Nr. 586 Ministerrat, Wien, 21. November 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend: Schwarzenberg keine BdE.
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Spitko; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg, BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Bach 24. 11., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 26. 11.; abw.abwesend P. Krauß, Stadion, Kulmer.
MRZ. 3963 – KZ. 4038 –
Protokoll der am 21. November 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Auszeichnung für Franz Horsky und Anton E. Komers
Der Minister des Ackerbaues etc. erhielt die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens a) für den Fürst Schwarzenbergschen Herrschaftsinspektor und Direktor der Ackerbauschule zu Rabin und b) für den Graf Thunschen Wirtschaftsrat und Direktor der Ackerbauschule zu Tetschen-Liebwerd in Böhmen, Anton E. Komers, aus Anlaß der besonderen Verdienste, welche sich dieselben um die Hebung und das Gedeihen der genannten Ackerbauschulen erworben haben1.
II. Militärgerichtsbarkeit (1. Beratung)
Der Minister des Kriegswesens las den im Einvernehmen mit dem Justizminister festgesetzten Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Militärgerichtsbarkeit vor, welchen er Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung vorzulegen beabsichtiget2.
Hierüber ergaben sich folgende Bemerkungen:
a) Die Schlußworte des 5. Abschnittes zu § 2 „und zwar die Beamten sowohl während ihrer Dienstleistung als im Pensionsstande“ hätten wegzubleiben und an deren Stelle der nachstehende, die Sache mehr ins Klare setzende Absatz zu treten: „Die in dem 4. und 5. Abschnitte angeführten Personen unterliegen auch im Pensionsstande derselben Gerichtsbarkeit.“
b) In dem Satze des 7. Abschnittes zu § 2 „sowie auch uneheliche Kinder, wenn deren Mütter nicht eines bloß vorübergehenden Verhältnisses wegen, wie z. B. die Dienstboten, der Militärgerichtsbarkeit angehören“, läßt das Wort „Verhältnisses“ eine Zweideutigkeit zu, welche durch die schärfere Bezeichnung des Wortes „Dienstverhältnisses“ zu beseitigen wäre.
c) Der § 3 soll nach der bisherigen Gepflogenheit als Gegensatz zu dem § 2 alle jene Personen aufzählen, welche der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit der Militärgerichte nicht unterstehen. Obschon nun in dem § 3 mehrerer Personen Erwähnung geschieht, welche, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt würde, der Militärgerichtsbarkeit nicht unterstehen können, so dürfte dieser Paragraph doch der Vollständigkeit wegen und nach der bisherigen Observanz in seiner vorliegenden Textierung belassen und nur am Schlusse des 3. Abschnittes statt „politischen Beamten“ füglicher „Zivilbeamten“ gesetzt werden,|| S. 359 PDF || indem unter den zugeteilten Beamten nicht nur politische, sondern auch andere, z. B. Finanzbeamte, vorkommen können.
d) Bei dem 3. Abschnitte des 4. Paragraphes brachte der Minister des Inneren Dr. Bach zur Sprache, ob es nicht im Zwecke einer eindringlicheren und mehr gesicherten Justizpflege gelegen wäre, in diesen Abschnitt, als der Militärgerichtsbarkeit unterstehend, auch alle Fälle der Beleidigung ades Militärs unda der Gendarmerie sowie der Widersetzlichkeit und des Angriffes gegen dieselbe einzubeziehen, ließ aber diesen Gegenstand infolge der im wesentlichen dahin abzielenden Erwiderung des Justizministers , daß zu einer so strengen und allgemeinen Maßregel keine Notwendigkeit vorhanden sei, unter dem auch vom Justizminister gebilligten Vorbehalte fallen, daß in denjenigen Ländern, in welchen die Fälle einer solchen Widersetzlichkeit etc., wie z. B. in letzterer Zeit in Kroatien, sich häufiger wiederholen, und die Zivilgerichte nicht mit der erforderlichen Energie einschreiten, die Anwendung einer solchen Maßregel immerhin Platz greifen könne.
e) Die §§ 10 und 11 wurden in einen mit folgender Textierung zusammengezogen: § 10 „Das Konkursverfahren über die der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Personen kommt dem Zivilgerichte, und zwar a) wenn der Verschuldete nur in einem Kronlande ein unbewegliches Vermögen besitzt, demjenigen Konkursgerichte, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, b) wenn er aber in mehreren Kronländern unbewegliche Güter besitzt, derjenigen Zivilbehörde zu, welche nach dessen letztem Aufenthaltsorte im Inlande, abgesehen von seiner Militäreigenschaft, zum Konkursverfahren berufen wäre.“
f ) In dem ersten Abschnitte des 13. Paragraphes (früher § 14) dürften einer besseren Übersicht wegen nach den Worten „insofern sich in derselben nicht ein“ noch die Worte „Fideikommiß oder“ und vor dem Schlusse des Satzes, um die Vergangenheit auszudrücken, das Wort „gehabt“ eingeschaltet. Der Schlußabsatz aber nach den Worten „Auf gleiche Weise etc.“ ganz kurz so textiert werden: „Ebenso gehört die Verlassenschaftsabhandlung über die zu den im § 2, Abschnitt 10, bezeichneten Personen jedenfalls vor das Zivilgericht.“
Die Fortsetzung der Beratung wurde auf die nächste Sitzung verschoben3.
Wien, am 21. November 1851.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 27. November 1851.