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Nr. 88 Ministerkonferenz, Wien, am 18., 25. und 29. Jänner 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Wacek (18., 29. 1.), Marherr (25. 1.); VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 31. 1.), Bach, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 443 – (Prot. Nr. 9/1853) –

Protokoll der am 18., 25. und 29. Jänner 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf des Patentes zur Durchführung der Grundentlastung in Kroatien und Slawonien

[18. Jänner 1853]

[anw. Bach, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion]

Der Gegenstand dieses Protokolls ist der von dem Minister des Inneren in Antrag gebrachte Entwurf eines kaiserlichen Patentes zur Durchführung der Grundentlastung und Regelung der Urbarial- und der ihnen verwandten Besitzverhältnisse in den Königreichen Kroatien und Slawonien.

In diesen Königreichen wurden, wie der Minister des Inneren vorausschickte, die persönlichen Beziehungen, die Leistungen und die Besitzverhältnisse zwischen Grundherrschaften und Untertanen nach denselben Gesetzen geregelt, welche in den gedachten Beziehungen für das Königreich Ungarn, mit welchen die genannten Königreiche in politischer Hinsicht bis zum Jahre 1848 vereint waren, erlassen worden sind1. Die Kaiserin Maria Theresia hat auf der Grundlage des schon vom Kaiser Karl VI. im Jahre 1737 für das Königreich Slawonien erlassenen, jedoch nicht zur Ausführung gekommenen Urbarialedikts für dieses Königreich, wo die Lage der Verhältnisse dringend eine Abhilfe erheischte, unterm 15. März 1756, also elf Jahre vor Erlassung des ungarischen Urbars vom Jahre 17672, ein Urbar erlassen, welchem im Jahre 1780 das kroatische Urbarium folgte3. Das kroatische Urbarium stimmt in allen wesentlichen Punkten mit den diesfalls für Ungarn erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vollkommen überein, während das slawonische Urbarium davon in einigen wichtigen Punkten abweicht, indem die Leistungen der Untertanen geringer und die Rechte vielfach ausgedehnter sind als die in Ungarn und Kroatien. Obwohl diese Urbarialgesetze erst von dem Landtage 1791 als Interimalverfügung und mit Vorbehalt der definitiven Regelung der zwischen den Grundherrschaften und Untertanen obwaltenden Rechtsverhältnisse angenommen wurden4, so blieben doch die || S. 440 PDF || Urbarialgesetze der Kaiserin Maria Theresia bis zum Jahre 1836 die Rechtsquelle der Urbarialverhältnisse in Kroatien und Slawonien. Erst auf dem im Jahre 1836 geschlossenen Landtage kam ein vollständiges Urbarialgesetz zustande, welchem aber die oberwähnten Gesetze der Kaiserin Maria Theresia von den Jahren 1756 und 1780 zur Grundlage dienten5. Die Abweichungen des slawonischen Urbars vom Jahre 1756 von dem ungarischen Urbar vom Jahre 1767 und von dem mit demselben übereinstimmenden kroatischen vom Jahre 1780 sind auch in die Urbarialartikel vom Jahre 1836 übergegangen6.

