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Nr. 211 Ministerkonferenz, Wien, 21., 28. März und 16. Mai 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 17. 5.), Bach. Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 3336 –

Protokoll der am 21. und 28. März und 16. Mai 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. [21. Mai 1854] [anw. Buol, Bach, Baumgartner, Thun, K. Krauß]

I. Konzessionsgesetz für Privateisenbahnen

Der Finanz- und Handelsminister brachte den vorliegenden Entwurf eines Konzessionsgesetzes für den Bau von Privateisenbahnen zum Vortrage1. Er bemerkte, daß es sich bei diesem neuen Gesetze vorzüglich darum gehandelt habe, an dem früheren diesfälligen Gesetze vom Jahre 18382 Erleichterungen eintreten zu lassen. Die Staatsverwaltung sei bezüglich des Baues der Eisenbahnen in ein Stadium getreten, wo sie den Bau der Eisenbahnen im großen auf sich genommen hat, dabei aber auch wünschen muß, daß Eisenbahnen auch von Privaten gebaut werden. Diesen können solche Bauten nur unter gewissen Bedingungen gestattet werden, und diese Bedingungen müssen, um zum Zwecke zu führen, aufmunternd und lockend sein. In dem früheren Konzessionssysteme sei z. B. die Dauer der bewilligten Eisenbahn auf 50 Jahre beschränkt gewesen, nach welcher Zeit die Bahn an den Staat abzutreten ist. Diese Dauer sei zu gering, um zum Bau von Eisenbahnen zu bestimmen3. In den ersten fünf Jahren ist gewöhnlich eine Einbuße mit dem Unternehmen verbunden, die nächsten fünf Jahre müssen dazu verwendet werden, um die Einbuße hereinzubringen, und die noch übrigen 40 Jahre sind kaum genügend, um das Unternehmen rücksichtlich der Kapitals- und Zinsenhereinbringung lohnend erscheinen zu machen. In Österreich würde sich kaum jemand finden, der unter den Bedingungen des früheren Gesetzes sich zum Bau einer Eisenbahn entschließen würde. Da es nun, wie bereits gesagt wurde, wünschenswert ist, daß Privateisenbahnen jetzt im reichlicheren Maße gebaut werden, so erscheinen Erleichterungen an dem früheren Gesetze von der Notwendigkeit geboten, welche Erleichterungen sich auch im Entwurfe des neuen Gesetzes zum Ziele gesetzt wurden.

Bei der hierauf erfolgten Besprechung über den Entwurf selbst bemerkte der Minister des Inneren zu § 1 folgendes: Der § 1 des alten Gesetzes bestimme, daß Eisenbahnen, welche bloß für den eigenen Gebrauch des Unternehmers und nicht für jenen des Publikums bestimmt sind und welche zugleich nur auf eigenem || S. 207 PDF || Grunde erbaut werden, außer den durch die allgemein bestehenden Gesetze vorgeschriebenen Baukonsens keiner besonderen eigens hierauf gerichteten Bewilligung der Behörde bedürfen. Eisenbahnen dagegen, welche für den allgemeinen Gebrauch des Publikums bestimmt sind, können nur infolge einer besonderen Bewilligung der Staatsverwaltung angelegt werden usw. Der § 1 des neuen Gesetzes enthalte in seinem zweiten Absatze die Beschränkung, daß Eisenbahnen, welche, wenn auch zu eigenem Gebrauche des Unternehmers, über fremden Grund und Boden geführt werden usw., der Genehmigung der Staatsverwaltung bedürfen. Diese Beschränkung, welche früher nicht vorhanden war, da zu einem solchen Bau der gewöhnliche Baukonsens genügte, hält der Minister des Inneren nicht für gerechtfertigt. Nach seiner Ansicht wäre zu einem solchen Bau auch jetzt, wenn er von Privaten ausgeführt wird, der einfache Baukonsens hinreichend. Auch früher seien Bauten dieser Art vorgekommen, ohne daß sie praktische Schwierigkeiten geboten hätten. Die Unternehmer finden sich mit den Eigentümern der fremden Gründe ab, und die Sache ist ohne Weitläufigkeiten abgetan. Vorsichten bei der Anlage und dem Betriebe der Privateisenbahnen von Seite der Staatsverwaltung erscheinen nur dann notwendig, wenn diese Bahnen auf den Gebrauch des Publikums berechnet sind und den Charakter der öffentlichen Straßen annehmen. Da diese Ansicht des Ministers des Inneren eine im Zwecke des neuen Gesetzes liegende Erleichterung bezielt, fand weder der Handelsminister noch die übrigen Konferenzglieder dagegen etwas zu erinnern. Der Justizminister fand bezüglich des im zweiten Absatze des ersten Paragraphes vorkommenden Ausdruckes „früheren Landstraße“ zu bemerken, daß das Wort „frühere“ gestrichen werden dürfte, um dem Mißverständnisse zu begegnen, daß darunter nicht bloß etwa die schon aufgelassenen Straßen, sondern alle Straßen zu verstehen sind. Diesem nach ist für den § 1 des neuen Gesetzes folgende Textierung beliebt worden: „Zu Eisenbahnen, welche von dem Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche erbaut werden, genügt der in den allgemeinen Gesetzen vorgeschriebene Baukonsens. Zum Bau von Eisenbahnen dagegen, welche zur Benützung des Publikums bestimmt sind oder wodurch eine Landstraße in eine Eisenbahn umgewandelt werden soll, ist die Genehmigung von Seite der Staatsverwaltung in doppelter Abstufung erforderlich, und zwar usw.“

