Nr. 390 Ministerkonferenz, Wien, 7. April 1857 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 7. 4.), gesehen Bach, Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Kellner; abw.abwesend Kempen.
MRZ. – KZ. 1273 –
- I. Kaiserliche Verordnung über Urbarialentschädigung der Kameralfonds- und Stiftungs-, dann der konfiszierten Güter in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Woiwodina und Siebenbürgen
- II. Taxordnung für die geistlichen Ehegerichte
- III. Auslieferung des Luca Radonich
- IV. Einführung der Notariatsordnung in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Woiwodina, Siebenbürgen und Galizien
Protokoll der zu Wien am 7. April 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Kaiserliche Verordnung über Urbarialentschädigung der Kameralfonds- und Stiftungs-, dann der konfiszierten Güter in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Woiwodina und Siebenbürgen
Der Minister des Inneren referierte über den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Modalitäten, unter welchen die Bestimmungen der Ah. Patente vom 16. Jänner 1854, RGBl. Nr. 21, 22 und 23, dann vom 1. Jänner 1856, RGBl. 7, in betreff der Urbarial- und Zehntenentschädigungen auf die Kameralfonds- und Stiftungs-, dann der Konfiskation verfallenen Güter in Ungern, Kroatien, Slawonien, in der serbischen Woiwodschaft und dem Banate, endlich in Siebenbürgen in Anwendung zu bringen sind1. Da der Entwurf im Einvernehmen mit den einschlägigen Ministerien der Justiz und der Finanzen ausgearbeitet worden ist, so fand die Konferenz über den bezüglichen Vortrag des Ministers des Inneren nichts zu erinnern2.
II. Taxordnung für die geistlichen Ehegerichte
Dem in der Konferenz vom 4. d. M., Protokollabsatz III, gefaßten Beschlüsse gemäß brachte der Finanzminister seinen Gegenentwurf der Taxordnung für die geistlichen Ehegerichte zum Vortrage3.
Er enthält folgende allgemeine Bestimmungen4: 1. Die durch diese Taxordnung vorgeschriebenen Taxen hat jene Partei zu entrichten, auf deren Anlangen das Ehegericht einschreitet. Zur Entrichtung der Urteilsgebühr sind in erster Instanz beide Teile, im weitern Instanzenzuge nur der Appellierende verpflichtet. 2. In allen Fällen und wegen aller Hindernisse, hinsichtlich welcher das Ehegericht die Untersuchung von Amts wegen einzuleiten hat, ist von den Untersuchten eine Taxe nicht zu fordern. 3. Derjenige, welcher die || S. 48 PDF || Vormerkung der Gebühren in gerichtlichen Streitsachen anzusprechen berechtigt ist, wird von der Entrichtung der hier vorgeschriebenen Taxen losgezählt. Kommt nur einem Ehegatten hiernach die Befreiung zustatten, und wird der nicht befreite Ehegatte als der Schuldtragende erkannt, so hat er die ganzen für die Verhandlung entfallenden Taxen zu entrichten. 4. Die schuldige Taxe ist dem zur Entrichtung derselben Verpflichteten mittelst Taxnote bekannt zu geben. Findet er durch die Vorschreibung sich beschwert, so hat er innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Zustellung der Taxnote gerechnet, seine Beschwerdegründe dem geistlichen Ehegerichte und aim Zuge des weiteren Rekursesa im Wege dieses Gerichtes der politischen Landesbehörde vorzutragen. Ein Rekurs gegen die Entscheidung bder politischen Landesbehördeb oder nach Ablauf der Rekursfrist findet nicht statt. 5. Unberichtigte Taxen5 sind über Ersuchen des geistlichen Ehegerichtsc auf die zur Einbringung If. Taxen vorgeschriebene Art hereinzubringen und an die geistlichen Ehegerichte abzuführen. 6. Wegen unterlassener Berichtigung der Taxe ist mit keiner Verfügung, Erledigung und Zustellung des Gerichts innezuhalten. (Folgen die Taxansätze für die einzelnen Amtshandlungen nach dem im allgemeinen Gebührengesetze bestimmten Ausmaße.)
Der Kultusminister bemerkte hierüber mit Beziehung auf sein schon in der Konferenz vom 4. d. M. abgegebenes Votum, daß er überhaupt nicht glaube, die Regierung habe in diese Angelegenheit positiv einzugreifen, weil die Taxbemessung für gerichtliche Amtshandlungen dals eine Bedingung der Ausübung der Jurisdiktion dem Gerichtsherrn, hier alsod dem Bischofe, zustehe und weder eine Besteuerung noch die Begründung einer Einnahmsquelle, sondern lediglich den Ersatz der für die Hilfsarbeiter, Kanzleierfordernisse etc. des Ehegerichts auflaufenden Kosten (denn die geistlichen Räte versehen ihr Amt unentgeltlich) beabsichtige. Er bestreite übrigens nicht, daß es der Regierung freistehe, einen Gegenvorschlag zu machen, zweifle aber nach dem Resultate der mit dem Erzbischofe über die Bemerkungen des Finanzministers vom 15. Dezember 1856 6 gepflogenen Rücksprache, daß ersterer geneigt sein werde, den Gegenvorschlag anzunehmen und bedauere, daß dieser nunmehr durch die seit mehr als drei Monaten erfolgte Aktivierung der geistlichen Ehegerichte dringend gewordene Gegenstand auf diesem Wege nicht so bald zum Abschluß kommen werde7.
