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Nr. 411 Ministerkonferenz, Wien, 18. Juli 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 18./31. 7.), gesehen Bach, gesehen Thun, gesehen Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Kempen 23. 7.; abw. Grünne.

MRZ. – KZ. 2507 –

Protokoll der zu Wien am 18. Julius 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Nachtragsdotation zu Gerichtsbauten in Böhmen

Die zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister laut des Vortrags vom 3. Juli 1857, KZ. 3035, MCZ. 2709, bestandene Meinungsdifferenz in betreff der Verwendung des Betrags von 15.000 fr., welcher an der für die Bauten in Chrudim präliminierten Summe von 26.302 fr. für heuer erspart wurde, zur Deckung der Kosten für andere Konservationsbauten bei den böhmischen Gerichtsbehörden, insbesondere beim Prager Landesgerichte, wurde durch die Erklärung des Finanzministers behoben, daß er bei der dargestellten Notwendigkeit der diesfälligen Zahlungen dem modifizierten Antrage des Justizministers auf Ag. Bewilligung einer Nachtragsdotation von 15.000 fr. für die gedachten Zwecke beistimme1.

II. Verordnung wegen der Bestrafung von Handlungen, die im allgemeinen Strafgesetz etc. nicht geahndet werden, dann wegen der Kossuthnoten

Der Justizminister referierte über die Meinungsdifferenzen, welche erstens zwischen ihm und dem Minister des Inneren und dem Chef der Obersten Polizeibehörde (laut Vortrag vom 3. Juli 1857, KZ. 2935, MCZ. 2623) in betreff der Textierung des Entwurfs der Verordnung über die Bestrafung derjenigen Gesetzesübertretungen, gegen die weder in dem allgemeinen Strafgesetze noch in besonderen Verordnungen eine bestimmte Strafe verhängt ist2, dann zweitens zwischen ihm und dem Chef der Obersten Polizeibehörde in betreff der Bestrafung des Besitzes von Kossuthnoten obwalten3.

ad 1. hat sich der Justizminister dem einen Antrage wegen Aufnahme der „Unterlassungen“ bereits konformiert. Jenem dagegen, sich statt der Aufnahme des Strafausmaßes in die Verordnung bloß auf die Berufung des § 11 respektive 4 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 und der Ministerialverordnung vom 25. nämlichen Monats und Jahres zu beschränken, könnte er nicht beistimmen, weil es bei Gesetzen überhaupt, bei Strafgesetzen || S. 170 PDF || aber insbesondere, für die Parteien mißlich ist, wenn sie in dem, was ihnen wesentlich zu wissen nötig ist, auf andere Gesetze oder Vorschriften gewiesen werden4.

Unter diesen Umständen erklärten der Minister des Inneren und der Chef der Obersten Polizeibehörde, gegen die meritorische Aufnahme der Strafbestimmungen nichts mehr einwenden zu wollen.

ad 2. In betreff des Besitzes von Kossuthnoten erklärte der Chef der Obersten Polizeibehörde, von seinem Antrage, das Verbot desselben zu republizieren und den Besitz derselben mit den im Verordnungsentwurfe aufgeführten Strafen zu belegen, soweit es Ungern, Siebenbürgen und die Woiwodina betrifft, nicht abgehen zu können, weil noch immer Anzeigen über den Besitz solcher Noten vorkommen und es schwer ist zu ermitteln, in welcher Absicht der Betretene die Noten bewahrt hat, da sie nicht selten als Reliquien oder wohl gar, wie aus der großen Menge der noch nicht abgelieferten a(von 60 Millionen ausgegebenen Noten sind nur 20 Millionen abgeliefert worden)a zu schließen, zu sträflicheren Zwecken aufbehalten worden sein dürften5.

Auch der tg. gefertigte Präsident erkannte die Schwierigkeit an, die Absicht des Besitzers, besonders beim Vorkommen einer namhaftern Summe, zu entdecken. Allein, er sowohl als die übrigen Stimmen der Konferenz glaubten, daß durch eine Erneuerung des Verbotes und Belegung der Übertretung mit einer Strafe das allmählig erlöschende Andenken an diesen Gegenstand ohne Not wieder wachgerufen werden würde, und traten daher der übereinstimmenden Meinung der Minister des Inneren und der Justiz, es bei der Wegnahme und Vertilgung vorkommender derlei Papiere bewenden zu lassen, umso mehr bei, als bezüglich der verhältnismäßig geringen Anzahl der eingelieferten Noten die Vermutung besteht, daß ein großer Teil jener Papiere von deren Besitzern freiwillig und ohne sie abzugeben, vertilgt worden sein dürfte6.

