Nr. 150e Bestimmungen über den Wirkungskreis und die Geschäftsbehandlung des lombardisch-venezianischen Generalgouvernements, o. O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-02-0-18530812-P-0150.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- RS.Reinschrift, als Beilage zum Ah. Handschreiben an Buol v. 13. 8. 1853, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2747/1853 ; Abschriften liegen dem Vortrag Bachs v. 11. 8. 1853, ebd., MCZ. 3027/1853 , und dem Originalprotokoll bei.
MRZ. – KZ. –
In der Absicht, die Stellung und den Wirkungskreis des lombardisch-venezianischen Generalgouvernements, dann die Geschäftsbehandlung bei demselben sowie insbesondere die Beziehungen der daselbst fungierenden Abteilungen in || S. 264 PDF || einer Weise zu regeln, daß sowohl das einheitliche Vorgehen der Administration des lombardisch-venezianischen Königreiches als auch der Übergang in vollkommen normale Verhältnisse gesichert werde, habe Ich Mich bewogen gefunden, hierüber nachfolgende Bestimmungen als unabweichliche Norm vorzuschreiben.
§ 1. Wirkungskreis des Generalgouvernements im allgemeinen.
Das lombardisch-venezianische Generalgouvernement, als mit der Oberleitung der Zivil- und Militärverwaltung im lombardisch-venezianischen Königreiche betraut, umfaßt I. das II. Armeekommando, II. die Abteilung für die Zivilangelegenheiten, III. die Abteilung für die höhere staatspolizeiliche Gestion.
I. Wirkungskreis des Generalgouvernements in bezug auf die Militärverwaltung.
§ 2. Der Wirkungskreis des Generalgouvernements als II. Armeekommando und dessen diesfällige Einteilung in drei Sektionen sind durch Meine Entschließung vom 12. Mai d. J., Zahl 2007, normiert. Dieser Zweig der Geschäfte ist ganz nach den Vorschriften Meiner letztgedachten Entschließung zu ordnen, und es hat die bei dem Generalgouvernement bisher besonders bestandene sogenannte Militärsektion ganz zu entfallen. Die derselben zugewiesen gewesenen Geschäfte sind an die nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen hiezu berufenen Abteilungen des Generalgouvernements abzugeben. Die Verteilung dieser Geschäfte hat im gemeinsamen Einvernehmen des dem Generalgouverneur beigegebenen Militäradlatus und des Chefs der Zivilabteilung zu geschehen.
§ 3. Der Wirkungskreis der bei dem Generalgouvernement bestehenden beiden Abteilungen für die Zivilangelegenheiten, dann der Abteilung für die höhere staatspolizeiliche Gestion wird in den nachfolgenden Paragraphen näher bestimmt.
§ 4. Sämtliche Sektionen des Generalgouvernements finden in dem Generalgouverneur ihren Vereinspunkt. In der Leitung des II. Armeekommandos wird der Generalgouverneur durch den ihm beigegebenen militärischen Adlatus, in der Leitung der Zivilverwaltung durch den Chef der Zivilabteilung vertreten. Die Polizeisektion ist für die Dauer des Belagerungsstandes dem Militäradlatus untergeordnet. Übrigens haben sowohl der Militäradlatus als der Chef der Zivilabteilung sich fortan über alle wichtigeren, namentlich auf die Sicherheit des Landes und die Staatspolizei etc. Bezug nehmenden Angelegenheiten im steten Einvernehmen zu halten und sich überhaupt ein einmütiges Zusammenwirken zur Herstellung vollkommen geordneter Verhältnisse im lombardisch- venezianischen Königreiche zur unausgesetzten Aufgabe zu machen.
II. Wirkungskreis und Geschäftsbehandlung des Generalgouvernements in Sachen der Zivilverwaltung (Zivilabteilung).
A) Wirkungskreis des Generalgouvernements in bezug auf die Zivilverwaltung.
