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Nr. 609 Ministerrat, Wien, 31. Dezember 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg, BdE. fehlt), Bach 2. 1., Thinnfeld 2. 1., Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 4410 – KZ. 62/1852 –

Protokoll der am 31. Dezember 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix von Schwarzenberg.

I. Auszeichnung für Karl Ferdinand Hock

Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner machte den Antrag, für den Ministerialrat Hock seines Ministeriums die Auszeichnung durch taxfreie Verleihung des Ritterkreuzes des österreichischen kaiserlichen Leopoldordens von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten, welche Auszeichnung für denselben nicht bloß als Belohnung für das bereits Geleistete, sondern auch als Aufmunterung für das von ihm noch zu Leistende und zu Erwartende zu gelten hätte.

Die Verwendung des Ministerialrates Hock war bisher eine vielfache und seine Dienstleistung bei dem Kamerale in Salzburg und Triest, später als Generaldirektor des Eisenbahnbetriebes, als Referent im Verzehrungssteuer-Departement des Finanzministeriums und jetzt in der Handelssektion beim Zolltarif eine ausgezeichnete. Sein Fleiß ist über alles Lob erhaben. In der neuesten Zeit erhielt er wichtige Missionen nach Dresden und Frankfurt, welchen er gleichfalls zur vollen Zufriedenheit entsprochen. Nächstens sollen sich in Handelsangelegenheiten Männer aus Deutschland hier zusammenfinden, mit denen auch Hock zu tun haben wird. Zu diesem Ende sei es zu wünschen, daß Hock mit Auszeichnung dastehe und dadurch mehr Ansehen und auch Erleichterung in seiner Wirksamkeit erhalte.

Der Ministerrat erklärte sich mit dem obigen Antrage vollkommen einverstanden1.

II. Strafgesetze betreffend die Eisenbahnen und Telegraphen

Der Justizminister Ritter v. Krauß bemerkte, daß nach einer ihm zugekommenen Mitteilung die kaiserliche Verordnung wegen des Eisenbahnbetriebes im Verordnungsblatte bereits kundgemacht wurde, daß aber diese Verordnung im Reichsgesetzblatte noch nicht erschienen ist2. Da sich in dieser Verordnung hinsichtlich der Strafen für Handlungen oder Unterlassungen gegen die Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung auf das allgemeine Strafgesetzbuch bezogen wird, dieses Strafgesetz aber noch nicht|| S. 465 PDF || erschienen ist und vielleicht noch längere Zeit ausbleiben dürfte3, so hielt es der Justizminister für notwendig, die Vorschriften des Strafgesetzbuches, soweit sie sich auf die Eisenbahnen und Telegraphen beziehen, zusammenstellen zu lassen, und beabsichtiget, sie Sr. Majestät schon jetzt und vor dem Erscheinen des allgemeinen Strafgesetzbuches zur Ah. Genehmigung vorzulegen. Se. Majestät sind demnach, mit Zustimmung des Ministerrates, au. zu bitten, dieses Gesetz zu sanktionieren, welches bis zum Erscheinen des allgemeinen Strafgesetzbuches Geltung haben würde. Dieses erscheint besonders wegen Ungarns, wo die Eisenbahnbetriebsordnung gleichfalls in Wirksamkeit ist, wo aber unser Strafgesetzbuch keine Geltung hatte, notwendig4.

III. Aufnahme des Titels Apostolische Majestät in die Urteile der Gerichtsbehörden

Der Justizminister bemerkte weiter, daß ihm gestern die Zuschrift in betreff der Bezeichnung der Ah. Person Sr. Majestät bei öffentlichen Kundmachungen zugekommen ist5. Hiernach ist in der Kundmachung der Ah. Beschlüsse und in den Verlautbarungen und öffentlichen Akten der Behörden statt der Worte „Seine kais. königl. Majestät“ der Ausdruck „Seine kaiserliche königliche apostolische Majestät“ zu gebrauchen.

Der Justizminister wird diese Vorschrift den Appellationsgerichten und dem Obersten Gerichtshofe zu dem Ende mitteilen, damit jener Ausdruck in die Urteile, welche alle im Namen Sr. Majestät erfolgen, aufgenommen werde; auch wird er diese Vorschrift als Ministerialerlaß, mit Beziehung auf das derselben zum Grunde liegende Ah. Kabinettschreiben, in das Reichsgesetzblatt einschalten lassen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte6.