III. Pension der Hofratswitwe Leopoldine Fürstin Palm

In der Differenz, welche zeuge des Vortrags vom 6. Juli 1857, KZ. 2917, MCZ. 2601, zwischen dem Minister des Inneren und dem Finanzminister über den Anspruch der Titularhofratswitwe Leopoldine Fürstin v. Palm auf eine Pension besteht, haben sich der Justizminister und der Chef der Obersten Polizeibehörde der Meinung des Ministers des Inneren für die Gebühr der Regierungsratswitwenpension aus den von demselben hervorgehobenen Rücksichten angeschlossen, weil Fürst Palm7 aus dem Stande der Quieszenz infolge Ah. Entschließung von 1826 als überzähliger Rat bei der niederösterreichischen Regierung wieder in den aktiven Dienst getreten, in demselben zum Hofrate befördert und in der höheren Eigenschaft beeidet worden ist, auch wirklich die Funktionen eines Hofrats bei der niederösterreichischen Regierung übernommen hat und erst nach seiner zweiten, mehr als 24jährigen aktiven Dienstleistung in den bleibenden Ruhestand getreten ist. Die übrigen Stimmen traten dagegen der Ansicht des Finanzministers bei, weil dem Fürsten Palm nach dem Wortlaute der Ah. Entschließung von 1826 nur die Verwendung als Rat bei der niederösterreichischen Regierung in seiner Eigenschaft als Quieszent und mit Beibehaltung des Quieszentengenusses gestattet und er, ungeachtet des erlangten höheren Titels und Ranges, doch nicht definitiv wiederangestellt beziehungsweise in einem systemisierten Dienstposten untergebracht worden ist. Dem tg. gefertigten Präsidenten schien überdies auch die notorische Vermöglichkeit der Bittstellerin ein Hindernis zu einem allfälligen Gnadenantrage zu sein8.

IV. Urbarialentschädigungsvorschüsse für Baron Ladislaus Nopcsa

In der wegen Bewilligung von Vorschüssen auf die verfallenen Urbarialentschädigungsrenten für den siebenbürgischen Gutsbesitzer Ladislaus Freiherr v. Nopcsa zwischen den Ministern des Inneren und der Finanzen (laut Vortrag vom 11. Juli 1857, KZ. 3016, MCZ. 2692) bestehenden Meinungsverschiedenheit haben sich sämtliche Votanten der Konferenz gegen die Einsprache des Finanzministers für die vom Minister des Inneren beantragte Gewährung aus dem von diesem sowohl als vom Justizminister hervorgehobenen Grunde erklärt, daß, welches immer die Ansprüche des Ärars auf die Nopcsaschen Güter sein mögen, derselbe, solange er in deren Besitz ist, auf deren Renten Anspruch hat, insofern nicht das Ärar auf dieselben ein gerichtliches Verbot erwirkt. Es sprechen dieselben Motive dafür, welche rücksichtlich der Baron Bornemiszaschen Güter in der Konferenzberatung vom 24. März 1857, MCZ. 1039, sub Nr. V geltend gemacht worden sind9.

V. Gehaltsbemessung für den Lehrer der Präparandie in Agram

Die in Ansehung der Gehaltsbemessung für den Lehrer der Präparandie10 in Agram nach Inhalt des Vortrags vom 5. Juli 1857, KZ. 2987, MCZ. 2669, zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister bestandenen Meinungsverschiedenheit wurde durch den erklärten Beitritt des letzteren zu dem Einraten des ersteren behoben11.

VI. Umbau der Sternwarte in Krakau

Über den Antrag des Unterrichtsministers vom 26. Juni 1856, KZ. 2956, MCZ. 2635, wegen Ag. Bewilligung des Umbaues der Sternwarte in Krakau besteht zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister insoferne keine Meinungsdifferenz mehr, als der letztere erklärte, dem Antrage des erstern nicht mehr entgegen treten zu wollen, wenn der fragliche Bau nicht länger mehr verschoben und die Bedeckung der veranschlagten Baukosten per 29.388 fr. in den beiden Verwaltungsjahren 1857/8 und 1858/9 stattfinden kann12.

VII. Wiedereinführung des Zeitungsstempels

Mit Beziehung auf den in der Konferenzberatung vom 13. Juni d. J. über die Maßregeln zur Beseitigung der Übelstände bei der inländischen periodischen Presse gemachten Vorbehalt13 brachte der Finanzminister den beiliegenden Entwurf b einer kaiserlichen Verordnung wegen Änderung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. September 1850 über Ankündigungen und Zeitschriften14 beziehungsweise wegen Einführung des Zeitungsstempels in Vortrag.

|| S. 173 PDF || Dieser Entwurf wurde von der Konferenz mit nachstehenden Bemerkungen und Modifikationen angenommen.