§ 5. Im allgemeinen hat in Absicht auf den Wirkungskreis des Generalgouvernements in Zivilangelegenheiten der Grundsatz zu gelten, daß dasselbe und rücksichtlich || S. 265 PDF || die bei demselben bestehende Zivilabteilung als ein exponiertes Organ der Zentralverwaltung zu fungieren und in dieser Eigenschaft, ohne eine eigene administrative Instanz zu sein, zum Zwecke der übereinstimmenden Geltendmachung der festgestellten Regierungsgrundsätze in allen wichtigen Angelegenheiten das vermittelnde Mittelglied zwischen den für die verschiedenen Geschäftszweige bestehenden Landesbehörden (Statthaltereien, Finanzpräfekturen, Oberlandesgerichte, Staatsbuchhaltungen, Post- und Eisenbahndirektionen usf.) und den Ministerien und sonstigen Zentralbehörden (der Obersten Polizeibehörde und dem Generalrechnungsdirektorium) zu bilden habe. Das Generalgouvernement hat deshalb die öffentlichen Zustände und den Gang der Verwaltung in den verschiedenen Geschäftszweigen unausgesetzt im Auge zu behalten und sich durch aufmerksame Wahrnehmung der bestehenden Bedürfnisse und Gebrechen in den Stand zu setzen, auf die zur Befriedigung der ersteren und Beseitigung der letzteren erforderlichen Maßnahmen und Einleitungen den entsprechenden Einfluß zu nehmen. Bei wahrgenommenen Gebrechen in der Verwaltung hat das Generalgouvernement, sofern es nicht innerhalb seines eigenen Wirkungskreises Abhilfe schaffen kann, die geeigneten Maßregeln zu deren Beseitigung bei der zuständigen Zentralbehörde in Antrag zu bringen. Auch steht es ihm zu, dort, wo sich das Bedürfnis neuer organischer oder legislativer Anordnungen ergibt, die von den Landesbehörden darauf gestellten oder von ihm selbständig gefaßten Anträge bei den Zentralbehörden zur Verhandlung zu bringen.
§ 6. Eine ganz besondere Aufmerksamkeit hat das Generalgouvernement dem Beamtenkörper zu widmen und es als seine vorzügliche Aufgabe zu betrachten, daß mit Beseitigung jedes willkürlichen Vorgehens strenge Disziplin gehandhabt und allmählig in allen Zweigen des öffentlichen Dienstes ein vollkommen verläßlicher, der österreichischen Regierung ergebener Beamtenstand herangebildet werde.
§ 7. Das Generalgouvernement hat in oberer Linie über die Erhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit im lombardisch-venezianischen Königreiche zu wachen und dafür zu sorgen, daß insbesondere die politischen und polizeilichen Behörden im Lande alles, was sich hierauf bezieht, zum Gegenstande ihrer besonderen Aufmerksamkeit machen und daß rechtzeitig die geeigneten Maßregeln ergriffen werden, um jede Ruhestörung zu verhindern, oder, falls eine solche erfolgt wäre, sie wirksam unterdrückt werde. In welcher \V'eise die auf die Staatssicherheitspolizei bezüglichen Angelegenheiten mit Rücksicht auf den Belagerungsstand zu behandeln sind, ist in den Bestimmungen über die Regelung des Belagerungsstandes im lombardisch-venezianischen Königreiche enthalten.
§ 8. Zum Wirkungskreise des Generalgouvernements in Zivilangelegenheiten gehören ferner alle Angelegenheiten der administrativen Polizei, insbesondere das Paß- und Fremdenwesen, die Angelegenheiten der Presse, der Theater, der Vereine etc., dann die Disziplinar- und Personalangelegenheiten der If. Polizeibehörden und Beamten.
§ 9. Damit das Generalgouvernement in den Stand gesetzt werde, den nach § 5 ihm zustehenden Wirkungskreis in Sachen der Zivilverwaltung gehörig zu üben, || S. 266 PDF || wird angeordnet, daß alle Verhandlungen und Anträge der für die verschiedenen Verwaltungszweige bestellten Landesbehörden, welche organische Einrichtungen oder legislative Angelegenheiten betreffen, im Wege des Generalgouvernements an die betreffenden Zentralstellen (die Ministerien, Oberste Polizeibehörde und Generalrechnungsdirektorium) vorzulegen seien. Das Generalgouvernement hat solche Vorlagen unter Beifügung seiner eigenen Ansichten und Bemerkungen mit aller Beschleunigung an die bezügliche höhere Behörde einzubegleiten. Ebenso sind alle Erlässe der vorgedachten Zentralbehörden, welche gesetzliche Anordnungen oder organische Einleitungen und Verfügungen betreffen, der betreffenden Landesbehörde unter offenem Siegel im Wege des Generalgouvernements mitzuteilen.
