aus welch immer beweglichen oder unbeweglichen Besitztum des Schuldners nach freier Wahl zu fordern. Der Staatsrat erachtete, daß das hier der ungarischen Bodenkreditanstalt eingeräumte Befriedigungsrecht aus „welch immer unbeweglichen Vermögen“ des Schuldners um so weniger vertreten werden könne, als es mit den obersten Grundsätzen der auch für Ungarn maßgebenden Grundbuchsvorschriften und der Konkursordnung ganz unvereinbar und, wenn bei Erfolgung des Darleihens nach Anordnung der Statuten vorgegangen werde, auch ganz entbehrlich sei. Der ungarische Hofkanzler erklärte, daß er prinzipiell gegen den Wunsch des Finanzministeriums, die im § 111 enthaltene Klausel „unbeschadet des den lf. Steuern zustehenden Vorzuges“ auch noch bei mehreren anderen Paragraphen aufzunehmen, keine Einwendung zu erheben hätte, daß es jedoch nach seiner Meinung genügen dürfte, wenn diese Klausel nur in einem Paragraphe enthalten sei, weil es gar zu fiskalisch aussehe, wenn dieser Beisatz öfters wiederholt werde. Hiemit erklärte sich der Ministerrat einverstanden. Bezüglich des § 112 meinte der ungarische Hofkanzler, daß man auf das Ausnahmsverhältnis in Ungarn und auf die Absichten der Gründer Rücksicht zu nehmen habe. Die Gründer haben für die Anstalt das Compelle gewünscht, die Befriedigung der gegebenen Darleihen auch aus den nicht obligierten Gütern erholen zu können. Damit werde aber kein Verstoß gegen die Grundbuchsvorschriften begangen, weil den auf andereren Gütern der Anstaltsschuldner bereits früher intabulierten Forderungen die Priorität nicht entzogen werde. Die Absicht der Gründer sei nur darauf gerichtet, die Forderungen der Anstalt gegenüber allen Verhältnissen möglichst zu decken, um dem Institute Kredit zu verschaffen. Dies sei aber bei den besonderen Verhältnissen Ungarns jedenfalls wünschenswert, weil die dortigen Landesgesetze nicht so klar seien, daß man sagen könne, eine Eintragung, die im Grundbuche stehe, sei deshalb auch schon unbestreitbar. Die Gründer haben sich gegen alle Kniffe, Auswege, Unterschleife und irrtümliche Eintragungen in das Grundbuch sichern wollen, die in dem Advokatenlande Ungarn nur zu häufig vorkommen. Der Finanzminister erachtete die gewünschte Berechtigung der Anstalt, ihre Befriedigung auch aus den nicht obligierten Gütern des Schuldners suchen zu dürfen, mit den Grundbuchsanordnungen nicht im Einklange stehend, da deren oberstes Prinzip die Öffentlichkeit des Grundbuches und die Spezialität des Pfandobjektes sei. Dieser auch vom Staatsrate ausgesprochenen Ansicht traten alle übrigen Stimmführer im Ministerrate bei.