Rücksichtlich Kroatiens kamen jedoch in diesen Artikeln keine Abweichungen vor, mit Ausnahme des verschiedenen Ausmaßes des gesetzlichen Hubenstandes. Die Bestiftung in Kroatien ist nämlich geringer als in Ungarn und beträgt 14 bis 15 Joch, während jene in Ungarn 24 Joch ausmacht. Die Leistungen waren jedoch in Kroatien dieselben wie in Ungarn. Eine zweite Abweichung besteht im folgenden: Die durch das Urbarialgesetz vom Jahre 1836 gestattete Regulierung des Hotters7 einer Ortschaft mit Kommassierung der Ansässigkeiten und Absonderung der Sessionalgründe und der Viehweide, welche in Ungarn bereits vordem häufig, in Kroatien und Slawonien aber fast gar nicht stattfand, hat in diesen Königreichen so wenig Eingang gefunden, daß bis jetzt in Slawonien sehr wenige, in Kroatien aber fast gar keine Regulierungen der Hotter in der erwähnten Art zu finden sind. Im übrigen waren die Urbarialgesetze des Jahres 1836 und der dieselben teilweise erläuternde Gesetzesartikel VII vom Jahre 18408 bis zum Jahre 1848 auch in den Kronländern Kroatien und Slawonien in Kraft. Die Gesetzesartikel IX, X, XI, XII und XIII des im Jahre 1847/48 in Preßburg abgehaltenen Landtages, womit der Urbarialverband, der geistliche Zehent und die grundherrliche Gerichtsbarkeit aufgehoben wurden, sind von Sr. Majestät dem Kaiser Ferdinand zwar auch für Kroatien und Slawonien bestätigt worden, die Ereignisse jedoch, welche der Trennung dieser Königreiche von dem Königreiche Ungarn vorangingen, machten, daß in den genannten Königreichen auch von diesen sowie von allen anderen Beschlüssen des erwähnten Landtages Umgang genommen wurde9. Die damaligen Ereignisse veranlaßten den Banus Freiherrn v. Jellačić, in Agram einen Landtag abzuhalten. Der mit Erlaß der Banalkonferenz vom 8. Mai 1848 zusammenberufene und am 5. und den nachfolgenden Tagen der Monate Juni und Juli abgehaltene kroatisch-slawonische Landtag || S. 441 PDF || hat auch die in den erwähnten Artikeln IX-XIII des Preßburger Landtages vom Jahre 1848 behandelten Gegenstände in den Kreis seiner Beratungen und Beschlüsse gezogen. Der genannte kroatisch-slawonische Landtag hat seine hierüber gefaßten Beschlüsse in den Artikeln XXVII, XXVIII und XXX zusammengefaßt, deren erster von der Aufhebung des Urbariums und der Urbarialleistungen, der zweite von der Holzung, Weide und Eichelmast und der dritte von der Verordnung handelt, daß einem Grundherren die Schuld nicht aufgekündigt werden kann10. In diesem Landtage wurde vieles selbst von dem aufgehoben, was der ungarische Landtag noch aufrecht hielt. Die Jura regalia minora sowie andere Territorialrechte wurden beim Schankrecht auf die Gemeinden, bei den anderen Rechten auf die einzelnen Untertanen auf ihren Urbargründen ausgedehnt, die Holzung und Einholung wurde erweitert u. dgl. Diese Beschlüsse wurden in der Hoffnung, daß die Ah. Genehmigung nicht versagt werden wird, also ohne vorläufige Ah. Sanktion kundgemacht. Die Abgeordneten des gedachten kroatisch-slawonischen Landtages suchten in einer an Se. Majestät am 25. April 1849 überreichten Petition [um] die Ah. Erledigung bzw. die nachträgliche Genehmigung dieser sowie aller übrigen Beschlüsse dieses Landtages an11. Se. Majestät haben mit Ah. Patente vom 7. April 1850 bei Gelegenheit der Erledigung der übrigen Landtagsartikel sich die Erledigung der Artikel XXVII, XXVIII und XXX mittelst besonderer Erlässe vorzubehalten und den Minister des Inneren anzuweisen geruht, daß im Einvernehmen mit dem Banus und mit Beiziehung von Männern, welche die Verhältnisse des Landes kennen und das Vertrauen Sr. Majestät genießen, diese Landtagsbeschlüsse genau erwogen und die entsprechenden Anträge Sr. Majestät vorgelegt werden sollen12. Der Minister des Inneren hat demnach von den zur Begutachtung der Beschlüsse des kroatisch- slawonischen Landtages vom Jahre 1848 berufenen Vertrauensmännern eine genaue und unparteiische Darstellung der in ihrem Lande bestehenden Urbarialverhältnisse und ihre Anträge über die Regelung derselben nach Maßgabe der Bedürfnisse des öffentlichen Wohles abgefordert. Die Vertrauensmänner haben in ihrem diesfälligen Operate nicht bloß Anträge über die Durchführung der Aufhebung des Untertansverbandes, sondern auch über die Gleichstellung und Entlastung alles Grund und Bodens gestellt, welchen Anträgen der Banus damals vollkommen beistimmte13. Mehrere in diesem Operate nicht genug aufgeklärte Verhältnisse und die inzwischen eingetretene wesentliche Änderung mancher Umstände ließen es erwünschlich erscheinen, eine neuerliche, auch von dem Banus beantragte Beratung darüber eintreten zu lassen. Es wurde demnach auf der Grundlage des erwähnten ersten Operats ein systematischer Gesetzentwurf verfaßt und hierüber die neuerliche Beratung eines Komitees von Vertrauensmännern eingeleitet. || S. 442 PDF || Der aus den Beratungen dieses zweiten Komitees hervorgegangene Gesetzentwurf wurde neuerlich dem Banus mitgeteilt, welcher ihn auch seinerseits durch ein nach Agram berufenes Komitee von Vertrauensmännern vergutachten ließ14. Die im Laufe dieser vielverzweigten Verhandlung hervorgekommenen Meinungsverschiedenheiten und die Wichtigkeit und Folgenschwere des Gegenstandes bestimmten den Minister des Inneren, denselben einer neuen kommissionellen Beratung unter seinem Vorsitze zu unterziehen, aus welcher Beratung der Patentsentwurf hervorging, welcher den Gegenstand dieses Vortrages und der heutigen Besprechung bildet15.

