Nr. 88a Motivenbericht zum Entwurf des Patentes über die Durchführung der Grundentlastung in den Königreichen Kroatien und Slawonien, [Wien], o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-01-0-18530129-P-0088.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- Abschrift; dieser mit Korrekturen versehene Motivenbericht ist in seinem vollen Umfang dem Originalprotokoll v. 18., 25. und 29. 1. 1853 als Beilage angeschlossen; hier wird er nur teilweise in seinem einleitenden allgemeinen Teil wiedergegeben; das Original war ursprünglich dem Vortrag Bachs v. 1. 2. 1852, wahrscheinlich AVA., angeschlossen; danach in vollem Umfang gedruckt bei Vezić , Urbar hrvatsko-slavonski 503-561 ; der Motivenbericht nimmt auf 12 Beilagen Bezug, die ursprünglich wohl dem Bericht angeschlossen waren, die jedoch heute weder beim Ministerkonferenzprotokoll noch in den einschlägigen Beständen der Kabinettskanzlei, des Reichsrates, des Innenministeriums bzw. des Arhiv Hrvatske , Zagreb , als einzelne Aktenstücke gefunden werden konnten; der sonst im Rahmen der Kommentierung der Protokolle übliche Nachweis dieser Bezugsakten ist daher im vorliegenden Falle unterblieben.
MRZ. – KZ. –
Das Verhältnis der Untertänigkeit ist in den Königreichen Kroatien und Slawonien ein uraltes. Die persönlichen Beziehungen, die Leistungen und die Besitzverhältnisse zwischen Grundherrschaften und Untertanen wurden durch dieselben Gesetze geregelt, welche in dieser Beziehung für das Königreich Ungarn, mit welchem die Königreiche Kroatien und Slawonien in politischer Beziehung bis zum Jahre 1848 vereint waren, erlassen wurden. Auch das so vielfach maßgebende Herkommen bildete sich in diesen Reichen im wesentlichen gleichförmIg aus.
Vielfache Beschwerden über Bedrückungen der Grundherrschaften, welche von dem Bauernstande bis zu den Stufen des Thrones gelangten, bestimmten bereits Se. Majestät Kaiser Karl VI., im Jahre 1737 für das Königreich Slawonien ein Urbarialedikt zu erlassen, welches jedoch nicht zur Ausführung kam. Die höchstselige Kaiserin Maria Theresia glorreichen und dem Bauernstande des gesamten Kaiserreiches unvergeßlichen Angedenkens fanden Sich jedoch durch die Erhebungen einer eigens abgeordneten Spezialkommission („complures quorundam Dominorum terrestrium in modo subditos suos tractandi laboresque et datias ab iis exigendi irrepsisse excessus ac abusus inde promanantes“) ungeachtet des Widerstrebens der Grundherrschaften in der in dem diesfälligen Edikte ausgesprochenen Überzeugung: remedium ferre, atque omnes illos excessus et abusus tollere ac corrigere, ad supremum munus regale pertinere, veranlaßt, für das Königreich Slawonien, wo die Lage der Verhältnisse besonders dringend eine Abhilfe erheischte, aus eigener Machtvollkommenheit am 15. März 1756, somit elf Jahre vor Erlassung des ungarischen Urbariums, das slawonische Urbarium zu erlassen und dasselbe mit allem Nachdrucke durchzuführen.
Dem slawonischen Urbarium folgte im Jahre 1780 ebenfalls aus eigener kaiserlicher Machtvollkommenheit das kroatische Urbarium nach. Das kroatische Urbarium sowie die zu dessen Durchführung erlassenen Instruktionen stimmen in allen wesentlichen Punkten mit den diesfalls für Ungarn erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vollkommen überein. Das slawonische Urbarium differiert hiervon wesentlich, indem die Leistungen der Untertanen geringer und ihre Rechte vielfach ausgedehnter sind wie die in Ungarn und in Kroatien.
