Nr. 525 Ministerrat, Wien, 9. Juli 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 9. 7.), P. Krauß 11. 7., Bach 11. 7., Thinnfeld 11. 7., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 11. 7.; abw.abwesend Stadion, Kulmer.
MRZ. – KZ. 2413 –
Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 9. Julius 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Gebührenanweisung des Zivil- und Militärgouverneurs in Siebenbürgen
Der Minister des Inneren brachte eine Reklamation des Fürsten Carl Schwarzenberg in betreff der Anweisung seiner Gebühren als Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen zur Sprache1. Es sind demselben in dieser Eigenschaft außer der Feldmarschalleutnantsgage per 6000 f. mit Ah. Entschließung vom 9. Mai l. J. 6000 f. Gehalt und 8000 f. Funktionszulage bewilligt, vom Finanzminister aber nur die letztere und von Kriegsminister 6000 f., welche Fürst Schwarzenberg als Feldmarschalleutnant zu beziehen hat, angewiesen worden, sodaß es sich noch um den Gehalt als Gouverneur von 6000 f., wie selbe auch sein Vorgänger Baron Wohlgemuth bezog, handelt. Da bei dieser Anweisung ein Mißverständnis, veranlaßt durch den gleichen Betrag des Feldmarschallleutnants- und des Gouverneursgehalts, obzuwalten scheint, übrigens der Finanzminister bereit ist, die Anweisung wie bei Baron Wohlgemuth zu veranlassen, so wird diese Angelegenheit nach Einsicht der Akten in betreff des letztgenannten zwischen den betreffenden Ministerien ins Reine gebracht werden2.
II. Gerichtsorganisierung in Dalmatien
Die Organisierung der Justizbehörden in Dalmatien ist von Sr. Majestät zwar genehmigt worden3, nachdem aber auch dort, gleich wie in Kroatien etc. die Trennung der Kollegial- von den Landesgerichten für zweckmäßig erkannt und insbesondere für Ragusa ein Landesgericht angesucht und beantragt wird4, so erhielt der Justizminister die Zustimmung des Ministerrates zu dem hiernach bei Sr. Majestät zu stellenden modifizierten Antrage, wornach also ein Oberlandesgericht, drei Landesgerichte und die|| S. 92 PDF || entsprechende Anzahl von Bezirksgerichten, im ganzen mit einer Ersparung von etwas 4000 f. gegen den früheren Antrag, bestellt werden würden5.
III. Todesurteile
Der Justizminister referierte über nachstehende Todesurteile: a) wider Vincenz Marcinink, b) wider David Dobroević, c) wider Anna Matkun, sämtlich wegen Meuchelmordes, mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, wogegen nichts zu erinnern war6.
IV. Avitizitätsgesetz (4. Beratung)
Fortsetzung der Beratung des Avitizitätsgesetzes7.
Der Justizminister las den infolge der Besprechungen vom 30. Juni und 2. Juli modifizierten Text der §§ 14–68 und kam auf die im Ministerrate vom 30. v. M., VII., vorgekommene Differenz bei § 17 in betreff der einjährigen Frist zur Einleitung des Prozesses mit dem Beisatze zurück, daß dieselbe mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes als hinlänglich lang erkannt werden dürfte. Der Finanzminister beharrte bei seiner schon damals abgegebenen Meinung, daß diese Frist verlängert werde.
Die Stimmenmehrheit trat jedoch dermalen dem Antrage des Justizministers bei.
Zu dem § 13 wurden – dem Vorbehalte vom 30. v. M. gemäß – die Abschriften der dort berufenen Gesetzartikel beigebracht und vorgelesen, wornach gegen den ersten Teil des Paragraphes nichts zu erinnern war. In Absicht auf den Schlußsatz jedoch ward beschlossen, denselben durch direkte Beziehung auf das gleichzeitig mit dieser Vorschrift hinauszugebende, weiter unten besprochene Gesetz über die Erbfolge afür Ungern etc.a zu modifizieren, wornach derselbe etwa so zu lauten hätte: „Über die bBehandlung dieser Fideikommisse undb [die] Errichtung von neuen Fideikommissenc bestimmt das III. Kapitel Unseres Patents vom heutigen Tage in betreff des Erbrechtes.“
Die §§ 69–76 gaben zu keiner Erinnerung Anlaß.
Übrigens ward auf Antrag des Ministers des Inneren, mit Zustimmung des Justizministers, für die ganze Vorschrift – mit Weglassung des „provisorisch“ – die Form eines Patents, als der Wichtigkeit der Sache angemessen, dann die Beseitigung des Beiworts „feudalen“ Bestimmungen im Eingange beschlossen8.
V. Erbfolgegesetz für Ungarn etc
Bei dem gleichzeitig mit obigem Gesetze zu erlassen angetragenen Patente über die in Folge der Aufhebung der Avitizität in Ungern etc. zu bestimmende Erbfolge, welches die|| S. 93 PDF || betreffenden Hauptstücke des ABGB. mit den durch spätere Erläuterungen und Berufung auf andere Bestimmungen des ABGB., endlich durch einige besondere dpolitische Vorschriften im Landed gebotene Modifikationen enthält, ergab sich außer der vom Justizminister selbst angetragenen Modifikation des Ausdruckes „gesetzgebenden Gewalt“ im § 627 ABGB., welcher durch das Wort „des Kaisers“ ersetzt wurde, dann der Adoptierung der römischen Rechtsansicht in betreff der Einrechnung in den Pflichtteil, keine Erinnerung9.
Nur der Kultusminister erachtete, daß in dem Kapitel von der gesetzlichen Erbfolge ediejenigen bisher in Ungarn geltenden Bestimmungen über die Verteilung des Intestatnachlasses, welche zwar von dem ABGB. abweichen, aber durch die Aufhebung der Avitizität nicht berührt werden, z. B. die Nutznießungsrechte der Witwen, beizubehalten [wären], weil die bloße Rücksicht auf Gleichförmigkeit ihm keinen genügenden Grundzu enthalten scheine, um in bestehende Rechtsgewohnheiten störend einzugreifen.e Es ward jedoch dagegen die Untunlichkeit geltend gemacht, von dem im Ganzen für Ungern etc. angewandten deutsch-österreichischen Erbfolgerechte einzelne Ausnahmen ohne strenge Notwendigkeit zuzulassen10.
Wien, am 9. Julius 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, den 12. Juli 1851.