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Nr. 64 Ministerkonferenz, Wien, 20. November - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 11.), Bach 23. 11., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 4483 – (Prot. Nr. 60/1852) –

Protokoll der am 20. November 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Aufhebung des Notariatszwanges

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte zur Kenntnis der Ministerkonferenz, daß Se. Majestät das System der Notare Ah. zu genehmigen geruht haben1. Die Notare bleiben, der Notariatszwang ist aufgehoben, und es ist in diesem Sinne eine Notariatsordnung Sr. Majestät in Antrag zu bringen. Der Justizminister hat bereits an die Statthalter und die Appellationsgerichts­präsidenten die nötigen Ersuchsschreiben ergehen lassen, sich zu äußern, in welchen Ländern und Ortschaften Notare eingeführt werden sollen, worauf dann das Institut von Land zu Land ausgeführt werden wird.

Der Justizminister beabsichtigt einen au. Vortrag an Se. Majestät mit dem Antrag zu erstatten, daß der Notariatszwang in Österreich und Salzburg, wo Notare bereits bestehen, sogleich aufzuhören habe, wogegen sich keine Erinnerung ergab2.

II. Begnadigungsgesuch des Ludwig v. Benitzky

Ludwig v. Benitzky, von Neusohl gebürtig, 36 Jahre alt, war zur Zeit des Ausbruches der ungarischen Revolution Vizegespan und hat sich mit aller Tätigkeit und Energie der Sache des Umsturzes hingegeben. Er war Führer eines nach ihm genannten Corps, organisierte den Landsturm, machte die Nationalgarde mobil, war Regierungskommissär von vier Komitaten, erlaubte sich Eingriffe in die öffentlichen Kassen, nahm der Stadt Schemnitz 12 Kanonen weg, hat bei Budatin gegen die kaiserlichen Truppen gefochten, an der Spitze einer Batterie den Übergang über die Wag den kaiserlichen Truppen gehindert, die Stadt Eperies eingenommen etc., etc. und verharrte bei der Sache der Revolution bis zur Waffenstreckung bei Világos. Er wurde auf 20 Jahre Schanzarbeit in Eisen verurteilt3. Sein Benehmen in der Strafe ist ruhig, und er wird als kränklich geschildert. Dem Antrag vom 15. Juli 1851 auf Herabsetzung seiner Strafdauer auf || S. 330 PDF || die Hälfte haben Se. Majestät keine Folge zu geben geruht4. Aus Anlaß des gegenwärtigen, zwar nicht Ah. bezeichneten Gesuches, glaubt der Justizminister auf den früheren Antrag zurückkommen zu sollen. Die Verurteilung des v. Benitzky fällt in die erste Zeit, wo man viel strenger war als später. Auf 20 Jahre sei jetzt niemand mehr aus jener Epoche verurteilt. Nach mehrseitigen Stimmen aus der Thuroz sei v. Benitzky human gegen die Anhänger der kaiserlichen Regierung verfahren, seine Teilnahme an der Revolution als Truppenkommandant und Honvédoffizier könne hier nach dem Vertrage von Viligos nicht in Betracht kommen5, sondern nur jene als Regierungskommissär. Die Regierungskommissäre und überhaupt die am schwersten gravierten politischen Verbrecher aus jener Zeit seien höchstens auf zehn Jahre verurteilt worden. Der Justizminister trug demnach auf die Herabsetzung der Strafdauer des v. Benitzky auf zehn Jahre an. Diesem Antrage schlossen sich die Minister des Inneren, der Landeskultur, der Finanzen und des Handels, dann der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten, somit die Majorität, an, der Minister des Inneren insbesondere mit dem Bemerken, daß die Konsequenz es erfordere, die Urteile aus der ersten Zeit mit den späteren in Einklang zu bringen. Eben diese Rücksicht habe Se. Majestät bestimmt, die Sichtung anzuordnen, um ein Gleichgewicht in dem Strafausmaß zu erzielen6. Die allermeist Kompromittierten seien auf zehn Jahre verurteilt worden. Wäre v. Benitzky in die Sichtung gefallen, so wäre seine Strafe auch nur auf dieses Ausmaß bestimmt worden. Die Minister Graf Thun und Freiherr v. Csorich meinten dagegen, daß, da das in der Rede stehende Gesuch nicht Ah. bezeichnet ist und v. Benitzky jedenfalls zu den tätigsten Beförderern der Revolution gehört, die Sache dermal nicht zur Sprache zu bringen, sondern ruhen zu lassen wäre.

