Nr. 582 Ministerrat, Wien, 12. November 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE und anw.anwesend (Schwarzenberg [Unterschrift fehlt] 13. 11.), P. Krauß 26. 11., Bach 14. 11., Thinnfeld 17. 11., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 17. 11.; abw.abwesend Stadion, Kulmer.
MRZ. 3828 – KZ. 4034 –
Protokoll der am 12. November 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
I. Form der Ratifikation von Staatsverträgen
Der Ministerpräsident, dann Minister des Äußern Fürst v. Schwarzenberg brachte die frühere und die gegenwärtige Form der Ratifikation bei Staatsverträgen zur Sprache. Er bemerkte, daß früher die von Sr. Majestät Ah. gefertigten Staatsverträge nebst dem Minister des Äußern auch von dem Referenten der Staatskanzlei unter der Formel „Auf Ah. Befehl Sr. Majestät“ unterfertigt worden sind. Durch die im Jahre 1848 aufgekommene Ministerverantwortlichkeit sei diese Form beseitiget worden, und die Staatsverträge wurden bloß von Sr. Majestät und dem Minister des Äußern unterschrieben1.
Unterm 20. August d. J. haben Se. Majestät anzuordnen geruhet, daß bei Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen die entsprechenden Ausfertigungen nebst dem betreffenden Minister auch von dem Kanzleidirektor des Ministerrates unter der Formel „Auf Ah. Befehl Sr. Majestät“ gefertiget sein sollen2.
Diesem analog, meint der Ministerpräsident, wäre nun auch bei den Ratifikationen von Staatsverträgen die frühere Übung, daß sie nämlich nebst der Unterschrift des Ministers des Äußern auch jene des betreffenden Referenten dieses Ministeriums, welcher für die Einhaltung der nötigen Form dabei zu wachen hat und dafür verantwortlich ist, zu enthalten haben, wieder ins Leben zu setzen, da die Staatsverträge Gesetze sind und bei Kundmachung derselben die für die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen Ah. vorgeschriebene Norm zu gelten hätte. Gegen diese Ansicht und die frühere Form ergab sich keine Erinnerung3.
II. Neuer Zolltarif
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner stellte bei dem Umstande, daß der neue österreichische Zolltarif bereits unterm 6. d. M. die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten hat4, die Anfrage, ob nicht diese erfolgte Ah. Genehmigung schon jetzt, und während der Druck dieses Tarifes im Zuge ist, durch die Wiener Zeitung bekannt zu geben wäre mit der allenfälligen Bemerkung,|| S. 338 PDF || daß dessen Wirksamkeit vom 1. Jänner k. J. oder einem anderen beliebigen Termin einzutreten habe.
Über die Bemerkung des Finanzministers Freiherrn v. Krauß , daß diese Kundmachung von der größten Wichtigkeit und die äußerste Vorsicht dabei notwendig sei, teils im Interesse der Finanzen, teils aus Rücksicht für die Handelsleute, einigte man sich in dem Beschlusse, daß von den zwei Ministerien (des Handels und der Finanzen) eine Kommission zusammengesetzt werde, welche zu erwägen und binnen einem festgesetzten kurzen Termine den formulierten Antrag zu erstatten hätte, von welchem Zeitpunkte mit Rücksicht auf die hier einschlägigen Interessen der gedachte Tarif in Wirksamkeit zu setzen wäre5.
III. Wirkungskreis der Ministerien
Der Ministerpräsident bemerkte hierauf, daß der Ministerratssekretär Ministerialrat Freiherr v. Ransonnet einige Anfragen vorzubringen habe, welche sich bei den Besprechungen der von ihm geleiteten Kommission über den Wirkungskreis der Ministerien ergeben haben und worüber sich noch vorläufig der Beschluß des Ministerrates erbeten werden will6.
Diese von dem Ministerratssekretär vorgetragenen Anfragen sind:
a) ob die Ausfertigung der Dekrete über die Verleihung des kaiserlichen Ratstitels, wie es früher der Fall war, bloß von dem Minister des Inneren zu geschehen habe, oder ob diese Ausfertigung den betreffenden Ministerien, über deren Antrag dieser Titel Ah. verliehen wurde, überlassen werden soll.