Zu dem Schlußabsatze des ersten Paragraphes, welcher aussagt, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten zu erteilen habe, wünschte der Minister des Inneren den Beisatz, daß dieses im Einvernehmen des Ministeriums des Inneren zu geschehen habe. Da die Eisenbahnen an die Stelle von Straßen treten und in vielen Fällen die Straßen ersetzen, wie z. B. in Ungarn, so erscheine es wichtig, daß die politisch-administrativen Rücksichten schon in diesem Stadium, nämlich schon bei den Vorarbeiten, gewahrt werden. Es erscheine schon in diesem Stadium notwendig, Verfügungen an die politischen Behörden zu erlassen. Der Ausgangspunkt sei eben die Bewilligung zu den Vorarbeiten, bei welchen die politischen Rücksichten gewahrt werden sollten. Dagegen erinnerte der Handelsminister , daß vor Erstattung des au. Vortrages an Se. Majestät über die Bewilligung einer Eisenbahn, || S. 208 PDF || wie in dem Gesetze weiter unten vorkomme4, mit dem Ministerium des Inneren jederzeit das Einvernehmen zu pflegen ist; daß es sich bei den Vorarbeiten nur um Aufnahme, Nivellierung u. dgl. handelt, daß durch die Vorarbeiten noch durchaus kein Recht erworben wird, daß bei so geringfügigen Sachen das Einschreiten zweier Ministerien nicht notwendig erscheint; daß die Einleitungen zu Eisenbahnbauten nach dem Wirkungskreise des Handelsministeriums von diesem Ministerium auszugehen haben und daß der Statthalter (der Repräsentant aller Ministerien) und die politischen Behörden in dieser Beziehung gleichfalls dem Handelsministerium unterstehen. Der Finanz- und Handelsminister bemerkte weiter, daß das Handelsministerium nicht ein technisches Amt, sondern ein selbständiges Ministerium aus Teilen der ehemaligen Vereinten Hofkanzlei und der Allgemeinen Hofkammer mit Zuweisung der Geschäfte der Kommunikationen, der Postanstalt, des Handels und der Gewerbe usw. gebildet ist, daher auch selbständig handeln müsse. Der Handelsminister teilte demnach die Ansicht des Ministers des Inneren nicht, daß schon bei den Vorarbeiten das Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren zu pflegen sei, worin dem Handelsminister die übrigen Stimmführer der Konferenz beitraten. a Der Minister des Inneren muß jedoch um so mehr bei seiner Ansicht verharren, als gerade bei der Erteilung der vorläufigen Konzession die Wahrnehmung der politisch-administrativen Rücksichten von Wichtigkeit ist und daher das Ministerium des Inneren hievon nicht ausgeschlossen werden könne, übrigens aber eine Geschäftsverzögerung aus der Mitwirkung dieses Ministeriums bei der demselben gleichmäßig wie dem Handelsministerium obliegenden Amtspflicht, die diesfalls vorkommenden Verhandlungen tunlichst zu fördern, nicht zugegeben werden könne. Sollte die Ansicht des Ministers des Inneren die Ah. Genehmigung erhalten, so müßten die bezüglichen Paragraphe, worin bloß die Einflußnahme des Handelsministers erwähnt ist, demgemäß angemessen vervollständigt werdena,5.

