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Nr. 92a Monatsbericht des Ministers des Inneren über den Stand der Organisierungs­arbeiten, Wien, 6. Februar 1853 (Beilage zu: MRP-1-3-01-0-18530212-P-0092.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage zum Originalprotokoll v. 12. 2. 1853; der erste diesbezügliche Bericht Nr. 49a; siehe auch Nr. 59a.

MRZ. – KZ. –

A) Bezüglich jener Länder, auf welche die Ah. Entschließungen vom 14. September 1852 Anwendung finden1.

1. Mit Ah. Genehmigung vom 18. Jänner 1853 wurden durch Ministerialverordnung vom 19. Jänner d. J. die Ah. Organisierungsbestimmungen allgemein kundgemacht2.

2. In Gemäßheit der Ah. Entschließungen vom 30. Dezember 1852 und vom 15. Jänner 1853 wurden die Organisierungslandeskommissionen zusammengesetzt und wegen ihrer unverzüglichen Aktivierung die nötigen Weisungen erlassen3 Der Beginn ihrer Wirksamkeit ist bereits angezeigt aus Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Böhmen, Mähren, Tirol, Steiermark, Kärnten, Krain, Küstenland und Galizien. Mehrfache die künftige Einrichtung des Sanitätsdienstes, die Besorgung des Stiftungswesens, die Verhältnisse der Gemeinden betreffende Anfragen einzelner Länderchefs sind teils erledigt, teils in Verhandlung genommen worden.

3. Die Länderchefs erhielten den Auftrag, über den Personal- und Besoldungsstand der Statthaltereien und Landesregierungen und über alle die künftige Einrichtung dieser Behörden betreffenden, bei der Durchführung der Organisierung zu erledigenden Fragen ihre Gutachten und Anträge vorzulegen. Insbesondere wurde damit die Verhandlung wegen künftiger Besorgung der Kultusangelegenheiten in Verbindung gebracht. Bezüglich der Statthalterei in Dalmatien beschränkte sich die dem Landeschef erteilte Weisung in Gemäßheit der Ah. Entschließung vom 18. Mai 1852 4 auf die Begutachtung jener Modifikationen in der Einrichtung und im Status der dortigen Landesstelle, welche im Vergleiche der Ah. Bestimmungen vom 14. September 1852 mit den gegenwärtig diesfalls bestehenden Verhältnissen als notwendig oder zweckmäßig erkannt werden sollten. Betreffend das lombardisch-venezianische Königreich wurden das Generalgouvernement und die Statthalter in Mailand und Venedig in Gemäßheit der Ah. Entschließung vom 28. Jänner d. J. 5 aufgefordert, zu begutachten, ob und inwiefern die Ah. Beschlüsse vom 14. September 1852 über den Wirkungskreis und die Geschäftsbehandlung der Statthaltereien auch auf die Statthaltereien im lombardisch-venezianischen Königreiche in Anwendung zu bringen seien.

4. Der Statthalter in Galizien ist aufgefordert worden, nach Einholung des Gutachtens des Krakauer Landespräsidenten und im Einvernehmen mit dem Appellationsgerichtspräsidium || S. 478 PDF || in betreff der Abgrenzung des der Krakauer Landesregierung zuzuweisenden westlichen Teiles von Galizien seine Anträge zu erstatten.

5. Eine abgesondert eingeleitete Verhandlung betrifft die künftige definitive Regelung des öffentlichen Baudienstes. Darauf bezügliche provisorische Bestimmungen werden eben vom Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und der Finanzen erlassen und vom 1. März d. J. angefangen in Wirksamkeit gesetzt.

B) Für Ungarn ist in Gemäßheit der Ah. Entschließung vom 10. Jänner 1853 6 die Organisierung in Angriff genommen.

1. Durch Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853 wurden die Ah. Organisierungsbestimmungen verlautbart.

2. Die Anträge wegen Ernennung der Mitglieder der Organisierungskommissionen wurden au. erstattet, der diesfällige Vortrag befindet sich in Ah. Händen.

3. Mehrere Ernennungen für Dienstesstellen bei Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Militär- und Zivilgouverneur sowie für die Stellen der Vorsteher der Statthaltereiabteilungen sind bereits Allerhöchstenortes erfolgt.

4. Von Seite Sr. kaiserlichen Hoheit sind die Mitteilungen a) in betreff der Abgrenzung der Verwaltungsgebiete der fünf Statthaltereiabteilungen und der Standorte der Oberlandesgerichte, b) des Status der Zivilsektion des Militär- und Zivilgouvernements und c) des Personal- und Besoldungsstandes der Statthaltereiabteilungen eingelangt und in Verhandlung genommen.