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Nr. 307 Ministerrat, Wien, 25. März 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 26. 3.), Krauß 26. 3., Bach 26. 3. (bei IV abw.), Schmerling, Bruck, Thinnfeld 27. 3., Thun, Kulmer 27. 3., Degenfeld; abw. Gyulai, Stadion.

MRZ. 1211 – KZ. 1018 –

Protokoll der am 25. März 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Bildergalerie Manfrin in Venedig

Der Ministerpräsident brachte den schon einmal vor längerer Zeit besprochenen Ankauf der berühmten Bildergalerie Manfrin in Venedig mit dem Beifügen neuerdings in Anregung1, daß der Bevollmächtigte der Familie Manfrin um bestimmte und schleunige Antwort bitte, ob der Ah. Hof diese Galerie anzukaufen gesonnen sei oder nicht. Die Verzögerung in dieser Angelegenheit versetze die Familie Manfrin in großen Schaden, da sie mehrere Kustoden dieser Galerie wegen halten müsse und auch in der Beantwortung der ihr vom Auslande gemachten Anträge gehindert sei2.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß , an den die frühere Verhandlung wegen Ankaufs der erwähnten Galerie geleitet wurde, behielt sich vor, nachzuforschen, was in dieser Sache bisher geschehen ist, und wird sodann darüber das weitere vorbringen3.

II. Zustände in der Militärgrenze

Der Ministerpräsident teilte weiter die ihm zugekommene Nachricht des k. k. Oberstleutnants Billek im illyrisch-banater Grenzregimente mit, wornach in der Grenze die größte Ruhe herrscht und die Grenzer sehr zufrieden sind; ferner, daß der griechisch-nicht unierte Bischof Joannovics unter den Kroaten, welche bisher, ob Katholiken oder Griechen, in Eintracht und Frieden mit- und nebeneinander lebten, dadurch Uneinigkeit|| S. 249 PDF || verbreite, daß er den serbischen Volksstamm zur vorzüglichen Wahrung der Nationalität auffordert4.

III. Zustand der Presse in Mailand

Der Ministerpräsident machte ferner auf den ungünstigen Zustand der Presse in Mailand und darauf aufmerksam, daß sehr heftige Artikel über Neapel im Corriere italiano vorkommen, worüber von Neapel sehr geklagt werde5.

Der Minister des Inneren Dr. Bach bemerkte hierüber, daß von Seite des erwähnten Blattes nicht wieder ein ähnliches geschehen werde, indem diese Zeitung unter eine andere bessere Leitung gebracht worden sei6.

IV. Auszeichnung für die österreichische Handelsmarine

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck bemerkte, daß die österreichische Handelsmarine sich seit langem besonders in allen Plätzen der Levante ausgezeichnet benommen habe. Wenn nun Se. Majestät nächstens nach Triest komme, so wäre es für diese Marine sehr erhebend, wenn für sie etwas Auszeichnendes geschehen würde. Der Minister gedenket sonach für jene Kauffahrer, welche sich durch Auffindung neuer nützlicher Handelswege oder durch tapfere Abwehr von seeräuberischen Anfällen ausgezeichnet, oder welche der k.k. Kriegsmarine bei sich ergebenden Gelegenheiten nützliche Dienste geleistet oder zur Rettung anderer Schiffe wesentlich eingetragen haben, auf Ehrenflaggen anzutragen. Solche Auszeichnungen würden sich wohl nur in seltenen Fällen ergeben, wo sie aber stattfänden, würden sie gewiß einen sehr günstigen Eindruck hervorbringen.