Die leitenden Grundsätze, welche bei Entwerfung dieses Gesetzes über die konsequente Durchführung der Aufhebung des Urbarialverbandes maßgebend waren, sind in dem anruhenden Motivenberichte ersichtlich gemacht16. Der Minister des Inneren bemerkte, daß der entsprechende Gesetzentwurf für Ungarn a) die Regulierung der Besitzverhältnisse zwischen Herrschaften und Untertanen und die Kommassierung, dann b) die Grundsätze der Entschädigung zum Gegenstande hatte. Der Patentsentwurf für Kroatien und Slawonien beziele dagegen nur die Regulierung der Besitzverhältnisse zwischen Herrschaften und Untertanen und die Feststellung der Grundsätze der Entschädigung und nicht zugleich, wie bei Ungarn, die Kommassierung. Der Patentsentwurf für Kroatien und Slawonien ist daher einerseits ein Entschädigungs-, andererseits ein Besitzregulierungsgesetz, letzteres jedoch nur in dem Sinne, daß darin die Grundsätze ausgesprochen werden, nach welchen in der Zukunft die Eigentumsfrage bei jenen Besitzungen zu beurteilen kommt, bei welchen derzeit nur ein den Arten des geteilten Eigentums im Sinne des ABGB. analoges Besitzverhältnis stattfand. Er enthält aber keineswegs Bestimmungen über die Auflösung gemeinschaftlicher Besitz- und Nutznießungsrechte, als Hutweide und mit Servituten belastete Allodialwaldungen sind, und über die Zusammenlegung der Gründe (Kommassation) und Ausscheidung neuer Besitztümer. Diese hochwichtigen Fragen wurden in wiederholten Beratungen erörtert, es ergab sich aber dabei eine solche Meinungsverschiedenheit, daß derzeit noch kein Antrag darüber, insbesondere über die Kommassation, mit Beruhigung vorgelegt werden kann. Es wurden übrigens in beiden Richtungen im Wege des Banus umfassende Erhebungen und Verhandlungen eingeleitet, die, sobald sie zum Abschlusse kommen, unverweilt Sr. Majestät werden vorgelegt werden. Ferner fand der Minister des Inneren folgendes noch vorläufig zu bemerken: Da in der als politischer Bezirk Čakathurn || S. 443 PDF || zu den Königreichen Kroatien und Slawonien gehörenden Murinsel bis zum Jahre 1848 ganz dieselben Urbarialverhältnisse wie in den übrigen ungarischen Gespanschaften, hier insbesondere wie im Salaer Komitate bestanden haben, so soll für diesen Bezirk nicht das für Kroatien und Slawonien, sondern das für Ungarn zu erlassende Patent über die Durchführung der Urbarialentschädigung und Grundentlastung sowie das Patent über die Regulierung der zwischen den ehemaligen Grundherren und ihren gewesenen Untertanen zufolge des Urbarialverbandes obwaltenden Beziehungen Anwendung finden, und die Urbarialentschädigung in diesem Bezirke soll nach der für das Salaer Komitat des Königreiches Ungarn festgesetzten Klasseneinteilung, also auf ungarischer Basis, jedoch von kroatischen Behörden, ausgemittelt und flüssig gemacht werden17. Weiters sollen für die nunmehr dem Verwaltungsgebiete der Woiwodschaft Serbien und des Temescher Banats einverleibten, früher zu Slawonien gehörenden Bezirke Illok und Ruma rücksichtlich der zwischen den ehemaligen Grundherrschaften und ihren gewesenen Untertanen und Grundholden obwaltenden Urbarialverhältnisse die Grundsätze der slawonischen Gesetzgebung Geltung erhalten, weshalb denn auch diese Bezirke aus dem gleichartigen ungarischen Gesetzentwurfe ausgelassen worden sind18 Diese beiden letzteren Bestimmungen sollen durch besondere Ah. Patente nach den hier beiliegenden Entwürfen kundgemacht werden.

Dieses vorausgeschickt, wurde zur Besprechung der einzelnen Paragraphe dieses oben unter zwei Stücken angeschlossenen, neun Abschnitte und 62 Paragraphe enthaltenden Patentsentwurfes geschritten.