IV. Strafmilderungsgesuch des Nicolaus Finta

Nicolaus Finta, früher Kanzlist der siebenbürgischen Gerichtstafel, wurde wegen Teilnahme an bewaffnetem Streifzuge im Mai 1849, bei welcher Gelegenheit der romanische Pfarrer Vasilič Morarie ermordet wurde, als Hochverräter von dem Kriegsgerichte in Klausenburg unterm 15. Oktober 1850 zu zwölfjährigem Festungsarreste in Eisen verurteilt. Er bittet in einem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Gesuche um Nachsicht der Strafe. Nach der Äußerung der Behörden sprechen für ihn keine mildernden Umstände, außer daß er der Aufforderung, in die Scharen der Honvéds einzutreten, nicht Folge geleistet hat; auf eine Nachsicht der Strafe wird von denselben nicht angetragen.

Der Justizminister findet es nicht an der Zeit, für den erst kurze Zeit sitzenden Sträfling Finta eine Strafmilderung anzutragen, womit sich der Ministerrat ebenso vereinigte7, wie

V. Strafmilderungsgesuch des Franz Sztanko

mit dem weiteren Antrage desselben Ministers, für den noch nicht volle zwei Jahre büßenden Verbrecher Franz Sztanko, ehemaligen Stuhlassessor und Hauptmann während|| S. 466 PDF || der Revolution, welcher wegen eifriger Aufwiegelung des Volkes, Verbreitung von Proklamationen und Mitwirkung bei der Rekrutierung der revolutionären Regierung unterm 23. Jänner 1850 nebst Verlust des Vermögens zum Tode durch Strang und im Gnadenwege zu zwölfjährigem Festungsarreste in Eisen verurteilt wurde, eine Strafmilderung bei Sr. Majestät noch nicht zu befürworten8.

VI. Ah. Kabinettschreiben bezüglich der Grundsätze für organische Einrichtungen in den österreichischen Kronländern

Der Ministerpräsident teilte dem Ministerrate den Inhalt zweier heute an ihn gelangter Ah. Kabinettschreiben mit, in deren einem ihm aufgetragen wird, von den beiden Kabinettschreiben nur dasjenige zu veröffentlichen, welchem die Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates als Beilage angeschlossen sind9.

In dem zweiten Ah. Kabinettschreiben wird mit Beziehung auf das erste Ah. ausgesprochen, daß, da es zu wünschen sei, daß die Anträge der vorausgegangenen Kommission nicht unbenützt bleiben, die Minister anzuweisen seien, bei den ihnen nun zuständigen Arbeiten auf diese Anträge Rücksicht zu nehmen und den Behörden hiernach die nötigen Weisungen zu erteilen10.

VII. Einführung der Rekrutierung in Dalmatien

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte die Einführung der Rekrutierung auch in Dalmatien in Antrag. Er bemerkte, daß Se. Majestät bei der Anordnung der Rekrutierung im allgemeinen bereits auszusprechen geruhet haben, daß in selbe auch Dalmatien einzubeziehen sein werde11. Hiefür spreche die Einheit der österreichischen Armee und die gleichmäßige Behandlung aller Staatsbewohner. Voriges Jahr sei die Rekrutierung auch für die ungarischen Länder und in Kroatien eingeführt worden12, und diese habe man für Dalmatien zur Basis genommen.

Die Landesbehörden machten gegen die Details keine Erinnerung, sprachen aber den Wunsch aus, daß die Kapitulationszeit statt auf acht nur auf vier Jahre festgesetzt werden möge.

Der Minister des Inneren, einverständlich mit dem Minister des Kriegswesens, beabsichtiget ein spezielles Patent, so wie es auch für Ungarn geschehen ist, diesfalls für Dalmatien bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen, durch welches die gedachte allgemeine Pflicht auch auf Dalmatien ausgedehnt werden soll.|| S. 467 PDF ||

In dieses Patent soll auch die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Bocchesen aund Ragusäera (Bewohner der Kreise Cattaro und Ragusa) vorzüglich für den Matrosendienst und die Marine verwendet werden sollen und daß ihnen die dabei zugebrachte Dienstzeit in die Kapitulation eingerechnet wird.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden13.

