Nr. 92 Ministerkonferenz, Wien, am 12. Februar 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 14. 2.), Bach 15. 2., Thun, Baumgartner; abw.abwesend K. Krauß, Stadion.
MRZ. – KZ. 686 – (Prot. Nr. 13/1853) –
Protokoll der am 12. Februar 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Unterstützung für den Pastor Joseph Bory
Der Minister für Kultus und Unterricht Graf Leo v. Thun brachte die Bewilligung einer jährlichen Unterstützung an den gewesenen Pastor der evangelischen Gemeinde zu Bukowka in Böhmen Joseph Bory zum Vortrag. Bory mußte wegen seines Alters und seiner Gebrechlichkeit von dem Bukowkaer Pastorate abtreten. Da derselbe kein Vermögen besitzt und nach dem im Jahre 1823 mit der Kirchengemeinde Bukowka bezüglich der Übernahme des Pastorates abgeschlossenen Vertrage keinen Anspruch auf einen Ruhegenuß von Seite der Gemeinde hat, so befindet er sich in einer sehr mißlichen Lage. Er wird als ein wahrhaft christlicher, in jeder Beziehung achtungswerter Mann geschildert, der durch viele Jahre ersprießliche Dienste im Pastorate geleistet hat. Auch hat sich derselbe durch seine häufige, bereitwillige und uneigennützige Aushilfe in den seelsorglichen und gottesdienstlichen Verrichtungen bei dem in Pardubitz stationierten k. k. Militär nicht unwesentliche Verdienste erworben. Der Statthalter von Böhmen hat bei diesen Umständen auf ein Gnadengehalt von 80 fr. jährlich für den genannten Pastor angetragen, und der Kultusminister Graf Thun erklärte sich in seiner Zuschrift an das Finanzministerium mit diesem Antrag einverstanden. Das Finanzministerium stimmte jedoch aus dem Grunde nicht bei, weil eine Ah. Aufforderung zu einem au. Vortrag in dieser Gnadensache nicht vorliege.
Bei der Besprechung hierüber in der Konferenz hat sich der Finanzminister gegen die Bewilligung eines jährlichen Gnadengehaltes an Bory wegen der daraus zu besorgenden, für den Staatsschatz nachteiligen Konsequenzen bestimmt ausgesprochen, war aber nicht dagegen, daß demselben bei den für ihn sprechenden Rücksichten und bei der im Zuge begriffenen Regelung der Verhältnisse der protestantischen Kirche überhaupt eine Gnadenaushilfe ein für allemal gewährt werde.
Die Ministerkonferenz stimmte dieser Ansicht bei und einigte sich darin, für den Pastor Bory auf eine Gnadenaushilfe von 120fr. bei Sr. Majestät au. anzutragen1.
II. Auszeichnung für den Expeditsadjunkten Johann Lindmayer
Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner trug an, für den Expeditsdirektionsadjunkten der niederösterreichischen Finanzlandesdirektion Johann Lindmayer, welcher mit Schluß dieses Monats sein 50. Dienstjahr vollendet und stets fleißig und gut gedient hat, teils zur Belohnung dieses noch immer mit Nutzen und mit Ersparung für das Ärar fortdienenden Beamten, teils zur Aufmunterung für andere Beamte zu einer gleichen Ausdauer im Dienste das goldene Verdienstkreuz mit der Krone von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten. Derselbe hat zwar, als er 40 Jahre diente, von Sr. Majestät eine Personalzulage von 300 fr. erhalten, allein diese ihm bereits zuteil gewordene Ah. Gnade dürfte nicht im Wege stehen, bei den von ihm weiter geleisteten zehnjährigen Diensten, ihm die gedachte Auszeichnung zu erwirken.
Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden2
III. Stand der Organisierungsarbeiten
Der Minister des Inneren legte infolge der Ah. Entschließung vom 14. September 1852, welche anordnet, daß mit dem Schlusse eines jeden Monats von den Ministern des Inneren und der Justiz im Wege der Konferenzen die Anzeige zu erstatten ist, wie weit die Vollzugsarbeiten der Organisierung sowohl bei den Ministerien als den übrigen Behörden gediehen sind3, die diesfälligen Berichte für den Monat Jänner d. J. diesem Protokolle bei, welche hier ehrfurchtsvoll angeschlossen werden4.
