Nr. 600a Andeutungen über die bei der Revision der Verfassungsurkunde zur Erörterung kommenden Punkte, o. O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-2-05-0-18511217-P-0600.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
-
Handschriftliche Beilage (Kanzleischrift) zum MRProt. v. 17. 12. 1851 mit Randvermerk Ransonnets
Vom Herrn Minister des Inneren Dr. Bach
. Diese Andeutungen waren offensichtlich eine Vorarbeit zur Ausarbeitung Schwarzenbergs, vgl. Einleitung XIX, Anm. 36.
MRZ. – KZ. –
1. Die Ah. Handschreiben vom 20. v. M.1 haben den Bestand der Verfassungsurkunde vom 4. März 1849 in Frage gestellt und dadurch virtuell deren Suspension verfügt, deren wirkliche Aufhebung ist aber formell noch nicht ausgesprochen. Dieselbe besteht daher rechtlich und tatsächlich noch in Kraft und ist als Gesetz bis zu ihrer formellen Aufhebung zu achten. Hierdurch entsteht ein höchst bedenkliches Zwitterverhältnis, dessen Dauer möglichst abgekürzt werden muß.
In der gedachten Urkunde sind, wie später gezeigt werden wird, verschiedenartige Bestimmungen zusammengefaßt, von denen viele ganz entfallen, andere dagegen – wenn auch in anderer Form – aufrecht bleiben dürften.
Eine Ah. Willensbestimmung, welche über alle diese Punkte sich ausspricht und über die Frage des Bestandes auch formell und endgültig verfügt, ist unter solchen Verhältnissen ein dringendes Bedürfnis für die richtige Orientierung der Staatsdiener sowie aller übrigen Staatsangehörigen.
2. Die diesfalls verheißene Ah. Willensbestimmung soll aber nicht bloß die Aufhebung der Verfassungsurkunde aussprechen, sondern sich auch über das Wesen der zu erwartenden neuen Institutionen verbreiten.
3. Hiebei kommt vor allem der Inhalt, dann die Form, endlich der Zeitpunkt für die Erlassung jenes Ah. Willensausspruches in Frage.
4. Um für den Inhalt den leitenden Standpunkt zu gewinnen, müssen zunächst die wesentlichen Bestimmungen der Verfassungsurkunde und des damit im untrennbaren Zusammenhange stehenden Ah. Patentes vom 4. März 1849 über die politischen Rechte einer näheren Sichtung und Erörterung unterzogen werden.
5. Dieselben lassen sich auf drei Hauptgesichtspunkte zurückführen, je nachdem der privatrechtlich- oder administrativ-legislative oder der konstitutive Charakter vorwaltend ist.
I. Privatrechtlich-legislative Bestimmungen.
6. Zu den Bestimmungen von vorwaltend privatrechtlichem Charakter gehören diejenigen, welche die persönlichen oder sachlichen Rechtsbeziehungen der österreichischen Staatsangehörigen regeln. Diese sind zum größten Teile bereits rechtlich und tatsächlich in Wirksamkeit. Es wird zu erwägen sein, ob und in welchem Umfange selbe aufrecht bleiben und gleichzeitig mit der Aufhebung der Verfassungsurkunde der darüber maßgebende Allerhöchste Willensausspruch zu erfolgen habe.
7. Einzeln aufgefaßt dürften hierunter zu reihen sein die Bestimmungen
a) über ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht samt dessen Folgerungen: der Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb der Grenzen des österreichischen|| S. 418 PDF || Staatsgebietes, der gleichmäßigen Berechtigung zur Erwerbung von Liegenschaften und zur Ausübung gesetzlich erlaubter Erwerbszweige, der gleichmäßigen Vollziehbarkeit der von österreichischen Gerichten gefällten Urteile etc. etc.,
b) über die gleichmäßige Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter und Staatsdienste für alle dazu gesetzlich Befähigten.
c) Die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes und des Grundbelastungszwanges.
