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Nr. 472 Ministerkonferenz, Wien, 30. Oktober und 4. November 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 4.19. 11), gesehen Bach 6. 11., gesehen Thun 7. 11., Toggenburg, Bruck 8. 11., gesehen Kempen 8. 11., Nádasdy 8. 11., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 9. 11.

MRZ. – KZ. 4602 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll der zu Wien am 30. Oktober und 4. November 1858 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.[Sitzung vom 30. Oktober][anw. Buol, Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Kempen, Nádasdy]

[I.] Allgemeine Grundbuchsordnung

Gegenstand der Beratung war der vom Justizminister vorgetragene Entwurf einer allgemeinen Grundbuchsordnung und des bezüglichen Einführungspatentes nach dem beiligenden gedruckten Exemplarea,1.

Es wurde mit dem Texte der Grundbuchsordnung begonnen. Dabei haben sich folgende Bemerkungen und Anträge ergeben:

Zum § 1 beantragte der Minister des Inneren die Weglassung der Worte „von den Gerichten“ im ersten Absatz des § 1.

Man muß nämlich bei den Grundbuchsgeschäften die Kognition2 in Grundbuchssachen von der eigentlichen Grundbuchsführung unterscheiden. Erstere ist unzweifelhaft ein gerichtlicher Akt und kann demnach nur von den Gerichten ausgeübt werden, letztere dagegen eine durch die jedesmalige gerichtliche Verordnung genau vorgezeichnete Manipulationsarbeit, die von jedem darin eingeschulten, wenn auch nicht rechtskundigen Beamten anstandslos versehen werden kann. Sie wird zwar gegenwärtig von den Grundbuchsämtern oder Grundbuchsführern als Hilfsämtern oder Hilfsbeamten der Gerichtshöfe und Bezirksgerichte besorgt; allein, gleichwie sie früher, als noch die Patrimonialgerichte bestanden, nicht immer vom Justizamte, sondern meist von dem herrschaftlichen Wirtschaftsamte versehen worden ist, so kann auch in der Folge, wenn der Gemeindeorganismus und die Steuereinhebungsbehörden reguliert sein werden, zur Erleichterung der Finanzen die Grundbuchsführung an diese oder die Gemeinden || S. 135 PDF || übertragen werden. Einer solchen Verfügung würde vorgegriffen, wenn in diesem Gesetze die Bestimmung stehen bleibt, „daß die Grundbücher von den Gerichten geführt werden“. Darum also möchte der Minister des Inneren die Worte „von den Gerichten“ beseitigt wissen, um die Frage offenzuhalten, wenn etwa in der Folge eine Änderung in der Zuweisung der Grundbuchsmanipulation beschlossen werden sollte. So lange dieses nicht der Fall ist, verschlägt es auch nichts, wenn jene Worte wegbleiben, weil bis dahin eben in dem Bestehenden, in der Führung der Grundbücher von den Gerichten, nichts geändert wird.

Der Justizminister verharrte dagegen auf der Beibehaltung der beanständeten Worte, weil selbe in den Bestimmungen des § 49 der allgemeinen Jurisdiktionsnorm von 18523 und § 48 der Jurisdiktionsnorm von 1853 für Ungern etc.4 begründet ist, wornach die Führung der Grundbücher ausdrücklich den Gerichten zugewiesen ist; weil es ferner am zweckmäßigsten erscheint, mit dieser Gestion, die sich auf Privatrechte beziehet, die Hilfsämter der Gerichte zu betrauen; weil es endlich auch notwendig ist, die Grundbücher bei den Gerichten zu belassen, indem häufig Fälle vorkommen, wo der in Grundbuchssachen erkennende Richter persönlich von den Grundbüchern Einsicht nehmen muß.

Alle diese Gründe bleiben jedoch unberührt, wenn auch die Worte „von den Gerichten“ wegbleiben, solange in der Zuweisung der Grundbuchsführung keine Änderung eintritt, und da es sich hier lediglich um eine Definition der Grundbücher handelt, so traten die Minister für Kultus und der Finanzen sowie der Chef der Obersten Polizeibehörde dem Antrage des Ministers des Inneren bei. Dagegen erklärten sich der Handelsminister und der tg. gefertigte Vorsitzende mit dem Justizminister für die Beibehaltung der Worte „von den Gerichten“, teils weil es dem Publikum mehr Beruhigung gewährt, die Grundbuchsführung in den Händen der Gerichte, in die es größeres Vertrauen als in andere Behörden setzet, zu wissen, zumal itzt, wo die Frage über die Behandlung der Syndikatsklagen noch unerledigt ist5, teils, weil einer künftigen etwaigen Änderung in der Zuweisung der Grundbuchsführung durch die in diesem Gesetze beibehaltenen Worte „von den Gerichten“ wohl ebensowenig vorgegriffen würde, als durch die Bestimmungen der §§ 49 und 48 der oben angeführten Jurisdiktionsnormen, deren Abänderung ebenfalls durch eine alleemein kundzumachende Verordnung bewirkt werden müßte.