III. Begnadigungsgesuch des Johann Szelösy

Johann Szelösy, Honved, wurde wegen Teilnahme an dem Verbrechen des Mordes [an] vier Romanen zu vierjährigem Festungsarreste verurteilt und sitzt bereits seit dem 16. September 1850 7. Seine Frau bittet nun in einem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Gesuch um die Nachsicht des Strafrestes. Der Justizminister bemerkt, daß nach den vorgelegten Akten das Faktum, wegen dessen Szelösy verurteilt wurde, gar nicht als erwiesen angenommen werden könne. Szelösy leugnete die Tat beharrlich, und die vernommenen Zeugen sagten aus, daß sie nicht die Tat, sondern nur das bestätigen können, daß er in der Nähe gestanden sei.

Bei der Mangelhaftigkeit der Untersuchung und bei dem Umstande, daß Szelösy bereits über zwei Jahre sitzt, trug der Minister der Justiz auf die Nachsicht des Strafrestes für Szelösy an, womit sich die Ministerkonferenz einstimmig vereinigte8.

IV. Pension für die Schulratswitwe Silhawy

Der Kultus- und Unterrichtsminister Graf v. Thun trägt auf eine günstigere als die normalmäßige Behandlung der Witwe Marie nach dem k. k. Schulrate und provisorischen Gymnasialinspektor in Böhmen Dr. Johann Silhawy an. Dr. Silhawy war Bibliothekar in Olmütz mit 800 f. Gehalt und wurde provisorischer Schulrat und Gymnasialinspektor in Böhmen mit 1800 f. Der Antrag der Schulbehörden in den Kronländern auf die Definitivität unterblieb durch das Dazwischentreten der neuen Organisierung der politischen Behörden. Nach der Regel, daß die Pension der Witwe nach dem letzten definitiven Aktivitätsgehalt des verstorbenen Gatten zu bemessen sei, würde für die Witwe Marie Silhawy, da ihr Gatte 17 Jahre, 9 Monate gedient, sie daher Anspruch auf eine Pension hat, nur der Betrag von 266 f. 40 Kreuzer als das Drittel derjenigen Besoldung entfallen, welche Dr. Silhawy als Bibliothekar zu Olmütz bezogen hat. Die Ah. Entschließung vom 4. Juli 1837 gestattet jedoch, für Witwen provisorischer Beamter, wenn rücksichtswürdige Gründe dafür sprechen, was bei Silhawy im hohen Grade der Fall ist, auf die Pension nach dem letzten provisorischen Gehalt ihrer Gatten von Amts wegen anzutragen9. Silhawys provisorische Stellung ist analog der eines Kreisrates, Landrates, Finanzrates usw. gewesen, für deren Witwen eine charaktermäßige Pension von 400 f. festgesetzt ist, für welche sich auch Graf Thun in seiner Zuschrift an das Finanzministerium ausgesprochen hat. Das Finanzministerium verkennt zwar die Gründe nicht, welche für eine günstigere Behandlung der Witwe Marie Silhawy sprechen, glaubt jedoch, das richtigere Ausmaß für die Gnadenpension in der höchsten Drittelspension (333 f. 20 Kreuzer) gefunden zu haben. Da in dem einen wie in dem anderen Falle der Witwe das günstigere Ausmaß ihrer Pension nur von der Ah. Gnade Sr. Majestät zuteil werden kann und die Differenz nur unwesentlich ist, so glaubt der referierende Minister bei seinem Antrag auf die charaktermäßige Pension von 400 f. beharren zu sollen.

Diesem Antrage schloß sich die Ministerkonferenz auch mit Zustimmung des Finanzministers an10.

V. Pension für den Akzessisten Joseph Legrady

Der Minister des Inneren brachte hierauf gleichfalls eine Meinungsdifferenz mit dem Finanzministerium über das Ah. bezeichnete Gesuch des Joseph Legrady, Expeditsakzessisten der vormaligen ungarischen Statthalterei, zum Vortrage. Legrady wurde, wie der vortragende Minister in seinem au. Vortrag vom 14. November d. J., MCZ. 3665, umständlich darstellt, im Jahre 1836 nach einer 31jährigen, auf verschiedenen Stiftungsfondsgütern zurückgelegten Dienstzeit von der Statthalterei des Dienstes entlassen. Die Statthalterei scheint aber diese Dienstesentlassung selbst bald als übereilt und unrechtmäßig angesehen zu haben, || S. 332 PDF || weil sie den Legrady nach 18/12 Jahren als Diurnisten wieder angestellt und bald darauf zum Akzessisten mit 350 f. befördert hat, als welcher derselbe 122/12 Jahre, somit im ganzen über 43 Jahre gedient hat. Auch hat die Statthalterei demselben das rückständige Gehalt von seiner Entlassung bis zur seiner Wiederanstellung angewiesen. Die Statthalterei meint nun, daß die fragliche Dienstesentlassung bloß als eine Suspension zu betrachten und dem Legrady mit Rücksicht auf seine Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren das ganze letzte Gehalt von 350 f. aus Gnade als Pension zu bewilligen wäre. Der Minister des Inneren sprach sich in demselben Sinne gegen das Finanzministerium aus.