IV. Besetzung der griechisch-nichtunierten Bistümer Werschetz, Arad, Temesvár und Ofen
Der Minister für Kultus und Unterricht Leo Graf v. Thun referierte schließlich über die Resultate der in Karlowitz wegen Besetzung der griechisch-nichtunierten Bistümer von Werschetz, Arad, Temesvár und Ofen abgehaltenen Wahlsynode. Die Bistümer von Werschetz, Arad und Temesvar sind durch den Tod ihrer Oberhirten und das Bistum von Ofen durch die von Sr. Majestät Kaiser Ferdinand 1. im Jahre 1848 verfügte und von Sr. jetzt regierenden Majestät unterm 22. September 1850 Ah. genehmigte Übersetzung des Bischofes Platon Athanaczkovicz in die griechisch-nichtunierte Diözese von Bacs bereits seit mehreren Jahren erledigt5. Mit Ah. Entschließung vom 5. Oktober 1852 geruhten Se. Majestät wegen Wiederbesetzung dieser vier Bistümer die Abhaltung einer bischöflichen Wahlsynode zu Karlowitz Ag. zu bewilligen und als lf. Kommissär bei derselben den Zivil- und Militärgouverneur der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banats FML. Grafen v. Coronini zu bestimmen6. Nach dem Bericht dieses lf. Kommissärs waren zu der Synode nebst dem Patriarchen Rajacsich die eingeladenen Bischöfe von Karlstadt, Pakrac, Bacs, Siebenbürgen und Dalmatien erschienen. Der Bischof der Bukowina hat || S. 473 PDF || sich wegen Alters und Gebrechlichkeit nicht eingefunden. Diese Synode wurde durch den lf. Kommissär unterm 8. November 1852 eröffnet und am 12. November 1852 geschlossen. Auf dieser Synode hat der Patriarch Metropolit den griechisch- nichtunierten Bischöfen von Siebenbürgen, Dalmatien und der Bukowina das Stimmrecht beanständet. Er ging dabei von der Ansicht aus, es könnten die benannten Bischöfe nur dann zur Wahlsynode zugelassen werden, wenn festgestellt würde, daß künftig auch die Besetzung dieser Bistümer nicht anders als auf Grundlage der Wahl der versammelten Bischöfe im Sinne der Kirchensatzungen stattfinden solle. Der Patriarch behauptete weiter, daß diese Bischöfe noch bei keiner Wahl intervenierten und daß insbesondere der Bischof in Siebenbürgen Gedeon Nikitics bei der im Jahre 1786 abgehaltenen Synode zwar erschienen, jedoch auf derselben nicht bei der Wahl der Bischöfe, sondern bloß bei den Verhandlungen wegen Verminderung der Zahl der Feiertage tätig gewesen sei. Der lE. Kommissär fand sich bestimmt, obschon gegen diese Ansicht des Patriarchen Anstände von Seite der Bischöfe gemacht wurden und auch Graf v. Thun es für zweckmäßiger gehalten haben würde, wenn der lf. Kommissär, statt den Prätentionen des Metropoliten nachzugeben, im Weigerungsfalle die Aufhebung der Synode in Aussicht gestellt hätte, die Wahlverhandlung mit Ausschluß der griechisch-nichtunierten Bischöfe von Siebenbürgen und Dalmatien, jedoch nur unter dem ausdrücklich Sr. Majestät vorbehaltenen Rechte der allenfälligen Annulierung der Verhandlungen wegen der mangelnden Stimmen der Bischöfe von Siebenbürgen und von Dalmatien und mit der weiteren Bedingung zu gestatten, daß die beiden von der Wahlsynode ausgeschlossenen Bischöfe von Hermannstadt und Zara den Sitz bei dem Skrutinium bewahren und ihre Stimmen ihm abgesondert übergeben sollten. Dieses Auskunftsmittel wurde von der Synodalversammlung angenommen und sonach die Bischofswahl unter dem Vorsitz des Patriarchen und der Mitwirkung der drei Bischöfe von Karlstadt, Neusatz und Pakrac zustande gebracht, ohne daß auf der Synode selbst ein weiterer Widerspruch oder Anstand vorgekommen wäre. Die Synode hat für das erledigte Bistum in Temesvar den Archimandriten und Administrator des Bistums Werschetz Samuel Maschirevics, für Werschetz den Archimandriten Emilian Kengyelatz, für Arad den Archimandriten Prokopius Ivacskovics und für Ofen den Archimandriten Arsenius Sztojkovics einstimmig in Antrag gebracht.