Zu den §§ 1 bis inklusive 6, welche den in dem diesfälligen Gesetz für Ungarn angenommenen Bestimmungen entsprechen, und [da] im § 3 auch die Zitationen der alten Gesetze vermieden wurden, wie für Ungarn bereits beschlossen worden ista, ergab sich keine Erinnerung.

Auch der § 7 wurde mit der Bemerkung angenommen, daß in dem Punkte 7 dieses Paragraphes, 4. Zeile, nach „dienen“ statt des Kommas ein Punkt zu setzen und der nachfolgende neue Satz in folgender Art zu textieren wäre: „Die Regierung behält sich jedoch vor, die nötige und nützliche Regelung dieses Institutes vorzunehmen.“

Zu § 8 des Patentsentwurfes, dem wichtigsten des ganzen Gesetzes, und den nachfolgenden §§ 9 und 10 bemerkte der Minister des Inneren, daß bezüglich der Entschädigung in Ungarn eine Skala von 750 fr. bis 300 fr. herab angenommen worden sei und daß weiters in jedem Komitate wieder Abstufungen nach der Ertragsfähigkeit festgesetzt wurden. In Ungarn, einem so großen Lande von so verschiedenen Klimaten und so verschiedener Ertragsfähigkeit, habe ein solches System, welches die vorkommenden Verschiedenheiten durch ihre Mengen ausgleicht, Platz greifen können. || S. 444 PDF || Anders verhalte es sich aber mit den kleinen Königreichen Kroatien und Slawonien, wo nur sechs Komitate und keine so verschiedene Ertragsfähigkeit der Gründe bestehe. Hier war es nicht notwendig, eine Klassierung unter den Komitaten selbst vorzunehmen. Bezüglich der Ausmittlung des Entschädigungsbetrages blieb die Wahl, entweder auf die detaillierte Erhebung des Wertes der Urbarialschuldigkeiten einzugehen oder eine Aversionalsumme auf dem Grunde der ziffernmäßig bekannten und der darauf leicht und mit Billigkeit zurückzuführenden Urbarialschuldigkeiten anzunehmen. Das erstere, wovon auch bei Ungarn Umgang genommen wurde, fand man mit großen Schwierigkeiten verbunden und nicht notwendig. Die Mehrzahl der Urbarialleistungen, wie Zinsgelder und Terragium19, bestand in einem unveränderlichen Geldbetrage, und es war angedeutet, bei diesen Leistungen nur die gesetzlichen Werte und Reluitionspreise behufs der Ausmittlung der Entschädigung zur Grundlage anzunehmen. In Ungarn war es der Punkt des Neuntels, welcher die Skala begründet hat. Bezüglich Kroatiens äußerten sich alle Vertrauensmänner dahin, daß dort mindestens drei Viertel des untertänigen Grund und Bodens für das Neuntel die gesetzliche Reluition entrichte und nur ein Viertel die Schuldigkeit in natura leiste. Bei der geringen Anzahl von Besitzungen nun, für welche das Neuntel ganz oder teilweise in natura abgenommen wird, erklärten sich alle Vertrauensmänner dafür, für Kroatien eine Aversionalentschädigung für die Session auszumitteln. Bezüglich Slawoniens entfällt bei der Art der dort gesetzlichen Urbarialleistungen und bei dem Umstande, daß dort das Neuntel gar nicht besteht, vollends jeder Grund, eine Lokalerhebung zum Behufe der Ausmittlung des Wertes der Urbarialleistungen vorzunehmen. Diesem nach wurden für beide Königreiche Aversionalsummen, und zwar für jede ganze Session im Königreich Kroatien die jährliche Entschädigungsrente mit 20 fr. Konventionsmünze und das Entschädigungskapital mit 400 fr. Konventionsmünze und im Königreiche Slawonien die jährliche Entschädigungsrente mit 13 fr. Konventionsmünze und das Entschädigungskapital mit 260 fr. Konventionsmünze, ausgemittelt. Die ziffernmäßige Begründung dieser Ausmittlung und der von den Kleinhäuslern zu leistenden Entschädigung in Kroatien im Kapitalswerte von 66 fr. 40 Kreuzer und in Slawonien von 50 fr., welche der Minister des Inneren vorgelesen hat, erscheint in dem obigen Motivenberichte umständlich aufgeführt.

Die Ministerkonferenz hat sich mit diesen in dem Patentsentwurfe bis einschließlich des § 16 enthaltenen Anträgen einverstanden erklärt.