Zum § 1 bemerkte der Minister des Inneren : Dieser Paragraph bezweckt die Aufhebung des Stempels auf Plakate. Wenn auch der Ertrag dieser Abgabe bisher nicht so lohnend war, [so]daß der Finanzminister aus Rücksicht auf die damit verbundene Mühewaltung und Kosten sowie auf die Erleichterung des Publikums darauf verzichten will, so sei es doch bedenklich, dieselbe aufzuheben und andererseits die Insertionen in die Zeitungen zu besteuern beziehungsweise deren Gebühren zu erhöhen, weil dann die Parteien, welche sich bisher dieses letzteren Weges zur Verlautbarung ihrer Ankündigungen bedient haben, zu dem sofort gebührenfrei werdenden Plakate zurückkehren und hiermit die von der Erhöhung nach § 3 erwartete Deckung des Ausfalls der Plakatengebühr vereiteln würden. Es wäre auch an sich nur billig, beide Wege der öffentlichen Ankündigung in der Gebühr gleichzuhalten. Die bisher auf die Stempelung der Plakate verwendete Mühe aber werde in keinen Betracht mehr kommen, sobald die Stempelung allgemein eingeführt sein wird. Auch der Chef der Obersten Polizeibehörde war umso mehr für die Aufrechthaltung der durch § 1 des Gesetzes vom 6. September 1850 festgesetzten Ankündigungsgebühr, als nach der bestehenden Vorschrift von jedem Plakate vor dessen Anschlagung ein Exemplar zur Polizeibehörde gebracht werden muß, mithin eine Kontrolle der Gebührenentrichtung in der Hauptsache schon dadurch hergestellt wäre, rücksichtlich der ausgegebenen Anzahl der Plakate aber der Drucker in irgend einer Weise zur Kontrollierung benützt werden kann.

cDer Finanzminister erklärte dagegen, auf der unveränderten Beibehaltung des § 1 des Entwurfs aus den in der Marginalbegründung angeführten Motiven beharren zu müssen.c Der Finanzminister erklärte dagegen, auf der unveränderten Beibehaltung des § 1 des Entwurfs aus den in der Marginalbegründung angeführten Motiven beharren zu müssen. Zum § 3 würde, wenn die im § 1 besprochene Gebühr beibehalten wird, nach dem Antrage des Ministers des Inneren deren Erhöhung in dem durch § 3 festgesetzten Ausmaße, der Gleichheit wegen, einzutreten haben.

Im § 4 wurde nach dem Antrage des Ministers des Inneren und mit Zustimmung des Finanzministers statt der Worte „kautionspflichtigen periodischen Druckschriften etc.“ die dem Zwecke der Anordnung mehr entsprechende Bezeichnung gewählt: „zum Erlage einer Kaution verpflichteten periodischen Druckschriften“, damit kein Zweifel darüber obwalte, daß die Regierungszeitungen dieser Vorschrift nicht unterliegen.

§ 7 wurde nach dem übereinstimmenden Antrage des Ministers des Inneren und des Finanzministers in der Absicht, die ausländischen Zeitungen mit jenen des Inlandes gleichzustellen, in der Art modifiziert, wie es aus dem beiliegenden, nach den Konferenzanträgen rektifizierten Exemplare ersichtlich ist15. dDer Minister des Inneren setzt hiebei voraus, daß diese Bestimmung, nämlich die Gleichstellung mit den inländischen Zeitungen mit dem Stempelsatz per 1 Kreuzer per Stück, sich nur auf die im Postvereinsgebiete erscheinenden Zeitungen beziehe, wogegen es bei den außerhalb des Postvereinsgebietes erscheinenden ausländischen Zeitungen bei dem dermaligen höheren Stempelsatze von 2 Kreuzern per Stück zu verbleiben hätted Der Minister des Inneren setzt hiebei || S. 174 PDF || voraus, daß diese Bestimmung, nämlich die Gleichstellung mit den inländischen Zeitungen mit dem Stempelsatz per 1 Kreuzer per Stück, sich nur auf die im Postvereinsgebiete erscheinenden Zeitungen beziehe, wogegen es bei den außerhalb des Postvereinsgebietes erscheinenden ausländischen Zeitungen bei dem dermaligen höheren Stempelsatze von 2 Kreuzern per Stück zu verbleiben hätte. e(Durch den bezogenen § 22 des Gesetzes vom 6. September 1850 kann darüber kein Zweifel bestehen. B[ruck])e

Zu § 9. Diese Bestimmung hätte auch für Plakate zu gelten, wenn der Antrag zu § 1 genehmigt wird.

Den Schlußsatz [von § 9] „doch haftet auch derjenige, welcher die Druckauflage veranlaßt hat, für die Gebühr zur ungeteilten Hand“ wünschte der Justizminister beseitigt, weil der Behörde gegenüber zunächst nur der Drucker zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist und derjenige, welcher die Auflage veranlaßt hat, bei einer solchen Haftung in den Fall kommen könnte, die Gebühr zweimal zu zahlen, wenn er sie dem Drucker vorgeschossen, dieser aber deren Berichtigung unterlassen hätte. Nachdem jedoch, wie der Minister des Inneren bemerkte, bezüglich aller die Preßunternehmungen betreffenden Geld- und Gebührenfragen diese doppelte Haftung gesetzlich besteht, glaubte die Konferenz, jenen Beisatz, konform damit auch die bezügliche Stelle im § 10, beibehalten zu können, wogegen auch der Justizminister nichts weiter einwendete16.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 3. August 1857.