8. Gegen die Aufrechthaltung dieser Bestimmungen dürfte kein Anstand obwalten, da
a) die erste nur eine Folge der ausgesprochenen Einheit des Reiches ist, b) die zweite mit Ausnahme von Ungarn etc. von jeher Grundsatz der österreichischen Regierung war, c) die dritte bereits von Sr. Majestät als im vollen Umfange aufrechtbleibend erklärt wurde.
Eine besondere Ah. Weisung, worin ad a) die baldige Vorlage des bereits ausgearbeiteten Gesetzentwurfes über die Staatsbürgerschaft dem Ministerium zur Pflicht gemacht, ad b) die Beachtung des diesfälligen Grundsatzes bei Besetzung der Staatsdienststellen neuerlich eingeschärft, ad c) die Einsetzung einer eigenen Hofkommission zur beschleunigten Durchführung des Grundentlastungsgeschäftes in allen Kronländern verfügt würde, dürfte jedem Zweifel und jeder Beunruhigung völlig begegnen.
9. In die gedachte Kategorie gehören ferner d) die Bestimmungen über die Gewährung der bürgerlichen Rechte für die Bekenner des bis zur Erlassung der Verfassungsurkunde im Bereiche der ganzen Monarchie oder in einzelnen Kronländern nur geduldeten Akatholischen christlichen Glaubens und der Juden.
10. Von diesen Bestimmungen dürfte wohl nur jene der Gleichstellung der Juden in Frage kommen.
In betreff der bürgerlichen Berechtigung der nicht katholischen christlichen Glaubensgenossen (namentlich der nicht unierten Griechen, dann der evangelischen Kultusgenossen helvetischer und augsburgischer Konfession) dürfte eine beruhigende Erklärung Sr. M ajestät, allenfalls in der Form einer dem Ministerium die baldige Vorlage der auf die Regelung dieser Angelegenheit Bezug nehmenden Anträge zur Pflicht machenden Verordnung, am Platze sein.
II. Administrativ-legislative Bestimmungen.
11. Die vorzugsweise administrativen Anordnungen der Verfassungsurkunde beziehen sich teils auf gewisse organische Institutionen in der Verwaltung, teils enthalten sie allgemeine Grundsätze als leitende Gedanken für die Gesetzgebung in den verschiedenen Verwaltungszweigen.
A. Organische Institutionen für die Verwaltung.
12. In diese Kategorie gehören
a) im Bereiche der Zentralverwaltung 1. der Ministerrat, 2. der Reichsrat, 3. das Reichsgericht, 4. der Rechnungshof.
13. Die neuen Bestimmungen über den Ministerrat und den Reichsrat sind bereits von Sr. Majestät erflossen; es haben daher die bezüglichen Anordnungen der Verfassungsurkunde lediglich zu entfallen.
14. Ob die Institution des Reichsgerichtes auch itzt noch als nützlich sich darstelle, wird einen Gegenstand der Erwägung zu bilden haben. Jedenfalls könnte dasselbe nur als|| S. 419 PDF || Spezialgericht über den Hochverrat und allenfalls über die Dienstesverbrechen gewisser höherer Funktionäre aufrechterhalten werden. Seine Kompetenz als Schiedsgericht in den Streitfällen zwischen dem Reiche und den Kronländern oder zwischen den letzteren und als oberster Wächter der politischen Rechte müßte entfallen.
15. Die Institution des Rechnungshofes hat bereits in der Obersten Kontrollsbehörde (dem Generalrechnungsdirektorium) ihren Ausdruck.
16. b) Im Bereiche der Kronlandverwaltung kommt 1. die Institution der Statthalter als der Stellvertreter des Landsfürsten in den Kronländern und 2. die Organisation des Gemeindewesens (Orts-, Bezirks-, Kreisgemeinde) in Frage.