VIII. Auszeichnung für Georg Steininger

Dem Antrage des Ministers des Inneren, für den ersten Gefangenwächter im Strafhause zu Garsten, Georg Steininger, welcher bereits 46 Jahre dient (anfangs im Militär und vor dem Feinde und seit 38 Jahren als Gefangenwärter zu Garsten), bei seinem nunmehrigen Übertritte in den Pensionsstand die Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken, wurde von dem Ministerrate beigestimmt14.

IX. Organisierung der Polizeibehörden in Lemberg und Krakau

Ebenso fand der weitere Antrag des Ministers Dr. Bach auf Organisierung der Polizeibehörden in Lemberg und Krakau die Zustimmung des Ministerrates. Diese Organisierung wird vom Minister des Inneren als dringend notwendig und deren Ausführung, unabhängig von der Organisierung der anderen Behörden in Galizien, als leicht tunlich erklärt.

Derselbe wird sich bei seinem diesfälligen Sr. Majestät vorzulegenden Antrage mit vollständiger Beachtung der Rücksichten der Sparsamkeit nur auf das dringende Bedürfnis beschränken und demzufolge nur eine Stadthauptmannschaft für Lemberg und eine für Krakau, dann ein Grenzkommissariat für Brody und Exposituren in Szczakowa und Chrzanów in Antrag bringen15.

X. Dienstordnung für die Beamten und Diener bei den der Generaldirektion der Kommunikationen untergeordneten Ämtern

Der Minister der Finanzen und des Handels etc. Ritter v. Baumgartner brachte schließlich die Dienstordnung für die Beamten und Diener der der k. k. Generaldirektion der Kommunikationen untergeordneten Ämter zum Vortrage16. Er bemerkte, daß die Erlassung einer solchen Dienstordnung, nachdem das Betriebsgesetz für die Eisenbahnen bereits erlassen ist und die Eisenbahnen in eigene Regie (die Krakauer schon mit dem 1. Jänner 1852) übergehen, dringend notwendig sei17.

Die große Anzahl der Eisenbahnbeamten, welche überdies eigene, ganz spezielle Funktionen zu verrichten haben, fordere eine strengere und straffere Behandlung derselben|| S. 468 PDF || und die Möglichkeit, die nicht ganz brauchbaren leicht entfernen zu können. Die vorliegende Dienstordnung enthalte daher einige strengere Vorschriften als sie für andere Beamte notwendig erscheinen. bDer Minister des Inneren glaubt, daß die Disziplin der hier in Frage stehenden Beamten sowie des ganzen exekutiven Personales mehr militärisch eingerichtet werden sollte.b Der Minister des Inneren glaubt, daß die Disziplin der hier in Frage stehenden Beamten sowie des ganzen exekutiven Personales mehr militärisch eingerichtet werden sollte.

Der Minister Ritter v. Baumgartner brachte aus dieser 103 Paragraphe enthaltenden Dienstordnung nur jene Paragraphe zur Sprache, welche von anderen Dienstordnungen abweichende, meistens strengere Bestimmungen enthalten.

Die erste Abweichung kommt schon im § 2 vor, welcher aussagt: Die Beamten und Diener der Kommunikationsanstalten werden 1. definitiv als Staatsbeamte oder Diener, oder 2. provisorisch (zeitlich) oder 3. gegen Dienstvertrag angestellt.

Die Abweichung kommt in dieser dritten Bestimmung vor, und es wird damit beabsichtiget, sich der Dienste gewisser Leute wie z. B. Werkführer etc. zu versichern, ohne an sie für immer gebunden zu sein und sie nötigenfalls leicht entlassen zu können.

Der Ministerrat hat sich mit diesem Grundsatze in thesi einverstanden erklärt.

Der § 20 enthält die Bestimmung, daß jeder Beamte seine vorhabende Vereheligung unter Namhaftmachung seiner Braut 14 Tage früher schriftlich seinem Vorstande melden muß. Es ist jedoch eine besondere Bewilligung nur dann erforderlich, wenn der Beamte nach seiner definitiven Eigenschaft in der Hauptstadt eines Kronlandes nicht mindestens eine Besoldung von 600 f. CM. und außer der Hauptstadt nicht mindestens eine solche von 500 f. jährlich bezieht.