Bezüglich der in dem vorliegenden Entwurfe §§ 2 und 3, Punkt 4, vorkommenden Bestimmungen, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten einzelnen Personen oder moralischen Personen (Vereinen) erteilt werden könne, wenn weder in bezug auf die Person des Bewerbers noch auf die obwaltenden privatrechtlichen und öffentlichen Rücksichten ein gegründetes Bedenken entgegensteht, ferner, daß im Falle, als die Konzession einem Vereine erteilt werden soll, die Nachweisung über die Erfüllung aller jener Bedingungen, welche im Vereinsgesetze6 zur Erlangung der definitiven Bewilligung zur Errichtung des Vereins vorgezeichnet sind, erfordert werde und daß das Ansuchen um die Genehmigung des Vereines auch gleichzeitig mit dem Ansuchen um die definitive Konzession gestellt werden könne, fand der Minister des Inneren zu bemerken, daß bei neuen Eisenbahnen und anderen Unternehmungen nur schon nach den bestehenden Vorschriften gebildetenb Vereinen und nicht einzelnen Personen, wie es bisher || S. 209 PDF || geschehen, die Konzession zu erteilen wäre. Die einzelnen beuten die ihnen erteilten Konzessionen nur zu ihrem Vorteile aus, wie die bisher vorgekommenen Fälle (Konzession der Nordbahn und der Wien—Gloggnitzer, eigentlich Raaber Bahn) dartun und welche Fälle Warnungen sind, wie man es künftig nicht machen sollte. Die Bewerber hätten nachzuweisen, daß sie die Bewilligung zur Bildung eines Vereines erhalten haben, und auch eine vorläufige Konzession wäre nur einer vorbereitenden Gesellschaft zu erteilen. Nach längerer Debatte über diesen Gegenstand einigte man sich endlich in der vom Handelsminister vorgebrachten Ansicht, im § 2 nur von vorläufigen Konzessionen zur Vornahme von Vorarbeiten und den diesfalls erforderlichen Bedingungen, im § 3 von Bedingungen, unter welchen die definitive Konzession zum Bau einer Eisenbahn erwirkt werden kann, zu sprechen, und dann einen neuen vierten Paragraph folgen zu lassen, welcher die Bestimmungen und Bedingungen enthielte, unter welchen einer Gesellschaft die vorläufige oder definitive Konzession sowohl zur Bildung des Vereines als zur Vornahme einer Eisenbahnunternehmung erteilt werden könne. Der Handelsminister hat sich vorbehalten, die Paragraphe in diesem Sinne neu zu textieren.

Im § 3, Punkt 5, Zeile 5, wäre nach dem Antrage der mehreren Stimmen statt „Aktienvereine“, welche eine einzelne Gattung der Vereine sind, der allgemeine Ausdruck „Vereine“ zu setzen, während der Minister des Inneren , weil doch nur Aktienvereine [um] solche Konzessionen ansuchen werden, gegen die Beibehaltung des Ausdruckes „Aktienvereine“ nichts zu erinnern fände.

Im § 4, siebte Zeile, ist zur Wahrung des politisch-administrativen Einflusses des Ministeriums des Inneren bei den Eisenbahnen der dort vorkommende Ausdruck in folgender Art zu vervollständigen: „in bezug auf die dabei obwaltenden politischen und strategischen Verhältnisse mit dem Ministerium des Inneren und mit dem k. k. Armeeoberkommando das Einvernehmen zu pflegen“. Der Minister des Inneren fand hierauf zu bemerken, daß in dem alten Konzessionssysteme (§ 2, zweiter Absatz) die Bestimmungen vorkommen, daß in dem Falle, wo mehrere denselben Bahnzug wählende Privatunternehmer zu gleicher Zeit mit ihren Gesuchen um Bewilligung hierzu zusammentreffen, sich in der Regel für jenen zu entscheiden ist, welcher dieselbe Bahnrichtung in einer längeren Ausdehnung verfolgen will; und weiter, daß es den Behörden vorbehalten bleibe, bei dem Zusammentreffen mehrerer gleich geeigneter Bewerber um dieselbe Eisenbahnunternehmung die Konkurrenz unter denselben zu eröffnen und jenem Bewerber den Vorzug einzuräumen, welcher die geringste Dauer der Konzession oder sonstige mindere Vorrechte anspricht oder sich zur Bestimmung geringerer Tarifpreise anheischig macht, und stellte die Anfrage, ob nicht eine oder die andere dieser Bestimmungen oder alle in das neue Gesetz auch aufzunehmen wären.