Bei § 5, 1. Absatz, beantragte der Minister des Inneren , in dem Worte „Besitzverhältnisse“ das Bestimmungswort „Besitz“ hinwegzulassen, indem es zu beschränkend wäre.

Hiermit war der Justizminister und sofort auch die Konferenz einverstanden.

In den Motiven zu dem Entwurfeb heißt es ad §§ 1 und 5, daß nur Grund und Boden mit den darauf befindlichen Gebäuden Gegenstand des Grundbuchs seien, daher || S. 136 PDF || der Antrag, die radizierten Gewerbe6, die Propinationsrechte und andere Regalien ins Grundbuch einzutragen, vom Justizministerium zurückgezogen worden sei. Der Handelsminister glaubte gleichwohl diesen Antrag wiederaufnehmen zu sollen, weil dort, wo radizierte Gewerbe bisher bestanden, dieselben auch in den Grundbüchern bei der betreffenden Realität eingetragen sind, mit Schulden belastet werden können, nun aber, falls sie aus den Grundbüchern verschwänden, außer Exekution kommen, mithin die Rechte der darauf vorgemerkten Gläubiger beeinträchtigt werden würden.

Nachdem jedoch, wie der Minister des Inneren bemerkte, vermöge der Textierung des § 5 die Frage noch offen ist, welche Rechte als Bestandteile des Gutskörpers mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kronländer auf dem Besitzstandsblatte einzutragen sein werden, so bleibt es ihm in Ansehung der ehemals herrschaftlichen Regalien sowie dem Handelsminister in Ansehung der radizierten Gewerbe vorbehalten, die nötigen Anträge bei der Verhandlung zur Sprache zu bringen, welche über den Umfang und die eigentliche Bedeutung der angeführten Bestimmung dieses Paragraphes zwischen den beteiligten Ministerien gepflogen werden muß.

Bei § 7 beanständete der Chef der Obersten Polizeibehörde die Benennung „Eigentumsblatt“, weil dieselbe nach dieser Benennung eigentlich das nämliche bezeichnen würde, was das „Besitzblatt“ enthalten soll, während hier wirklich die Bezeichnung des oder der „Eigentümer“ einer Realität gemeint ist, so daß die Benennung „Eigentümerblatt“ hier die richtigere zu sein scheint.

Nachdem jedoch – wie der Minister des Inneren bemerkte – dieses Blatt nicht bloß die Namen der Eigentümer, sondern auch (lit. b – d) andere, das Eigentum selbst näher begründende oder beschränkende Daten enthalten soll, so glaubte der Justizminister auf eine Änderung der im Entwurfe hier angenommenen Terminologie umso weniger eingehen zu sollen, als dieselbe bereits bei den für Ungern provisorisch eingerichteten Grundbüchern beibehalten und in Millionen Exemplaren gedruckt worden ist.

Zum § 8 bemerkte der Handelsminister , daß die „Dienstbarkeiten“ bei dem dienenden Gute zwar allerdings in das Lastenblatt gehören, sie sollten aber auch bei dem herrschenden oder berechtigten Gute im Grundbuche und zwar im Besitzblatte erscheinen, weil sie als ein den Wert dieses Gutes erhöhendes dingliches Recht, somit gewissermaßen als ein Bestandteil desselben angesehen werden müssen.

Die nähere Würdigung dieses Antrags sowie die weiters vom Minister des Inneren gemachte Bemerkung, ob und inwiefern Grundlasten, welche auf einem öffentlichen Titel beruhen, zur Eintragung in die Grundbücher geeignet seien, bleibt der Verhandlung vorbehalten, welche bezüglich der zu § 5 erwähnten Frage eingeleitet werden wird.

Bei § 26 erhob der Kultusminister gegen die Bestimmung des letzten Absatzes, wornach von Urkunden, die nicht in der Gerichtssprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung beigebracht werden muß, das Bedenken, daß hiedurch die kaum beigelegte Aufregung über die Sprachenfrage wieder erneuert werden würde. Da die Gerichtssprache in der Regel nur eine ist, so wären die Parteien in einem Gerichtsbezirke, || S. 137 PDF || wo mehrere Sprachen gangbar sind, genötigt, den zwar in ihrer, aber nicht in der Gerichtssprache ausgestellten Urkunde solche Übersetzungen beizulegen, was sich cseines Erachtens nicht rechtfertigen ließe, indem es den Parteien eine neue grundlose Unbequemlichkeit auferlegen und deshalb ohne Zweifel den Eindruck einer auf Unterdrückung der Landessprachen abzielenden Maßregel machen würdec . Um daher nicht abermals Anlaß zur Unzufriedenheit zu geben, sollte obige Forderung wenigstens nicht auf solche Urkunden ausgedehnt werden, welche in einer der im Gerichtssprengel üblichen oder gangbaren Sprachen ausgestellt sind.