Die Verschärfung liegt darin, daß der Betrag der Besoldung von 300 f. auf 600 f. beziehungsweise 500 f. erhöht wird.

§ 23. Jeder Beamte oder Diener ist nach Maßgabe seiner Kräfte ohne Anspruch auf eine besondere Belohnung verbunden, die ihm von seinem Vorgesetzten aus Dienstesrücksichten und eintretenden besonderen Veranlassungen nebst seinen gewöhnlichen Obliegenheiten zeitweise übertragenen besondern Geschäfte zu besorgen, und es bleibt ihm in dieser Beziehung bloß die Berufung an die höhere Behörde offen, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 28. In jedem Intimationsdekrete über einen bewilligten Urlaub ist die Zeit, von welcher die bewilligte Urlaubsfrist zu beginnen hat, anzuführen.

Jede Entfernung vom Amte oder Dienste ohne nachgewiesene Krankheit oder erhaltenen Urlaub sowie jede nicht gerechtfertigte Überschreitung desselben ist als ein Dienstvergehen zu ahnden.

Sollte ein Beamter oder Diener ohne nachgewiesene Krankheit und ohne Urlaub acht Tage vom Amte ausbleiben oder innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Urlaubsfrist auf seinen Dienstposten nicht zurückkehren, so ist (statt: „die Einstellung der Bezüge zu veranlassen“) die Besoldung für jeden Tag, der nicht gerechtfertigten Überschreitung in Abzug zu bringen.

§ 37. Jeder Beamte oder Diener kann zu einem anderen der k. k. Generaldirektion der Kommunikationen unterstehenden Amte, selbst an einen anderen Ort, versetzt werden.|| S. 469 PDF ||

§ 39. Die zeitliche Enthebung eines Beamten oder Dieners kann verfügt werden 1…, 2…, 3…, wenn auch ohne ein dem Beamten oder Diener zur Last fallendes Verschulden wichtige und dringende Rücksichten für den öffentlichen Dienst eine anderweitige Besetzung des Dienstpostens, welchen der Beamte oder Diener bekleidet, erfordern.

Gegen die angetragenen neuen Bestimmungen der vorstehenden, dann der §§ 40, 42, 48, 54 und 57 ergab sich keine Erinnerung.

Ebenso wurde § 64 der Antrag: „Auch ein mit Dienstesvertrag aufgenommener Beamte oder Diener ist verpflichtet, den Diensteid abzulegen, etc.“ gutgeheißen.

Ein Anspruch auf eine Pension aus dem abgelegten Diensteide kann von einem solchen Beamten nicht erhoben werden, weil in dem Dienstesvertrage ein solcher Anspruch als unzulässig erklärt werden wird.

Der § 69 lautet: „Die Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, 2. der Gehalts- oder Lohnabzug (und bei Dienern statt desselben eine Arreststrafe), 3. Versetzung an einen anderen Ort, 4. die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand, 5. die Degradation und 6. die Dienstesentsetzung.“

Bei diesem Paragraphe sprach sich der Justizminister dahin aus, daß die Verhängung der hier erwähnten Strafen von 2 bis 6 nur nach vorausgegangener Disziplinaruntersuchung stattzufinden hätte, weil, wo jemandem ein Nachteil zugefügt werden soll, dieses nicht ohne Untersuchung geschehen könne und dem zu Benachteiligenden Gelegenheit zur Rechtfertigung offen gehalten werden müsse.

Die Minister Dr. Bach, v. Thinnfeld, Feiherr v. Csorich , denen auch der referierende Minister Ritter v. Baumgartner beitrat, erklärten sich dagegen für eine vorläufige Disziplinaruntersuchung nur bei 5 und 6 (Degradation und Dienstesentsetzung) und gegen dieselbe bei 1 bis 4, um die Disziplin dieser Beamten besser in der Hand zu haben

Der Minister Graf Thun war damit mit der Beschränkung einverstanden, daß bei dem Gehaltsabzuge, einem den Beamten und dessen Familie sehr nahe angehenden und meistens sehr empfindlich treffenden Gegenstande, eine vorläufige Disziplinaruntersuchung einzutreten hätte.