Über die Bemerkung des Finanz- und Handelsministers , daß, wenn sich für dieselbe Bahn mehrere Bewerber melden sollten, die Behörden alles in Erwägung ziehen werden, ob die längere Linie, kürzere Konzessionsdauer oder andere mindere Vorrechte den Ausschlag zu geben haben, welche Erwägung den Behörden ohne Anstand überlassen werden dürfte, daß die Aufnahme der erwähnten Bestimmungen in das Gesetz nur eine leicht zu Unzukömmlichkeiten || S. 210 PDF || führende Kasuistik wäre und, wie der Minister Graf Thun weiter bemerkte, um so weniger anzunehmen ist, daß die Behörden so auffallende Sachen und so wichtige Momente übersehen werden, als es in dem Pflichtenkreise derselben liegt, alles das zu berücksichtigen, stellte sich der Minister des Inneren mit der Auslassung jener Bestimmungen aus dem neuen Gesetze zufrieden.

§ 5, lit. a, wurde über die Bemerkung des Ministers des Inneren , daß es nicht notwendig sein dürfte, für die zu erbauenden Seitenbahnen zur Herbeischaffung der Baumaterialien für die Eisenbahnen die Konzession des Handelsministeriums zu erwirken, und für solche Seitenbahnen wie bisher ein bloßer Baukonsens genügen könnte, der Schlußsatz der lit. a mit Weglassung der letzten Zeilen dahin textiert: „Insofern behufs des Baues und bis zur Vollendung desselben beabsichtigt wird, Seitenbahnen zur Herbeischaffung der Baumaterialien zu errichten, ist hierzu ein Baukonsens einzuholen.“ Mit dieser Textierung erklärte sich die Konferenz um so mehr einverstanden, als sie die Beseitigung einer nutzlosen Erschwerung, daher eine in der Absicht des Gesetzes liegende Erleichterung zum Zwecke hat und praktisch es schon jetzt immer so gewesen ist.

Zu § 6, lit. c, welche von einer drei zu drei Jahren vorzunehmenden Revision der Tarife spricht und im zweiten Absatze die Bestimmung enthält, daß, wenn das Reinerträgnis der Bahn 15% erreicht, jedenfalls eine billige Herabsetzung der Tarifpreise bewirkt werden müsse, bemerkte der Minister des Inneren, daß nach der Textierung dieses Absatzes angenommen werden könnte, daß nur bei einem Reinerträgnisse von 15% eine Ermäßigung der Tarifpreise vorzunehmen sei, während nach seiner Ansicht in bezug auf die Grenze des Reinerträgnisses, wobei schon eine Minderung der Tarifpreise erfolgen könnte, 10% als Grundsatz anzunehmen wären. Man müsse, bemerkte der Minister des Inneren, bei der im neuen Systeme ausgesprochenen Konzessionsdauer von 90 Jahren die Zukunft wahren. Wenn sich die Verhältnisse ändern, kann der Bau der Eisenbahnen überhandnehmen, und für diesen Fall sei es gut, sich sicherzustellen. Der Finanz- und Handelsminister erinnerte, daß die in dem erwähnten Absatze vorkommenden 15% nur als die äußerste Grenze angegeben seien, bei welcher angelangt eine Abminderung der Tarifpreise eintreten muß, hierdurch aber nicht gesagt werden wollte, daß diese Abminderung nicht auch schon bei einem geringeren Prozente statthaben könne. Der Handelsminister behielt sich vor, durch eine neue Stilisierung des Absatzes in dem angedeuteten Sinne die allenfällige Undeutlichkeit in der oberwähnten Beziehung zu beseitigen, bemerkte aber, daß die Konzessionsdauer von 90 Jahren und 15% der Reineinnahme gerade die wesentlichsten Momente seien, welche zur Vornahme von Eisenbahnunternehmungen aufmuntern dürften. Weiters bemerkte der Minister des Inneren , daß in dem Schlußabsatze (§ 6, lit. e), wo es heißt: „Für Fälle außergewöhnlicher Teuerung ist die Staatsverwaltung berechtigt, die zeitweise Herabsetzung der Transportpreise für Lebensmittel anzuordnen“, nach dem Worte „Lebensmittel“ die Worte „andere Approvisionierungsgegenstände und Brennstoffe“ hinzuzusetzen, der weitere Satz aber („als solche Fälle sind jene anzusehen“ usw.) ganz wegzulassen wäre. Mit Weglassung des Schlußsatzes und Beifügung der Worte „und andere Approvisionierungsgegenstände“ erklärte sich die Konferenz einverstanden. || S. 211 PDF || Von der Aufnahme des Wortes „Brennstoffe“ ist der Minister des Inneren über die Bemerkung des Handelsministers , daß es Bahnen gibt, die nichts anderes als Brennstoffe (Kohlen) verführen, und daß alles vermieden werden sollte, wodurch der Bau der Bahnen bloß zum Kohlentransporte erschwert oder verhindert werden könnte, abgestanden.

