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Nr. 150 Ministerkonferenz, Wien, 12. August 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Buol 12. 8.), Bach 16. 8., Thun, Baumgartner, Kempen; abw. K. Krauß.

MRZ. – KZ. 3438 –

Protokoll der am 12. August 1853 in Wien unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät abgehaltenen Sitzung.

I. Organisierung des lombardisch-venezianischen Generalgouvernements und Handhabung des Belagerungszustandes im lombardisch-venezianischen Königreich

Se. Majestät der Kaiser eröffneten der Konferenz, daß Allerhöchstdieselben beschlossen haben, dem Generalgouvernement des lombardisch-venezianischen Königreiches eine neue Organisierung mit schärferer Begrenzung seines Wirkungskreises nach den verschiedenen Seiten und festen Normen über die Geschäftsführung im Schoße des Gouvernements selbst zu geben – und gleichzeitig neue, den dermaligen Verhältnissen entsprechende Bestimmungen über die Handhabung des Belagerungszustandes im genannten Königreiche zu erlassen. Die hierauf Bezug habenden Entwürfe der Ah. Erlässe und ihrer Beilagen wurden sofort dem ganzen Inhalte nach in der Konferenz verlesen, und Se. Majestät geruhten, die Konferenzglieder sonach aufzufordern, ihre allfälligen Bedenken oder sonstige Bemerkungen mit aller Freimütigkeit auszusprechen1.

Hierauf wurde vom Minister Grafen Thun geäußert, daß es ihm, sofern keine höheren Rücksichten im Wege stünden, wünschenswert erschiene, wenn die Leitung der Staatspolizei nicht dem Militär-, sondern dem Ziviladlatus des Generalgouverneurs unterstellt würde2, weil dieser Modus die Bürgschaft gewährt, daß der Ziviladlatus zur Kenntnis aller für seine Amtsführung wichtigen Verhältnisse und Daten gelangt. Se. Majestät der Kaiser geruhten hierauf zu bemerken, daß allerdings aus höheren Rücksichten die Vereinigung der Leitung || S. 260 PDF || der staatspolizeilichen und der militärischen Geschäfte im lombardischvenezianischen Königreiche, solange der Belagerungszustand dauert, unerläßlich sei3. Das Armeekommando muß in der Lage sein, unmittelbar durch seine Organe die Lage und Stimmung der Provinz und die Tätigkeit der Revolutionäre überwachen zu können, um sich vor Überraschungen zu verwahren. Übrigens gebe die von Sr. Majestät getroffene Wahl des FML. Nobili zum Militäradlatus des Feldmarschalls alle Garantien, daß dem Ziviladlatus keine für ihn nützliche Nachricht vorenthalten und überhaupt ein völlig einträchtiges Vorgehen der Departements des lombardisch-venezianischen Gouvernements stattfinden werde4. Der Finanzminister machte hierauf bemerklich, daß eine Stelle des § 11 über den Organismus des Generalgouvernements der Ah. Absicht entgegen vielleicht dahin gedeutet werden könnte, als ob das Gouvernement über alle Ernennungen das letzte Entscheidungsrecht habe. Se. Majestät geruhten, zur Beseitigung jedes Mißverständnisses eine kleine stilistische Modifikation des gedachten § 11 vorzunehmen. Da von keiner Seite mehr etwas erinnert wurde, geruhten Se. k. k. apost. Majestät die Sitzung aufzuheben5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Ischl, 23. August 1853.