Man einigte sich dahin, daß die Ausfertigung der gedachten Dekrete oder Intimationen von jenem Ministerium, über dessen Vorschlag Se. Majestät den kaiserlichen Ratstitel zu bewilligen geruhet haben, zu geschehen habe.
b) Bisher mußten die Ministerien, wenn sie abei Reisen der Beamten in das Auslanda höhere als die normalmäßigen Diäten bewilligen wollten, das Einschreiten darum bei Sr. Majestät machen. Von der gedachten Kommission wurde vorgeschlagen, daß in dem Falle, wenn über die zu bewilligende höhere Diät zwischen dem betreffenden Minister und dem Finanzminister Einverständnis obwaltet, diese Bewilligung ohne ein weiteres Einschreiten bei Sr. Majestät erteilt werden dürfte.
Der Ministerrat sprach sich dahin aus, daß behufs der Vereinfachung und Abkürzung des Geschäftes Se. Majestät um die Ah. Ermächtigung zu bitten wären, die Erhöhung der Diät bis zum Ausmaß des Doppelten den Ministerien zu überlassen.
c) Bei der gedachten Kommission kam auch der Antrag vor, daß vor jeder Ernennung eines Amtschefs (nämlich Chefs von Landesbehörden) mit dem Minister des Inneren Rücksprache gepflogen werden solle, ob nicht aus dem Vorleben polizeiliche Anstände etc. gegen die Ernennung eines solchen Individuums bestehen. bDie unbedingte Anordnung dieserb Rücksprache wurde aus dem Grunde als entbehrlich erkannt, weil bei der|| S. 339 PDF || Beratung über den Wirkungskreis des Ministerrates bereits beschlossen worden ist, daß die Besetzung aller höheren Stellen im Ministerrate zum Vortrage gebracht werden soll, bei welcher Gelegenheit cder Minister des Inneren gleichwie die übrigenc Minister ihre allenfälligen Bemerkungen und Einwendungen vorbringen können. dÜbrigens ist es ohnehin Pflicht der Minister, über die von ihnen au. vorzuschlagenden Kandidaten die genauesten Vorerhebungen anzustellen, was gänzlich im Wege der Statthalter zu geschehen pflegt.d
d) Hierauf kam ein Punkt aus dem Wirkungskreise eder Hofstellene vom Jahre 18297, die finanzielle Sphäre betreffend, zur Sprache. In diesem Wirkungskreise wird für Neubauten und Erwerbung von Realitäten ein Betrag von 10.000 f. und für Reparaturen von 25.000 f. festgesetzt, bis zu welchem die betreffenden Hofstellen innerhalb ihres Wirkungskreises disponieren konnten.
Von der Ansicht ausgehend, den früheren Wirkungskreis für die gewöhnlichen Bedürfnisse der Verwaltung nicht wesentlich zu ändern, wurde sich dahin geeiniget, daß für die Zukunft sowohl für Neubauten und Erwerbung von Realitäten als für die Reparaturen ein gleicher Betrag von 25.000 f. in dem neuen Wirkungskreise festgesetzt werde.
Hierunter sollen jedoch die Eisenbahnbauten, fdie Grundeinlösungen,f die Eisenbahnbetriebsmittelbeischaffung und die unterirdischen Baulichkeiten gbei Bergwerkeng nicht begriffen sein, auf welche auch der frühere Wirkungskreis niemals angewendet worden ist. Wenn Se. Majestät die Richtung der Eisenbahn und die Zeit, binnen welcher sie zur Ausführung gelangen soll, Ah. genehmiget haben, so sind damit auch alle wenn noch so kostspieligen Bauten als zum Wesen der Sache gehörig bewilliget, über welche das Ministerium innerhalb der Grenzen seines Budgets verfügen kann.
e) Hinsichtlich der Frage, ob die Ernennung von Ministerialsekretären wie bis jetzt von Sr. Majestät auszugehen habe oder den betreffenden Ministerien zu überlassen sei, einigte sich der Ministerrat in dem Beschlusse, an der bestehenden Übung keine Änderung hau. in Antrag zu bringenh .
