Nr. 377 Ministerkonferenz, Wien, 6. Dezember 1856 - Retrodigitalisat (PDF)
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- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 6. 12.), Bach 9. 12., Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Kempen 10. 12.
MRZ. – KZ. 4548 –
Protokoll der zu Wien am 6. Dezember 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Entwurf einer Verordnung über die Paßpolizei
Gegenstand der Beratung war der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Ministerien des Äußern und des Inneren, dann der Obersten Polizeibehörde über die Einführung eines neuen Paßsystems, welcher von dem Minister des Inneren auf der Grundlage der von Sr. Majestät dem Kaiser in der Konferenz vom 16. November 1856 (Protokoll MCZ. 4112, Abs. I) vorgezeichneten Bestimmungen ausgearbeitet worden und zufolge Ah. Kabinettschreibens vom nämlichen Tage (KZ. 139 c) in der Ministerkonferenz zum Vortrage zu bringen ist1. Diesem Entwurfe liegen weiters „Erläuterungen“ bei, und es reiht sich an denselben der angeschlossene Entwurf einer Verordnung des Ministeriums des Inneren und der Obersten Polizeibehörde über die Einrichtung des Meldungswesens2. Der Entwurf über das Paßwesen wurde von der Konferenz mit den nachstehenden, von dem Minister des Inneren in einem nach den Beschlüssen rektifizierten Exemplar (Beilage 4)3 ersichtlich gemachten Änderungen angenommen. Im Eingange wurde über Antrag des Chefs der Obersten Polizeibehörde der Termin des Beginnens der Wirksamkeit offen gelassen, weil es kaum möglich sein dürfte, mit der Vorarbeitung zur Vollziehung der angetragenen Verordnung, wenn dieselbe die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten haben wird, bis 1. Jänner 1857 zustande zu kommen. Nach erfolgter Ah. Genehmigung dürfte es den drei einschlägigen Zentralbehörden überlassen werden, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verordnung im wechselseitigen Einvernehmen festzusetzen.
Zu § 1. Auf Antrag des tg. gefertigten Ministers des Äußern wurde zur Behebung der vorkommenden Tautologie sowohl hier, als wo sonst noch im Entwurfe das Wort „Reisepaß“ vorkommt, statt dessen das Wort „Paß“ beliebt und zur Behebung des weiters von dem Justizminister erhobenen Bedenkens gegen die Worte „in der Regel“ die Hinweisung auf den § 25, welcher die Ausnahme von dieser Regel enthält, eingeschaltet, endlich der Schlußsatz „sie können ohne einen solchen etc.“ hinweggelassen, nachdem er sich aus dem ersten Satze von selbst ergibt.
Nachdem im § 1 der Grundsatz ausgesprochen ist, daß der Inländer im Inlande ohne Paß reisen darf, andererseits aber gefordert wird, daß er sich mit einer Legitimationskarte || S. 226 PDF || zu versehen habe, so fragte der Justizminister, ob die Vorweisung dieser Karte auch während der Reise und von wem sie gefordert werden dürfe.
Die Legitimationskarten haben zwar nach der Bemerkung des Ministers des Inneren und des Chefs der Obersten Polizeibehörde zunächst nur als Grundlage des Meldungswesens (§ 13 des Entwurfs über dasselbe) zu dienen, und es liegt bei dem von Sr. Majestät und im Eingange des Entwurfs klar ausgesprochenen Grundsatze, daß mit Ausnahme der Staatsgrenze keine Paßrevision stattfinde, nicht in der Absicht, solche Revisionen bei den Legitimationskarten im Innern vornehmen zu lassen. Allein, es kommt hierüber rücksichtlich dieser Karten im Entwurfe nichts vor; auch ist wohl ein Unterschied zwischen Revision und Vorweisung, mithin dürfte, wenn hierwegen keine Bestimmung getroffen wird, der Reisende nach der Willkür der Sicherheitsorgane manchen Plackereien, selbst unterwegs, ausgesetzt werden. Der Justizminister war daher der Meinung, daß ausdrücklich festgesetzt werden sollte, es dürfe die Vorweisung der Legitimationskarte während der Reise unterwegs nur dann gefordert werden, wenn ein begründeter Verdacht vorhanden ist. Der Minister des Inneren und der Chef der Obersten Polizeibehörde erklärten sich bereit, eine solche Bestimmung in die mit der Verordnung hinauszugebende Instruktion aufzunehmen, womit dann auch der Justizminister einverstanden war.
