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Nr. 462 Ministerkonferenz, Wien, 29. Juli 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol; BdE. und anw. (Buol 29. 7.), gesehen Bach 31. 7., gesehen Thun 1. 8., Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 2. 8., Nádasdy 3. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 3. 8.

MRZ. – KZ. 2215 –

Protokoll der zu Wien am 29. Julius 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.Der Finanzminister referierte über die mit 1. November 1858 in Wirksamkeit zu setzende Umrechnung der Konventionsmünze in österreichische Währung bei

I. Umrechnung der Lotterieeinsätze von Konventionsmünze in österreichische Währung

den Lotterieeinsätzen des gewöhnlichen Zahlenlottos. Es sollen dabei sämtliche Einsätze mit der bisherigen Ziffer beibehalten werden, mit der einzigen Modifikation, daß der niedrigste Einsatz statt, wie bisher 3 Kreuzer Konventionsmünze, künftig 5 Neukreuzer betragen wird.

Auch werden Se. Majestät gebeten, einige Übergangsbestimmungen zu genehmigen, womit einige Erleichterungen für die Kollekturen auf dem flachen Lande für den Anfang des Verwaltungsjahres 1859 beabsichtigt werden1;

II. Umrechnung der Massen- und Frongebühren von Konventionsmünze in österreichische Währung

den Maßen- und Frongebühren für Bergwerksunternehmungen.

Die Maßengebühren, dermal mit 6 fr. Konventionsmünze bemessen, werden auf 6 fr. 30 Kreuzer österreichische Währung gesetzt;

die Frongebühren werden nach Perzenten entrichtet; es wird daher die Einleitung getroffen, daß vom Verwaltungsjahr 1859 an die Fassionen in österreichischer Währung eingebracht werden, wornach sich dann die Bemessung der Perzentualgebühr in österreichische Währung von selbst ergibt2;

III. Umrechnung der Punzierungs- etc. Gebühren von Konventionsmünze in österreichische Währung

den Punzierungs-, Gold- und Silberdrahtgebühren.

Bei denselben erfolgt die Umrechnung in dem durch § 5 des Patents vom 27. April 1858 3 festgesetzten Maßstabe mit der Modifikation, daß sich darin ergebende Bruchteile unter einem halben Neukreuzer aufgelassen werden.

Die Konferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern4.

IV. Pensionserhöhungsgesuch des Generalkonsuls Laurin

Der tg. gefertigte Minister des Äußern erbat sich die Wohlmeinung der Konferenz, ob und wiefern ein ihm von dem pensionierten Generalkonsul in Bukarest Laurin überreichtes Majestätsgesuch um Erhöhung seiner Pension bei Sr. Majestät zu unterstützen sei5.

Laurin hat nach 36 8/12-jähriger anrechnungsfähiger Dienstleistung aus Ah. Gnade statt der normalmäßigen Hälfte zwei Drittel seines Aktivitätsgehalts per 4000 f. als Pension erhalten. Er begründet seine gegenwärtige Bitte um Verleihung des ganzen Gehalts als Pension damit, daß er nach seiner Pensionierung noch durch 14 Monate, bis zur Ankunft seines Nachfolgers, in Bukarest fungiert und auch später beim k. k. Ministerium des Äußern zeitweilig Dienste geleistet habe.

Allein, diese letzteren geben ihm keinen Anspruch auf Einrechnung, und seine Dienstleistung in Bukarest war so wenig entsprechend, daß seine Enthebung von dem dortigen Posten geboten war. Es ist somit, wie der Finanzminister bemerkte, durch Erhöhung der normalmäßigen Pension auf zwei Drittel des Aktivitätsgehalts Laurin bereits hinlänglich berücksichtigt worden und der Antrag auf eine weitere Begünstigung nicht angezeigt.

Unter diesen Umständen fanden auch die übrigen Stimmen der Konferenz keinen Anhaltspunkt, um Laurins Bitte ohne Ah. Aufforderung zu unterstützen, und der tg. gefertigte Minister des Äußern behielt sich vor, den Bittsteller in diesem Sinne mit dem Bemerken zu bescheiden, daß es ihm freistehe, sein Gesuch unmittelbar Sr. Majestät zu überreichen6.

V. Statusregulierung des Ministeriums des Inneren

Der Minister des Inneren referierte seine Anträge vom 25. d. M., KZ. 3003, MCZ. 2651, über definitive Regulierung des Personal- und Salarialstatus des seiner Leitung anvertrauten Ministeriums.