|| S. 165 PDF || XI. Hauptstück: Der Staatsrat Freiherr v. Geringer bemerkte weiters, daß die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen über die Aufnahme von baren Geldeinlagen und die Ausfolgung von Zahlungsanweisungen mit der eigentlichen Bestimmung und Aufgabe einer Hypothekarkreditanstalt in keinem notwendigen Zusammenhange stehen und nicht verfehlen werden, die Gestion desselben zu komplizieren. Inzwischen sei weder vom nationalökonomischen noch vom finanziellen Standpunkte ein Grund vorhanden, dagegen Einwendungen zu erheben, und da auch der Finanzminister dazu seine Zustimmung gegeben, habe sich auch der Staatsrat für die Genehmigung der Führung dieses Geschäftes ausgesprochen und eine Änderung der Statuten nur bei § 155 beantragt, welcher am Schlusse dahin zu lauten hätte: „und es darf die davon in Umlauf befindliche Summe zu keiner Zeit das Fünffache des Garantiefonds (§ 97) überschreiten“. Der Finanzminister erklärte, daß die Bestimmungen dieses Hauptstückes eigentlich für ihn die wichtigsten seien, da sie das finanzielle Zettelwesen betreffen. Anfangs sei er ganz gegen die Berechtigung des Institutes zu Führung dieses in die Rechte der Nationalbank eingreifenden Geschäftes eingenommen gewesen, bei eindringlicher Erwägung habe er zwar seine Zustimmung hiezu ausgesprochen, dieselbe jedoch mit den möglichsten Kautelen hinsichtlich der Ausgabe der Zahlungsanweisungen verwahrt. Nach seiner Meinung wäre der für deren Umlauf zu bewilligende Meistbetrag von fünf Millionen Gulden nur in dem Falle unbedenklich, wenn mindestens der fünfte Teil dieses Umlaufes durch einen Fonds gedeckt sei, dessen Bestand in kürzester Frist in Barschaft umgesetzt werden könne. Als solcher Fonds könne aber der nicht wirklich eingezahlte Teil des Gründungsfonds von einer Million Gulden bei der im § 99 der Statuten den Gründern überlassenen Sicherstellungsart nicht erkannt werden. Es müßte daher entweder der § 99 dahin abgeändert werden, daß die im § 98 erwähnten Obligationen der Gründer durch Hinterlegung von Staatspapieren oder Grundentlastungsobligationen sicherzustellen sind, oder, soferne die Gründer hierauf nicht eingehen wollten, der Umlauf an Zahlungsanweisungen auf das Fünffache des Reservefonds, immer aber unter fünf Millionen Gulden, beschränkt werden. Der ungarische Hofkanzler hielt die Tilgung durch den Reservefonds für eine überflüssige Kautel. Die in Frage stehenden Zahlungsanweisungen seien nicht auf Sicht lautende oder kündbare Papiere wie z. B. die Eskomptescheine der hiesigen Eskompteanstalt, sondern auf bestimmte Namen und Verfallszeiten lautende Wertpapiere, für deren Deckung zu den vorausbestimmten Verfallsfristen durch die Bestimmung des § 157 der Statuten hinreichend vorgesorgt sei. Dieselben seien durch den Institutsfonds und durch das eingelegte Geld gedeckt. In Preußen, wo mehrere derlei Institute bestehen, habe man es als eine wesentliche Verbesserung angesehen, daß man diesen Anstalten nachträglich die Berechtigung zur Ausgabe von Zahlungsanweisungen eingeräumt habe. Das ganze Unternehmen sei darauf begründet, daß das Institut in die Lage gesetzt werde, die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe gleich abzulösen, um den Kurs derselben zu erhalten. Über Bemerkung des referierenden Staatsrates Freiherrn v. Geringer , daß die Differenz mehr aus den früheren Rücksprachen herrühre, und über Äußerung des Polizeiministers , daß die Garantie darin gelegen sei, daß die Anstalt prompt auszahle und daß sie, wenn sie kein Geld || S. 166 PDF || geben könne, auch keine Schecks ausgeben werde, weiters mit Rücksicht auf die in den Statuten vorgesehene periodische Kundmachung des Standes der Effekten dieses Institutes erklärte sich der Ministerrat mit den Bestimmungen des XI. Hauptstückes der Statuten mit der von dem Staatsrate zu § 155 vorgeschlagenen Modifikation einverstanden. Den Bemerkungen des Staatsrates zu § 182 trat der Ministerrat einhellig bei.
Was den für das Institut zur ersten Einrichtung und besseren Dotierung des Reservefonds von der ungarischen Hofkanzlei erbetenen Beitrag von 500.000 fl. aus dem Landesfonds anbelangt, so bemerkte Staatsrat v. Geringer , daß nach Ansicht des Staatsrates die aus 1847/48 hergeleitete Motivierung für diese Bewilligung aus dem zweifachen Grunde nicht ganz zutreffend sei, weil es sich damals um eine Landesanstalt gehandelt habe und weil ja dermalen die Gründer die Verpflichtung übernommen haben, zu gleichen Zwecken einen Garantiefonds von einer Million Gulden zu widmen. Ein Bedürfnis der Konkurrenz eines öffentlichen Fonds lasse sich also wohl nicht behaupten, und insbesondere habe die Herbeiziehung des Landesfonds sowohl finanzielle Bedenken als auch solche des öffentlichen Rechtes gegen sich. Da jedoch ein so hoher Wert auf eine derlei von der Regierung ausgehende Unterstützung gelegt und sowohl in materieller als moralischer Beziehung darin eine wesentliche Bedingung zur baldigen Konsolidierung des Institutes erwartet wird, so habe sich der Staatsrat mit Stimmenmehrheit für die Bewilligung dieser Dotation ausgesprochen.