§ 2. Der Chef der Obersten Polizeibehörde fand es nicht angemessen, daß neben der Legitimationskarte auch der Heimatschein mit der Klausel „gültig als Legitimationskarte etc.“ als Reisedokument benützt werde. Seines Erachtens sollte daher zur Beseitigung eines solchen unnötigen zweiten Reisedokuments entweder der Heimatschein auf Verlangen der Partei in eine Legitimationskarte umgetauscht oder der § 2 ganz beseitigt werden. Es ist auch, wie der Kultusminister bemerkte, für die Partei sowohl als für die amtshandelnde Behörde einerlei, ob der Heimatschein zur Reise eigens vidiert oder der Partei zu diesem Ende eine Legitimationskarte hinausgegeben wird. Nachdem endlich der Heimatschein überhaupt nur die Bestimmung hat, die Zuständigkeit der Partei zu konstatieren, welcher letzteren, wenn sie reisen will, immerhin bevorsteht, sich nach § 1 mit einer Legitimationskarte zu versehen, so erklärte sich der Minister des Inneren unter Zustimmung der Majorität für die Weglassung des § 2.
Im § 3, 2. Absatz, welcher bezüglich der darin vorkommenden Aufzählung der verschiedenen Zwecke des Grenzverkehrs nach dem Erachten des Kultusministers kürzer gefaßt werden dürfte, da diese Zwecke doch nicht erschöpft werden können, sollte nach der Ansicht des Ministers des Inneren der vidierte Heimatschein für die stabile Grenzbevölkerung beibehalten werden. Denn diese bedarf zum Behufe der stets wiederkehrenden Grenzüberschreitung eines bleibenden Dokuments, während das im § 3 erwähnte Zertifikat vornehmlich nur für die zufällig an den Grenzorten anwesenden Fremden zu Ausflügen in das benachbarte Ausland berechnet ist. Die Majorität der Konferenz und mit ihr der Chef der Obersten Polizeibehörde war dagegen mit Rücksicht auf dasjenige, was oben zu § 2 bemerkt worden, der Meinung, daß [sich] auch hier mit einem einzigen Reisedokument, nämlich mit dem „Zertifikate“, ohne Unterschied begnügt, also der Satz „oder des von demselben zu diesem Zwecke vidierten Heimatscheins“ füglich hinweggelassen werden könnte.
§ 7. Der dritte Absatz verweist hinsichtlich der Berechtigung der k. k. Konsularbehörden zur Paßerteilung auf die denselben erteilten besonderen Instruktionen. Selbe sind, || S. 227 PDF || bemerkte der Handelsminister , dem Publikum nicht bekannt. Es ist aber sehr wünschenswert, daß die Parteien wissen, ob und mit welchem Erfolg sie sich diesfalls in dringenden Fällen an ein k. k. Konsularamt wenden können. In der Regel steht den k. k. Konsularämtern nur das Recht zu, den Paß zur Heimreise giltig zu vidieren. Tatsächlich mögen sie, namentlich im Orient, wie der Finanzminister bemerkte, weiter gehen. Gewiß ist auch, daß den ausländischen Konsulaten diesfalls ein weiterer Wirkungskreis als den unserigen eingeräumt ist, und daß ihre Pässe oder Paßvisa überall respektiert werden. Warum sollte daher nicht auch unseren Konsulaten eine ähnliche Befugnis zugestanden werden?