In der Sitzung am 25. Jänner 1853 (Vorsitz und Gegenwärtige wie am 18. Jänner 1853) wurden der H., IH. und IV. Abschnitt von § 17 bis inklusive § 35 mit folgenden Modifikationen angenommen:

[abw. Stadion]

[Im] §18 schien dem Kultusminister der Satz „daß der gewesene Untertan nicht über die Wertermittlung des vorhergehenden Paragraphes verpflichtet werde“ überflüssig, || S. 445 PDF || nachdem es sich hier um ein freiwilliges Übereinkommen handelt. Der Fall, daß einer freiwillig sich zu einer größeren als der hier beabsichtigten Leistung herbeilassen sollte, ist kaum anzunehmen. Tät' er es gleichwohl – nun, so wäre gegen eine solche freiwillige Verpflichtung auch nichts einzuwenden. Dies anerkennend nahm der Minister des Inneren unter Beitritt der übrigen Stimmen keinen Anstand, die beanständete Stelle zu streichen, behielt sich aber vor, im Sinne derselben eine Weisung in die Instruktion für die ausführenden Organe aufzunehmen, weil bei der Tendenz der kroatischen Komitatsbehörden für die Grundherren und gegen die Untertanen wenigstens einige Vorsichten zum Schutze der letzteren gegen Übervorteilung nötig sein dürften.

§ 28. Die Stelle „bis zur erfolgenden Verteilung der Hutweiden“ lautet nach der Bemerkung des Kultusministers zu bestimmt und greift einer möglichen anderen Verwendung der Hutweiden vor. Es wurde demnach deren Modifikation in der Art beschlossen, daß es heißen soll: „insolange nicht über die Art der Benützung der Hutweiden eine andere gesetzliche Verfügung erfolgt“.

Im § 29 sollte es nach dem Erachten des Kultusministers statt „nach Maßgabe des vor 1848 bestandenen rechtmäßigen Besitzstandes“ heißen: „nach Maßgabe der etc. ausgeübten Nutznießung“, indem sonst früher untersucht werden müßte, ob jener Besitzstand ein rechtmäßiger war, was sich wohl in die Länge ziehen dürfte.

[Im] § 32 beanständete der Justizminister die Worte „faktisch erworbenen Rechte“. Denn was infolge des Landtagsartikels XXVII von 1848 erworben worden20, ist als rechtlich erworben anzusehen. Die Klausel kann daher nur den Sinn haben, daß das Mühlrecht im allgemeinen zwar wieder auf den Fuß vor dem Jahre 1848 zurückversetzt werden soll, ohne daß dadurch diejenigen, welche die durch jenen 1848er Landtagsartikel erworbenen Rechte wirklich in Ausübung gebracht haben, darin gestört oder beeinträchtigt werden sollen. Der Minister des Inneren , auf diese Bemerkung eingehend, substituierte daher mit Beistimmung der Konferenz jenen Worten die nachfolgenden: „zur Ausübung gebrachten Rechte“.

Zu § 34 wurde die Stelle „wie selbes ihnen von diesem Zeitpunkte etc.“ bis „ist“ richtiger abgefaßt mit: „wie selbes ihnen vor diesem Zeitpunkte etc. zugestanden war“. Dabei sprach der Finanzminister das Bedauern über die Wiederherstellung des ehemals ausschließlich herrschaftlichen Schankrechtes aus, weil dasselbe jeder gewerblichen Entwicklung abträglich ist. Vorausgesetzt wird übrigens nach der Bemerkung des Justizministers , daß dabei doch von einem Wiederaufleben des Getränkezwangs keine Rede sei. Der Minister des Inneren berief sich zur Rechtfertigung der Bestimmung dieses Paragraphes auf den beiliegenden Motivenvortrag und schloß mit der Bemerkung, daß, da die Schankberechtigten gegen eine Ablösung von 4 fr. per Session das Schankrecht aufgeben zu wollen erklärt haben, sich vielleicht in der Folge die Gelegenheit finden wird, die Untertanen selbst zur Übernahme dieser nicht wohl dem gesamten Lande aufzuerlegenden Ablösung zu vermögen.

|| S. 446 PDF || Fortsetzung am 29. Jänner 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 18. Jänner 1853.

[abw. Stadion]

Heute wurde mit dem V. Abschnitte (von der Aufhebung des geistlichen Zehents und der hierfür zu leistenden Entschädigung) begonnen und bis zum Schlusse des Gesetzentwurfes fortgefahren.

