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Nr. 584 Ministerrat, Wien, 17. November 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 18. 11.), P. Krauß, Bach (BdE. fehlt), Thinnfeld 19. 11., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 21. 11.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 3873 – KZ. 4036 –

Protokoll der am 17. November 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Neuer Zolltarif

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner brachte die Publikation des neuen österreichischen Zolltarifs mit der Bemerkung in Anregung, daß der Tarif bereits aunter der Pressea und bis auf die Seite, auf welcher es (§ 31 der Vorerinnerung zum Tarife) heißt „Die Wirksamkeit des Tarifes beginnt mit …“ gedruckt bworden seib .1 Um nun auch diese Seite zum Drucke befördern zu können, sei es notwendig, sich über den Zeitpunkt, von welchem die Wirksamkeit dieses Tarifes zu beginnen haben wird, bestimmt auszusprechen, was entweder dadurch geschehen kann, daß man den Tag, von welchem dessen Wirksamkeit beginnt, genau bezeichnet (z. B. beginnt vom 1. Jänner oder 1. Februar) oder daß man bei der Publikation des Tarifes sagt, über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Tarifes wird die nähere Bestimmung folgen. Hiedurch, bemerkte der Minister Ritter v. Baumgartner, werde die Drucklegung und Bekanntmachung des Tarifes ermöglicht. Er machte auch aufmerksam, wie sehr es erwünscht sei, den Tarif bald bekannt zu machen, damit jeder sehe, daß es mit dieser Angelegenheit ernst sei und die schon lange gespannten Hoffnungen nicht noch länger hingehalten werden.

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß machte bei diesem Anlasse aufmerksam, daß vor der Kundmachung des Tarifes die Frage über das Zollgewicht cins Reine gebracht werden müßtec . Wir haben nämlich das Wiener Gewicht als Zollgewicht, und die Parteien können verlangen, daß die Verzollung ihrer Waren nach diesem Gewichte geschehe. Es können aber auch Leute ihre Waren nach dem Zollvereinsgewichte erklären. Um diese formellen Anstände zu beseitigen, scheine es dem Finanzminister notwendig, daß wir bei der Publikation des Tarifes entweder schon Zollgewichte haben oder daß durch das Gesetz selbst ausgesprochen werde, die Parteien müßten sich die Reduzierung gefallen lassen.

Der Handelsminister findet in diesem Verhältnisse keinen so wesentlichen Anstand. Man könne aussprechen, daß ddie Abwägnis vorderhand nach dem Wiener Gewichte vorgenommend werden solle, daß aber dieses nach der dem Tarife beigefügten Tabelle auf|| S. 348 PDF || das Zollgewicht (100 Pfund Zollgewicht 89¼ Wiener Pfund etc.) reduziert werden könne.

In Absicht auf den festzusetzenden Termin bemerkte der Finanzminister , daß durch den Zolltarif die Zollsätze entweder erhöht oder herabgesetzt werden. Im ersten Falle werde der Zeitraum bis zur Wirksamkeit des Zolltarifs dazu benützt, um von dem Zolle zu gewinnen, im zweiten Falle werde eine Stockung in der Verzollung eintreten, bis der neue Tarif erscheint. Da unser neuer Zolltarif meistens Herabsetzung der Zollsätze bezielt, so wäre es hiernach in beiden Beziehungen gut, bei der Kundmachung des Tarifs gleichzeitig einen und zwar einen kürzeren Termin für seine Wirksamkeit festzusetzen. Der Finanzminister machte aber gleichzeitig aufmerksam, daß es sich mit verarbeiteten Waren anders als mit den Rohstoffen verhalte. Da die Fabrikation nicht still stehen kann, so mußten Fabrikanten fort und fort fremde Stoffe beziehen. In Ansehung dieser Individuen und der Handelsleute erfordere es die Billigkeit, daß man ihnen Zeit gönne, binnen welcher sie ihre Vorräte an die Konsumenten abzusetzen imstande wären. In dieser Absicht schlug der Finanzminister vor, daß für die zu benennenden Rohstoffe, bei welchen eine Verminderung der Zollsätze eintritt, ein kurzer Termin für die Wirksamkeit des Tarifs, für die verarbeiteten Artikel aber ein um etwa drei Monate späterer Termin festgesetzt werde. Dagegen erinnerte der Handelsminister , daß dies allerdings richtig wäre, wenn der Tarif ein Gegenstand der Geheimhaltung gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Für die Zustandebringung des Zolltarifs sei hier ein Zollkongreß abgehalten worden, und die Zollsätze seien beinahe bis auf die letzte Ziffer derselben allgemein bekannt; die Verzögerung habe demnach ihre Wirkung bereits gehabt. Der Handelsminister erklärte sich sonach dafür, daß der Zolltarif jetzt unbedingt und so bald als möglich (allenfalls mit Festsetzung des 1. Februars 1852) in Wirksamkeit gesetzt werde.