§ 10. Die Vorschläge der Statthaltereien zur Besetzung von Dienststellen im politischen Dienste, welche Meiner Ernennung oder dem Minister des Inneren vorbehalten sind, sowie auch die Anträge auf Entlassung von Beamten dieser Kategorien, nicht minder solche auf Verleihung von Adelsgraden, Titeln, Orden oder sonstigen Auszeichnungen oder auf Bewilligung zur Annahme derselben sind im Wege des Generalgouvernements an das Ministerium des Inneren zu leiten.
§ 11. Die dem Ministerium der Finanzen, des Handels und der Bauten, des Kultus und Unterrichts sowie der Obersten Polizeibehörde unterstehenden Behörden und Organe sind gehalten, wenn sie an die bezügliche Zentralbehörde Besetzungsvorschläge erstatten, dieselben durch das Generalgouvernement dahin vorzulegen und, wenn sie im eigenen Wirkungskreise Beamtenstellen zu besetzen haben, die Genehmigung des Generalgouvernements einzuholen, welchem in diesem Falle das letzte Entscheidungsrecht zusteht.
§ 12. Bezüglich der Ernennungen der Beamten bei den Gerichtsbehörden haben die Oberlandesgerichtspräsidien vor der Besetzung oder bzw. vor der Erstattung der Besetzungsvorschläge jederzeit in betreff der politischen Haltung, der Rechtlichkeit und Sittlichkeit der Beteiligten sich in das vorläufige Einvernehmen mit dem Generalgouvernement zu setzen. Die diesfälligen Äußerungen des Generalgouvernements sind den von den Oberlandesgerichtspräsidien höheren Orts zu erstattenden Vorschlägen stets im Originale anzuschließen. Wird von Seite des Generalgouvernements gegen einen Beamten des Justizdienstes, dessen Ernennung den Justizlandesbehörden zusteht, eine Einsprache erhoben, so ist, wenn nicht der Anstand im Wege der von dem Oberlandesgerichtspräsidium dem Generalgouvernement gegebenen Aufklärungen behoben werden kann, die Sache der Entscheidung des Justizministeriums zu unterziehen.
§ 13. In bezug auf die Disziplinargewalt über die im Staatsdienste Angestellten hat als Grundsatz zu gelten, daß dieselbe zunächst zwar dem Vorstande der betreffenden Landesbehörde zusteht, daß aber in allen Fällen, in welchen das Generalgouvernement aus politischen Rücksichten eine Disziplinarverfügung für notwendig erachtet, seinem Ansinnen willfährig zu entsprechen und bei eintretender Meinungsverschiedenheit die höhere Entscheidung einzuholen ist. Begehrt das Generalgouvernement in einem solchen Falle, daß die von ihm als || S. 267 PDF || notwendig erkannte Maßregel sogleich und ohne die höhere Entscheidung abzuwarten vorläufig in Vollzug gesetzt werde, so ist der Vorsteher der betreffenden Landesbehörde dafür verantwortlich, daß diesem Ansinnen entsprochen werde.
B) Geschäftsbehandlung bei der Zivilabteilung.
§ 14. Für die Behandlung aller Angelegenheiten der Zivilverwaltung (§§ 5 bis einschlüssig 13) hat bei dem Generalgouvernement eine eigene Zivilabteilung unter der Oberleitung des Generalgouverneurs zu bestehen. Die Zivilabteilung wird zunächst von dem von Mir dazu bestimmten Chef geleitet, welcher in Abwesenheit oder in Verhinderung des Generalgouverneurs in allen Zivilangelegenheiten dessen Stelle zu vertreten und daher die darin vorkommenden Geschäfte selbständig und unter eigener Verantwortung zu erledigen hat.
§ 15. Das dem Chef der Zivilabteilung untergeordnete Personale hat vorläufig aus einem Hofrate und einem Statthaltereirate mit den erforderlichen Konzeptsund Manipulationsbeamten samt Dienerschaft zu bestehen. Der Statthaltereirat und das übrige Hilfspersonale sowie die Diener der Zivilabteilung werden im Range und in den Bezügen den entsprechenden Diensteskategorien bei der Statthalterei in Mailand gleichgestellt und als zum Status derselben gehörig behandelt.
§ 16. Die Geschäfte der Zivilabteilung sind in den nach Maßgabe der zugewiesenen Gegenstände zu bildenden Departements zu besorgen. Die Geschäftseinteilung und die Zuweisung des Hilfspersonals an die einzelnen Geschäftsabteilungen im Konzepte und in der Manipulation bestimmt der Chef der Zivilabteilung.