Das Finanzministerium ist dagegen der Meinung, daß die Dienstjahre in der Fondsgüterverwaltung nur bei besonderer Verdienstlichkeit bei der Pensionierung berücksichtigt werden dürfen, daß die vormalige Statthalterei gar nicht befugt war, einen entlassenen Beamten ohne Ah. Ermächtigung wieder anzustellen und daß Legrady hiernach strenggenommen gar keinen Anspruch auf eine Pension habe. Aus Billigkeitsrücksichten glaubte jedoch das Finanzministerium, die dem Legrady mit Rücksicht auf seine letzte Dienstzeit von 12 Jahren mit einem Drittel von 350 f. angewiesene Pension befürworten zu sollen. Der Minister des Inneren beschränkte nun aus den in seinem erwähnten au. Vortrage angeführten Gründen seinen obigen Antrag dahin, daß die Erhöhung der gegenwärtigen Pension des Legrady von 116 f. 40 Kreuzer auf zwei Drittel seines Aktivgehaltes von 350 f., d. i. auf 233 f. 20 Kreuzer, vom Tage der Ah. Entschließung bei Sr. Majestät in Antrag gebracht werde. Der Finanzminister bemerkte, daß bezüglich der Gnadenbehandlungen bei der Finanzverwaltung das Prinzip beobachtet werde, daß dort, wie in dem vorliegendem Falle, wo kein normalmäßiger Anspruch auf eine Pension besteht, der Gnadenantrag auf ein Drittel, wo ein Anspruch auf ein Drittel vorhanden ist, um einen Schritt weiter, der Antrag auf die Hälfte und von der Hälfte auf zwei Dritteile gerichtet werde. In Wahrung dieses Prinzips müsse er ungeachtet der Geringfügigkeit des hier obwaltenden Betrages bei dem obigen Antrage des Finanzministeriums beharren.

Die übrigen Stimmführer der Konferenz vereinigten sich bei den vielen hier eintretenden Billigkeitsrücksichten mit dem Antrage des Ministers des Inneren11.