17. Bei der endlichen Feststellung des Wirkungskreises der Statthalter wird vornehmlich der Grundsatz zur Richtschnur zu dienen haben, daß der Statthalter in der Tat und allseitig der Stellvertreter des Ah. Landesfürsten in dem seiner Leitung anvertrauten Kronlande und ihm auch rücksichtlich aller übrigen nicht rein der politischen Sphäre angehörigen Zweige der Zivilverwaltung ein angemessener Wirkungskreis eingeräumt werde.
Die über diesen Gegenstand von Sr. Majestät bereits angeordnete Beratung wird die Gelegenheit bieten, denselben erschöpfend zu erledigen.
18. Den verschiedenen Gattungen von Gemeinden ist in der Verfassungsurkunde eine selbständige Bewegung in ihren eigenen Angelegenheiten gewährt.
Die erlassenen Städteordnungen und das Gemeindegesetz geben diesem allgemeinen Grundsatze einen bestimmten Ausdruck. Die Städteordnungen haben in ihrer Ausführung im wesentlichen zu keiner bedenklichen Wahrnehmung Veranlassung gegeben; dagegen bedarf das allgemeine Gemeindegesetz einer durchgreifenden Revision, namentlich mit Rücksicht auf die notwendige Trennung der Städte- und Landgemeinden, dann die Beachtung der Interessen des großen Grundbesitzes und die geringe Eignung von Landgemeinden zur Besorgung der ihnen zugewiesenen administrativen Geschäfte.
In welcher Art diese Revision auszuführen wäre, muß einer besondern Erörterung vorbehalten bleiben; hier soll nur erwähnt werden, daß diese Angelegenheit wesentlich von dem Standpunkte der eigentümlichen Bedürfnisse der einzelnen Kronländer behandelt werden müsse, daher vorläufig nur die allgemeinen leitenden Grundsätze festzustellen und darüber das Gutachten der Statthalter einzuholen wäre, wornach dann erst diese Angelegenheit kronlandsweise zur endlichen Erledigung gebracht werden kann.
Zu gleicher Zeit wird auch die Frage der Bildung von Kreis- oder Bezirksausschüssen (Kollegien) grundhältig zu erörtern und in ähnlicher Weise wie die Revision des Gemeindegesetzes zum Abschlusse zu bringen sein. Ein Ah. Auftrag an das Ministerium, welcher demselben allenfalls unter Bezeichnung gewisser allgemeiner Gesichtspunkte die sofortige Beratung dieser wichtigen Fragen zur Aufgabe stellte, würde vorläufig in dieser Beziehung genügen.
B. Allgemeine legislative Grundsätze.
19. Zu den in der Verfassungsurkunde vom 4. März 1849 enthaltenen allgemeinen Gesetzgebungsmaximen gehören
I. in der Justizverwaltung: der Grundsatz a) der Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege; b) der Gemeinsamkeit der Zivil- und Strafgesetzgebung für das ganze Reich; c) der|| S. 420 PDF || Gleichhaltung aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze; d) die Gleichstellung in betreff des persönlichen Gerichtsstandes; e) der Mündlichkeit und Öffentlichkeit im Verfahren; f) im Strafverfahren der Anklageprozeß und g) das Geschwornengericht für bestimmte Fälle von Verbrechen und Vergehen; h) der Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter.
20. ad a) wäre zu erwägen, ob nicht der Grundsatz der Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege in der untersten Linie aufgegeben werden sollte. Dies würde die Möglichkeit geben, einen mehrfach gefühlten Mangel der dermaligen Verwaltungsorganisation, nämlich der Teilung des administrativen, judiziellen und finanziellen Wirkungskreises wirksam zu begegnen und die Verwaltung eben in den untersten, der Bevölkerung zunächst stehenden Organen konzentrischer und wohlfeiler als bisher zu gestalten.