§ 17. Der Chef der Zivilabteilung hat die von den Ministerien und dem Generalrechnungsdirektorium, dann von der Obersten Polizeibehörde in Angelegenheiten der Zivilverwaltung einlangenden Erlässe sowie die Berichte und Anzeigen der Zivilautoritäten des Landes zu eröffnen. Der Generalgouverneur bestimmt einvernehmlich mit dem Chef der Zivilabteilung jene Gegenstände, welche ihm bei dem Einlaufe zur Einsicht vorzulegen sind. Der Chef der Zivilabteilung wird außerdem alle wichtigeren Angelegenheiten zur Kenntnis des Generalgouverneurs bringen.
§ 18. Die Zuweisung der einlangenden Geschäftsstücke an die Departements der Zivilabteilung sowie die Bezeichnung der der Präsidialbehandlung vorbehaltenen Angelegenheiten steht dem Chef der Zivilabteilung zu. Alle Referate und Erledigungsentwürfe der Departementchefs der Zivilabteilung sind dem Chef der Zivilabteilung zur Revision vorzulegen. Der Generalgouverneur bestimmt einvernehmlich mit dem Chef der Zivilabteilung jene Gegenstände, welche ihm vor der Erledigung zur Approbation vorzulegen sind; in allen übrigen Angelegenheiten erteilt der Chef der Zivilabteilung die Approbation der Erledigungsentwürfe.
§ 19. Die ämtlichen Erlässe des Generalgouvernements an die unterstehenden Behörden und Organe in Zivilangelegenheiten werden vom Generalgouverneur unterzeichnet, insoferne nicht von ihm diese Unterzeichnung dem Chef der Zivilabteilung überlassen wird. || S. 268 PDF || Dasselbe hat von den Berichten des Generalgouvernements in Zivilangelegenheiten an höhere Behörden oder deren Vorsteher zu gelten; doch ist der Chef der Zivilabteilung berechtiget, darin seine etwa von den Beschlüssen und Ansichten des Generalgouverneurs abweichende Meinung besonders ersichtlich machen zu lassen.
§ 20. Dem Chef der Zivilabteilung obliegen die Überwachung des bei dieser Abteilung verwendeten Konzepts-, Kanzlei- und Dienstpersonals sowie die Sorge für die ordnungsmäßige Gebarung der Manipulationsgeschäfte. Er ist für die richtige Ausfertigung der nach ordnungsmäßiger Approbation von der Zivilabteilung des Generalgouvernements ausgehenden Berichte und Erlässe verantwortlich und hat einvernehmlich mit dem Generalgouverneur die zu diesem Behufe erforderlichen Einleitungen in der Geschäftsbehandlung zu treffen.
III. Wirkungskreis der Polizeisektion.
§ 21. Die für die höhere staatspolizeiliche Gestion bei dem Generalgouvernement zu errichtende Polizeisektion hat mit Ausschluß aller administrativen der Zivilabteilung (§ 8) zugewiesenen Polizeigeschäfte die Aufgabe, die höhere Staatspolizei zu leiten, deren zweckmäßige Handhabung zu regeln und zu überwachen. Ihr obliegen die Wahrnehmung und Sammlung der auf die Staatssicherheit Bezug habenden Daten und die Beischaffung der erforderlichen Nachweisungen zur Lieferung verläßlicher, von Seite der Zivilabteilung requirierter Personalinformationen. Die Polizeisektion hat übrigens lediglich als ein informierendes Organ zu wirken und sowohl die Zivilabteilung als das 11. Armeekommando von allen wichtigeren Vorfallenheiten und Wahrnehmungen in steter Kenntnis zu erhalten, wogegen auch die gedachten Abteilungen von den in ihrem Bereiche vorkommenden, für den Geschäftskreis der Polizeisektion wichtigen Vorfallenheiten die letztere in unausgesetzter Kenntnis zu erhalten haben.
§ 22. Der zwischen den einzelnen Abteilungen des Generalgouvernements stattfindende Geschäftsverkehr hat im kürzesten und einfachsten Wege, und zwar nach Erfordernis der Umstände, entweder durch Mitteilung des betreffenden Geschäftsstückes gleich nach dessen Einlangen oder, wenn es sich um Expeditionen handelt, durch Mitteilung der Expeditionsentwürfe ante expeditionem, zu geschehen.