MRP-1-3-03-0-18540225-P-0203.xml

|

Nr. 203 Ministerkonferenz, Wien, 25. Februar 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 25. 2), Bach 7. 3., Thun, K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw. Kempen (I.).

MRZ. – KZ. 424 –

Protokoll der zu Wien am 25. Hornung 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Prägung von Medaillen für Private

Der Finanzminister referierte über den nach vorläufigem Einvernehmen mit den Ministern des Inneren und der Justiz, dann mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde ausgearbeiteten Entwurf einer Verordnung über die Modalitäten der Prägung von Schau- und Denkmünzen (Medaillen) für Private.

Die wesentlichsten Bestimmungen derselben sind, daß solche Medaillen nur bei k. k. Münzstätten gegen vorläufige Prüfung eines Abgusses oder Abdruckes geprägt werden und nichts in Bild und Schrift enthalten dürfen, was erstens gegen die Sittlichkeit ist oder gemeinschädliche Absichten erkennen läßt und zweitens die Regeln der Kunst und des guten Geschmackes auffallend verletzt.

Auf die Frage des Chefs der Obersten Polizeibehörde , ob in der Verordnung nicht auch eine Strafsanktion gegen Übertreter derselben festzusetzen wäre, erwiderte der Finanzminister , daß dieses darum entbehrlich sein dürfte, weil der Zulassung zur Prägung eine Zensur vorausgeht und diejenigen, welche dabei zu Winkelpressen ihre Zuflucht nähmen, den in dem allgemeinen Preßgesetze angedrohten Strafen verfallen würden1.

Hiernach wurde der Entwurf einstimmig angenommen2.

II. Orden für den Dompropst Carl Harl

Nach der Entfernung des Chefs der Obersten Polizeibehörde erhielt der Kultusminister die Beistimmung der Konferenz zu seinem Antrage vom 23. d. [M.], KZ. 771, MCZ. 620, wegen Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den verdienstvollen Dompropst Carl Harl in Salzburg aus Anlaß der bevorstehenden Vollstreckung seines 50. Dienstjahrs bei dem dortigen fürsterzbischöflichen Konsistorium.

III. Konkretalstatus der Ministerialräte Dr. Cajetan Mayer und Baron Ludwig Ambrózy

Der Minister des Inneren referierte in betreff der Einreihung der beiden Räte seines Ministeriums Dr. Cajetan Mayer und Freiherrn v. Ambrózy in den Konkretalstatus der Hof- und Ministerialräte.

In bezug auf Mayer liegt bereits der Vortrag vom 19. d. M., KZ. 682, MCZ. 556, vor, und es ist darin die Differenz auseinandergesetzt, welche zwischen den Ministern || S. 164 PDF || des Inneren und der Finanzen darüber besteht, ob Mayer vom Tage seiner Ernennung zum Generalprokurator (7. August 1849) oder von jenem seiner Ernennung zum Ministerialrate des [Ministerium des] Inneren (13. Mai 1853) in den Konkretalstatus der Hofräte einzureihen sei3. Der Minister des Inneren glaubte, bei seinem Antrage für die erstere Modalität in der Rücksicht beharren zu sollen, weil kein Grund vorhanden wäre, Mayer anders als die beiden Generalprokuratoren Bakesch und Grimus zu behandeln, welchen beiden Se. Majestät in den Ah. Entschließungen vom 7. Oktober und 8. November 1853 4 in Festhaltung des schon in der Organisierung der Generalprokuratoren festgehaltenen Grundsatzes (KZ. 1688/1849, MRZ. 1856/1849, Abschnitt VIII5) ausdrücklich die Einreihung vom Tage ihrer Ernennung zu Generalprokuratoren zu bewilligen geruhten, ungeachtet [daß] bei ihrer Ernennung zu Generalprokuratoren nicht, wie es bei Mayer laut Ah. Entschließung vom 7. August 1849 (KZ. 2243/1849, MCZ. 2587/1849) der Fall war, des Ranges und Gehalts als Räten des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich erwähnt worden waren. Würde demnach dem Mayer die Einreihung vom Tage seiner Ernennung zum Generalprokurator verweigert, so hätten sie auch Grimus und Bakesch nicht anzusprechen gehabt und müßten wieder neu nach dem Tage ihrer Ernennung zu Hofräten rangiert werden. Um daher allen weiteren Verwicklungen vorzubeugen, würde der Minister des Inneren, abgesehen von einer prinzipiellen Entscheidung der Frage, jedenfalls für Mayer die gleiche Gunst wie für die beiden andern ansprechen.