Zur Beleuchtung und Begründung der im § 36 vorkommenden Bestimmungen fand der vortragende Minister des Inneren folgendes zu bemerken: Der Preßburger Landtag vom Jahre 1848, auf welchem auch der kroatisch-slawonische Klerus vertreten war, habe den geistlichen Zehent infolge der Verzichtleistung der hohen Geistlichkeit aufgehoben21, und dieser von Sr. Majestät Kaiser Ferdinand Ah. sanktionierte Beschluß, auch in Kroatien und Slawonien bekannt geworden, habe dem XXVII. Artikel des kroatisch-slawonischen Landtages22 zur Grundlage gedient. Die kaiserlichen Proklamationen vom 7. September 1848 und vom 7. Juli 1849 23 haben grundsätzlich die Bestätigung dieser Vorteile gleichmäßig für den ungarischen wie für den kroatischen Bauern ausgesprochen. Hiernach könne es keinem Zweifel unterliegen, daß der geistliche Zehent, soferne er noch in den Händen der hohen Geistlichkeit sich befindet, als ohne Entschädigung aufgehoben anzusehen sei. Eine Entschädigung müsse nur jenen Privatbesitzern geistlicher Zehentrechte in Kroatien und Slawonien gewährt werden, welchen [der] § 3, Ges.-Art. XIV/1848, des Preßburger Landtages eine Entschädigung in Aussicht stellte24, weil der kroatisch-slawonische Gutsbesitzer nicht drückender als der ungarische behandelt werden darf. Hiernach sollen auch in Kroatien und Slawonien jene, welche den geistlichen Zehent durch königliche Schenkungen oder durch rechtsgiltige Perennalfassionen25 erworben haben, ihn daher jure privatorum genießen, dafür eine Entschädigung aus den Landesmitteln, wie es in Ungarn der Fall ist, erhalten26. Diese Entschädigung wird nach dem Erträgnisse der zehn Jahre von 1836 bis 1845 zu erheben und zu leisten sein, weil in diesem Dezennium die Preisdifferenzen nur die Folge gewöhnlicher, periodisch wiederkehrender Ereignisse sind, darin keine ganz außergewöhnlichen Ursachen wie in den Jahren 1846 und 184727 auf die Preise gewirkt haben, und für das erwähnte Dezennium die Preise bereits bei Gelegenheit der Einführung des Grundsteuerprovisoriums behufs der Abstufungen der || S. 447 PDF || Katastralpreise in den einzelnen Distrikten erhoben sind28. Übrigens sind die Bestimmungen sowohl des § 36 als der nachfolgenden §§ 37 und 38 ganz jenen gleich, welche diesfalls für Ungarn vorgeschlagen worden sind.

Die §§ 39, 40 und 41 enthalten Bestimmungen über jene Rottgründe29, welche auf reinen Allodialgründen gemacht wurden. Diese Bestimmungen sind, mit Ausnahme des Punktes 6, §40, mit den bis 1848 giltigen Gesetzen übereinstimmend. Was den Punkt 6, § 40, anbelangt, so werden dadurch die Ansiedler auf Rottgründen im Besitze gegen Ablösung ihrer Giebigkeiten erhalten, während die früheren Gesetze auch solche Gründe im allgemeinen den sonst giltigen Bestimmungen unterwarfen. Der Zweck, bleibende Besitzverhältnisse zu gründen und das Entstehen eines Agrikulturproletariates zu hindern, hat es zur Pflicht des Rechtes und der Politik gemacht, die Bestimmungen des Punktes 6 aufzunehmen. Diese Verfügung ist jedoch im Interesse des Rechtes so begrenzt, daß der Begriff einer Ansiedlung strenge festgehalten wird und nicht bloß alle zeitlichen Pachtungen und Nutznießungen, sondern auch jene Besitzer von der Wohltat der Besitzerhaltung ausgeschlossen werden, bei welchen die notwendige Erhaltung als ansässige Bauern nicht von dem Besitze dieser Rottgründe bedingt ist, sondern welche noch andere Besitztümer urbarialer oder allodialer Natur haben, von denen sie leben können. Die übrigen Bestimmungen über die Rottgründe weichen vom Geiste der bestehenden Gesetze nicht ab. Die Notwendigkeit, die Streitigkeiten über den Besitz der Rottgründe möglichst bald auszutragen und die Besitzer zu fixieren, um den Steuerkataster und die Grundbücher auf einer festen Grundlage zustande zu bringen, erfordert die Festsetzung eines Präklusivtermins, innerhalb dessen alle diese streitigen Besitzverhältnisse in rechtlichen Gang gebracht werden können. Diesen Präklusivtermin bestimmt der § 41 mit drei Jahren, welcher Zeitraum zu dem gedachten Zwecke als hinreichend erkannt worden ist. Zu dem § 40, Punkt 2, wurde übrigens noch bemerkt, daß in der 13. Zeile statt des Wortes „Geld“, welches das hier Gemeinte nicht deutlich genug bezeichnet, die Worte zu setzen wären: „der darauf verwendeten Rottungskosten und sonstigen Investitionen“. Der Minister des Inneren behielt sich vor, den gedachten Passus in diesem Sinne genauer zu textieren.