Dieser neu entworfene Status per 329.856 fr. weiset gegen jenen vom Jahre 1849 und 1851 mit 377.942 fr. eine Verminderung um 48.086 fr. und gegen das Präliminare von 1854 per 336.210 fr., wobei auf die Ausscheidung der Polizei und Einreihung der Landeskulturangelegenheiten bereits Rücksicht genommen war, noch eine Verminderung um 6354 fr. aus. Dieselbe beruht größtenteils auf der Herabsetzung der Zahl der Räte || S. 88 PDF || von 27 auf 22, wogegen nur im untern Konzeptspersonale eine Vermehrung um acht Konzipisten beantragt worden ist. Der Status des Kanzleipersonals ist nur wenig geändert. Mit der Versicherung, daß sein Antrag auf das alleräußerste Dienstesbedürfnis eingeschränkt sei, verband der Minister des Inneren einige Bemerkungen über die dienstlichen Unzukömmlichkeiten, welche sich aus dem Bestande zweier Kategorien von Räten (Ministerial- und Sektionsräten) ergeben, welche bei gleicher Selbständigkeit und Funktion im Range und Gehalte so ungleich gehalten sind. Gleichwohl erlaubte er sich nicht, einen Antrag auf Änderung dieses nun einmal bestehenden Systems zu machen, sondern beschränkte sich auf die Bitte, daß wenigstens das bisher beim Ministerium des Inneren bestandene Zahlenverhältnis der Ministerial- zu den Sektionsräten (2 zu 1) nicht zum Nachteile der ersteren alteriert werden möge.

Der Finanzminister sowie die übrigen Votanten der Konferenz waren mit der angetragenen Statusregulierung vollkommen einverstanden, und teilte der Handelsminister die Ansicht des Ministers des Inneren über das Institut der Sektionsräte umso mehr, als auch er bei dem seiner Leitung anvertrauten Ministerium die Erfahrung gemacht hat, wie dasselbe die Heranziehung von Kapazitäten für den Ministerialdienst und die Entfernung minder geeigneter, aber sonst sehr verwendbarer Individuen aus demselben erschwert7.

VI. Wahlsynode für das griechisch-nichtunierte Bistum in Karlstadt

Zur Wahl eines griechisch-nichtunierten Bischofs von Karlstadt muß eine Wahlsynode abgehalten werden8. Nach der griechisch-nichtunierten Kirchendisziplin haben an derselben sämtliche Bischöfe der Kirchenprovinz unter dem aMetropoliten (Patriarchen von Karlowitz)a teilzunehmen. Es werden also nebst den bserbisch-ungrisch-slawonisch-kroatischenb auch die griechisch-nichtunierten Bischöfe von Dalmatien, der Bukowina und Siebenbürgen eingeladen. Als auf der letzten Wahlsynode der griechisch-nichtunierte Bischof von Siebenbürgen9 erschienen war, protestierte der Patriarch gegen dessen Teilnahme sowie gegen die Teilnahme der (übrigens nicht erschienenen) Bischöfe von Dalmatien und Bukowina, behauptend, daß die beiden letzteren, weil ohne Wahl von Sr. Majestät ernannt, ersterer weil vom Klerus seiner Diözese gewählt, an der Wahl nicht teilnehmen könnten, indem dazu nur die von der Synode selbst gewählten Bischöfe berufen seien. Der Statthalter in der Woiwodschaft hat zwar den damaligen Konflikt durch einen || S. 89 PDF || Ausweg vermittelt; allein, der Kultusminister fand sich verpflichtet, das Ungesetzliche der Protestation des Patriarchen Sr. Majestät vorzustellen, und Allerhöchstdieselben geruhten hierauf zu befehlen, daß dem Patriarchen hierwegen das Ah. Mißfallen zu erkennen gegeben werde10.

Aus Anlaß der nun bevorstehenden Wahlsynode, wozu wieder, der Ordnung nach, alle cgriechisch-nichtunierten Bischöfe eingeladen werden sollen, hat Graf Coronini als kaiserlicher Wahlkommissärc in der Voraussetzung, daß der Patriarch abermals gegen die Intervention der genannten drei Bischöfe wiederd protestieren dürfte, um eine bestimmte Weisung über sein Verhalten in dieser Angelegenheit gebeten eund dabei den Wunsch angedeutet, daß zur Vermeidung eines, unliebsames Aufsehen auch jenseits der Grenzen erregenden Konflikts von der Einladung der nicht auf Provinzialsynoden gewählten Bischöfe abgesehen werdee . Solange die gesetzliche Anordnung besteht, daß falle griechisch-nichtunierten Bischöfe der Kirchenprovinz, d. i. des ganzen Reiches, an der Wahlsynode teilzunehmen berechtiget sindf, könnte der Kultusminister nur auf deren Aufrechthaltung beharren, die Protestation des Patriarchen dagegen für unbegründet erkennen und denselben auf die hierwegen bereits erflossene Ah. Entschließung verweisen. Um aber einem Ärgernisse aus einer etwaigen abermaligen Protestation des Patriarchen vorzubeugen, würde der Kultusminister angemessen finden, wenn dem Statthalter die Weisung erteilt würde, vorläufig hierwegen mit dem Patriarchen ins Einvernehmen zu treten, und falls derselbe gegen die Teilnahme der drei Bischöfe abermals zu protestieren beabsichtigen sollte, die Synode auf unbestimmte Zeit zu vertagen.