Nachdem der referierende Minister Graf Thun diesen Sachverhalt dargestellt hatte, ging er zur Erörterung und Begutachtung der Fragen über, ob die Einsprache, welche der Metropolit Rajacsich gegen die Stimmführung der Bischöfe von Hermannstadt, Zara und Czernowitz bei der Bischofswahl gemacht hat, im Rechte gegründet war oder nicht, dann ob das Resultat der Synode selbst, nämlich die Wahl der Bischöfe, Ah. zu genehmigen sei oder nicht. Was die erste Frage anbelangt, erklärte der Minister Graf Thun, daß nach staatsrechtlichen und Kirchensatzungen der nichtunierten Griechen in Österreich der Erzbischof Rajacsich zu der erwähnten Einsprache keine Berechtigung hatte. Nach den Satzungen der griechisch-orientalischen Kirche haben nämlich alle Bischöfe einer Kirchenprovinz über Einberufung ihres Metropoliten an einem bestimmten Orte zusammenzukommen und die Kandidaten für die Bistümer zu wählen. || S. 474 PDF || Die Bischöfe sind, wenn nicht Krankheit, hohes Alter oder zu große Entfernung sie hindern, zu erscheinen verpflichtet, und die Nichterschienenen haben durch einen anwesenden Bischof ihr Votum abzugeben. Zur Giltigkeit einer jeden Wahlversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens 3 Bischöfen der Kirchenprovinz erforderlich. Die von den österreichischen Regenten den eingewanderten griechisch-nichtunierten Serben erteilten und später bestätigten Privilegien erstreckten sich auch auf die so gearteten Bischofswahlen7. Daß in diesen Privilegien und Gesetzen bloß von der Teilnahme der im Königreiche Ungarn eingesetzten Bischöfe an der Wahlsynode die Rede ist, findet seine Erklärung darin, daß damals im Umfange der österreichischen Monarchie sich keine anderen griechisch- nichtunierten Bischöfe befanden. Übrigens stehe die Tatsache fest, daß die griechisch-nichtunierten Bistümer in Siebenbürgen, Bukowina und Dalmatien, wie sie nach und nach entstanden sind, der Kirchenprovinz des Metropoliten in Karlowitz einverleibt wurden und daß die betreffenden Bischöfe unter dem genannten Metropoliten auf die nämliche Art stehen wie alle übrigen nichtunierten Bischöfe, daß sie seine Suffragane sind und als solche als Mitglieder der Synode anerkannt werden müssen. Der Umstand, daß sie ohne Antrag einer Synode von Sr. Majestät ernannt werden, kann ihrem kirchlichen Rechte, an der Wahlsynode teilzunehmen, in keiner Weise Eintrag tun. In Absicht auf die Frage, ob ungeachtet der erwähnten Einsprache des Patriarchen die vorgenommene Wahl der Bischöfe als giltig anzunehmen sei, bemerkte der Minister Graf Thun, daß nach der Äußerung des lf. Kommissärs von der Synode nur solche Individuen namhaft gemacht worden seien, gegen welche sich durchaus nichts einwenden lasse.
Bei dem Umstande nun, daß der Ausfall der Wahl hiernach als günstig angesehen werden muß, daß die lange Erledigung einiger Diözesen, wodurch ihr Zustand bereits bedeutend gelitten haben soll, ihre baldige Besetzung wünschenswert erscheinen macht und bei der Wahl nebst dem Vorsitzenden drei Bischöfe anwesend waren, daher formell in dieser Beziehung der Vorschrift genüge geschehen ist, erachtet der Minister Graf Thun, daß dem Resultate der Wahlsynode Folge zu geben wäre und daß sonach bei Sr. Majestät au. anzutragen sein dürfte, die Archimandriten Samuel Maschirevics für Temesvár, Emilian Kengyelatz für Werschetz, Prokop Ivacskovics für Arad und Arsenius Sztojkovics für Ofen als Bischöfe Ag. zu ernennen.