Im Punkte 3 des § 40, 1. Zeile, wäre das hier überflüssige Wort „herrschaftliche“ zu streichen, und im Punkte 6, 2. Zeile, nach dem Worte „immer“ das Wort „jedoch“ einzuschalten.

Der Anfang des Punktes 7, § 40, hätte kürzer zu lauten: „Rottungen, welche nach dem Jahre 1836 ohne Bewilligung des Grundherren usw.“ Ebenso wären im § 41, 1. Absatz, 6. Zeile von unten, nach dem Worte „Rottungskosten“ die Worte „und Investitionen“ beizufügen.

Bezüglich der im § 42 und in den folgenden Paragraphen behandelten Berg- und Zinsgründe bemerkte der Minister des Inneren , daß der ursprüngliche || S. 448 PDF || Zweck der Hintangabe dieser Gründe und die ursprüngliche Absicht ihrer ersten Erwerber die Begründung und Vermehrung einer bestehenden Ansässigkeit war. Ihre Natur stimme, wie die aus verschiedenen Zeiten herrührenden Verleihungsurkunden dartun, ganz mit den in den anderen Kronländern bestandenen Erbpacht- und Erbzinsgütern überein, deren privatrechtliche Natur durchaus nicht behauptet werden kann. Die bestandene königlich ungarische Hofkanzlei30, auch für Kroatien in allen diesen Streitigkeiten die höchste Behörde, habe diesen Grundsatz bei verschiedenen Anlässen und zu wiederholten Malen anerkannt und ausgesprochen. Es seien nur die wichtigsten öffentlichen Rücksichten, welche die Zurücknahme der Zins- und Berggründe nicht rätlich erscheinen machen. Aber auch rücksichtlich der Berg- und Zinsgründe wurde der leitende Gedanke festgehalten, daß nur jene Berg- und Zinsgründe nicht rein privatrechtlicher Natur seien, bei welchen eine bessere Dotation des Untertans oder die Bildung einer bleibenden Ansässigkeit oder die Überlassung zum immerwährenden Genusse klar hervorgeht. In ersterer Beziehung werden [im] §42, Punkt 1, die bereits bei Gelegenheit der Theresianischen Regulierung31 von den Berg- und Zinsholden besessenen Gründe als nicht rücklösbar erklärt, ausgenommen sie wären via juris zurückgenommen worden, in welchen Fällen die Res judicata nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Durch den Punkt 3 dieses Paragraphes wird das ausdrücklich vorbehaltene Rücklösungsrecht geschützt. Die in den Berg- und Zinsbriefen erscheinende Klausel „salvo jure dominati“ kann aber als ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt nicht angesehen werden, weil sie zu allgemein und zu unbestimmt ist, zum Schutze des Rücklösungsrechtes nicht notwendig war und zudem in den meisten auch auf immerwährende Zeit oder auf Absterben der Familie lautenden Berg- und Zinsbriefen enthalten ist. Ohne die im § 43 enthaltene Bestimmung könnte der Berg- oder Zinsherr die im Punkte 3 des § 42 erwähnte Kategorie von Zins- oder Bergholden nach Belieben schmälern und aus einer rechtswidrigen Handlung Vorteil ziehen.

Zu § 44. Die gewöhnliche Unbestimmtheit der Berg- und Zinsbriefe macht die Bestimmung notwendig, in welchem Umfange der Berg- oder Zinshold das Recht auf Ablösung erwirbt. Der § 44 geht diesfalls von dem leitenden Grundsatze des rechtmäßigen Besitzes aus und erklärt jenen Umfang des Besitzes für rechtmäßig, von welchem der Grundherr ausdrücklich oder durch Abnahme von Giebigkeiten Wissenschaft haben mußte.