Der Finanzminister glaubte nur, ohne sich übrigens von dem Beschlusse zu trennen, auf die Inkonsequenz aufmerksam machen zu sollen, daß die Finanzräte (welche den ältesten Ministerialsekretären gleichkommen) und die Kreisräte von den betreffenden Ministern ernannt werden, während sie die jüngsten Ministerialsekretäre zu ernennen nicht das Recht haben.
f ) Hinsichtlich der Pensionierung der Beamten kam bei der Kommission der Antrag vor, daß die Minister ermächtiget werden dürften, alle Beamten, auch solche, welche von Sr. Majestät ernannt worden sind, zu pensionieren, wenn sie wegen Alters und erwiesener Dienstuntauglichkeit und normalmäßig in den Ruhestand zu versetzen sind.|| S. 340 PDF ||
Die Mehrheit der Stimmführer des Ministerrates sprach sich dahin aus, daß der Grundsatz festgehalten werden solle, die Pensionierung jener Beamten, welche von Sr. Majestät ernannt wurden, hätte auch von Sr. Majestät auszugehen, wofür unter anderem auch der Grund geltend gemacht wurde, daß auf eine von Sr. Majestät ausgesprochene Pensionierung höherer Wert gelegt wird.
Nur die Minister der Justiz und des Kultus äußerten die Meinung, daß Beamten, welche um Versetzung in den Ruhestand selbst bitten und bei denen es sich um keine Abweichung von den bestehenden Vorschriften handelt, die also normalmäßig in den Ruhestand zu treten haben, von den Ministerien und ohne besondere Einholung der Ah. Bewilligung pensioniert werden sollten.
g) Ferner wurde beschlossen, daß von dem Rechte der Minister, die Verfügbarkeit der Beamten betreffend, in dem Wirkungskreise der Ministerien keine Erwähnung zu geschehen hat8.
IV. Eidesformel für die Staatsbeamten
Hierauf kamen noch hinsichtlich der Eidesformeln einige Punkte zur Erörterung9 und zwar:
1) ob in dem Eide der Ministerialräte der altherkömmliche Ausdruck „sich nicht durch Gunst oder Ungunst bestimmen lassen“ beibehalten werden soll oder nicht.
Einige Kommissionsglieder meinten, daß dieser Ausdruck nicht alles umfasse und daß statt desselben folgender zu wählen wäre: „bei ihren Anträgen und Verfügungen mit strengster Unparteilichkeit vorzugehen.“
Der Ministerrat sprach sich für die Beibehaltung des obigen Satzes mit Hinzufügung der Worte „mit strengster Unparteilichkeit“, ferner dafür aus, daß der erwähnte Ausdruck nicht bloß bei den Unterstaatssekretären, Sektionschefs und Ministerialräten, sondern auch bei den Ministerialsekretären gebraucht werden solle, welche letzteren öfter in den Fall kommen, Referate führen zu müssen.
Ferner soll der Ausdruck „auf die Steigerung des Ertrages zu wirken“ bei dem Grenzreferenten des Kriegsministeriums (in Ansehung der Grenzproventen) und bei den Räten des Handelsministeriums (in Ansehung der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnangelegenheiten) in den Eid derselben aufgenommen werden.
Für die Professoren und Studiendirektoren werden zwei Eidesformeln, eine kürzere und eine längere, umständlichere vorgeschlagen.
Der Ministerrat gab der längeren Formel den Vorzug.
Der Justizminister fand nur zu bemerken, daß in dieser Formel statt des Ausdruckes „die Professoren (o. Studiendirektoren) haben, wenn Gefahr droht, über abzustellende Mängel Anzeige an die vorgesetzte Behörde zu erstatten“ vielmehr der allgemeinere Ausdruck gebraucht werden sollte „haben bei entdeckten Gebrechen (überhaupt) diese Anzeige zu erstatten“.
Schließlich brachte der Kultus- und Unterrichtsminister Graf v. Thun in Anregung, daß bei der Eidesablegung statt der großen und langen Titulatur Sr. Majestät|| S. 341 PDF || vielleicht zweckmäßiger der mittlere, idurch Hinzufügung aller nicht bereits darin genannten Kronländer zu ergänzende Titeli in Anwendung zu kommen hätte.
Diesem Antrage wurde nicht beigestimmt, weil, wie der Minister des Inneren bemerkte, gerade jetzt die Regulierung der Titel Sr. Majestät im Zuge ist und bis zu deren Beendigung alles bei der bisherigen Übung belassen werden sollte10.
Wien, am 13. November 1851.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 18. November 1851.