Die Majorität der Konferenz erachtete jedoch, wie schon am 4. d. M., daß die Regierung berechtigt und berufen seie [sic!], in dieser Sache meritorisch einzuschreiten. Weder das Konkordat, bemerkte der Minister des Inneren , noch das Ehegesetz und die Instruktion || S. 49 PDF || für die geistlichen Ehegerichte enthalten etwas über die Taxen8. Die Frage, wie wegen dieser Taxen zwischen der Staats- und Kirchengewalt zu verhandeln sei, ist also noch offen. Schon aus dem Umstande, daß der Erzbischof zum Behufe der Eintreibung der geistlichen Ehegerichtstaxen die Exekution von der weltlichen Behörde in Anspruch nimmt, folgt die Berechtigung der Staatsverwaltung, auf die Grundsätze und Modalitäten der Bemessung jener Taxen ergänzend und berichtigend Einfluß zu nehmen. Geschähe dies nicht im vorhinein, so wäre die Folge davon, daß über vorkommende Beschwerden der Parteien gegen Taxaufrechnungen immer von Fall zu Fall zwischen der Staats- und Kirchenautorität verhandelt werden müßte. Nach der Ansicht des Justizministers muß hiebei der Unterschied zwischen geistlichen und Vermögensangelegenheiten festgehalten werden. Die Taxen treffen das Vermögen der Untertanen, sie sind eine Besteuerung, und das Besteuerungsrecht ist ein lf. Hoheitsrecht. Überläßt es der Landesfürst in einzelnen Fällen an jemand andern, so behält er sich doch vor, auf dessen Ausübung überwachenden Einfluß zu nehmen und zu beurteilen, ob die Modalitäten, unter denen es geübt werden will, den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen und den Verhältnissen der Bevölkerung entsprechen und ob damit nicht eine die letztere drückende und über den eigentlichen Zweck der Auflage hinausgehende Einnahme erzielt werden will. Der Handelsminister endlich bemerkte, daß, abgesehen von den bereits angeführten Rücksichten, die Berechtigung der Staatsgewalt zum Einschreiten in dieser Sache sich aus der Betrachtung ergäbe, die geistliche Gerichtsbarkeit könnte durch Vorenthaltung ihrer Urteile und Erlässe die Parteien indirekt zur Taxentrichtung zwingen, was in keinem Falle zugegeben werden könnte und in welcher Beziehung der Entwurf des Finanzministers im § 6 mit vollem Grunde die Bestimmung aufgenommen hat, daß wegen unterlassener Taxberichtigung mit keiner Verfügung etc. des Gerichts innegehalten werden darf.
Was nun das Meritum des vom Finanzminister vorgetragenen Entwurfes anbelangt, so wurde von der Majorität der Konferenz im allgemeinen die Notwendigkeit und Richtigkeit der darin aufgenommenen „allgemeinen Bestimmungen“ anerkannt und dabei nur einige wenige, bereits oben im Texte ersichtlich gemachte Modifikationen vorgenommen, und zwar: bei § 4 [wurde] statt der „politischen Landesbehörde“ der Metropolit als höhere Instanz angenommen, weil es konsequenter erscheint, gegen den Ausspruch eines geistlichen Gerichts an dessen geistliche Oberen zu rekurrieren, als an die weltliche Behörde; im § 6 der Einschub „welches zu bestätigen hat, daß solche in Rechtskraft erwachsen sind“, damit die exequierende Behörde wisse, wienach die Taxanforderung einer weiteren Anfechtung nicht mehr unterliege.
In eine Beurteilung der Taxordnung selbst, d. h. der einzelnen Ansätze, glaubte die Konferenz gegenwärtig nicht eingehen, sondern sich auf die Meinung beschränken zu sollen, daß dieselben im allgemeinen nach den im lf. Gebührengesetze angenommenen Beträgen zu bemessen wären.
Schließlich war die Majorität der Konferenz der Ansicht, daß es von der früher beschlossenen Einbringung eines Gegenprojekts abzukommen hätte, daß vielmehr der Kultusminister eingeladen werden dürfte, dem Erzbischof zu eröffnen, daß sein Entwurf zu Bemerkungen || S. 50 PDF || Anlaß gegeben habe, er daher einen Abgeordneten bezeichnen wolle, mit welchem bei dem Finanzministerium auf Grundlage des von diesem ausgearbeiteten Entwurfs die Verhandlung über die fragliche Taxordnung gepflogen werden könne9.