Der referierende Minister bemerkte weiter, daß bei der Synode auch das Gesuch des griechisch-nichtunierten Bischofs zu Karlstadt Eugen Joannovics um Übersetzung in die Temesvarer Diözese zur Sprache gekommen sei. Bei der Verhandlung hierüber waren, da der Betroffene abtreten mußte, nebst dem Patriarchen nicht mehr drei Bischöfe zugegen, deren gleichzeitige Anwesenheit zum giltigen Bestande einer Wahlsynode doch notwendig ist. Da nun diese Zahl nicht vorhanden || S. 475 PDF || und die Synode demnach nicht mehr beschlußfähig war, vorzüglich aber, weil Se. Majestät mit Ah. Kabinettsschreiben vom 26. Juni 1851 8 auszusprechen geruht haben, daß die bisher allzuhäufig geschehenen Übersetzungen von griechisch- nichtunierten Bischöfen aus einer in die andere Diözese mit wesentlichen Nachteilen verbunden sind und daß solche künftig nur dann stattfinden sollen, wenn es besondere Umstände im Interesse der Kirche erheischen, welche aber nach der Ansicht des Referenten Grafen Thun hier nicht eintreten, so glaubte derselbe auf die Bewilligung der in der Rede stehenden Übersetzung nicht antragen zu sollen.
Der Minister des Inneren bemerkte bei der hierüber erfolgten Abstimmung, daß es in mehreren Beziehungen wünschenswert gewesen wäre, wenn die in der Rede stehenden Bischofswahlen die Möglichkeit dargeboten hätten, den Bischof Schaguna aus Siebenbürgen und den Bischof Mutibarich aus Dalmatien in eine andere griechisch-nichtunierte Diözese zu übersetzen. Schaguna wirke in Siebenbürgen im schismatischen Geiste und unterhalte die Spaltung zwischen den aunierten und nichtunierten Romanena . Da er sich in Siebenbürgen einen großen Einfluß auf die öffentliche Meinung zu verschaffen wußte, so wäre es, meinte der Minister des Inneren, politisch allerdings wünschenswert, wenn er aus Siebenbürgen weg in eine andere griechisch-nichtunierte Diözese versetzt werden könnte. Ähnliche Rücksichten würden auch für die Übersetzung des Bischofs Mutibarich aus Dalmatien sprechen9 Der Minister des Inneren verkannte übrigens die Schwierigkeiten nicht, welche sich den erwähnten Übersetzungen entgegenstellen würden, weil die Diözesen, in welche sie übersetzt werden könnten, meistens geringer dotiert sind als ihre gegenwärtigen. Der Minister Graf Thun fügte bei, daß durch die Übersetzung des Schaguna nach Ungarn nichts gewonnen würde. Ungarn und Siebenbürgen sind Nachbarländer, und Schaguna könnte von Ungarn nach Siebenbürgen gleichfalls in seinem Geiste forteinwirken, bso wie er gegenwärtig von Siebenbürgen aus offenbar den romanischen Agitationen in Ungarn nicht fremd ist. Es würde sonach höchstens durch seine Übersetzung erzielt werden, daß sein Einfluß in Siebenbürgen schwächer und dagegen in Ungarn mächtiger würdeb . Ferner sei eine Übersetzung in formeller Hinsicht kaum möglich, weil darum nicht angesucht wurde und Übersetzungen gegen den Willen der Beteiligten noch niemals stattgefunden haben. Nebstdem sei die oberwähnte Ah. Entschließung vom 26. Juni 1851 wegen Beschränkung der Übersetzungen pflichtschuldig zu beachten. Der Minister des Inneren glaubte nur auf die oberwähnten politischen Rücksichten aufmerksam machen zu sollen, fand übrigens, wenn den angedeuteten Übersetzungen unübersteigliche Hindernisse im Wege stehen sollten, gegen die Anträge des Grafen Thun weiter nichts zu erinnern, mit welchem sich auch die übrigen Stimmführer der Konferenz vereinigten.
|| S. 476 PDF || Übrigens ist noch beschlossen worden, Se. Majestät au. zu bitten, über diesen Gegenstand die Ah. Schlußfassung bald hinabgelangen zu lassen, damit die schon lange verwaisten griechisch-nichtunierten Diözesen nicht länger ihrer Vorsteher und Leiter entbehren10.
Wien, am 14. Februar 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 18. Februar 1853.