|| S. 452 PDF || Obwohl diese Urbarialgesetze erst von dem Landtage des Jahres 1791 (Art. 35) in qualitate interimalis provisionis angenommen und die definitive Regelung der zwischen den Grundherrschaften und Untertanen obwaltenden Rechtsverhältnisse ausdrücklich vorbehalten und zur Ausarbeitung der diesfälligen Gesetzentwürfe schon damals (Art. 67/1791) eine eigene Regnicolardeputation zusammengesetzt wurde, so blieben doch die Urbarialgesetze der Kaiserin Maria Theresia bis zum Jahre 1836 die Rechtsquelle der Urbarialverhältnisse in den Königreichen Kroatien und Slawonien. Erst auf dem im Jahre 1836 geschlossenen Landtage kam ein vollständiges Urbarialgesetz zustande, welchem jedoch auch die Urbarialgesetze der Kaiserin Maria Theresia, somit, soweit diese Gesetze vom Jahre 1836 die Königreiche Kroatien und Slawonien betreffen, die Urbarien von den Jahren 1756 und 1780 samt den hierauf bezüglichen späteren Resolutionen, zugrunde lagen. Die Abweichungen des slawonischen Urbars vom Jahre 1756 von dem ungarischen Urbar vom Jahre 1767 und dem mit demselben fast ganz übereinstimmenden kroatischen vom Jahre 1780 sind auch in die Urbarialartikel vom Jahre 1836 übergegangen (Proverbium ad Art. V, § 2, Art. V, § 4 und § 8, Art. VI, §§ 1, 2, 3, 5, 7 und 8 des VII. Art.). Rücksichtlich Kroatiens kamen jedoch in diesen Artikeln mit Ausnahme des verschiedenen Ausmaßes des gesetzlichen Hubenbestandes (Art. V, § 1) keine Abweichungen vor. Es galten daher in Kroatien die ungarischen Urbarialgesetze, und die dort vorkommenden, zum Teile von den ungarischen abweichenden Urbarialverhältnisse sind nach dem Geiste dieser und den für ähnliche Fälle erlassenen ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen sowie nach der Urbarialpraxis und dem herkömmlichen Gebrauche beurteilt worden. Die Urbarialgesetze vom Jahre 1836 bestimmen nicht bloß die Besitzrechte und die Leistungen der Untertanen, die ihnen außer ihren Besitztümern zustehenden Nutzungen, dann die Ausübung der grundherrlichen Gerichtsbarkeit, in welchen Beziehungen der Umfang der Rechte der gewesenen Untertanen erweitert und die ihnen obgelegenen Verpflichtungen vielfach gemindert wurden, sondern sie gestatteten auch entweder auf Verlangen der Grundherrn oder des größeren Teiles der Untertanen die Regulierung des Hotters einer Ortschaft mit Kommassierung der Ansässigkeiten, dann mit Absonderung der Sessionalgründe und der Viehweide (§ 3, Art. VI/1836), eine Operation, welche in Ungarn bereits vordem häufig, bis dahin in den Königreichen Kroatien und Slawonien aber fast gar nicht stattfand, und ungeachtet des nunmehr hierfür bestehenden gesetzlichen Anhaltspunktes in diesen Königreichen so wenig Eingang fand, daß bis jetzt in Slawonien sehr wenige, in Kroatien aber fast gar keine, mit Absonderung der Hutweide und Kommassierung, dann neuer Ausscheidung der Ansässigkeiten verbundene Regulierungen stattgefunden haben. Im übrigen waren die Urbarialgesetze des Jahres 1836 und der dieselben teilweise erläuternde, teilweise abändernde Gesetzesartikel VII/1840 bis zum Jahre 1848 auch in den Königreichen Kroatien und Slawonien in Kraft.
