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Nr. 537 Ministerrat, Wien, 6. August 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. P. Krauß; BdE. (Schwarzenberg 7. 8.); BdE. und anw. P. Krauß 11. 8., Bach 8. 8., Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Schwarzenberg, Stadion, Thun, Thinnfeld, Kulmer.

MRZ. 2701 – KZ. 2688 –

Protokoll der am 6. August 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Finanzministers Freiherrn v. Krauß.

I. Freiherrenstand an die Waisen des Obersten Karl v. Kopal

Der Minister des Inneren Dr. Bach erhielt die Zustimmung des Ministerrates, für die Waisen (drei Söhne und zwei Töchter) des Obersten vom a10. Jägerbataillona Kopal, den das Kapitel des Maria-Theresien-Ordens wegen seiner im italienischen Kriege erworbenen Verdienste zur Beteilung mit dem Theresienorden bei Sr. Majestät befürwortet, der aber diese Auszeichnung nicht erlebt hat, die Ah. Verleihung des Freiherrnstandes in Antrag zu bringen, welcher Adelsgrad ihnen, wenn ihr verdienstvoller Vater länger gelebt hätte, ohnehin zuteil geworden wäre1.

II. Instruktion für Johann Graf v. Coronini-Cronberg

Gegen die von demselben Minister entworfene und im Ministerrate vorgelesene Instruktion für den Zivil- und Militärgouverneur der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banats FML. Grafen Coronini ergab sich keine Erinnerung2.

III. Anfrage der belgischen Polizeidirektion wegen eines Deserteurs

Die belgische Polizeidirektion hat an die hiesige Stadthauptmannschaft die Anfrage gestellt, ob ein gewisser Usener, der sich dort aufhalte, als österreichischer Deserteur verfolgt und eingeliefert werde soll.

Dieser Usener ist ein Preuße, wurde in Preußen wegen seiner schlechten Aufführung vom Militär ausgeschlossen, diente in der ungarischen revolutionären Armee als Offizier und kam nach der Katastrophe bei Világos in die Strafkompanie nach Komorn, von wo er desertierte3.|| S. 147 PDF ||

Der vortragende Minister des Inneren erhielt die Ermächtigung des Ministerrates, der hiesigen Stadthauptmannschaft zu erwidern, dass Usener, der kein österreichischer Staatsbürger ist, von unserer Seite nicht reklamiert werden solle4.

IV. Publikationssprache in den Landesgesetzblättern bei verliehenen Privilegien

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner bemerkte, daß die Kundmachungen über die Verleihungen von Privilegien in die Landesgesetzblätter in den betreffenden, meistens zwei Sprachen aufgenommen werden5.

Mit Beziehung auf diese Bestimmung habe der Statthalter von Kärnten Freiherr v. Schloissnigg berichtet, daß es unmöglich sei, die bei den Privilegien und sonst vorkommenden technischen Ausdrücke in der dortigen Landessprache wiederzugeben und daß niemand dort im Stande sei, sie zu übersetzen, womit er den Antrag verband, solche Verleihungen nur deutsch zu veröffentlichen6.

Der Minister v. Baumgartner würde dies allerdings für zweckmäßig und die deutsche Sprache für solche Kundmachungen als vollkommen genügend erkennen; allein, eine solche Verfügung würde weiter als auf den vorliegenden speziellen Fall greifen, da die Vorschrift besteht, daß die im Reichsgesetzblatte erscheinenden Gesetze und Verordnungen in die Landesgesetzblätter in den dort üblichen Landessprachen aufgenommen werden sollen. Nach der Ansicht des referierenden Ministers wäre dem Antrage des Baron Schloissnigg keine Folge zu geben, sondern derselbe auf die bestehenden Bestimmungen zu verweisen, wogegen nichts erinnert wurde7.

In die hier besprochene Sache tiefer und prinzipiell einzugehen, dürfte sich vielleicht bald eine Gelegenheit darbieten.

V. Herabsetzung des Sudsalzes für chemische Produktfabriken auf den Minimumspreis

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte als Stellvertreter des Ministerpräsidenten die an den Ministerrat gerichtete Bitte des Emil Seybel, Chefs der Firma Wagemann, Seybel & Co. in Liesing, den Preis des Sudsalzes für die chemischen Produktenfabriken auf das möglichste Minimum herabzusetzen, mit dem Bemerken zur Kenntnis des Ministerrates, daß diese Eingabe brevi manu an das Finanzministerium als dahin gehörig geleitet werde8.

VI. Neue Anleihe

Mit Beziehung auf das in dem Ministerratsprotokolle vom 5. d. M. besprochene Anlehen9 bemerkte der Finanzminister nachträglich, daß unter den darin aufgenommenen Bestimmungen auch die vorkomme, daß dem Tilgungsfonds 1 % als Tilgungsquote zum Rückkauf der Obligationen zuzukommen habe, und zwar rücksichtlich des Rückkaufs auf fremden Börsen, so lange sie den Nominalwert nicht überschreiten. Se. Majestät|| S. 148 PDF || geruhten aufmerksam zu machen und in Überlegung nehmen zu lassen, ob die letztere Bestimmung nicht auch auf den Rückkauf der Papiere im Inlande Anwendung zu finden hätte.