In den §§ 45, 46 und 47 wird den Berg- oder Zinsherren das Recht eingeräumt, in gewissen Fällen eine Erhöhung der bisherigen Giebigkeit anzusprechen, ein Recht, welches in Kroatien als das Recht der Regulierung der Berg- und Zinsgründe rücksichtlich des Bergrechtes und Zinses bekannt und üblich war. Bei diesem in den Gesetzen gegründeten Rechte sollen die Berg- und Zinsherren ferner erhalten werden. So wie in dem §43 in dem dort vorausgesetzten Falle das Rücklösungsrecht der Berg- oder Zinsherren aufgehoben wurde, || S. 449 PDF || so mußte auch im § 47 für den Fall vorgesehen werden, wo der Berg- oder Zinshold, um das Regulierungsgeschäft zu verhindern, die die Ausdehnung seines Besitzes nachweisende Urkunde vertilgt oder verweigert. In diesem Falle wird dem Berg- oder Zinsherrn das Regulierungsrecht unbedingt eingeräumt. Im § 46, 2. Zeile, ist dem Worte „Grundes“ der größeren Deutlichkeit wegen das Bestimmungswort „Berechtigungs-„ Grundes vorzusetzen.

Die Notwendigkeit der Feststellung dieser und aller Besitzverhältnisse erfordert, daß auch die bei vielen Zins- und Berggründen noch zulässige Rücklösbarkeit binnen einer dreijährigen Präklusivfrist geltend gemacht werde, und diese Präklusivfrist spricht der § 53 aus.

Die im § 54 enthaltene Bestimmung wurde darum aufgenommen, um den Konflikt zwischen den Organen, welchen die Durchführung der Grundentlastung übertragen werden wird, und den Gerichten zu vermeiden.

Im VII. Abschnitte (§§ 55 und 56) werden die Bestimmungen wegen Hereinbringung der Rückstände von den in diesem Patente erwähnten Leistungen grundsätzlich festgestellt. Die Bestimmungen über die Verwertung und die ratenweise Einzahlung dieser Rückstände liegen der für die anderen Kronländer erlassenen Verordnung vom 29. September 1850, RGBl. Nr. 369, zugrunde und sind auch von dem Banus als für Kroatien passend anerkannt worden. Das Rechtsverfahren bei Eintreibung dieser Rückstände soll das summarische sein. Der VIII. Abschnitt enthält die Grundsätze für jene Fälle, wo über die Urbarialleistungen Abolitionsverträge geschlossen wurden. Diese in den §§ 57 bis 59 ausgesprochenen Grundsätze stimmen ganz mit jenen überein, welche für das Königreich Ungarn, die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat beantragt wurden und wegen der Gleichartigkeit der gesetzlichen und faktischen Verhältnisse auch auf Kroatien und Slawonien Anwendung finden dürften.

Der § 61 setzt die für Kroatien und Slawonien neuen Kompetenzgrundsätze fest, welche in den nichtungarischen Ländern seit langen Jahren Geltung hatten und große Vorteile gewährten und diese nun auch in Kroatien und Slawonien äußern dürften.

Zu § 62. Der kroatische Landtag vom Jahre 1848, Art. XXX32, sprach das Moratorium aus. Solange den Berechtigten die Entschädigung nicht flüssiggemacht ist, dauern die Gründe, welche den erwähnten Landtagsbeschluß und die dadurch erfolgte faktische Einführung des Moratoriums veranlaßt haben, fort, und es erübrigt daher derzeit nur, Se. Majestät um Ah. Bestätigung dieses Rechtszustandes zu bitten, da sonst der XXX. Landtagsartikel unbestätigt bliebe und das Moratorium als aufgehoben angesehen werden könnte. Es wird übrigens Sorge getragen werden, daß dieser dem Kredite und den Gläubigern so sehr nachteilige Zustand so bald als möglich aufgehoben werde33.

Schließlich las der Minister des Inneren noch die zwei Patentsentwürfe vor, welche bezüglich der Grundentlastung und Regelung der Urbarialverhältnisse für || S. 450 PDF || den politischen Bezirk Čakathurn (Murinsel) und die Bezirke Illok und Ruma gleichzeitig erlassen werden sollen.

Die Ministerkonferenz fand weder gegen die in dem Patentsentwurfe für Kroatien und Slawonien noch gegen die in den Patentsentwürfen für die Bezirke Čakathurn, dann Illok und Ruma angetragenen Bestimmungen mit Ausnahme der oben erwähnten kleinen Textänderungen etwas zu erinnern.

Der Minister des Inneren wird nun dieses Operat mit Beschleunigung Sr. Majestät unterbreiten, damit, wenn Allerhöchstdieselben etwa das gleichartige Gesetz für Ungarn mit diesem für Kroatien und Slawonien in Verbindung zu bringen und beide gleichzeitig zu erlassen geruhen wollten, dieses geschehen könne34.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 11. März 1853.