Die Gesetzesartikel IX, X, XI, XII und XIII des im Jahre 1847/48 in Preßburg abgehaltenen Landtages, womit der Urbarialverband, der geistliche Zehent und die grundherrliche Gerichtsbarkeit aufgehoben wurden, ist von Sr. Majestät dem Kaiser Ferdinand I. zwar auch für die Königreiche Kroatien und Slawonien bestätigt worden, || S. 453 PDF || die Ereignisse jedoch, welche der politischen Trennung dieser Königreiche von dem Königreiche Ungarn vorangingen, Ereignisse, welche die Treue und die Tapferkeit der kroatisch-slawonischen Bevölkerung so glänzend bewährten, veranlaßten, daß in den genannten Königreichen auch von diesen sowie von allen anderen Beschlüssen des erwähnten Landtages Umgang genommen wurde und der mit Erlaß der Banalkonferenz vom 8. Mai 1848 zusammenberufene und zu Agram am 5. und den nachfolgenden Tagen der Monate Juni und Juli 1848 abgehaltene kroatisch-slawonische Landtag auch die in den erwähnten Artikeln IX bis XIII des Preßburger Landtages vom Jahre 1848 behandelten Gegenstände in den Kreis seiner Beratungen und Beschlüsse zog. Der genannte kroatisch-slawonische Landtag hat seine hierüber gefaßten Beschlüsse in den Artikeln XXVII, XXVIII und XXX zusammengestellt, welche von der Aufhebung des Urbariums und der Urbarialleistungen (Art. XXVII), von der Holzung, Weide und Eichelmast (Art. XXVIII), dann von der Verordnung, daß einem Grundherrn die Schuld nicht aufgekündigt werden kann (Art. XXX), handeln. Durch diese Beschlüsse, welche in (1) angeschlossen sind, werden die grundherrliche Gerichtsbarkeit, alle Urbarialdienste und Abgaben sowie der geistliche Zehent aufgehoben und den Untertanen das freie Eigentum der Urbarialgründe eingeräumt (§ 1-3, Art. XXVII). Die Jura regalia minora sowie andere Territorialrechte werden beim Schankrechte auf die Gemeinden, bei den anderen Rechten auf die einzelnen Untertanen auf ihren Urbargründen ausgedehnt (§ 4 und § 6, Art. XXVII), für den Verlust der Urbarialleistungen und Gaben sowie für den durch die Ausdehnung des Schankrechtes auf die Gemeinden erwachsenden Nachteil wird den Grundherren eine Entschädigung zugesichert, die Art und Weise ihrer Ermittlung aber einer weiteren Verhandlung vorbehalten (§ 5, Art. XXVII). Der Art. XXVIII reguliert das Verfahren bei Prozessen über die Verteilung der Hutweide und über die den Untertanen in herrschaftlichen Waldungen eingeräumten Benützungsrechte, ohne sich jedoch über die hierbei maßgebenden Gesetze auszusprechen und ohne von der weiteren Zulässigkeit der Kommassationsprozesse überhaupt Erwähnung zu machen. Für Slawonien werden die Weide- und Waldnutzungsvorteile der Untertanen (§ 10, Art. XXVIII) nicht nur bestätigt, sondern sowohl rücksichtlich der Holzung als Eichelung ausgedehnt. Es wurde zugleich in der Hoffnung, daß die Ah. Gutheißung nicht versagt werden wird, beschlossen, diese Bestimmungen sogleich ins Leben treten und im Lande publizieren zu lassen (Schluß des Art. XXVIII), was sofort auch geschah. Der im Art. XXX enthaltene Beschluß bestimmt endlich, „daß solchen Grundherren, deren Besitzungen vor Proklamierung des neuesten Urbarartikels das Urbarium zukam, außer kaufmännischen Wechseln bis zur künftigen Gesetzesverordnung keine Schuld gekündet werden darf und nur die rückständigen gesetzlichen Interessen im gerichtlichen Wege eingefordert werden können“.
Die Abgeordneten des genannten kroatisch-slawonischen Landtages suchten in einer an Se. k. k. apost. Majestät am 25. April 1849 überreichten Petition die Ag. Erledigung dieser sowie aller übrigen Beschlüsse dieses Landtages an. Se. k. k. apost. Majestät haben mit Ah. Patente vom 7. April 1850 bei Gelegenheit der Ag. Erledigung || S. 454 PDF || der übrigen Landtagsartikel sich vorbehalten, die Erledigung der Artikel XXVII, XXVIII und XXX in besonderen Verordnungen zu erlassen und den Minister des Inneren angewiesen, im Einvernehmen mit dem Banus Freiherrn v. Jellačić und mit Beiziehung von Männern, welche die Verhältnisse des Landes kennen und ebensowohl das Vertrauen der Regierung Sr. Majestät genießen, diese Landtagsbeschlüsse mit Beachtung der durch die neueren Ereignisse vielfach veränderten Verhältnisse in genaue Erwägung zu ziehen und die entsprechenden Anträge der Ah. Sanktion zu unterbreiten. Demzufolge hat der Minister des Inneren von den zur Begutachtung der Beschlüsse des kroatischslawonischen Landtages vom Jahre 1848 berufenen Vertrauensmännern eine genaue und unparteiische Darstellung der in ihrem Lande bestehenden Urbarialverhältnisse und ihre Anträge über die Regelung derselben nach Maßgabe der Bedürfnisse des öffentlichen Wohles abgefordert, um Sr. Majestät die entsprechenden Anträge über die Art und Weise, wie die Beschlüsse des oft erwähnten Landtages in Urbarialangelegenheiten zur Gesetzeskraft zu erheben und durchzuführen wären, unterbreiten zu können.