Der Minister las hierauf den Entwurf zu einem diesfälligen Patente7 vor, dessen Hauptbestimmungen im wesentlichen folgende sein dürften: Se. Majestät bewilligen den tüchtigen und ehrenwerten Schifführern und Seeleuten, welche sich in einer oder mehrere der oberwähnten Arten ausgezeichnet haben, Ehrenflaggen, und zwar weiße und rote. Das Patent bestimmt, in welchen Fällen die weiße und in welchen die rote Ehrenflagge verliehen werden soll. Wenn ein Schifführer schon im Besitze einer Ehrenflagge ist und eine neue erwirbt, so bekommt er mit der Ehrenflagge das Verdienstkreuz des Franz-Joseph-Ordens, und es wird näher angegeben, wann das goldene und wann das silberne. Die Ehrenflagge genießt den Vorzug, daß sie von den Kriegsschiffen mit gleich vielen Schüssen salutiert wird, welche in österreichischen Häfen bei der Ein- und Ausfahrt gewechselt werden. Zur Belohnung der Mannschaft werden in den Fällen der Auszeichnung jedesmal 500 f. bis 2000 f. verteilt, und welche sich besonders ausgezeichnet haben, erhalten ein schriftliches Ehrenzeugnis. Bei Bewerbungen um Staatsdienste sollen die Besitzer von Ehrenflaggen den Vorzug haben und bei Pensionen und Provisionen vorzüglich berücksichtiget werden. Die Ehrenflaggen werden aus Seidenstoff verfertigt|| S. 250 PDF || und erhalten in der Mitte nach Umständen die Aufschrift Merito navali oder Fortitudine navali und auf der Kehrseite Viribus unitis. Wenn einem Schifführer beide Ehrenflaggen zuerkannt wurden, so darf er beide führen. Über die Ehrenflaggen werden Urkunden ausgefertigt. Wer auf eine Ehrenflagge Anspruch zu haben glaubt, macht ihn bei der Zentralseebehörde geltend, welche eine Kommission aufstellt, die das Erkenntnis ausspricht, das dem Handelsminister eingesendet und Sr. Majestät zur Ah. Gewährung vorgelegt wird.

Wer unbefugt eine Ehrenflagge führt, verfällt in eine Strafe von 500 f. bis 1000 f., die dem Marinepensionsfonds zugute kommt. Schifführer, welche ein Verbrechen begangen haben, verlieren die Ehrenflagge und die Dekoration. Die Erteilung der Ehrenflagge geschieht taxfrei.

Der Handelsminister wird mit Zustimmung des Ministerrates, welche sofort erfolgte, diesen Gegenstand noch vorläufig Sr. Majestät vortragen, und sodann den richtiggstellten Patentsentwurf noch einmal vorbringen8.

An der Besprechung über diesen IV. Gegenstand hat der Minister des Inneren Dr. Bach keinen Anteil genommen a(Aber nachträglich mit ihm besprochen. Bruck)a

V. Zulagen für ausgezeichnete Professoren

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun stellte den Antrag, für Zulagen an mehrere ausgezeichnete Professoren einen Gesamtbetrag von 3600 f. zu passieren, wogegen sich keine Erinnerung ergab.

VI. Hinrichtung mehrerer Räuber in der Woiwodschaft

Der Minister des Inneren Dr. Bach teilte einen Bericht des Generalmajors v. Mayerhofer über stattgefundene standrechtliche Hinrichtungen von Räubern, in Ermangelung eines Scharfrichters durch Pulver und Blei, mit. Die Mitschuldigen dieser Verbrecher werden noch verfolgt9.

VII. Amnestierung mehrerer Bewohner von Cattaro und Pastrovic

Derselbe Minister erwähnte hierauf eines ihm zugekommenen Berichtes des Generalmajors v. Mamula, worin auf eine Amnestie für meherere Cattaneser und Pastrovicchianer angetragen wird10. Im Jahre 1848 wurde nämlich von den Cattanesern und Pastrovicchianern ein kleines Fahrzeug, ein Kauffahrer, in der Meinung, es sei ein feindliches Schiff, gekapert, nach Ragusa abgeführt, und als konstatiert wurde, daß es ein harmloser Kauffahrer ist, bald wieder freigegeben. Bei der Kaperung ist ein Matrose des fremden Schiffes geblieben11. Unter den Dalmatinern befanden sich aber auch einige illoyale Leute, welche sich nach Kaperung des Schiffes in dessen unteren Raum begaben und von dort Geld und einige Vorräte mitnahmen. Das Cattaneser Gericht hat nun gefunden, daß dieser Vorgang Raub, Diebstahl und Mord sei, hat eine Untersuchung eingeleitet und bei 70 Individuen eingekerkert. Mamula sagt, daß die erwähnten|| S. 251 PDF || Gemeinden treue Gemeinden seien, und meint, daß dieser Vorfall unter solche gerechnet werden dürfte, für welche Se. Majestät Amnestie zu erteilen pflegen, worauf derselbe auch anträgt.

Der Minister des Inneren teilt diese Ansicht und wird, da der Ministerrat beistimmte, in diesem Sinne den au. Vortag an Se. Majestät erstatten12.

