Nr. 26 Ministerkonferenz, Wien, 10. Juli 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 10. 7.), Bach 17. 7., Thinnfeld 17.7., K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Thun, Csorich, Stadion.
MRZ. – KZ. 2561 – (Prot. Nr. 25/1852) –
Protokoll der am 10. Juli 1852 zu Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Regelung des Quarantänewesens
Der vorsitzende Minister des Äußern brachte die Verhandlungen mit dem Sanitätskongreß zur Regelung der europäischen Quarantäneangelegenheiten in Vortrag1. Nach denselben besteht zwischen den österreichischer- und gegnerischerseits entworfenen Vertragsstipulationen und dem Reglement eine wesentliche Differenz, namentlich in zwei Hauptpunkten: a) daß die Visitation der Schiffe ausschließlich von den Lokalbehörden vorgenommen werde, und b) die Post- und Dampfschiffe der privilegierten Gesellschaften nicht als Kriegsschiffe, also bezüglich der Sanitätsgebühren nicht als frei von deren Entrichtung angesehen werden sollen2. Für beide Forderungen macht der französische Abgeordnete David geltend, daß eine Ausnahme davon gegen den Geist und die Tendenz des Kongresses, eine allgemeine gleichförmige Regelung des Seesanitätswesens zu bewirken, verstoßen würde3, wogegen jedoch unsererseits entgegnet werden kann: ad a) daß unsere Schiffe im Orient allen Arten von Vexationen unterworfen sein würden und ad b) daß der Sanitätskongreß sich doch hier und da selbst zu Ausnahmen verstanden habe. Es handelt sich also um die Frage, ob in diesen Punkten nachzugeben sei oder nicht, in welch letzterem Falle dann, wie der Minister des Äußern bemerkte, eine allgemeine Konvention nicht zustande käme, indem die kleineren italienischen Staaten sich ebenfalls ausschließen und bei ihrem bisherigen Quarantänesystem beharren würden.
|| S. 164 PDF || Der Finanz- und Handelsminister sowie der Minister des Inneren erklärten sich unter Beistimmung der übrigen für das Beharren auf den unsererseits gestellten Bedingungen:
Ad a) daß die Sanitätsbeschau der österreichischen Schiffe in der Levante nicht von den dortigen Lokalautoritäten, sondern nur von dem österreicmschen Konsul vorgenommen werde, weil dies ein traktatmäßiges, auf der Jurisdiktion der k. k. Konsuln in der Levante über die österreichischen Untertanen gegründetes Recht ist, für dessen Aufgeben durchaus kein anderer Vorteil als Äquivalent geboten werden kann, das vielmehr zum größten Nachteil unserer Schiffahrt ausschlagen würde, indem dann die türkischen Autoritäten unter dem Einflusse der englischen und französischen Regierung unsere Schiffe allen möglichen Plackereien unterwerfen und hiermit unsere auf unserer Lage und unserem Verhältnisse zu der Türkei beruhende kommerzielle Stellung wesentlich beeinträchtigen und den fremden Schiffen die Konkurrenz, namentlich bei der Beförderung der indischen Überlandpost, erleichtern würden4.
