Nr. 164 Ministerkonferenz, Wien, 8. Oktober 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein,. BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 8. 10.), Bach 11. 10., K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Thun.
MRZ. – KZ. 3910 –
Protokoll der zu Wien am 8. Oktober 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Gesuch der Elisabeth Gräfin Haller um Begnadigung ihres Gatten Franz
Der Justizminister referierte über das Begnadigungsgesuch der Gräfin Haller für ihren Gatten Franz Graf Haller.
Derselbe hat im Jahre 1849 als Stadtkommandant in Schäßburg den Insurgenten gedient, sich bei der standrechtlichen Verurteilung und Hinrichtung treu er Untertanen, bei Plünderungen und Erpressungen beteiligt, die Sequestrierung der Güter der vor den Insurgenten Geflüchteten verfügt, sich der öffentlichen Beschimpfung der Mitglieder des Ah. Kaiserhauses und der Anwerbung k. k. Soldaten für die Insurrektion schuldig gemacht und überhaupt eine besonders hervorragende Tätigkeit für die Zwecke der Revolution entwickelt. Er wurde hiernach des Hochverrats für schuldig erkannt und im Wege Rechtens zum Tode durch den Strang verurteilt, durch Ah. Entschließung vom 12. April 1852 aber || S. 349 PDF || auf 15jährigen Kerker (mit Einrechnung der Untersuchungshaft) begnadigt1. Während der Untersuchung war sein Benehmen trotzig, er mußte mehrmals disziplinariter mit Isolierung, ja mit Anlegung von Eisen bestraft werden. Auch im Straforte machte er Prätentionen, zeigte unverhohlen seine böse Gesinnung und wirkte so nachteilig auf seine Mitgefangenen ein, daß seine Versetzung in einen anderen Strafort in Antrag gebracht wurde. Erst in der letzteren Zeit, wo er von Krankheit heimgesucht wurde, besserte sich sein Betragen. Der Militär- und Zivilgouverneur von Siebenbürgen Fürst Schwarzenberg findet nach dieser Schilderung wohl keinen Grund, um auf Hallers vollständige Begnadigung anzutragen. Indessen hält er denselben einer Milderung der Strafe in ihrer Dauer bis auf zehn Jahre nicht für unwürdig, nachdem Zeugnisse vorliegen, daß er während seiner Stadtkommandatur bemüht gewesen, Ruhe und Ordnung zu erhalten, die Einwohner vor Bedrückungen zu schützen, ferner daß die Sequestration des Vermögens der Geflüchteten von Haller nicht auf eigenen Antrieb, sondern im Auftrage des Regierungskommissärs Csanyi verfügt wurde; daß endlich die standrechtliche Verurteilung und Erschießung eines Gutgesinnten auch ohne Hallers Mitwirkung erfolgt sein würde, nachdem vermöge § 8, lit. n, der Instruktion vom 13. Februar 1849 2 gegen standrechtliche Urteile eine Berufung nicht zulässig war.
Die Konferenz fand jedoch diese Motive zuwenig gewichtig, vielmehr alles, was wider Haller, einen sehr tätigen und gefährlichen Revolutionär, vorkommt, zu erschwerend, um auf eine Milderung, insbesondere auf die von Fürst Schwarzenberg beantragte, welche erst in sechs Jahren ihre Wirkung haben würde, bei Ew. Majestät einzuraten, daher beschlossen wurde, das ohne Ah. Signatur herabgelangte Gesuch der Gräfin Haller lediglich abzuweisen3.
II. Auszeichnung für die Pfarrer Johann Kotziar und Theodor Schmidt
Der Minister des Inneren referierte statt des Kultusministers über die Erwirkung einer Auszeichnung, und zwar des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone für den Pfarrer zu Friedek Johann Kotziar und der Bezeigung der Ah. Zufriedenheit an den Pfarrer zu Zarzicz4 Theodor Schmidt in Rücksicht ihrer vieljährigen Verwendung in der Seelsorge und der insbesondere von dem ersteren für Stiftungen, Schulen etc. gebrachten Opfer.
Die Konferenz erklärte sich mit dem Antrage auf Erwirkung dieser Auszeichnungen einverstanden5.
III. Pensionszulage für den Sektionsrat Joseph Wallisch
Der wegen geschwächter Sehkraft und drohender Gefahr der Erblindung dienstunfähig gewordene Sektionsrat im Ministerium des Inneren Joseph Wallisch hat seine Versetzung in den Ruhestand mit dem ganzen Gehalte per 3000 f. als Pension und mit Belassung des Quartiergelds per 400 f. angesucht. Nach einer 42jährigen Dienstleistung ergibt sich die Anweisung der Pension mit dem vollen Betrage des Aktivitätsgehalts als eine Gebühr; was aber die Bitte um Belassung des Quartiergeldes betrifft, so glaubte bei der prinzipiellen Einsprache des Finanzministers dagegen der Minister des Inneren, dieselbe in Berücksichtigung der langen und vorzüglichen Dienstleistung Wallischs in der Art unterstützen zu können, daß demselben eine Pensionszulage von jährlichen 300 f. von der Ah. Gnade Sr. Majestät erbeten werde, womit sich sowohl der Finanzminister als auch die übrigen Stimmen einverstanden erklärten6.
Wien, am 8. Oktober 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 24. Oktober 1853.