Wahr ist, wie der tg. gefertigte Minister des Äußern bemerkte, daß viele k. k. Konsuln Nicht-Österreicher sind, und daß es daher bedenklich scheinen dürfte, solchen das Paßerteilungsrecht an k. k. Untertanen zu erteilen. Allein dieses Bedenken verliert an Gewicht in Rücksicht auf die Person des Paß- oder Paßvisawerbers selbst. Will er bloß heimreisen, so kann es ja ohnehin keinem Anstande unterliegen, daß ihm der k. k. Konsul, wenn er auch ein Nicht-Österreicher ist, seinen Paß nach Österreich gebe oder vidiere. Will er im Auslande weiter oder anderswohin reisen, als wohin sein Paß lautet, so ist zu beachten, daß er sich nach der Voraussetzung bereits außer den Grenzen des Kaiserreiches befindet, und daß es am Ende wenig erheblich ist, ob er nach X oder Y reist. Endlich darf nicht übersehen werden, welche Erleichterung es dem Reisenden gewährt, wenn er durch dringende Geschäfte genötigt ist, seiner Reise ein anderes als das im Passe vorgesteckte Ziel zu geben, sich gleich beim nächsten Konsulat in die Regel setzen kann, ohne erst bei der vielleicht sehr entfernten k. k. Gesandtschaft sein Reisedokument einholen zu müssen. Man denke nur z. B. an die syrische, afrikanische Küste, an die amerkanischen Staaten etc. Die Konferenz vereinigte sich daher einstimmig in dem Antrage, den k. k. Konsulaten gleiche Berechtigung in der Paßerteilung wie den k. k. Missionen einzuräumen, mit dem Vorbehalte, daß diese Befugnis in den Instruktionen näher zu begrenzen wäre. Hiernach hätte der dritte Absatz des § 7 zu entfallen und wäre nach dem Antrage des Chefs der Obersten Polizeibehörde im ersten Absatze des § 7 nach den Worten „die k. k. Missionen“ einzuschalten „und Konsulate“.
§9 1. Absatz, wurden die Worte „nicht abgelaufenen, zur Reise dahin gültigen“ gestrichen, nachdem einerseits das Wort „ordnungsmäßig“ alles begreift, was mit jenem gesagt werden will, und andererseits der § 15 auch keine andere Bezeichnung als „ordnungsmäßigen Paß“ gebraucht.
Im 2. Absatz wurde zur Vermeidung jeder Zweideutigkeit über die Paßfreiheit aller souveränen Fürsten der Anfang also textiert: „Von dieser Bestimmung sind souveräne Fürsten und die Glieder jener regierenden Häuser, welche königliche Ehren genießen, etc.“.
Aus dem 3. Absatze bleiben, mit Rücksicht auf das zu § 3, 2. Absatz, über den Grenzverkehr Gesagte, die Worte „tauglichen“, dann „aus Landwirtschafts- etc. Zwecke“ weg.
Im § 11, 1. Absatz, entfielen die Worte „zur Erteilung desselben ermächtigten“, nachdem zu § 7 den k. k. Konsulaten diese Ermächtigung im allgemeinen zugedacht ist. § 13. Der Ausdruck „im Inneren der k. k. Staaten“ wurde mit Rücksicht auf die dermal gesetzliche Terminologie geändert in „des österreichischen Kaiserreiches“, ebenso im § || S. 228 PDF || 14, wo auch weiters statt „in- wie ausländische Reisepässe“ beliebt wurde zu setzen „Pässe, sie mögen von in- oder ausländischen Behörden ausgestellt sein“.
Der Schlußabsatz des § 14 schien dem Minister des Inneren in seiner Allgemeinheit zu hart. Nur wer mit Vorbedacht, um sich der Aufsicht zu entziehen, die Vorschrift des § 14 übertritt, soll als straffällig erkannt werden. Es wurde daher auf seinen Antrag der Schlußabsatz weggelassen.
Bei § 15 machte der Kultusminister darauf aufmerksam, daß die Ausstellung eines Interimsscheins wohl nach dem Orte der nächsten Polizei-, nicht aber der nächsten politischen Behörde, vielmehr derjenigen erfolgen dürfte, welche sich im oder zunächst dem Orte des angegebenen Reisezieles befindet. In diesem, von der Konferenz angenommenen Sinne wurde daher auch die bezügliche Stelle des Paragraphes umtextiert.
Im § 16 entfiel der Satz „die Vidierung der Heimatscheine als Legitimationskarten“ nach dem zu § 2 Bemerkten. Weiters beantragte der Finanzminister den Zusatz, daß den bei öffentlichen Kassen angestellten oder sonst in Verrechnung stehenden Beamten nur gegen schriftliche Genehmigung der vorgesetzten Behörde und nur mit Beschränkung auf die von dieser bezeichneten Zeitdauer Pässe oder Legitimationskarten ausgefolgt werden dürfen, wogegen mit Rücksicht auf den dabei ins Auge gefaßten wichtigen Zweck nichts eingewendet wurde; jedoch wird diese Bestimmung nicht in den Entwurf des Gesetzes, sondern in die hinauszugebende Instruktion aufgenommen werden, um die betreffenden Beamten zu schonen.