Beim § 7 erklärte sich Konferenz einstimmig für die Weglassung der Sätze des Entwurfes wegen der den Eisenbahnunternehmungen aufzuerlegenden Verpflichtung zur Bildung eines Amortisations­fonds, und daß derselbe erst dann in Wirksamkeit zu treten habe, wenn die fragliche Eisenbahn durch zehn Jahre ganz oder teilweise im Betriebe gestanden ist.

Die Konferenz ging hierbei von der Ansicht aus, daß die Staatsverwaltung das Gebaren der Eisenbahnunternehmung bezüglich des Amortisationsfonds und seiner Aktivierung überwachen müßte, daß hierdurch eine Tutel für die Aktionäre bestellt würde und daß es jedenfalls geratener ist, in die Freiheit der Geschäftsführung und Vermögensgebarung der Privatunternehmungen nicht einzugreifen. Für die Staatsverwaltung genüge es (die Unternehmung mag während der Konzessionsdauer tun, was sie ihrem Interesse angemessen erachtet), daß nach Ablauf dieser Dauer die Bahn dem Staate abgetreten werden muß.

Fortsetzung am 28. März 1854.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 21. März 1854 mit Ausnahme des Ministers des Inneren Dr. Alexander Bach.

Der referierende Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner bemerkte noch nachträglich zu dem § 7, daß der Eingang dieses Paragraphes: „Die Zeit, für welche die Konzession erteilt wird, ist in der Konzessionsurkunde besonders auszudrücken“ aus dem vorliegenden Gesetze ganz weggelassen werden dürfte, weil sich dieses von selbst versteht und für das Gesetz die nachfolgende Bestimmung: „Als höchste Dauer einer Eisenbahnkonzession wird der Zeitraum von 90 Jahren bestimmt“ vollkommen genügend ist.

Zu § 8, lit. a, zweiter Absatz, wurde der größeren Präzisierung wegen folgende Textierung gewünscht: „In diesem Falle geht das Eigentum an der Eisenbahn selbst, an Grund und Boden einschließlich des Unter- und Oberbaues und allen der Unternehmung gehörigen Gebäuden lastenfrei und ohne Entgelt an die Staatsverwaltung über.“ Aus dem Umstande, daß die Bahn nach Ablauf der Konzessionsdauer usw. dem Staate lastenfrei übergeben werden muß, folgt von selbst, daß keine Schulden der Unternehmung auf dem Objekte der Bahn vorgemerkt werden dürfen und für diese Schulden nur das bewegliche Vermögen der Unternehmung (Betriebsmittel etc.) in Anspruch genommen werden kann.

Zu § 10 wurde folgende Textierung der größeren Bestimmtheit wegen, weshalb auch der im Entwurf gestrichene Satz beizubehalten wäre, als wünschenswert erkannt: „Über Streitigkeiten zwischen der konzessionierten Gesellschaft und der Staatsverwaltung, welche bezüglich der Anordnung dieses Gesetzes entstehen könnten (mit Ausnahme der im § 5 ad c erwähnten Entschädigung für eingelöste Gründe), entscheiden die administrativen Behörden und ist die Betretung des Zivilrechtweges von Seite der Eisenbahnunternehmungen gegen die Staatsverwaltung nicht zulässig.“

|| S. 212 PDF || Schließlich glaubte der Finanz- und Handelsminister nur noch die Besorgnis aussprechen zu sollen, daß der Zweck des vorliegenden Gesetzes — die tunlichste Aufmunterung und Einladung zu Privateisenbahnunternehmungen —, wozu die möglichste Abkürzung und Erleichterung der Einleitungen, die Erstreckung der Konzessionsdauer von 50 auf 90 Jahre usw. gehören, durch manche andere in das Gesetz aufgenommene und nicht wohl vermeidliche Bestimmungen zum Teil wenigstens wieder paralysiert werden dürfte. Dergleichen Bestimmungen sind: daß, wenn das Reinerträgnis der Bahn 15% und nach Umständen auch weniger erreicht, der Tarif herabgesetzt werden muß; daß dieses auch der Fall sein soll, wenn benachbarte Bahnen einen geringeren Tarif annehmen; daß, wenn z. B. der Staat in Zeiten der Teuerung den Tarif für die Zufuhr der Lebensmittel herabsetzt, dieses auch die Privateisenbahnen tun müssen u. dgl. Der Finanz- und Handelsminister wird nun die hiernach beschlossenen Änderungen in der Textierung und die schließliche Redaktion des Gesetzes vornehmen.