Der Finanzminister erklärte in Übereinstimmung mit der Ansicht des Staatsrates, gegen die Gewährung dieser Dotation nichts einzuwenden zu wollen, indem strenge genommen der finanzielle Standpunkt dabei nur insofern berührt werde, als es sich um den Steuerzuschlag handeln wird, aüber Steuerzuschläge aber im Gesamtministerium entschieden wird. Bedenklich scheint es aber in staatsrechtlicher Beziehung, daß man einem Privatinstitute Dotationen aus dem Landesfonds, ohne Anhörung des Landtages bewilligta . Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß die Errichtung einer ungarischen Hypothekenbank schon seit beinahe 20 Jahren der sehnlichste Wunsch des Landes sei, daß der 1848er Landtag 500.000 fl. für ein solches als Landesanstalt zu errichtendes Institut votiert habe, daß gegenwärtig, wo kein ungarischer Landtag bestehe, das Institut zwar nur den Charakter einer Privatanstalt annehmen könne, daß jedoch die Gründer alles vorbereiten, daß bei dem nächsten Landtage das Institut zur Landesanstalt werde. Die Gründer bringen unstreitig große Opfer, woran wohl nicht gezweifelt werden könne, wenn vielleicht 20 Personen bis zu einer Million Gulden hergeben. Er müsse dringend bitten, daß an der nachgesuchten Dotation von 500.000 fl. keine Änderung vorgenommen werde, weil die ins Leben zu rufende Anstalt diese Summe zu ihrer ersten Kräftigung dringend bedarf, hiezu aber vorzugsweise der Landesfonds berufen erscheint, und weil die Gründer die erste Rate von 100.000 fl. bald hergeben werden, wenn sie die erste Rate der Dotation aus dem Landesfonds per 200.000 fl. bekommen werden. Für den letzteren Betrag sei aber im diesjährigen || S. 167 PDF || Präliminare gesorgt, indem bei einigen Positionen über die Notwendigkeit des Erfordernisses hinaus höher gegriffen worden sei und auch aus den präliminierten Kosten für den Landtag die Deckung gefunden werden könne. Die Raten der nächstfolgenden zwei Jahre werden aber, insofern etwa nicht auch dann Überschüsse zu Gebote stehen, durch geringe, für die Steuerpflichtigen durchaus nicht fühlbare Zuschläge leicht gedeckt werden können. Er müsse übrigens auf die Gewährung dieser Dotation ein umso größeres Gewicht legen, als dieser Akt als ein erneuerter Beweis der Ag. väterlichen Fürsorge Sr. Majestät für das materielle Wohl der Bevölkerung Ungarns mit tiefgefühlter Dankbarkeit von dem ganzen Lande erkannt werden wird. Der Minister Graf Nádasdy bemerkte, daß die Gründer eine Million, in drei Monaten aber 100.000 fl. hergeben [sic!], wofür sie aber Zinsen erhalten werden. Die Gründer werden eigentlich gegenüber dem Lande das Verdienst haben, das Hypothekarinstitut errichtet zu haben, während die Mittel hiezu aus den Steuererträgen hergegeben werden. Er würde nicht wagen, für Siebenbürgen zu einem solchen Zwecke auch nur 50.000 fl. auf diese Art in Anspruch zu nehmen, weil die Klage allgemein sei, daß man die Steuern kaum erschwingen könne, und die Länderchefs oft in die Lage kommen, das Finanzministerium zu ersuchen, nicht mit Steuerexekutionen vorzugehen. Wenn der ungarische Hofkanzler dafür gesorgt habe, daß in dem Budget für Ungarn die Mittel zur Bedekkung der fraglichen Dotation gefunden werden können, so sei wohl die Möglichkeit deren Gewährung vorhanden, es bleibe aber immer ungerecht, daß deshalb ein Zuschlag, welcher höchstens auf die Grundsteuer gelegt werden könnte, auf alle Steuern gelegt werden soll. Auf die Versicherung des Grafen Forgách, daß das ganze Land diesen Akt der Ah. Gnade dankbar anerkennen werde, könne er kein Gewicht legen. Se. Majestät haben auch Ungarn der Wohltaten der Grundentlastung teilhaftig gemacht, und obwohl dadurch so vielen Grundbesitzern namhafte Vorteile zugegangen sind, sei doch niemand dafür dankbar gewesen. Das einzige Gute dabei sei noch das gewesen, daß im letzten Landtage niemand sich