Sollte es indessen der Ah. Absicht mehr entsprechen, ähnlichen Vorkommnissen für alle Zukunft vorzubeugen, so gdürfte [dies] durch einen legislativen Ausspruchg, daß in Hinkunft an den Wahlsynoden nur die (namentlich zu bezeichnenden) Bischöfe teilzunehmen haben, welche von der Synode gewählt werden, hbewerkstelliget werden können. Esh ist nicht zu leugnen, daß die Teilnahme der anderen (etwa mit Ausnahme des Bischofs von Siebenbürgen) von wenig praktischer Bedeutung für den Wahlakt ist; weder der Bischof von Dalmatien, noch jener der Bukowina ist jemals auf einer Wahlsynode erschienen, und ihr Erscheinen dabei würde auch von minderer Wichtigkeit sein, indem der überwiegende Einfluß der serbisch-ungrischen Bischöfe vorherrscht und diesen allein die genauere Kenntnis der bei der Wahl in Betracht kommenden Persönlichkeiten zugetraut werden kann.

Der Justizminister glaubte nicht annehmen zu dürfen, daß der Patriarch, nachdem ihm bereits einmal die Ordnungswidrigkeit seines Protestes vorgehalten und das Ah. Mißfallen darüber zu erkennen gegeben worden, es wagen werde, ein zweites Mal gegen || S. 90 PDF || die Beiziehung der drei anderen Bischöfe zu protestieren. Er stimmte daher dem ersten Antrage des Kultus- und Unterrichtsministers, an der diesfälligen Anordnung festzuhalten, bei, und auch die übrigen Votanten der Konferenz teilten diese Ansicht sowie den weiteren Antrag, daß der Statthalter angewiesen werde, sich vorläufig mit dem Patriarchen über sein diesfalls beabsichtigtes Verfahren ins Einvernehmen zu setzen und für den Fall eines bevorstehenden Protests gegen die Intervention der drei Bischöfe die Synode auf unbestimmte Zeit zu vertagen.

Was den weiteren eventuelleni Antrag des Kultusministers betrifft, durch eine legislative Verfügung zu erklären, daß künftig nur die von der Synode gewählten Bischöfe bei den Wahlsynoden zu erscheinen haben, so hätte der Handelsminister dagegen nichts einzuwenden, weil ihm die Forderung an sich nicht unbegründet erscheint, die Modalität der Besetzung der serbisch-ungrisch-orientalischen Bistümer ebenso aufrecht zu erhalten, wie sie in Ansehung der drei genannten Bistümer aufrecht erhalten worden ist.

Allein, die übrigen Stimmen der Konferenz schlossen sich der Meinung des Ministers des Inneren an, welcher es höchst bedenklich fände, die angedeutete Änderung, besonders noch bei Lebzeiten des gegenwärtigen Patriarchen, eintreten zu lassen, indem dadurch den serbischen Nationalitätsbestrebungen ein neuer fester Anhaltspunkt gewährt und andererseits die unter den gegenwärtigen Verhältnissen hauptsächlich durch den siebenbürgischen Bischof vertretenen Interessen des romänischen Klerus und der romänischen Nation, welcher ein bedeutender Teil der Bevölkerung der Diözesen Arad, Werschetz und Temeswar angehört, verletzt werden würden, falls nicht etwa für diese durch gleichzeitige Errichtung einer eigenen Metropolie fürgesorgt werden sollte11.

VII. Ärarialbeitrag für die Wasserschäden des Consorzio XIII zur Rechten des Guà

Der Handelsminister referierte über die zeuge seines Vortrags vom 14. Juli 1858, KZ. 2827, MCZ. 2507, zwischen ihm und dem Minister des Inneren einer-, dann dem Finanzminister andrerseits obwaltende Meinungsdifferenz über die Ziffer des dem Consorzio XIII zur Rechten des Guà aus dem Staatsschatze zu gewährenden Beitrags zu den Kosten der Wiederherstellung der durch die Hochwasser des Jahres 1856 zerstörten Dämme.

Während der Finanzminister mit Rücksicht auf die von allen Seiten mit Ansprüchen solcher Art bestürmten Finanzen auf seinem Antrage für Gewährung von höchstens 50.000 Lire beharrte, glaubten dagegen die Minister des Inneren und des Handels, unter || S. 91 PDF || Beitritt der übrigen Stimmen der Konferenz, die Ziffer von 100.000 Lire als diejenige bezeichnen zu können, welche bei dem Bestande der italienischen Gesetzgebung in Wasserbaukonkurrenzsachen mit Rücksicht auf die Höhe des erhobenen Schadens und auf die sowohl von dem Konsortium als auch von der Provinz übernommenen Summen dem Betrage nahe kommt, den der Staat als dritter Konkurrenzpflichtiger zu leisten in die Lage gekommen sein würde12.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 13. August 1858.