Diese Vertrauensmänner (Hermann v. Busán, der damalige Agramer Domherr, der jetzige Neusohler Bischof Moyses, Donat v. Tomić, v. Vranyczany, Franz v. Novak, Trifun v. Mladenović, Medanić, Mažuranić, v. Klobučarić und Metell v. Ožegović) haben laut des in (2) beiliegenden Operates dem ihnen erteilten Auftrage entsprochen und in diesem Operate nicht bloß Anträge über die Durchführung der Aufhebung des Untertansverbandes, sondern auch über die Gleichstellung und Entlastung alles Grund und Bodens gestellt, welchen Anträgen der Banus laut der Beilage (2) anliegenden Zuschrift damals vollkommen beistimmte. In diesem Operate sind jedoch weder die bestehenden Verhältnisse durchgängig aufgeklärt, noch erscheinen die gestellten Anträge geeignet, eine sogleiche Erledigung bei Sr. Majestät zu beantragen. Da sich zudem die Verhältnisse inzwischen wesentlich geändert hatten, so schien es bei der weittragenden Wichtigkeit des Gegenstandes geboten, eine neuerliche, auch von dem Banus beantragte Beratung einzuleiten und das Operat der ersten Vertrauensmänner mit Rücksicht auf die von einzelnen derselben abgegebenen Sondermeinungen1 und auf mehrere diesen Gegenstand betreffenden, an den Minister des Inneren in der Zwischenzeit gelangten Eingaben, einer weiteren eindringlichen Begutachtung und Prüfung zu unterziehen.
Es wurde demnach auf Grundlage des Operates der ersten Vertrauensmänner ein systematischer Gesetzentwurf verfaßt und hierüber die neuerlichen Beratungen eines Komitees von Vertrauensmännern eingeleitet. Als Vertrauensmänner wurden in dieses Komitee über Vorschlag des Banus die Hofräte des k. k. Obersten Gerichts- und Kassationshofes Metell v. Ožegović und Hermann v. Busán, der Oberfinanzrat Donat v. Tomić, die gewesenen Vizegespäne Pisačić und Kralj, dann der vormalige Obernotär der Stadt Agram Johann Bedeković für Kroatien, dann der Temesvárer Oberlandesgerichtsrat Trifun v. Mladenović, der Staatsanwalt Friedrich Spun und der Landesgerichtsassessor Johann Hudovsky - || S. 455 PDF || diese letzteren drei für Slawonien - berufen; und den Beratungen dieses Komitees, in welchen der Sektionschef im k. k. Ministerium des Inneren Altgraf v. Salm den Vorsitz führte, [wurde] außer dem Referenten des Ministeriums des Inneren auch noch der mit den Urbarial- und Besitzverhältnissen Kroatiens und Slawoniens vertraute kroatische Landesgerichtsrat und Grundbuchsdirigent Dr. Mathias Rulitz beigezogen. Dieses Komitee hat den Entwurf der ersten Vertrauensmänner einer eindringlichen und wiederholten Beratung unterzogen, wie die diesfälligen Protokolle und Entwürfe dartun, welche von (3) bis (10) diesem Motivenberichte beiliegen. Der aus den Beratungen dieses zweiten Komitees hervorgegangene Gesetzentwurf wurde neuerlich dem Banus mitgeteilt und hierüber von demselben die aus der Beilage (11) erhellenden Bemerkungen erstattet, Bemerkungen, welche aus den Beschlüssen eines von dem Banus neuerlich nach Agram berufenen Komitees von Vertrauensmännern, jedoch nur solchen, welche in dieser Angelegenheit noch nicht vernommen worden waren, hervorgingen.