geäußert habe, „er gebe das Geld zurück“. Mit Rücksicht auf die Erfahrung bei anderen ungarischen Geldinstituten sei auch wenig Hoffnung vorhanden, daß daß Geld so gut werde verwendet werden, daß sich die Pfandbriefe zu einem guten Kurse halten werden. Mit der Vertretung dieser Maßregel beim nächsten Landtage werde es aber, wenn die Pfandbriefe schlecht stehen, insbesondere dann nicht geringe Schwierigkeiten haben, wenn die Gründer des Instituts nicht von der Partei der Majorität des Landtages sind; dann werde man eher Vorwürfe als Dankbarkeit ernten. Übrigens sei nicht ganz außer Betracht zu lassen, daß man durch die Gewährung der Dotation und somit durch die Erleichterung der Errichtung dieses Bodenkreditsinstitutes die Möglichkeit des baldigen Zustandekommens des nächsten Landtages erschwere und daß die Regierung dadurch gegen ihre eigenen Zwecke arbeite, weil, wenn der Wunsch zur Errichtung einer solchen Anstalt im Lande wirklich so allgemein und dringend sein sollte, wie Graf Forgách versichere, es, im Falle die Entscheidung hierüber dem Landtage reserviert bliebe, der Bevölkerung in Ungarn an dem baldigen Zustandekommen eines Landtages sehr gelegen sein müßte und der Eifer zur Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse gewiß erkalten würde, wenn das Land seinen Lieblingswunsch auch ohne Landtag || S. 168 PDF || erreicht hätte. Aus allen diesen Rücksichten stimmte Graf Nádasdy gegen die Gewährung der erbetenen Dotation. Der Staatsminister erklärte nicht einzusehen, wozu die Anstalt das große Betriebskapital brauche, da sie ja kein Geld, sondern Obligationen hergebe. Das Institut bedürfe anfangs eine geringe Summe, um sich einzurichten und ihre Beamten während der ersteren Monate zu bezahlen, hiezu dürften aber 50.000 fl. hinreichen. Später werde sie durch das höhere Zinsenmaß sich ihren Regiefonds bilden. Wenn die Anstalt auch Eskomptegeschäfte machen will, so unterliege das keinem Anstande, wenn die Gründer das Geld hiezu hergeben. Ein Bedürfnis von Seite der Krone, die Mittel hiezu herbeizuschaffen, liege nicht vor. Auch sei es sehr problematisch, ob dafür Sr. Majestät gedankt werden wird. Die Kreditanstalt solle bleiben, was sie ist. Wenn dieses Institut in eine Masse Aktionen eingehe, so werde es schiefgehen, wenn die Anstalt aber nur aus dem Grunde ihre eigenen Papiere eskomptieren wolle, um sie in Kurs zu halten, brauche sie Millionen hiezu. Übrigens sei er mit Rücksicht auf die von dem ungarischen Hofkanzler vorgebrachten Motive mit der Gewährung der nachgesuchten Dotation einverstanden. In gleicher Weise sprachen sich auch der Minister des Äußern und der Polizeiminister aus, letzterer übrigens in der Erwartung, daß aus Anlaß der für dieses Jahr zur Disposition zu stellenden Tangente der mehrerwähnten Dotation heuer keine neuen Steuerumlagen gemacht zu werden brauchen. Die vorstehenden Bemerkungen veranlaßten den ungarischen Hofkanzler zu der Gegenbemerkung, daß das Aufbringen der für das zweite und dritte Jahr entfallenden Tangenten an der erwähnten Dotation von je 150.000 fl. mittelst Steuerzuschlägen wegen der verhältnismäßig nicht namhaften Höhe dieser Summen die Steuerpflichtigen nicht besonders belasten werde, was schon daraus ersehen werden könne, weil Ungarn an direkten Steuern jährlich 24 Millionen Gulden kontribuiere. Der Bemerkung des Gafen Nádasdy, daß durch die Bewilligung der gedachten Dotation das baldige Zustandekommen des nächsten Landtages erschwert werde, hielt Graf Forgách entgegen, daß, wenn die Errichtung der Bodenkreditanstalt auch ein sehnlicher Wunsch des Landes sei, doch für Ungarn noch viele andere und ungleich wichtigere staatsrechtliche Motive vorliegen, um einen baldigen Landtag zu wünschen, abgesehen davon, daß der Betrag der gewünschten Dotation mit Rücksicht auf andere Zwecke doch nur verschwindend klein sei. Die Eskomptierung der eigenen Pfandbriefe werde wohl nicht deren Kurs im allgemeinen halten, sie sei jedoch von den Gründern insbesondere aus dem Grunde als zweckmäßig erkannt worden, um deren Kurs gegenüber dem Kurse der Aktien des Wiener Kreditinstitutes zu halten. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkte, daß einmal die allgemeine Meinung bestehe und die sanguinische Hoffnung genährt werde, daß durch das Bodenkreditinstitut wohlfeiles Geld für den Grundbesitzer zu erlangen sein werde. Solche Institute führen aber nicht dazu. Da dies übrigens die Leute glauben und der große Grundbesitz sein Eldorado darin erkenne, so stimme er für die Gewährung der Dotation, obgleich ihm nicht entgehe, daß die Anstalt überhaupt ihre Kinderkrankheit werde bestehen müssen und daß Se. Majestät dafür keinen Dank haben werde. Vom Rechtsstandpunkte müsse er jedoch dafür stimmen, daß die Gabe als ein Vorschuß bezeichnet werde, über dessen Verzinsungs- und Rückzahlungsmodalitäten || S. 169 PDF || der Landtag zu entscheiden haben werde, dem es auch anheimgestellt bleibe, diese Summe dem Institute allenfalls auch ganz zu schenken.
Die übrigen Stimmführer traten der Meinung des Ministers Ritter v. Lasser bei, und der von dem letzteren beantragten präzisen Bezeichnung der Gabe als Vorschuß pflichteten auch die übrigen Stimmführer, die sich für die Gewährung der Dotation ausgesprochen hatten, bei5.
II. Voranschlag für den Hofstaat für 1863
Der Finanzminister referierte, es sei bekannt, daß der Voranschlag für den Hofstaat pro 1863 höher als jener für das laufende Verwaltungsjahr beziffert worden sei. Die Apanage des jüngsten Bruders Sr. Majestät, weiters die Auslagen der Vermählung Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Karl Ludwig, die heuer mit 480.000 fl. veranschlagten Hofreisen, das eingetretene Erfordernis, den Unterstützungsfonds, aus welchem Se. Majestät Ag. Spenden zu erteilen geruhen, zu erhöhen, haben dahin geführt, daß der Voranschlag des Hofstaates pro 1863 auf die Summe von 7,458.000 fl. gestellt wurde, wobei der nachweisbare Mehrbedarf gegen das Vorjahr 996.000 fl. betrage und insbesondere noch ein Betrag von 335.000 fl. enthalten sei, wofür man eigentlich keine Nachweisung geben könne, so daß nach Abschlag dieser letzteren Summe der Voranschlag auf 7,123.000 fl. gemindert würde. Mit ausdrücklicher Ag. Gestattung Sr. Majestät habe er dem Berichterstatter des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses Baron Tinti die in dem gedruckten Voranschlage nicht enthaltenen Details, soweit es notwendig war, bekanntgegeben und auch mit dem Obersthofmeisteramte Rücksprache gehalten, nach dessen Meinung der Betrag von 335.000 fl. im Jahre 1863 nicht zur Verwendung gelangen wird. Es sei daher wohl möglich, 335.000 fl. aus dem Voranschlage aufzugeben, bohne daß jedoch dabeib von der Idee des Reservefonds abgegangen werde, cindem die noch verbleibenden Dotationsbeträge in den betreffenden Positionen auch für unvorhergesehene Fälle das Auslangen bietenc . Da zudem Baron Tinti in Aussicht gestellt habe, daß das um 335.000 fl. auf den Betrag von 7,123.000 fl. restringierte Hofstaatsbudget pro 1863 ohne Anstand und Debatte im Abgeordnetenhause durchgehen werde, glaube er dieses Verhältnis Sr. Majestät au. darstellen und bitten zu sollen, ermächtigt zu werden, dem Finanzausschusse zu erklären, daß die Regierung bei wiederholter || S. 170 PDF || genauer Überprüfung des Voranschlages für den Hofstaat und über die von dem Obersthofmeisteramte gelieferten neuerlichen Nachweisungen über das Erfordernis der Hofreisen, Baulichkeiten etc. nicht den ursprünglichen vollen Betrag, sondern nur die Summe von 7,123.000 fl. anspreche. Übrigens halte er es für wünschenswert, daß der Anspruch der geringeren Summe als Initiative der Regierung erscheine.