VI. Eisenbahnprivilegium des Fürsten Carl Egon v. Fürstenberg

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner referierte schließlich über eine Eisenbahnangelegenheit. Se. Majestät haben nämlich mit Ah. Entschließung vom 17. November 1850 dem Fürsten v. Fürstenberg die Bewilligung zu erteilen geruht, von Buschtehrad nach Prag eine Lokomotivbahn zu erbauen12. Der Zweck des Ansuchens und der Bewilligung dieser Bahn war, das reichhaltige Kohlenrevier bei Buschtehrad der Benützung zugänglich zu machen und auf die Holzpreise in Prag günstig einzuwirken. Das diesfällige Privilegium wurde dem Fürsten v. Fürstenberg auf 50 Jahre unter gewissen Beschränkungen erteilt, wovon die wesentlichsten waren, daß sich der Staat das Recht vorbehalten hat, || S. 333 PDF || noch eine andere Eisenbahn aus dem Buschtehrader Kohlenfelde zu irgendeinem angemessenen Punkte der nördlichen Staatsbahn selbst zu erbauen und zu betreiben, und bezüglich auf den Tarif, daß, wenn die Interessen des Unternehmens 8% erreichen, der Regierung freistehen soll, den Tarif angemessen zu vermindern. Dieses Unternehmen beziehungsweise die Bildung einer Gesellschaft dazu ist jedoch nicht zustande gekommen. Fürst v. Fürstenberg gibt als Grund dafür an, daß die Privilegiumsdauer zu kurz sei. Dieselbe datiert nämlich vom Tage der Ah. Verleihung, wornach die Zeit des Baues der Bahn die Privilegiumsdauer verkürzt. Eine weitere Lähmung des Unternehmens bestehe in der Annahme von 8%, bei deren Erreichung der Tarif angemessen gemindert werden soll. Der Fürst v. Fürstenberg ist nun eingekommen, seinem oberwähnten Unternehmen zum Behufe seines Gelingens folgende Begünstigungen zu erteilen: a) daß der Beginn des Privilegiums erst vom Tage der Betriebseröffnung zu laufen anfange und b) daß die oberwähnten 8%, bei deren Eintritte eine Tarifabminderung statthaben soll, auf 10% erhöht werden mögen. Der vortragende Minister Ritter v. Baumgartner bemerkte, daß er mit dem in der Rede stehenden Unternehmen des Fürsten v. Fürstenberg beziehungsweise mit der von ihm beabsichtigten Richtung der Eisenbahn nicht einverstanden sein könne. Der Betrieb auf dieser Eisenbahn würde zu den schwierigsten gehören, da darauf Steigungen wie 1: 38 vorkommen, während selbst auf der Staatsbahn über den Semmering die höchste Steigung nur wie 1:40 erscheint. Die Bahn würde in Prag auf einer Stelle einmünden, wo ein eigener Bahnhof errichtet werden müßte. Der schwierige Betrieb würde auf die Preise der Kohlen nachteilig einwirken und so den Zweck der Bahn wieder vereiteln u. dgl. Der Minister Ritter v. Baumgartner ist demnach nicht geneigt, Se. Majestät zu bitten, die erwähnten Begünstigungen dem Fürsten v. Fürstenberg für die gedachte Trace zu bewilligen und deutet auf eine andere Richtung hin, welche im Jahre 1850 von einer anderen Gesellschaft in Antrag kam, von welcher aber, um das Unternehmen des Fürsten v. Fürstenberg nicht zu parallelisieren, wieder abgestanden wurde, nämlich aus dem Buschtehrader Kohlenrevier über Kladno nach Kralup, wo sie sich mit der Staatsbahn verbinden und die Moldau erreichen würde. Diese Trace biete keine Schwierigkeiten dar. Von Kralup bis Prag treten die Verhältnisse der Staatsbahn ein, und es würden dabei die Vorteile erreicht, daß bei der Verführung der Kohlen ein Teil der Staatsbahn zur Benützung käme und die Kohlen, sei es zu Land oder zu Wasser, leichter nach Dresden und Sachsen gelangen könnten. Der referierende Minister machte bei diesem Anlasse aufmerksam, daß mit Bayern ein Vertrag besteht, welcher der österreichischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, die böhmische Staatsbahn mit der bayerischen in Verbindung zu bringen13. Er habe deshalb vorläufig untersuchen lassen, ob es möglich und rätlich sei, diese Anknüpfung im Ascher Gebiete bei Hof zu bewerkstelligen. Das Resultat dieser Untersuchung fiel dahin aus, daß es allerdings tunlich sei, von Hof an die böhmische Bahn zu gelangen, entweder über Karlsbad, Teplitz nach Aussig oder durch das Ascher Gebiet nach Pilsen || S. 334 PDF || und dann nach Prag. Die erstere Bahn würde die leichteste Verbindung mit der Staatsbahn und überdies folgende wesentliche Vorteile gewähren: a) sie ginge durch ein sehr bevölkertes, mit Fabriken besätes Gebiet und würde b) eines der größten und ergiebigsten Braunkohlengebiete durchziehen. Deshalb habe auch der Statthalter von Böhmen sich bereits zu wiederholten Malen für diese Bahn ausgesprochen. Die Bahn über Pilsen hätte eine äußerst schwierige Tracierung und ginge zwar auch durch ein Kohlengebiet, aber kein so gutes und reiches. Die Bahn, welche sich an die früher privilegierte anschließen würde, könnte aus den oben angeführten Gründen nicht befürwortet werden. Der Minister Ritter v. Baumgartner beabsichtigt, einen au. Vortrag an Se. Majestät mit der Bitte zu erstatten, Allerhöchstdieselben wollen zu gestatten geruhen, daß die Vorerhebungen bezüglich der Staatsbahn zur Anknüpfung an die bayerische gemacht werden dürfen und daß dem Fürsten v. Fürstenberg seinerzeit für die Trace Buschtehrad, Kladno, Kralup ein Privilegium auf 50 Jahre vom Tage der Eröffnung des Betriebes in der Voraussetzung gewährt werde, daß die Bahn binnen zwei Jahren zur Ausführung komme, widrigeos die Privilegiumsdauer vom Tage des Ablaufes dieser zwei Jahre zu laufen hätte, und daß eine Abminderung des Tarifes erst dann einzutreten habe, wenn die Interessen des Unternehmens 10% erreichen.

Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesen Anträgen unter der Beschränkung einverstanden, daß die Interessen, bei deren Eintritt eine Abminderung des Tarifes einzutreten hätte, wie im Jahre 1850 auf 8% zu bestimmen wären, welches Ausmaß als vollkommen lohnend anerkannt werden könne. Der Finanzund Handelsminister Ritter v. Baumgartner fand gegen diese Beschränkung des Interessenperzents seinerseits auch nichts einzuwenden14 .

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 25. November 1852.