Zum § 17 beantragte der Chef der Obersten Polizeibehörde , daß die inländischen Reisepässe, worunter, wie die Minister des Inneren und der Justiz bemerkten, die Pässe des § 3 zu verstehen und auch hier zu bezeichnen sind, durchaus in deutscher Sprache als Urtext ausgestellt und nur dort, wo die Sprache des innern Dienstes der ausstellenden Behörde eine andere ist, die Übersetzung in dieser beigedruckt werde. Denn es geziemt sich wohl, daß dem Auslande gegenüber zunächst nur die deutsche Sprache in einem österreichischen Passe erscheine. Der Minister des Inneren, die Richtigkeit dieser Ansicht anerkennend, behielt sich vor, hierwegen in der Instruktion für die Behörden das Erforderliche festzusetzen, womit dann auch der Antragsteller einverstanden war. Der Text des § 17 erhielt hiernach die aus dem korrigierten Exemplar (Beilage 4) ersichtliche Modifikation.
§ 18. Post 2. „Stand“ = ledig, verheiratet, verwitwet oder: Charakter und Beschäftigung? Da jedenfalls jenes letztere Kriterium notwendiger ist als ersteres, so wurde sich von der Konferenz für den hiefür üblichen Ausdruck „Charakter“ ausgesprochen, und behielt sich der Minister des Inneren vor, hierwegen die nötige weitere Erläuterung in die Instruktion aufzunehmen.
Post 9 beanständete der tg. gefertigte Minister des Äußern bei dem „Signalement“ den Beisatz „insofern die Stellung des Reisenden keine Ausnahme rätlich macht“ als für ein Gesetz zu unbestimmt aund für die überwiegende Mehrzahl der Reisenden eher verletzenda . Es wurde daher die Beseitigung dieser Klausel beliebt und dafür gesetzt „9. in der Regel das Signalement“, indem sich der Minister des Inneren vorbehielt, in || S. 229 PDF || der Instruktion die Ausnahmen zu bezeichnen, welche davon gemacht werden dürfen. Was die Legitimationskarten betrifft, welche die Posten 1, 2, 3 und 7 enthalten sollen, so war der Chef der Obersten Polizeibehörde der Meinung, daß diese Karten auch die Rubrik 4 „Geburtsjahr“ zu enthalten hätten, bweil ein Dokument, welches den Paß vertritt, die das reisende Individuum sehr bezeichnende Angabe des Geburtsjahres wohl enthalten sollteb, womit der Minister des Inneren cnach nochmaliger reichlicher Erwägung sich nicht einverstanden erklären kann, indem er der Meinung ist, daß diese Bestimmung zwar in dem Passe nicht aber in der Legitimationskarte notwendig sei, indem es leicht zu Verzögerungen in der Ausfertigung und zu lästigen Erörterungen namentlich bei Dauer Anlaß geben könntec .
Dagegend fand er die weiters auch vom Kultusminister gewünschte Einbeziehung der Rubrik 5 „Religionsbekenntnis“ nicht notwendig.
Im § 21 wurden bei den Worten „der in- und ausländische Reisepaß“ die entbehrlichen Worte „in- und ausländische Reise“ beseitigt.
Im § 22 wurde auf Antrag des Handelsministers zum 2. Absatze, der sich offenbar nur auf die Seeschiffahrt bezieht, diese nähere Bezeichnung eingeschaltet.
§ 23, 1. Absatz: hier muß es statt „Vormerkung“ heißen „Anmerkung“. Nachdem übrigens, wie der Finanzminister bemerkte, rücksichtlich der Seeschiffahrt die Anordnung besteht, daß die in der Equipage sich ergebenden Änderungen bei dem Hafenamte anzuzeigen sind, welchem der Einlaufsort untersteht, so wurde vom Minister des Inneren ein dieser Bemerkung entsprechender Zusatz angefügt.