Ebensowenig wäre ad b) von dem Begehren, die privilegierten Dampfschiffe von den Sanitätsgebühren zu befreien5, d. i. sie elen Kriegsschiffen in dieser Hinsicht gleichzustellen, abzugehen, weil dieselben, was das Sanitätswesen anbelangt, nach unserem Reglement in eier Einrichtung den k. k. Kriegsschiffen konform gehalten sind, daher in dieser Beziehung die gleichen Garantien wie diese gewähren, und weil sie, als einer um den österreichischen Seehandel hochverdienten Unternehmung angehörend, auch die volle Berücksichtigung der Regierung verdienen. Außerdem brachte der Finanz- und Handelsminister noch einen wesentlichen Differenzpunkt in betreff der Gebühren in Anregung, bei welchem in der bisherigen Verhandlung das Ministerium des Äußern selbst von den Ansichten der übrigen Ministerien abweicht. Es wäre nämlich nicht, entgegen der Forderung des Kongresses auf Einführung einer einzigen gleichen Abgabe unter dem Titel der Sanitätsgebühr, nachzugeben. Nach dem bisherigen System bestehen jedoch bei uns zweierlei Sanitätsgebühren: Eine nach der Ladung sich richtende und eine zweite, welche für gewisse besondere, nach den Verhältnissen und Bedürfnissen des Schiffes in Anspruch genommenen Leistungen entrichtet werden muß. Wollte nun der gegenteiligen Forderung nachgegeben werden, so müßte entweder die erstere Gebühr erhöht werden, um den Ausfall der andern zu decken, || S. 165 PDF || oder es müßte auf die letztere ganz verzichtet werden. Ersteres wäre unbillig, weil dann alle Schiffe ohne Unterschied, ob sie mehr oder weniger Beistand bedürfen, das gleiche bezahlen müßten. Letzteres wäre ein Opfer, wozu die österreichische Regierung um so weniger Grund hätte, als sie, bei ihrem durch hundertjährige Erfahrung bewährten Quarantänesystem beharrend6, durchaus keinen Beruf haben kann, einer Konvention beizutreten, die hier so wie oben ad a) wesentliche Opfer fordern und ihr keinen einzigen Vorteil dafür gewähren würde.
Man kam sohin zu dem Beschlusse, auf den Punkten, über deren Forderung die Kommission einig war7 und die vom Kongresse beanständet waren, zu verharren und hiernach über gegenseitiges schriftliches Einvernehmen des Handelsministers und des Ministers des Äußern8, welcher nun auch in der Gebührenfrage der Ansicht des ersteren beitrat, die Antwort an den Bevollmächtigten des Kongresses ergehen zu lassen9.
II. Erziehungsbeiträge für die Waisen des Cyrany
Der Minister des Inneren referierte über das „ab Imperatore“ herabgelangte Gesuch der Witwe Veronika des Königgrätzer Bezirkssekretärs Cyrany um Erziehungsbeiträge für ihre zwei Kinder Max und Anna. Sie hat die normalmäßige Pension per 166 f. 40 Kreuzer, und es wird vom Statthalter bei der Unzulänglichkeit dieser Pension auf einen Erziehungsbeitrag von 50 f. für jedes Kind angetragen.
Der Finanzminister war dagegen, weil eine solche Beteilung systemwidrig wäre. Allein der Minister des Inneren , welchem die übrigen Stimmen beitraten, mithin die Mehrheit, glaubten, den Antrag auf die Verleihung von 40 f. für jedes Kind vor der unbegrenzten Gnade Sr. Majestät vertreten zu können, indem die Mittellosigkeit und Erwerbsunfähigkeit der Kinder sowie der Mutter bestätigt sind und der Vater im ganzen 38 Jahre, wovon wegen einer Unterbrechung nur 27 anrechenbar sind, brav gedient hat10.
III. Gnadenpension für die Witwe Holeczek
Dagegen wurde das gleichfalls „ab Imperatore“ herabgelangte Pensionsgesuch der Witwe des Deutschbroder Bezirkskommissärs Joseph Holeczek, welcher nach mehrjährigen Privatdiensten erst eineinhalb Jahre im Staatsdienste gestanden hatte, nach dem Antrag des Finanzministers von der Stimmenmehrheit zur Berücksichtigung nicht geeignet gefunden, weil die Bittstellerin systemmäßig gar keinen Anspruch auf Versorgung vom Staate hat, so daß der Minister des Inneren , || S. 166 PDF || welcher früher den Antrag auf eine Gnadenpension von 100 f. für diese arme, mit drei unversorgten Kindern belastete Witwe unterstützt haben würde und welchem der Justizminister beitrat, infolge des Majoritätsvotums seinen Antrag zurücknahm.