Fortsetzung am 16. Mai 1854.

Vorsitz und Gegenwärtige wie in der Sitzung am 21. März 1854.

Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner las in der heutigen Konferenzsitzung den vorliegenden nach den vorstehenden Beschlüssen teilweise neu redigierten Entwurf eines Gesetzes über die Konzession der Anlage von Privateisenbahnen vor7, worüber sich noch nachträglich folgende Bemerkungen ergaben.

Zu § 3 des neu redigierten Entwurfes, welcher aus der Zerfällung des ursprünglichen Paragraphes 2 in zwei Paragraphen entstanden ist und die Bestimmung enthält, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten (§ 1 a) sowohl einzelnen physischen Personen als auch nach den bestehenden Vorschriften gebildeten Vereinen erteilt werden könne, fand der Minister des Inneren im Sinne seines früheren diesfälligen Antrags zu bemerken, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten nicht allein den schon vorschriftsmäßig gebildeten Vereinen, sondern auch solchen Gesellschaften und Vereinigungen von Personen zu erteilen wäre, welche sich erst zu einem Vereine bilden wollen. Solche erst förmlich zu konstituierende Vereine dürften wohl am häufigsten um die Bewilligung zu den Vorarbeiten für die Eisenbahnen einschreiten, sie waren bisher von ähnlichen Ansuchen nicht ausgeschlossen, und es sei kein zureichender Grund vorhanden, in dem neuen Gesetze größere Beschränkungen diesfalls einzuführen, als sie bisher bestanden haben. Nach der Ansicht des Ministers des Inneren wäre daher der neue Zusatz des § 3, dessen Schlußbestimmung: „es ist aber diese Erteilung an die Bedingung geknüpft, daß die betreffende Bahn die öffentlichen Interessen zu fördern geeignet sei“ ohnedies am Schlusse dieses Paragraphes noch einmal vorkommt, ganz wegzulassen und dafür am Schlusse des ersten Absatzes dieses Paragraphes folgender || S. 213 PDF || Zusatz hinzuzufügen: „Soll diese Bewilligung einem zu gründenden Vereine erteilt werden, so haben die Unternehmer auch jene Bedingungen zu erfüllen, welche im Vereinsgesetze vom 26. November 1852 8 zur Erlangung der vorläufigen Bewilligung zur Gründung eines Vereines vorgezeichnet sind (§§ 7—17 Vereinsgesetz). In einem solchen Falle ist das Gesuch von dem Ministerium des Inneren unter geeigneter Berücksichtigung der Schlußfassung des Handelsministeriums über die angesuchte Bewilligung zu den Vorarbeiten zu erledigen.“ Mit diesem Antrage erklärten sich sowohl der Finanz- und Handelsminister als auch die übrigen Stimmführer der Konferenz einverstanden.

Ebenso wurde durch allseitiges Einverständnis beschlossen, den neuen Eingang des § 5: „Die definitive Bewilligung zum Baue einer Bahn wird in der Regel nur jenen Personen oder Vereinen erteilt, welchen die Konzession zur Vornahme der Vorarbeiten zuteil geworden ist“ wegzulassen, weil eine solche Beschränkung nicht notwendig oder auch nur ratsam erscheint, weil es gut ist, bei den Vorarbeiten der Konkurrenz und der Betriebsamkeit freies Spiel zu lassen, und kein Anstand dagegen obwalten dürfte, daß die von einzelnen vorgenommenen Vorarbeiten später einem Vereine überlassen werden können.

Zu § 5, Zeile 1, wurde beschlossen, die angetragene neue Textierung wegzulassen und die frühere, dahin lautende: „daß die projektierte Eisenbahn dem öffentlichen Interesse zum Voteile gereicht“ beizubehalten.

Über die übrigen Bestimmungen des vorliegenden redigierten Gesetzesentwurfes ergab sich von keiner Seite eine Bemerkung. Der Finanz- und Handelsminister hat sich vorbehalten, die diesen Schlußbemerkungen entsprechenden Änderungen in dem Gesetzesentwurf vorzunehmen und denselben sodann der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät au. vorzulegen9.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 8. September 1854.