Der Finanzminister entgegen bestand auf seiner Ansicht, daß, nachdem nirgends die systemmäßige Verbindung des Hofratscharakters mit der General-prokuratorsstelle ausgesprochen worden, die Einreihung eines zum Hof- oder Ministerialrate bei einem Ministerium ernannten Generalprokurators in den Konkretalstatus der Hofräte nur von dem Tage seiner Ernennung zum Hof- oder Ministerialrate des Ministeriums erfolgen könne. Wenn es auch bei der Ernennung zum Generalprokurator heißt: „mit dem Range und Gehalte eines Rates des Obersten Gerichtshofs“, so entscheidet dies nichts für die frühere Einreihung, denn der Gehalt gibt hier überhaupt keinen Ausschlag und der Rang begründet nach der Ah. Entschließung vom 17. Februar 1844 ausdrücklich nur die Reihung „immer hinter den wirklichen Beamten dieser Kategorie“6. Aus dem, daß Se. Majestät durch spezielle Bestimmung dem Grimus und Bakesch die Einreihung vom Tage ihrer Ernennung zu Generalprokuratoren gewährten, folgt nicht, daß allen übrigen Generalprokuratoren eine gleiche, in den bestehenden Vorschriften nicht begründete Gunst — und zwar auf Kosten anderer — gewährt und von den über die Rangierung der Beamten bestehenden Normen abgewichen werde. Der Ansicht des Finanzministers trat der Kultusminister bei, der Justizminister || S. 165 PDF || vereinigte sich dagegen mit dem Antrage des Ministers des Inneren, jedoch nur für diesen Fall und mit dem Beisatze, daß künftig die Einreihung nach der Ernennung zu dem früher bekleideten Posten nicht anders stattzufinden habe, als wenn mit demselben auch der höhere Charakter systemmäßig verbunden ist7.

Was den Ministerialrat Baron Ambrózy betrifft, so hat derselbe, da er als Ministerialrat a die nominationis vom 28. September 1851 rangiert wurde, gebeten, a) daß man ihm den Rang von seiner Ernennung zum Kameraläraradministrator (1844), mit welcher Stelle der Hofratstitel verbunden war, anweise und b) daß ihm die Dienstesunterbrechung, welche infolge seiner Resignation im Jahre 1848 eintrat, nachgesehen werde8. Ad a) bemerkte der Finanzminister , daß alle Motive, welche gegen die Einreihung Mayers in den Status der Hofräte vom Tage seiner Ernennung zum Generalprokurator streiten, auch gegen Ambrózys Rangierung vom Tage der Ernennung desselben zum Kameraläraradministrator sprechen, weil der Hofratstitel bloß eine persönliche Auszeichnung und mit der Stelle des Administrators systemmäßig nicht verbunden war. Aus diesen Gründen erkannte auch der Minister des Inneren nunmehr den diesfälligen Anspruch Ambrózys nicht für begründet, beabsichtigte aber, für denselben in Rücksicht auf seine vielfachen Verdienste als Äquivalent für die verweigerte Rangierung vom früheren Datum die Ag. Bewilligung einer Personalzulage von 1000 f. bis zur Einrückung in den systemhöheren Gehalt zu beantragen. Allein auch diesen letzteren Antrag nahm er zurück, nachdem der Finanzminister bemerkt hatte, daß Ambrózy weder darum gebeten habe noch als vermöglicher Mann einer Zulage bedürfe und daß er für seine allerdings unbestreitbaren Verdienste auch — wie vielleicht kaum einer — durch eine Reihe von Ah. Gnadenbezeigungen belohnt worden sei, indem er außer den ihm verliehenen Ämtern auch den Freiherrnstand, die Kämmererswürde, den Stephansorden, die Übertragung des Baronats an seine Brüder, eine kaiserliche Donation von drei Gütern usw. erhielt.

Ad b) ergab sich zwischen den beiden Ministern des Inneren und der Finanzen die vollkommenste Übereinstimmung in dem Antrage, die Nachsicht der Dienstesunterbrechung von der Ah. Gnade Sr. Majestät, und zwar schon dermal, nicht wie sonst gewöhnlich erst bei der Pensionierung, zu erbitten, weil die Ursache der Dienstesunterbrechung eine ehrenvolle und patriotische war, nämlich um nicht der revolutionären Regierung zu dienen9.

A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 16. April 1854.