IV. Reziprozität von Gerichtsurteilen zwischen Österreich und Sardinien
Nachdem die sardinischen Gerichte auf Urteile österreichischer Gerichtsbehörden nur dann eine Exekution bewilligen, wenn früher untersucht und erhoben worden, daß derlei Urteile von dem kompetenten Gerichte gefällt, rechtskräftig und nicht offenbar ungerecht sind, so stellte der Justizminister den Antrag auf Erlassung einer kaiserlichen Verordnung, womit den k. k. Gerichten die Beobachtung der Reziprozität bezüglich der in den k. k. Staaten zur Vollziehung kommen sollenden Urteile der sardinischen Gerichte, also die vorläufige Prüfung, ob sie vom kompetenten Gericht gefällt, rechtskräftig und nicht offenbar ungerecht sind, anbefohlen, diese Vorschrift übrigens auf bloße Zeugenabhörungen nicht angewandt werden soll.
Die Minister erklärten sich hiermit einverstanden, und der Minister der Justiz wird hiernach den Vortrag an Se. Majestät erstatten11, gleichzeitig aber dem Minister des Äußern den Entwurf zu einem Übereinkommen mit der sardinischen Regierung wegen Aufhebung dieser beschränkenden Bestimmungen in beiden Staaten übergeben12.
V. Begnadigung des Alexander Schubert
Ah. signiertes Gesuch der Gräfin Zamoyska um Begnadigung des wegen Teilnahme an der ungrischen Revolution zur achtjährigen Festungsstrafe verurteilten Alexander Schubert13. Derselbe hat sich als kaum 26jähriger Mensch während seines Aufenthaltes in Leopoldstadt der Revolution angeschlossen, wurde als Ingenieur verwendet, hat aber nie mit der Waffe wider die rechtmäßige Regierung gedient. Er ist seit 4. Juni 1849 in Strafe. Se. kaiserliche Hoheit der Herr Erzherzog Albrecht bemerken, Schubert habe eine so untergeordnete Stelle unter den Revolutionärs gespielt, daß er nach den später über die Behandlung derselben erlassenen Ah. Weisungen kaum die kriegsrechtliche Untersuchung würde zu befahren gehabt haben14. Unter diesen Umständen war der Justizminister einstimmig mit Sr. kaiserlichen Hoheit sowie auch die Konferenz der Meinung, daß für Schubert die Nachsicht des Strafrestes von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten wäre15.
VI. Gerichtssprache in Galizien
Der Justizminister referierte in betreff der Normierung für die Gerichtssprache in Galizien. Nach einer historischen Darstellung über die hierwegen seit 1772 stattgehabten Verhandlungen und der Bestrebungen der galizischen Stände, die polnische Sprache allgemein als Gerichtssprache einzuführen16 und mit Rücksicht auf die Ah. Entschließung von 1841, womit die unaufsichtige Verbreitung des Gebrauchs der deutschen Sprache bei den Gerichten anbefohlen worden ist17, endlich mit Rücksicht auf dasjenige, was in neuester Zeit anderwärts über die Volks- und Landessprachen statuiert worden18 sowie mit Rücksicht auf den Umstand, daß weder die polnische Sprache die einzige Landessprache in Galizien ist, noch der dortige ruthenische Untertan Vertrauen in dasjenige setzt, was ihm in der polnischen Sprache von polnischen Beamten eröffnet wird, glaubte der Justizminister nachstehende Bestimmungen Sr. Majestät vorschlagen zu sollen: Gerichtliche Eingaben der Parteien, welche der Fertigung eines Advokaten nicht bedürfen, können in deutscher, polnischer oder ruthenischer Sprache, letztere mit lateinischen Lettern, nach Wahl der Parteien abgefaßt werden. Protokolle über mündliche Klagen etc. sind in der Sprache aufzunehmen, in welcher sich die Partei auszudrücken vermag. Eingaben der Advokaten müssen in deutscher Sprache verfaßt sein. Verhandlung und Urteil in Strafsachen erfolgt in der Landessprache, in welcher der Beschuldigte sich leicht ausdrücken kann. Kann er Deutsch oder kann er keine der Landessprachen, so wird in deutscher Sprache verhandelt. Die innere Manipulation, Korrespondenz, Grundbücher etc. werden in deutscher Sprache geführt, und nur die zu letzteren gehörigen Urkunden in derjenigen Sprache in das Urkundenbuch eingetragen, in welcher die Originalien abgefaßt sind.
Die Konferenz erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden19.
Wien, am 10. Julius 1852. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Hermannstadt, am 24. Juli 1852.