III. Auslieferung des Luca Radonich
Der tg. gefertigte Minister des Äußern brachte die Angelegenheit des Luca Radonich aus Cattaro zur Kenntnis der Konferenz. Derselbe ist durch zwei Emissäre aus Montenegro verleitet worden, an einem Komplotte zum Umsturz der dortigen Regierung teilzunehmen und sich selbst zum Fürsten von Montenegro ausrufen zu lassen. Bei seiner Ankunft in Cetinje wurde er jedoch von dem Stellvertreter des Fürsten Danilo gefangen genommen, verhaftet und soll nun dort nach den Gesetzen des Landes gerichtet werden10. Obwohl Radonich vor seiner Entfernung aus Cattaro ein Schreiben zurückgelassen hat, worin er auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichtet, so muß er doch fortan als österreichischer Untertan angesehen werden, weil eine bloße Verzichtleistung nicht genügt, sondern die Einwilligung der Staatsverwaltung dazu erfordert wird, welche bisher nicht erteilt worden ist11.
Hierauf gestützt glaubte der Minister des Äußern von dem Fürsten von Montenegro die Auslieferung Radonichs verlangen zu können, umso mehr als nicht zugegeben werden kann, daß ein österreichischer Untertan dem Richterspruch der dortigen Willkürherrschaft ausgesetzt werde. Der Fürst verweigerte jedoch die Auslieferung wiederholt, sich auf sein Territorialrecht und den Umstand berufend, daß umgekehrt, im gleichen Falle, ein Montenegriner von den österreichischen Behörden nicht würde ausgeliefert werden. Schließlich bot er an, daß ein österreichischer Abgeordneter der Prozedur wider Radonich beiwohnen könne12.
Montenegro ist kein anerkannter unabhängiger Staat, sondern egilt vielmehr alse Bestandteil des türkischen Reichs13. In der Türkei haben die k. k. Konsuln die Jurisdiktion über || S. 51 PDF || die österreichischen Untertanen. Der Minister des Äußern gedächte daher, diese traktatmäßige Bestimmung in Anwendung zu bringen. Allein, die Schwierigkeit ist, daß sich in Montenegro selbst ein k. k. Konsulat nicht befindet. Es wurde ferner von dem Justiz- und dem Finanzminister die Kompetenz der k. k. Konsulate in der Türkei über österreichische Untertanen in Verbrechen in Zweifel gestellt14. Indessen dürfte nach der Ansicht des Ministers des Inneren der Umstand, daß Radonich sich noch in Cattaro in das Komplott eingelassen, also dort schon das Verbrechen begangen hat, nach den bestehenden Gesetzen die Kompetenz des k. k. Gerichts begründen, fzumal bei Verbrechen, welche von österreichischen Untertanen in der Levante begangen werden, die Aburteilung nicht den Konsulaten, sondern der inländischen kompetenten Staatsbehörde zustehtf, und hiernach einen gesetzlichen Anhaltspunkt gewähren, dessen Auslieferung an das kompetente heimische Gericht zu verlangen.
Bei diesen Verhältnissen würde der Minister des Äußern mit Zustimmung der Konferenz auf der Forderung der Auslieferung bestehen und dieselbe gegen den Fürsten, unter Andeutung über die im Weigerungsfalle bevorstehenden ernsteren Maßnahmen, geltend machen15.
IV. Einführung der Notariatsordnung in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Woiwodina, Siebenbürgen und Galizien
Der Justizminister erhielt die angesprochene Zustimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage wegen Einführung der für deutsche Kronländer bestehenden Notariatsordnung16 in Ungern, Kroatien, Slawonien, Woiwodina, Siebenbürgen und Galizien, gund des von Sr. Majestät Ag. zu erlassenden Einführungspatentesg, nachdem sich sämtliche Landesautoritäten (mit Ausnahme des Banus von Kroatien) dafür || S. 52 PDF || ausgesprochen und die Handelskammern von Pest und Agram sie wiederholt für ein dringendes Bedürfnis erklärt haben.
Bezüglich Ungerns haben seine k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Albrecht eine Änderung der Benennung der Notare, um sie von den bestehenden Dorf- etc. Notären zu unterscheiden, beantragt und dafür den Titel „Fiskal“ vorgeschlagen17. Allein, es gibt auch Privatfiskale, es schiene hiermit nichts gewonnen zu sein, wogegen die Unterscheidung jedenfalls besser hervorgehoben bleibt, wenn sie sich des vom Justizminister beantragten Titels „k. k. öffentlicher Notar“ mit dem k. k. Adler im Siegel bedienen18.
Wien, am 7. April 1857. Gr[af] Buol
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 16. April 1857.