Die im Laufe dieser vielverzweigten Verhandlung hervorgekommenen Meinungsverschiedenheiten sowie die Wichtigkeit und Folgenschwere des Gegenstandes bestimmten den Minister des Inneren, denselben einer neuen kommissionellen Beratung unter seinem Vorsitze zu unterziehen und hierzu die drei hervorragendsten Mitglieder des ersten Komitees (v. Ožegović, v. Busán und Bedeković) und die von den Ministern der Justiz und der Finanzen für ihre Ministerien benannten Repräsentanten (Hofrat v. Mixich und Ministerialrat v. Vesteneck) beizuziehen. Diesen Schlußberatungen wurde der aus den früheren Beratungen hervorgegangene Entwurf in seiner letzten Fassung zum Grunde gelegt und nur rücksichtlich der Behandlung der Berg- und Zinsgründe neue Anträge vorgelegt, hierbei die Bemerkungen des Banus und alle prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten neuerlich erörtert, und es kam ein neuer Patentsentwurf zustande, wie aus dem den Inhalt und Gang der Beratung darstellenden Protokolle (12) erhellt, welcher nach nochmaliger Prüfung der Beratung der Ministerkonferenz unterzogen, nunmehr in der schließlich festgestellten Form und Inhalt der Ah. Genehmigung unterbreitet wird. Im wesentlichen stimmt dieser Patentsentwurf mit den Anträgen des unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren berufenen Komitees überein.
Die leitenden, bei allen Anträgen zuletzt maßgebenden Prinzipien bestanden in der konsequenten Durchführung der Aufhebung des Urbarialverbandes mit allen in ihrer letzten Begründung auf ihr beruhenden, die persönlichen und die Besitzverhältnisse der gewesenen Untertanen und Grundholden regelnden rechtlichen Folgen. Der Urbarialverband und die mit ihm in der engsten Verbindung stehende grundherrliche Gerichtsbarkeit und das grundherrliche Eigentum über die von den gewesenen Untertanen besessenen Gründe, endlich alle aus dem nur im Gegensatze zu dem Begriffe des Urbarialgrundes seine unterscheidende Wesenheit behauptenden Begriffe des Allodiums resultierenden Rechte auf Besitztümer der gewesenen Grundholden, insoferne sie nicht, abgesehen von diesen aufzuhebenden Verhältnissen, rein privatrechtlicher Natur sind, sollen entfallen. Hierdurch soll einerseits die bereits grundsätzlich ausgesprochene Gleichstellung aller Untertanen || S. 456 PDF || Sr. k. k. apost. Majestät vor dem Gesetze sowie die Unzulässigkeit jedes bäuerlichen Untertänigkeits- oder Hörigkeitsverbandes verwirklicht, andererseits ein festes, von Willkür unabhängiges, aber auch gegen jeden rechtswidrigen Eingriff mit der vollen Macht des Staates schirmbares Besitzverhältnis geschaffen werden. Indem den ehemaligen Grundherren für den Entgang aller nutzbringenden Rechte, insoferne der Nutzen nicht durch Gegenleistungen aufgehoben und somit durch deren Wegfallen entschädigt wird, ein angemessener Ersatz in sichere Aussicht gestellt wird, sollen andererseits die Besitzverhältnisse der gewesenen Untertanen und Grundholden fest bestimmt und so gestaltet werden, daß sie eine Quelle des Privatkredits und des Nationalwohlstandes werden, der Besitz bleibend geregelt, außer dem Bereiche politischer Partei- und sozialer Fragen gestellt und die Bewohner der Königreiche Kroatien und Slawonien in dieser Richtung eben jener Wohltaten teilhaftig werden, welche Se. Majestät den Bewohnern anderer Kronländer angedeihen ließen und welcher diese Königreiche gewiß nicht in geringerem Maße bedürfen.