Der Justizminister wies zwar auf die Schwierigkeit hin, bei jedem Gerichte Beamte zu bestellen, welche aller im Gerichtsbezirke gangbaren Sprachen mächtig sind, indessen verkannte er nicht die Richtigkeit der von dem Kultusminister vertretenen Ansicht und erklärte sich bereit, den letzten Absatz des § 26 dahin abzuändern: „Sind die Urkunden nicht in einer der im Gerichtssprengel der Grundbuchsbehörde gangbaren Sprachen ausgestellt, so muß etc.“

Überdies erklärte der Justizminister noch die weitere Erleichterung eintreten lassen zu wollen, daß sich in denjenigen Fällen, wo die erforderliche Übersetzung der Urkunde nicht beigelegt ist, so benommen werde, wie im § 55 des Entwurfs rücksichtlich der Beibringung der Originalurkunden vorgeschrieben ist. Der diesfällige Zusatz wird bei § 74 (81) eingeschaltet werden.

Die Konferenz war mit diesen Modifikationen einverstanden.

Über den am Schlusse des § 26 angemerkten Majoritätsbeschluß des Komitees wurde die Abstimmung der Konferenz dem Zeitpunkte vorbehalten, wann das vom Justizminister hierwegen dem Obersten Gerichtshofe abgeheischte Gutachten vorliegen wird7.

Im § 43, lit. c, 1. Absatz, wurde über Antrag des Ministers des Inneren das Wörtchen „jedenfalls“ als entbehrlich hinweggelassen.

Fortsetzung am 4. November.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 30. Oktober 1858 und Generaladjutant FML.

Freiherr v. Kellner; abw. Finanzminister Freiherr v. Bruck.

Bei § 47 fand es der Minister des Inneren nicht notwendig, daß mit der Löschung des Rechts auf wiederkehrende Leistungen drei Jahre nach dem Tode gewartet werde, sobald die Erben oder Rechtsnachfolger des Bezugsberechtigten mit der Löschung einverstanden sind.

Der Justizminister erkannte die Richtigkeit dieser Bemerkung an und modifizierte demgemäß – unter allseitiger Zustimmung – den Schlußsatz des Paragraphes von den Worten an „so kann die Löschung“ in folgender Weise: „so kann die Löschung aufgrund || S. 138 PDF || obiger Urkunden allein und ohne Zustimmung der Rechtsnehmer jener Person erst nach Verlauf von drei Jahren nach dem Todestage angesucht werden“8.

Dem nach § 68 eingeschalteten Majoritätsantrage des Komitees wegen Anmerkung der Rangordnung für Zessionen hatte der Justizminister Anstand genommen beizutreten, weil er bei Annahme desselben die Überfüllung der Grundbücher mit Vormerkungen und eine erhebliche Geschäftsvermehrung für die Ämter besorgte. Er erbat sich daher vor allem die Wohlmeinung der Konferenz über die Frage, ob auf den in Rede stehenden Antrag einzugehen sei.

Der Minister des Inneren erklärte sich entschieden für die Annahme des Majoritätsantrags (mit den §§ 69–75), weil er in demselben nur eine Konsequenz der vorausgehenden Bestimmungen (§§ 62–68) erkennt, vom juridischen Standpunkte aus nicht das mindeste Bedenken dagegen besteht und der praktische Nutzen einer Vormerkung der Rangordnung für Zessionen evident ist, indem die Zession wegen der dabei eintretenden wesentlichen Erleichterung in der Gebührenentrichtung im gemeinen Leben eine sehr beliebte Form ist und den Verkehr mit den Hypothekarkapitalien wesentlich erleichtert, also dem Realkredit eine mächtige Stütze und Beihilfe gewährt. Gegen die Vorteile, welche diese Institution verspricht, kommen etwaige Mißbräuche nicht in Beachtung. Und was die besorgte Geschäftsvermehrung betrifft, so müßte, wie der Kultusminister , dwelcher dem Minister des Inneren vollkommen beistimmtd, bemerkte, aus dieser Rücksicht auch die Anmerkung der Rangordnung für Darleihen fallengelassen werden, denn diese wird ebenfalls viel Schreiberei verursachen; genügt aber – setzte der Handelsminister hinzu – das vorhandene Personale zur Bewältigung der aus dem Institute erwachsenden Geschäfte nicht, so muß es eben, wie bei anderen öffentlichen Anstalten, bis zu dem Grade vermehrt werden, daß es seine Aufgabe vollständig zu lösen vermag.