Der Finanzminister machte weiter auf die Valutaverhältnisse und die Nachteile aufmerksam, welche daraus dem Zollgefälle zugehen. Es sei, bemerkte derselbe, sehr nachteilig, daß der Zoll in der Monarchie nach zwei Valuten entrichtet wird, im lombardischvenezianischen Königreiche in Silber, in den anderen Kronländern in Papiergeld. Bei dem Stande der Valuten verliere das Papier im letzteren Falle bei 25 %. Um diesem Nachteile einigermaßen zu begegnen, sei (als vorübergehende Maßregel) festgesetzt worden, daß die in den deutschen Provinzen gelösten Bolletten im lombardisch-venezianischen Königreiche nicht als Deckung dienen können. Diese Maßregel habe allerdings etwas Anstößiges an sich. Um diesem Mißstande abzuhelfen, sei der Zoll im Tarife in klingendere Silbermünze ausgedrückt worden. Wenn aber, bemerkte der Finanzminister, auf diese Weise vorgegangen wird, spreche das Gesetz selbst gleichsam die Notwendigkeit aus, daß die Leute Silbergeld einkaufen müssen, wodurch den Agioteurs Gelegenheit geboten wird, den Kurs dieses Geldes in die Höhe zu treiben. Dem erwähnten Übelstande abzuhelfen erübrige nur das Mittel, auszusprechen, daß in den Ländern, wo das Papiergeld Zwangskurs hat, der Zoll entweder in klingenderf Münze oder aber in Papiergeld mit einem gewissen Zuschlage gezahlt werden könne. Diesen Zuschlag nach dem jedesmaligen|| S. 349 PDF || Kurse zu bestimmen, wäre mit zu vielen Komplikationen verbunden, daher nicht anzuraten, vielmehr wäre vorzuziehen, diesen Zuschlag in einer bestimmten Ziffer, etwa mit 15 %, auszusprechen, wornach die Parteien, wenn sie den Zoll in Papiergeld entrichten wollen, dem im Tarife bestimmten Satze 15 % zuzuschlagen hätten. Dieser Zuschlag wäre nach einer bestimmten Zeit neu zu regulieren und dieses den Parteien in Aussicht zu stellen. Hierdurch, meint der Finanzminister, würde die Zollentrichtung in Zwanzigern wesentlich erleichtert werden. Zur Aktivierung dieser Maßregel sei jedoch die Ah. Bewilligung erforderlich. Deswegen soll aber die Kundmachung des Zolltarifes nicht aufgehalten werden, da für die Kundmachung dieses Tarifs vorderhand die im § 17 der Vorerinnerung in Ansehung der Valuta enthaltene Bestimmung als hinreichend erscheint.

Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung in Ansehung des festzusetzenden Termins, ob nämlich einer oder zwei zu bestimmen wären, einigte sich die Stimmenmehrheit (vier [Stimmen], der referierende Handelsminister, dann die Minister Dr. Bach, Graf v. Thun und Freiherr v. Csorich) für einen Termin, und zwar den 1. Februar 1852, weil eine Sonderung der Sätze (in zwei Termine) schwer durchzuführen wäre, durch die lange Verhandlung die Leute genug darauf vorbereitet sind und die Begünstigung, welche dem einen Teile durch die zwei Termine zugedacht werden will, von keiner wesentlichen Bedeutung zu sein scheint und durch einen Termin ein nicht unbedeutender Ausfall in den Zolleinnahmen vermieden wird. Dagegen waren drei Stimmen (der Finanzminister, der Minister der Justiz und der Minister der Landeskultur) für zwei Termine, den 1. Februar und 1. Mai. Für diese Ansicht wurde vom Justizminister insbesondere geltend gemacht, daß der Zollkongreß (und ursprünglich auch der Handelsminister, bevor durch einen späteren Beschuß über den § 31 der Vorerinnerung diesem Gegenstande eine andere Richtung gegeben wurde), sich für zwei Termine erklärt hatte, daß ungeachtet der Zolltarif schon lange vorbereitet wird, bei einem Termine die Fabrikanten und Handelsleute Schaden leiden würden, weil der Handel von der Konsumtion abhängig ist und sie durch die Macht der Verhältnisse genötigt waren, Vorräte zu machen, daher alle billige Rücksicht verdienen. Diese zwei Termine, meinte dieser Minister, könnten ohne eine spezielle Ah. Bewilligung zugestanden werden, weil Se. Majestät gden Ministern der Finanzen und des Handelsg nicht bloß die Kundmachung, sondern auch die Bestimmung des Termins zu überlassen geruhten und es daher schon in der Ah. Ermächtigung liege, auch zwei Termine zu bestimmen2.