Dieses ist, wie der Finanzminister weiter bemerkte, im Inlande zwar schon eingeführt, und es wäre sonach nicht nötig, davon ausdrücklich eine Erwähnung zu machen, es schade aber auch keineswegs, dies bdadurch auszudrücken, daß die an den Tilgungsfonds abzuführende Dotation von 1 % zur Einlösung der Obligationen nach den für diesen Fonds bestehenden Anordnungen zu verwenden seib .

Dagegen ergab sich keine Erinnerung10.

VII. Auszeichnung für Thaddäus L’Allemand

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich referierte über das Ah. bezeichnete Gesuch des hiesigen Bürgers und Graveurs L’ Allemand um Auszeichnung für die von ihm am Tage der Ermordung des Kriegsministers FZM. Grafen v. Latour vollführte Rettung des k. k. Generals Frank vor der Wut des aufgeregten Pöbels. Der Bittsteller gibt an, daß er dem General Frank in der Stunde der Gefahr sein Kappel, seine Nationalgardeuniform und sein Gewehr gegeben, ihn in einem Hause der Stadt versteckt, dann in sein Haus in der Vorstadt gebracht und so der Gefahr entkommen gemacht habe. Der General habe ihm für diesen Dienst einen Pokal gegeben, und seine (des Bittstellers) zwei Schwestern bestätigen diese Rettung.

Der Kriegsminister bemerkt, daß der Bittsteller schon früher ein gleiches Gesuch bei dem Kriegsministerium eingebracht habe, damals aber aus dem Grunde damit abgewiesen worden sei, weil er sich, so lange Frank gelebt, um eine Auszeichnung für dessen Rettung nicht beworben hat.

Aus Anlaß des vorliegenden Ah. bezeichneten Gesuches wird dem Bittsteller in bezug auf sein korrektes Benehmen von den politischen Behörden ein gutes Zeugnis erteilt.

Der Kriegsminister würde unter der Voraussetzung, daß man die oberwähnten Beweise als giltig und als hinreichend erkenne, auf das silberne Verdienstkreuz für den Bittsteller antragen; der Ministerrat glaubt aber in der Erwägung des Umstandes, daß L’ Allemand, so lange General Frank lebte, kein Gesuch um Auszeichnung einbrachte, und um sich nicht der Gefahr auszusetzen, für jemanden eine Auszeichnung in Antrag zu bringen, der sie vielleicht nicht verdient, daß noch nähere Erhebungen etwa in der Richtung zu pflegen wären, in welchem Hause der Stadt der General Frank über die Nacht verborgen gehalten wurde, um dann auf dem Grunde strengerer Beweise das weitere veranlassen zu können. Der Kriegsminister wird diese Erhebungen vornehmen lassen11.

VIII. Patentsentwürfe zur Einführung der österreichischen bürgerlichen Gesetze im Krakauer Gebiete

Der Justizminister Ritter v. Krauß las drei Patentsentwürfe vor, mit derem ersten bei dem immer dringender hervortretenden Bedürfnisse, die erprobte österreichische|| S. 149 PDF || bürgerliche Gesetzgebung auch in dem Krakauer Gebiete einzuführen und Krakau diesfalls mit Galizien und Lodomerien gleichzustellen, das für die meisten Provinzen des österreichischen Kaiserstaates unterm 1. Juni 1811 kundgemachte bürgerliche Gesetzbuch samt allen nachträglichen Verordnungen und mit allen Wirkungen des erwähnten Kundmachungspatentes vom 1. Jänner 1852 als alleinige Norm und Richtschnur in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten auch im Krakauer Gebiete in Wirksamkeit gesetzt werden soll.

Ferner soll cschon von dem Zeitpunkte der Kundmachung des bürgerlichen Gesetzbuchesc das österreichische Eherecht im Krakauer Gebiete (wo noch der Code Napoleon gilt und nach demselben die Zivilehe besteht und die Minderjährigkeit auf das zurückgelegte 21. Jahr beschränkt ist) der Gleichförmigkeit der Gesetzgebung wegen Geltung erhalten, wornach das 24. zurückgelegte Lebensjahr zur Großjährigkeit erforderlich ist und die Ehe nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzes giltig geschlossen werden kann. dMit diesem Patente müssen auch die Vorschriften von 23. August 1819, Zahl 1595, und 24. Dezember 1819, Z. 1639, über das Verfahren in Ehestreitigkeiten kundgemacht und in Wirksamkeit gesetzt werden.d Mit diesem Patente müssen auch die Vorschriften von 23. August 1819, Zahl 159512, und 24. Dezember 1819, Z. 163913, über das Verfahren in Ehestreitigkeiten kundgemacht und in Wirksamkeit gesetzt werden.