Der Justizminister und mit ihm die übrigen Votanten der Konferenz erklärten sich hiernach für die Aufnahme des Majoritätsbeschlusses, also der §§ 69 bis 75, in den Entwurf, dessen weitere Paragraphen sohin die entsprechende Ziffererhöhung erhalten würden.

Im § 81 (alt 74) wird der zum § 26 besprochene Zusatz eingeschaltet werden.

Im § 84 (alt 77) beantragte der Justizminister den Zusatz: „Liegt die Urkunde bei einer anderen Behörde, so ist eine vidimierte Abschrift davon beizulegen und im übrigen sich nach Vorschrift des § 55 zu benehmen.“

Der Minister des Inneren glaubte zwar, daß in einem solchen Falle die Urkunde von Amts wegen zu requirieren und nach erfolgter Eintragung wieder an die Behörde zurückzustellen wäre, wo sie sich zur Zeit befunden hat. Er besorgt nämlich, daß es in manchen Fällen nicht tunlich sein dürfte, der Partei selbst die Urkunde zu erfolgen, welche einer im Zuge befindlichen, nicht selten lange Zeit dauernden Verhandlung, z. B. der Gebührenbemessung durch die Finanzbehörde, beigelegt ist. Hierdurch wäre || S. 139 PDF || also die Partei gehindert, die bücherliche Eintragung ihres Rechts aufgrund einer solchen Urkunde rechtzeitig zu erwirken.

Allein, es ist, wie die Minister der Justiz, des Kultus und des Handels übereinstimmend erwiderten, die Sache der Partei, nicht des Richters, die zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche erforderlichen Behelfe beizubringen. Da nun die vidimierte Abschrift einer bei der Behörde erliegenden Urkunde ohne weiters erlangt werden kann, die Originalurkunde aber nach § 55 erst in sechs Monaten nachzutragen ist, so dürfte der Partei auch in dem hier besprochenen Falle eine hinlängliche Frist zur Beibringung derselben eingeräumt und die Notwendigkeit einer Verfügung von Amts wegen entfallen sein.

Die Konferenz war daher mit dem vom Justizminister beantragten obenerwähnten Zusatze einverstanden, womit sich schließlich auch der Minister des Inneren für befriedigt erklärte. Übrigens wird der § 84 (77) auch im § 92 (85 alt) sub lit. c, wie der § 55, zu berufen sein.

§ 86 (79 alt). Hier hielt der Minister des Inneren die Festsetzung der kategorischen Frist von drei Tagen zur Erledigung nicht für angemessen, indem Fälle denkbar sind, wo eine solche Masse von Vormerkungsgesuchen einlangen, daß der Richter dieselben in solcher Frist schlechterdings nicht abtun kann. Es dürfte genügen zu sagen: „schleunigst zu erledigen“.

Der Kultusminister hätte zwar gewünscht, daß die Bestimmung obiger Frist eals Regel aufrechterhalten werdee, weil, ganz außerordentliche Fälle abgerechnet, Grundbuchssachen überall praeferenter zu erledigen wünschenswert erscheint. Indessen glaubte er dem auch von den übrigen Stimmen der Konferenz geteilten Antrage des Ministers des Inneren umso weniger entgegentreten zu sollen, als der Justizminister sich vorbehielt, in der Amtsinstruktion nach Maßgabe der Umstände entsprechende kurze Termine vorzuzeichnen.

Rücksichtlich des Majoritätsbeschlusses des Komitees zu § 89 (alt 82) gilt die oben zum Majoritätsbeschlusse ad 26 gemachte Bemerkung9.

Im § 100 (93 alt) würde mit Beziehung auf das zu § 86 Gesagte im zweiten Absatze statt der Worte „an demselben Tage“ zu setzen sein „schleunigst“.

Im § 120 (113 alt) sind nach dem Worte „Einreichungsprotokolle“ die Worte „der Grundbuchsbehörde“ eingeschaltet worden, weil bei dieser das Protokoll ist.

Gegen das Einführungspatent wurde nichts eingewendet, nachdem rücksichtlich Dalmatiens die Verhandlung wegen Einführung der Grundbücher noch im Zuge, rücksichtlich der Militärgrenze aber und insbesondere der Grenzkommunitäten die Verfassung einer eigenen Grundbuchsordnung in Aussicht steht.

Nachdem die Frage, wie bei Anfertigung der Grundbücher in Ungern etc. vorzugehen und welche derselben von den Gerichtshöfen, welche von den Bezirksgerichten zu führen seien (Artikel I, lit.b) politisch-administrativer Natur ist, so behielt sich der || S. 140 PDF || Justizminister vor, hierwegen seinerzeit mit dem Minister des Inneren ins Einvernehmen zu treten10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis.f