II. Regelung der Bank- und Valutaverhältnisse (1. Beratung)

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte hierauf einige in Ansehung der hiesigen Bank zu treffende Maßregeln zum Vortrage3. Es sei, bemerkte derselbe, eine Tatsache, daß das Wechselportefeuille der Bank seit dem Monate August d. J. (dem|| S. 350 PDF || Monate des neuen Anlehens) um ein Bedeutendes gestiegen ist, worin eine Gegenwirkung gegen das neue Anlehen nicht verkannt werden könne. Während die Regierung alles aufbietet, um das Papiergeld aus der Zirkulation zu ziehen, werde es von der Bank massenweise hinausgegeben. Der Bankgouverneur bemerkte, daß gewisse hiesige Firmen den Bankkredit in zu hohen Beträgen benützen, daß man aber besorge, daß, wenn man z. B. auf Verminderung des Kredits der Bank bei Eskeles dränge, dieses Haus dadurch in Verlegenheit geraten und hundert andern seinerseits den Kredit aufkündigen würde, wodurch die Fabrikation in[s] Stocken geraten müßte. Dies ist es, was selbst die Gegner dieses Hauses anerkennen4.

(1. Maßregel) hDas Reglement der Bank, bemerkte der Finanzminister, enthälth eine Bestimmung, daß die Bankdirektion von Zeit zu Zeit die Summe festzusetzen habe, welche auf Wechseleskomptei und Darleihen ausgegeben werden kann. Diese Bestimmung sei aber seit dem Jahre 1841 nicht in Ausführung gekommen. Nach der Ansicht des Finanzministers wäre nun jdie Bankdirektion aufzufordernj, dieser Bestimmung gemäß sich über die Summe im Ganzen aus[zu]spreche[n], welche auf Wechseleskompte und Darleihen vorgenommen werden kann. kÜber die Äußerung der Direktion hätte der Ministerrat zu entscheiden.k

(2. Maßregel) Diese Bestimmung allein würde aber nicht genügen, und der Finanzminister hält eine zweitel Sr. Majestät vorzuschlagende Bestimmung für notwendig, nämlich daß die einzelnen Firmen in der unmäßigen Benützung des Bankkredites beschränkt werden und daß ein Maximum von dem Ministerium festgesetzt werde, bis zu welchem sie diesen Kredit in Anspruch nehmen können. Mit Rücksicht auf die Erfahrung dürften 2½ Millionen für dieses Maximum als hinreichend erkannt werden. (Gegenwärtig benützt Eskeles über 5 Millionen, Sina 5–6 Millionen, Rothschild bei 3 Millionen und die Nordbahn auch m3 Millionenm .) Dieser Betrag sei jedoch nicht so gemeint, daß jede dieser Firmen ohne Unterschied 2½ Millionen benützen dürfen, sondern daß bei keiner dieser Betrag überschritten werden sollo . Zu diesem Ende wäre für den Bankgouverneur die Ah. Ermächtigung zu erwirken, daß er pim Einvernehmen mitp den lf. Kommissären zu bestimmen habe, welche Häuser mit Rücksicht auf ihr Vermögen qund ihren Geschäftsbetrieb die Bank bis zur höchsten Summe benützen und in welchem Betrage andere daran teilnehmen dürfenq . Diejenigen Häuser und Personen, denen ein größerer|| S. 351 PDF || Kredit bisher eröffnet war, hätten darin nach und nach und mit Beobachtung der erforderlichen Schonung bis auf den erwähnten höchsten Betrag herabgebracht zu werden.

(3. Maßregel) In den Statuten, bemerkte der Finanzminister weiter, seien die räußeren Erfordernisser der Wechselbriefe bestimmt, welche angenommen werden dürfen, aber über das Geschäft, aus welchem die Briefe entstanden sind, komme darin keine Bestimmung vor. sBei der französischen Bank dürfen im Eskompte Wechselbriefe nicht angenommen werden, wenn sie nicht aus aufrechten Kaufgeschäften herrührens . Hierauf, meint der Finanzminister, wäre auch bei uns zu sehen. Die aus einem nicht aufrechten Geschäfte entstandenen Wechsel seien, wie dem Finanzminister von Fachmännern versichert wurde, nicht schwer zu erkennent .