VIII. Gleichberechtigung der Sprache bei der Rechtspflege

Der Justizminister Ritter v. Schmerling referierte hierauf ein Sr. Majestät vorzuschlagendes Gesetz, um nämlich den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Sprachen des Reiches auf dem Gebiete der Rechtspflege ins Leben zu rufen, von welchem Gesetze hier ein lithographiertes Exemplar beigeschlossen wird13.

Die leitenden Gedanken bei Entwerfung dieses Gesetzes waren, wie der Justizminister bemerkt, folgende: Der Richter soll mit den Parteien in jener Sprache verkehren, welcher die Parteien sich bedienen, vorausgesetzt, daß es eine landesübliche Sprache ist. In Straf- und Zivilangelegenheiten müssen die Klagen in den landesüblichen Sprachen angenommen und in diesen Sprachen erlediget werden. Die Protokolle müssen in eben diesen Sprachen geführt, und der Spruch muß in der Sprache der Untersuchung ausgefertigt werden.

Für den inneren Dienst aller Gerichtsbehörden, insbesondere aller Bezirks-, Kollegial- und Landesgerichte sowie für den ämtlichen Schriftenwechsel derselben sowohl untereinander als auch mit anderen Behörden, ist sich der deutschen Sprache zu bedienen. Bezirksgerichte zweiter und dritter Klasse können sich auch in allen auf den inneren Dienst bezüglichen Geschäften der in ihrem Bezirke vorherrschenden Sprachen bedienen. In den zweiten Instanzen ist die deutsche Sprache die Sprache des Gerichtes. Sollte bei diesen Gerichten die Verhandlung zwischen den Parteien oder das Verfahren gegen den Beschuldigten zum Teil oder ganz in einer anderen als der deutschen Landesprache gepflogen worden sein, so sind die Verordnungen an die Parteien nebst der deutschen auch noch in der anderen Sprache zu erlassen. Der Verkehr der Staatsanwalte ist ebenso einzurichten.

Das vorliegende Gesetz hat nur für jene Provinzen Anwendung zu erhalten, bei denen die Gerichtspflege bis zum Jahre 1848 deutsch war. Ausgenommen von den erwähnten Bestimmungen sind Südtirol, Görz, Triest und Istrien, in welchen Ländern bereits gegenwärtig die italienische Sprache als Geschäftssprache eingeführt ist, doch ist es den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch hier gestattet, sich im inneren Dienste und für den ämtlichen Schriftenwechsel auch der deutschen Sprache zu bedienen. An den Obersten Gerichts- und Kassationshof und an das Justizministerium wird nur deutsch geschrieben.

Bei der Besprechung über das Gesetz selbst wurde vor allem die Frage aufgeworfen, ob es notwendig sei, hierüber ein Gesetz zu erlassen, und ob es nicht zweckmäßiger wäre, diese Bestimmungen in einer Instruktion oder mittelst einer Ministerialverordnung zur Darnachachtung hinauszugeben.|| S. 252 PDF ||

Der Ministerrat einigte sich auch mit Zustimmung des Justizministers für die Annahme dieser letzteren Form.

Zu § 1 und den folgenden bemerkte der Finanzminister Freiherr v. Krauß , daß statt des Ausdruckes „landesübliche“ der Ausdruck „bezirksübliche“ Sprache zu wählen wäre. Er machte auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche dem Richter z.B. in der Bukowina dadurch begegnen würden, daß dort mehrere Sprachen (die polnische, ruthenische, walachische, zum Teil auch ungrische und armenische) landesüblich sind, der Richter sonach, wenn es den Parteien gefiele, in allen diesen Sprachen verhandeln müßte. Der Minister Dr. Bach und der Minister Ritter v. Thinnfeld stimmten der Ansicht bei, daß die bezirksübliche Sprache als der maßgebende Begriff angenommen werde, indem die Gleichberechtigung nur fordere, daß die bezirksübliche Sprache in Anwendung komme. Der Minister Freiherr v. Kulmer vereinigte sich dagegen mit dem Antrage des Justizministers, und auch der Minister Graf Thun stimmte demselben in Ansehung der landesüblichen Sprachen bei, nicht aber auch darin, daß bei den höheren Gerichtsinstanzen nur die deutsche Sprache die Geschäftssprache sein soll. Nach seiner Ansicht soll es die sein, die dem Bedürfnisse und den Verhältnissen am besten entspricht, ohne gerade auszusprechen, daß es die deutsche Sprache sei.

Ein definitiver Beschluß wurde hierüber heute nicht gefaßt, weil die Sitzung wegen vorgerückter Stunde aufgehoben worden ist14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 31. März 1850.