Der Minister des Äußern war mit dieser Ansicht nicht einverstanden, weil die Regierung dadurch, daß sie nach der Hand sage, sie sei bei genauer Überprüfung zur Kenntnis gelangt, daß die Auslagen des Hofstaates auch mit einer geringeren Dotation bestritten werden können, das Geständnis ablege, daß sie diese Auslagen früher zu hoch veranschlagt habe. Es sei eine für die Zukunft und bei der Färbung, die das Abgeordnetenhaus annehmen könne, ungemein bedenkliche Sache, wenn in das genaue Detail des Hofstaates eingegangen werde. Es könne dabei noch so weit kommen, daß die Versammlungen zuletzt bis in die Professionistenrechnungen eingehen werden. Nach seiner Meinung soll der Voranschlag für den Hofstaat lediglich mit zwei Rubriken abgefaßt werden, von denen die erste, die Dotation der Mitglieder des Ah. Kaiserhauses betreffend, weil sie Veränderungen unterliege, detailliert werden müßte; für die zweite, die eigentlichen Hofstaatsausgaben betreffend, solle eine runde Summe begehrt und durchaus keine Details gegeben werden. Genügt die runde Summe nicht, dann sei eine Nachtragsdotation zu begehren, und dann könne dieser Anspruch mit den nötigsten Details gerechtfertigt werden. Der Polizeiminister bemerkte, daß der Vorschlag der Vorstimme zur Frage führe, ob eine Zivilliste für Se. Majestät verlangt werden solle. Sei diese aber einmal durch ein Gesetz angenommen, so müsse die Summe bleiben und man könne dann keinen Nachtrag ansprechen. Er halte übrigens den dermaligen Zeitpunkt nicht für den geeigneten, diese Frage mit dem Reichsrate, wie er dermalen zusammengesetzt ist, zur Entscheidung zu bringen. Man müsse daher das Budget pro 1863 in gleicher Weise wie jenes pro 1862 durchführen. Wenn für den Posten von 335.000 fl. im Voranschlage des Hofstaates sich das Erfordernis nicht nachweisen lasse, so bestehe kein Anstand, ihn aufzugeben, es sollen jedoch die Motive für die Regierung hiezu nicht, wie der Finanzminister beantragte, in der wiederholten genauen Überprüfung gefunden, sondern es solle einfach erklärt werden, daß es seit der Zusammenstellung des Präliminarentwurfes für den Hofstaat im Monate Februar l. J. von mehreren im Projekte gewesenen Anschaffungen abgekommen und daher die Notwendigkeit entfallen sei, an der ursprünglich angesprochenen Dotation festzuhalten. Der Minister Graf Nádasdy war der Ansicht, daß bei den dargestellten Verhältnissen die Restringierung des Hofstaatsbudgets pro 1863 um den Betrag von 335.000 fl. keinem Anstande unterlegen wäre, wenn der Abstrich hätte geschehen können, bevor der Voranschlag durch die Vorlage bei dem Reichsrate und durch die Zeitungsblätter publik geworden ist. Jetzt aber, nachdem die Summe einmal begehrt worden ist, würde es gegen die Würde der Krone und die Rechte Sr. Majestät verstoßen, nur darum, weil Diffikultäten im Finanzausschusse erhoben werden wollen, eine Abminderung selbst vorzunehmen, und man müsse vielmehr trachten, diese Position à tout prix durchzusetzen. Ein Grund für das Erfordernis dieses Mehrbetrages werde sich wohl finden || S. 171 PDF || lassen, es könnte etwa die Auslagen eines allfälligen Fürstenkongresses, deiner Krönung in Ungarn oder Böhmen usw.d als solcher bezeichnet werden. Übrigens dürfte dem Berichterstatter Baron Tinti in angemessener Weise bedeutet