(4. Maßregel) Da zu besorgen steht, daß die oberwähnten Maßregeln eine große Opposition erregen werden und diese zum Nachteile der kleinen Fabrikanten und Gewerbsleute ausfallen könnte, so bringt der Finanzminister die Aktivierung einer außerordentlichen Kreditskasse in Antrag, welche die Bestimmung hätte, den kleineren Gewerbsleuten Hilfe zu leisten. Eine solche Kasse, bemerkte der Finanzminister, sei im Monate April 1848 bei der Bank mit einer Dotation von drei Millionen aus ihren Mitteln und mit der Bestimmung entstanden, kleinen Gewerbsleuten und Handelsleuten [Kredite] auf Waren zu leisten und ihre Wechsel zu eskomptieren. Diese Anstalt besteht noch und soll durch die angetragene außerordentliche Kreditskasse nicht beirrt werden. Der Finanzminister meint aber, daß es bei dem Umstande, wo die Bank kein besonderes Interesse hat, die gedachte Anstalt prosperieren zu sehen, zweckmäßig wäre, auch von Seite des Staates auf Unterstützung der kleinen Gewerbsleute einzuwirken. Zu diesem Ende wäre die außerordentliche Kreditskasse vorläufig mit zwei Millionen aus dem Staatsschatze zu dotieren und es wären von ihr Wechsel mit zwei guten Unterschriften und wo die Valuta in Waren geleistet wurde gegen 5 % (wie bei der Bank) zu eskomptieren. Diese Kasse hätte sich in stetem Einvernehmen mit dem diesfälligen Bankkomitee zu erhalten. Für diese Kasse wäre ferner, um das vorhandene Silbergeld für die Gewerbe und den Handel besser benützbar zu machen, auf die Ermächtigung anzutragen, daß sie jenen, welche Münze benötigen und sich über genügende Sicherheit ausweisen können, Silbergeld gegen dreimonatliche Wechsel geben dürfe. Nebenbestimmungen für diese Kasse wären, daß sich kein Gewerbsmann mit einem 50.000 fl. übersteigenden Betrage bei beiden Kassen belasten dürfte, daß sie von dem Bankgouverneur, zwei Gliedern der Bankdirektion, zwei Mitgliedern des Gewerbs- und Handelsstandes und zwei Beamten des Finanzministeriums zu leiten und für die Prüfung der Wechsel ein eigenes Komitee von dem Bankgouverneur zu bestimmen wäre etc.|| S. 352 PDF ||

(5. Maßregel) Ferner wären, um sich Silber im uIn- undu Auslande zu verschaffen, teils um dort vorkommende Zahlungen auf kurzem Wege leisten, teils um darüber gegen Wechsel verfügen zu können, auf ähnliche Art, wie es bei vden 5 % Gmundner Partialhyopthekaranweisungen geschehen, in klingender Münze zahlbare Silberanweisungen auszugebenv . Die Hypothekaranweisungen, bemerkte der Finanzminister, werden auf vier Monate gegen antizipative 5%ige Verzinsung ausgestellt, und nach vier Monaten kann jeder sein Geld zurückerhalten.w Käme diese Maßregel zur Ausführung, so wäre zu erwarten, daß nicht bloß in den deutschen Ländern und im lombardisch-venezianischen Königreiche, sondern auch viele im Auslande sich daran beteiligen würden. An diese Maßregel würde schließlich noch die Bestimmung anzureihen sein, daß, wie in Italien alle Steuern, in den deutschen Provinzen nach Einführung des neuen Zolltarifs der Zoll in Silber oder im Papiergelde mit einem Zuschlage zu entrichten ist. In Absicht auf die Herbeischaffung von fremden Münzen würde sich der Finanzminister mit größeren Bankiers des Auslandes ins Einvernehmen setzen, ob sich nicht Häuser dort fänden, welche die Eskomptierung der Silberanweisungen übernehmen würden. Der Finanzminister würde hierbei nur nach dem Bedarfe vorgehen.

Über diese Sr. Majestät vorzulegenden Anträge des Finanzministers wurde die Beschlußfassung wegen der vorgerückten Stunde der nächsten Ministerratssitzung vorbehalten5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 25. November 1851.