Sr. Majestät Anträge zur Ah. Genehmigung unterbreitet werden, welche die Anträge des kroatisch-slawonischen Landtages nach Zulässigkeit berücksichtigen und die künftigen Rechts- und Besitzverhältnisse des kroatisch-slawonischen Bauern ähnlich mit jenen gestalten werden, welche in den ihn umgebenden Kronländern teils bereits bestehen, teils sich aus den der Ah. Genehmigung unterbreiteten Gesetzen entwickeln werden.
Der Patentsentwurf behandelt in IX Abschnitten:
I. Die Aufhebung des Urbarialverbandes überhaupt und die Entschädigung der Urbarialleistungen.
II. Die Regelung der Besitzverhältnisse auf Extrasessionalgründen und die Ablösung der hierauf haftenden Leistungen.
III. Die Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und ihren gewesenen Untertanen bestandenen Territorialvorteile.
IV. Die künftige Behandlung der Jura regalia minora.
V. Die Aufhebung des geistlichen Zehents und die hierfür zu leistende Entschädigung.
VI. Die Regelung der nichturbarialen Besitzverhältnisse zwischen den ehemaligen Grundherren und ihren gewesenen Untertanen.
VII. Die Rückstände und
VIII. die Urbarialabolitionsverträge.
IX. Allgemeine Bestimmungen.
Der Patentsentwurf ist daher einerseits ein Entschädigungs-, andererseits ein Besitzregulierungsgesetz, letzteres jedoch nur in dem Sinne, daß er die Grundsätze ausspricht, nach welchen in Zukunft die Eigentumsfrage bei jenen Besitzungen zu beurteilen kommt, bei welchen derzeit nur ein den Arten des geteilten Eigentums im Sinne des ABGB. analoges Besitzverhältnis stattfand, und daß er die Bedingungen vorschreibt, welche die Besitzer behufs der Erlangung des vollen Eigentums oder die Rücklöser behufs der Rückerlangung erfüllen müssen.
|| S. 457 PDF || Der Patentsentwurf enthält aber keineswegs Bestimmungen über die Auflösung gemeinschaftlicher Besitz- und Nutznießungsrechte, als Hutweiden und mit Servituten belastete Allodialwaldungen sind, und über die Zusammenlegung der Gründe und Ausscheidung neuer Besitztümer (Kommassation). Diese hochwichtigen Fragen wurden allerdings in den verschiedenen zur Beratung des Patentsentwurfes berufenen Kommissionen erörtert und mannigfache Anträge gestellt und besprochen. Es ergab sich jedoch über die allseitig als dringlich anerkannte Frage der Verteilung der Hutweide und der Ablösung der auf Allodialwaldungen haftenden Benefizien des Bau- und Brennholzes, der Eichelung und des Knoppernsammelns eine solche Verschiedenheit der Meinungen, daß derzeit noch kein auf die Finalisierung dieser Angelegenheit zielender Antrag mit Beruhigung gemacht werden kann. Gegen die Durchführung der Kommassation sowohl im allgemeinen als insbesondere nach den Gesetzen vom Jahre 1836 wurden so vielfache und so gewichtige Bedenken vorgebracht, daß auch in dieser Rücksicht die bisher gepflogenen Verhandlungen noch nicht zum Abschlusse reif erscheinen. In beiden Richtungen sind jedoch im Wege des Banus umfassende weitere Erhebungen und Verhandlungen eingeleitet, und deren baldiger Abschluß ist um so eher zu gewärtigen, als dem Banus die Richtung, in welcher diese Verhandlungen zu pflegen sind und die noch zu erläuternden Gesichtspunkte bestimmt bezeichnet wurden, und der Abschluß dieser Verhandlungen durch die Genehmigung der in dem vorliegenden Patentsentwurfe enthaltenen meritalen Grundsätze, besonders über Rott- und Berggründe, wesentlich erleichtert werden wird.
Auf Grundlage dieser allgemeinen Bemerkungen über den Gang der bisherigen Verhandlungen über die leitenden Gesichtspunkte des Patentsentwurfes und dessen durch die Lage der Verhältnisse bedingte Begrenzung kann nunmehr zur Begründung der einzelnen Bestimmungen desselben übergegangen werden2.