Um den Umfang der bürgerlichen Gesetze zu schließen, wurde auch für notwendig erkannt, über das Prozeßverfahren Anordnungen und zur Beseitigung der mit den laufenden Prozessen verbundenen Schwierigkeiten eine Übergangsbestimmung zu treffen, wie die im Zuge begriffenen Prozesse behandelt werden sollen.

Mit dem französischen Gesetze wurde im Krakauer Gebiete Öffentlichkeit und Mündlichkeit im bürgerlichen Rechtsverfahren eingeführt, welche Einrichtung in unsere Gerichtsverfassung nicht paßt und daher auch im Krakauer Gebiete aufgehoben werden muß.

Der Termin in betreff des bürgerlichen Gesetzbuches sei, wie oben bemerkt wurde, auf den 1. Jänner 1852 festgesetzt, bis wohin die neuen Gerichte in Galizien und im Krakauer Gebiete eingeführt sein dürften, und mit dem Tage der Einführung der neuen Gerichte hätte auch das neue Gerichtsverfahren in Wirksamkeit zu treten.

Gegen diese Patentsentwürfe und die darin enthaltenen Bestimmungen, welche nun an den Reichsrat zur Begutachtung werden geleitet werden, fand der Ministerrat nichts zu erinnern14.

IX. Provisorische Eisenbahnbetriebsordnung (1. Beratung)

Der Handelsminister brachte schließlich die provisorische Eisenbahnbetriebsordnung zum Vortrage. Er bemerkte, daß bei der Entwerfung dieser Betriebsordnung weiter als in den bisherigen diesfälligen Verordnungen gegangen wurde, indem man bei der neuen Vorschrift nicht bloß die Sicherheit der Personen und Sachen, sondern auch die strenge Ordnung im Betriebe, welche auf den Ertrag der Eisenbahnen einen wesentlichen Einfluß nimmt, stets im Auge behalten habe15.

Für den Eisenbahnbetrieb, bemerkte der Handelsminister weiter, sei vor mehreren Jahren ein Polizeigesetz gegeben worden, welches nach drei Jahren revidiert werden sollte16, diese Revision sei aber wegen der mittlerweile eingetretenen Zeitverhältnisse bis jetzt unterblieben. Gegenwärtig könne dieses Gesetz nicht in der früheren Art gegeben werden, weil teils die Kompetenz der Behörden eine andere geworden ist, teils die Eisenbahnen andere Einrichtungen erhalten und auch die Verpachtungen des Betriebes derselben aufgehört haben.

Die vorliegende, 108 Paragraphe enthaltende Eisenbahnbetriebsordnung zähle übrigens nur wenige Paragraphe, welche ein Gegenstand der Deliberation sein dürften, da die meisten Paragraphe bloß technischer Natur sind oder die Aufsicht auf den Eisenbahnen betreffen.

Dieses vorausgeschickt, wurde zur Besprechung der einzelnen Paragraphe geschritten.

§ 2. Bei der in diesem Paragraphe erwähnten Kommission, welche zu untersuchen hat, ob alle zur Eröffnung der Eisenbahn erforderlichen Bedingungen erfüllt worden sind, hat nach dem auch mit Zustimmung des Handelsministers gefaßten Beschlusse des Ministerrates auch der Statthalter oder dessen Abgeordneter als Kommissionsglied zu intervenieren.

§ 13. Im zweiten Absatze, Zeile 8, ist statt „eines Betriebsbeamten“ „des Kommandanten dieser Mannschaft“ zu setzen.

§ 18. Diesem Paragraphe ist der Beisatz anzufügen: „und den diesfälligen Anordnungen der Sicherheitsbehörde Folge zu geben.“

§ 19. Dieser Paragraph hätte, um die Haftung, die aus der Vertragsverpflichtung, und jene, die aus den Handlungen oder Unterlassungen entsteht, besser hervorzuheben, etwa in folgender Art zu lauten: „Die Betriebsunternehmungen haften, sofern als die Bestimmungen des Vertrages für den Fall nicht maßgebend sind, für die durch eigenes oder das Verschulden ihrer Beamten und Diener an Personen und Sachen zugefügten Beschädigungen nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.“

§ 21. Dieser Paragraph wird nach dem Beschlusse des Ministerrates ganz weggelassen.

§ 22 ist (Zeile 6 und 7) statt „Polizeibehörde“ „Sicherheitsbehörde“ zu setzen.

§ 45 sind zwischen den Worten „sichtliche“ und „Uhr“ die Worte „und bei der Nacht zu beleuchtende“ einzuschalten; wornach der Eingang dieses Paragraphes in folgender|| S. 151 PDF || Art zu lauten hätte: „Auf jeder größeren Station soll eine leicht sichtliche und bei der Nacht zu beleuchtende Uhr vorhanden sein.“

§ 59. In diesem Paragraphe (3. Zeile) sind statt des Wortes „kein“ die Worte „auch ein“ zu setzen17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 13. August 1851.