§ 78. In der ersten Zeile dieses Paragraphes sind die Worte „Degradation oder“ zu streichen und in den letzten zwei Zeilen (ad d) die Worte „und für immer“ wegzulassen.

§ 79. Im zweiten Absatze dieses Paragraphes, zweite Zeile, ist statt „Zuerkennung“ „Verhängung“ zu setzen, und die weiter folgenden Worte „entweder den Säumigen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten oder“ sind zu löschen.

Der § 81 hat ganz wegzubleiben, und der § 82 (jetzt 81) hat in folgender Art zu lauten: „Bezüglich der übrigen Ordnungs- und Disziplinarstrafen ist 1. die k. k. Generaldirektion der Kommunikationen zur Verhängung von Ordnungs-, dann der im § 69 ad 1., 2. und 3. erwähnten Disziplinarstrafen berechtigetc 2. usw.“

Statt des ursprünglichen Paragraphes 84 wurde vom Minister Ritter v. Baumgartner folgende Textierung in Antrag gebracht:|| S. 470 PDF ||

„Die Degradation oder Dienstesentlassung eines definitiv angestellten Beamten, dessen Ernennung dem k. k. Ministerium oder Ah. Sr. k. k. apost. Majestät zusteht (§ 80), kann bloß in Folge eines durch absolute Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses der hiezu von dem k. k. Ministerium für Handel etc. zu berufenden Kommission verhängt oder bei Sr. Majestät beantragt werden.

Diese Kommission hat aus einem Vorsitzenden, vier Räten des Handelsministeriums und dem Finanzlandesprokurator oder seinem Stellvertreter zu bestehen.

Wenn der Finanzlandesprokurator sich gegen die Dienstesentlassung aussprechen, die Stimmen­mehrheit der Kommission aber die Dienstesentlassung zu verfügen beschließen sollte, so ist die Entscheidung des k. k. Ministers einzuholen.“

Der Minister des Inneren Dr. Bach erklärte sich mit dieser Textierung und den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden. Nach seiner Ansicht war es bei dem bisherigen Verfahren, wo bei der Degradation oder Dienstesentlassung jederzeit zwei Justizräte beigezogen werden mußten, nicht ohne wesentlichen Nachteil, daß die Justizräte, an strengere Formen gewöhnt, meistens auch hier jene Beweise fordern, welche zur Verurteilung im Justizwege erforderlich gewesen wären, was die strenge Behandlung im Disziplinarwege sehr erschwert, und weil sie gleichsam als Verteidiger des Angeklagten einschreiten. Auch erscheint, wenn sie nicht einverstanden sind, ihr Veto für die schleunige Abtuung solcher Disziplinarfälle sehr hemmend.

Dieser Ansicht trat dGraf Thun bei, mit der Bemerkung, daß erd Graf Thun bei, mit der Bemerkung, daß er die Beiziehung der Justizräte in den hier erwähnten Fällen zwar angemessen finde, nur sollte ihre Abstimmung nicht in der Art maßgebend sein, daß bei ihrem Nichteinverständnis die Angelegenheit höheren Orts vorgelegt werden müßte.

Der Justizminister Ritter v. Krauß erklärte sich dagegen bestimmt für die beizubehaltende Beiziehung der Justizräte. Er bemerkte, daß Se. Majestät der Kaiser Franz die früher bestandene Übung der Nichtbeiziehung abgestellt und nach eindringender Verhandlung die Beiziehung der Justizräte in den gedachten Fällen anzuordnen geruhet und daß Allerhöchstdieselben darin das Palladium der Justiz gefunden haben.

Die Justizräte, welche ihre Dienstpflicht gewiß auch kennen, werden nicht als Sachwalter der beschuldigten Beamten auftreten und bei der Forderung der Beweise nicht die hier notwendige Grenze überschreiten. Die Beurteilung der Schuld werde bei der Beiziehung der Justizräte auch, aber strenger geschehen, und die Strafe werde nach den Regeln der Gerechtigkeit erfolgen, was nirgends außer Acht gelassen werden sollte. eDer definitive Beschluß hierüber wurde der nächsten Sitzung vorbehaltene .18

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. Jänner 1852.