werden, daß es bezüglich des Abgeordnetenhauses wenig loyal und schicksam erscheinen würde, wenn es bei den Hofstaatsauslagen um die Summe von 300.000 fl. markten wolle, da doch in dem Bericht des Finanzausschusses über das Hofstaatserfordernis pro 1862 ausdrücklich auf die besondere Mäßigkeit der Hofstaatsauslagen in Österreich gegenüber anderen Großstaaten hingewiesen wurde6. Der Staatsminister bemerkte, daß sich alle Welt täusche, indem sie die Ansätze des Budgets mit der wirklichen Gebarung für identisch halte. Es sei auch die Strömung des Abgeordnetenhauses, selbst durch Täuschung Ersparnisse ersichtlich zu machen. Daß nachträglich große Supplementärkredite unvermeidlich werden, daran sei dem Hause weniger gelegen, wenn nur das Erfordernis im Voranschlage recht herabgedrückt werde. Es sei ganz richtig, daß durch die Belassung der ursprünglich beanspruchten Hofstaatsdotation der Staatsschatz mit 335.000 fl. mehr belastet sei, es bestehe jedoch kein Anstand zu erklären, daß diese 335.000 fl. aus Übermaß an Vorsicht und deshalb eingestellt worden sei, um das Budget zur Wahrheit zu machen, diese Summe werde höchstwahrscheinlich nicht zur Ausgabe kommen und hätte daher vielleicht nicht eingestellt zu werden gebraucht, indessen sei auch kein Grund vorhanden, sie zu streichen. Übrigens werden die Hofämter in der Belassung der ursprünglichen Summe gewiß keine Aufforderung erkennen zu studieren, auf welche Art diese Dotation vollständig zur Ausgabe gebracht werden könne. Er stimme daher für die Aufrechthaltung der Position. Der Minister Ritter v. Lasser erinnerte, daß der Fehler im vorigen Jahre gemacht worden, indem das Hofstaatsbudget damals zu knapp angesetzt worden sei. Alle Welt habe anerkannt, daß der Hofstaatsaufwand in Österreich an und für sich und im Vergleiche mit anderen Regierungen ein geringer sei. Die Frage, warum derselbe pro 1863 eine immerhin beträchtliche Erhöhung erfahren solle, sei übrigens eine natürliche und müsse doch eine Antwort erhalten. Dies sei umso rätlicher, als sich sogar die Meinung verbreitete, es habe die Erhöhung des Hofstaatsbudgets aus dem Grunde stattgefunden, und dadurch die Mittel zur Erhaltung der modenesischen Truppen zu erhalten. Aus diesem Grunde glaube er daher, sich der Meinung des Polizeiministers anschließen zu sollen. Der Minister Graf Esterházy trat prinzipiell der Auffassung des Ministers des Äußern bei, sprach sich übrigens insbesondere für die ungeschmälerte Beibehaltung der mehrerwähnten Position aus.
Alle übrigen Stimmführer teilten die Ansicht des Staatsministers7.
III. Erweiterung des Marktes für österreichische Metalliques-Obligationen
Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß sich nach der Andeutung mehrerer Bankhäuser die Aussicht eröffnet habe, den österreichischen Metalliques-Obligationen einen Markt in Frankreich zu verschaffen, was zur Erhöhung des Kredits nur wünschenswert sein könne. Dazu sei es aber erforderlich, daß diesen Obligationen Übersetzungen in die französische Sprache mit den nötigen Vorsichten durch Anheftung beigefügt werden. Das hiezu Nötige beabsichtige er alsbald vorzukehren8.
Wien, am 7. August 1862. Erzherzog Rainer.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 20. August 1862. Empfangen 25. August 1862. Erzherzog Rainer.