§ 25. Da der Eingang dieses Paragraphes „durch die gegenwärtigen Vorschriften werden nicht aufgehoben“ vom Justizminister beanständet wurde, insoferne nicht etwa der § 26 dem § 25 vorangesetzt würde, so behielt sich der Minister des Inneren vor, statt der Worte „nicht aufgehoben“ einen anderen Ausdruck, etwa „nicht berührt“ zu wählen. Desgleichen gedenkt er rücksichtlich der Militärgrenzkommunitäten, welche nach Absatz 2 dieses Paragraphes den bestehenden paßpolizeilichen Anordnungen fernerhin unterworfen bleiben sollen, denen aber vielleicht die Teilnahme an den durch diesen Entwurf bezüglichen Erleichterungen erwünscht sein dürfte, mit dem Armeeoberkommando und den einschlägigen Zentralstellen hierwegen in Verhandlung zu treten4.
§ 27 gehört nach der Bemerkung des Kultusministers nicht in dieses Gesetz. Er wurde daher mit allseitiger Zustimmung hinweggelassen.
Der Entwurf über das Meldungswesen hat zwar nach dem Inhalte des Ah. Befehls vom 16. November 1856 5 keinen Gegenstand der Konferenzberatung zu bilden. Nachdem er jedoch gleichzeitig mit jenem über das Paßwesen den Mitgliedern der Konferenz ad hoc mitgeteilt und von denselben prüfend erwogen worden, so wurden sie zur Abgabe ihrer allfälligen Erinnerungen aufgefordert.
Infolgedessen bemerkte der Justizminister, daß im § 1 nach „k. k. Haupt- und Residenzstadt“ eingeschaltet werden müsse „Wien“.
|| S. 230 PDF || Weiters berichtigte der Chef der Obersten Polizeibehörde das in diesem Paragraph vorkommende falsche Zitat „Erlaß der niederösterreichischen Statthalterei vom 16. April 1852, Nr. 161 RGBL.“ dahin, daß es heißen müsse „Nr.160 Landesgesetzblatt“. Zu § 4 bemerkte der Chef der Obersten Polizeibehörde daß es nach der Fassung dieses Paragraphes „steht es frei, etc.“ den Anschein gewinnen dürfte, als ob die Besitzer vormaliger Herrschaften sich der Verpflichtung zur Fremdenmeldung auch entziehen könnten. Da dieses nicht gemeint sein kann, so schlug er den Beisatz nach „Meldungen“ vor „jederzeit“. Hiermit war der Minister des Inneren einverstanden.
Nach der Bemerkung des Chefs der Obersten Polizeibehörde gehört es zu den wesentlichen Erfordernissen einer guten Fremdenpolizei, daß nicht nur die Ankunft, sondern auch der Abgang des Fremden mit „Wann und wohin“ gemeldet werde. In Ansehung der Gesellen, Dienstboten etc. ist hiefür im vorliegenden Entwurfe gesorgt; nicht so in Ansehung der Reisenden. Der Chef der Obersten Polizeibehörde beantragte daher, daß auch für die Reisenden eine gleiche Bestimmung in den Verordnungsentwurf aufgenommen und zu diesem Ende das im § 5 angeordnete Fremdenbuch um eine Rubrik „i) ist abgereist nachher etc.“ vermehrt werde. Die Meldung selbst brauchte darum nicht gerade mittels eines vollständig ausgefüllten Meldezettels (§ 8) zu geschehen, sondern könnte etwa mit Bezug auf die Nummer der Anmeldung der Ankunft bewirkt werden. Der Minister des Inneren war mit diesem Antrag, soweit er die im § 1 bezeichneten Orte betrifft, dann rücksichtlich der im § 9 benannten Parteien einverstanden. Inwiefern er solche Abreisemeldungen auch für die übrigen Orte für notwendig erkennen könne, behielt er sich einer weiteren Erwägung vor, nachdem in den kleineren Orten nicht alle jene Rücksichten eintreten wie in Haupt- oder größeren Städten.
Zum § 8, welcher die Meldungsfrist eines spät ankommenden Fremden bis 8 Uhr abends und beziehungsweise 8 Uhr früh festsetzt, glaubte der Justizminister eine Erstreckung dieser Frist bis 9 Uhr beantragen zu sollen6.
Wien, am 6. Dezember 1856. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Mailand, 9. Februar 1857.