Würde sich für die angedeutete Modifikation des gedachten Grundsatzes entschieden, so wäre der ganze Justizverwaltungs- und Steuerorganismus mit Rücksicht hierauf und die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kronländer einer eindringlichen Erwägung zu unterziehen, und nach Einholung der Gutachten der Landesbehörden die weiteren Anträge Sr. Majestät zu erstatten, zu welchem Ende eine Ah. diese Verhandlung anordnende Weisung an das Ministerium, die die fragliche Modifikation im Grundsatze ausspräche, zu erlassen wäre.
20. ad b) Die mögliche Gemeinsamkeit der Zivil- und Strafgesetzgebung im ganzen Reiche ist nur eine Folgerung aus dem Grundsatze der Einheit des Reiches.
Hiebei kommt die Ausdehnung der österreichischen Zivil- und Strafgesetzgebung auf die Länder der vormals ungarischen Krone, dann die Erlassung der Avitizitätsgesetze besonders in Frage.
In beiden Beziehungen dürfte es angemessen sein, wenn eine Ah. Verfügung erflösse, welche die beschleunigte Vorlage der diesfälligen Gesetzesentwürfe, namentlich der noch nicht an den Reichsrat gelangten Teile des bürgerlichen Gesetzbuches, dann des Zivilverfahrens und des Strafverfahrens, dem Ministerium und soweit selbe in der Beratung des Reichsrates stehen wie das Avitizitätsgesetz, einige Teile des bürgerlichen Gesetzbuches, das Strafgesetz, dem letzteren zur Pflicht gemacht würde.
In das Strafgesetz werden aus Anlaß zu erwartender veränderter Bestimmungen über das Vereinsrecht noch einige ergänzende Bestimmungen aufzunehmen, und das Strafverfahren nach Maßgabe des über den Bestand der Geschwornengerichte und den Grundsatz der Öffentlichkeit-Mündlichkeit und des Anklageprozesses zu fassenden Beschlüsse in einer für das ganze Reich passenden Ausgabe neuerlich zu bearbeiten sein.
In betreff des Eherechtes wird sich über den Grundsatz zu einigen sein, nach welchem dasselbe für die Länder der ehemaligen ungarischen Krone zu behandeln sei.
21. ad c) Die Gleichstellung der österreichischen Staatsbürger vor dem Gesetze ist ein von jeher die österreichische Gesetzgebung durchdringender, übrigens theoretischer Grundsatz, der in Hinkunft auch im ganzen Reiche Geltung behalten wird.
22. ad d) Das gleiche dürfte von dem Grundsatze der Gleichstellung in betreff des persönlichen Gerichtsstandes gelten.
Eine besondere Verfügung hierüber (ad c und d) scheint entbehrlich.
23. ad e) Der Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit hat bisher nur in dem Strafverfahren Geltung erhalten. Das Zivilverfahren besteht unverändert, und hat sich bisher auch kein dringendes Bedürfnis einer Änderung herausgestellt.
|| S. 421 PDF || Es wird zu erwägen sein, in welchem Umfange dieser Grundsatz sowie ad f ) des Anklageprozesses, dann ad g) ob die Geschwornengerichte aufrecht zu bleiben haben, und ob es in betreff der ersteren (ad e und f ) nicht etwa angezeigt wäre, das mündliche und öffentliche Verfahren auf die Verbrechen und allenfalls schweren Vergehen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit geboten würde, die Aburteilung der geringeren Vergehen und der Übertretungen den untersten Organen zu überlassen und dadurch nicht unbedeutende Ersparungen in dem Justizetat zu erzielen.
24. ad h) Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter dürfte durch die Ah. Handschreiben vom 20. v. M. beseitiget erscheinen, da die hierdurch den Staatsdienern und somit auch den Richtern angewiesene Stellung sich mit einer derartigen Ausnahmsbegünstigung der richterlichen Beamten nicht wohl vereinigen lassen dürfte. Da übrigens das bezügliche organische Gesetz noch nicht in Wirksamkeit ist, so würde, falls der gedachte Grundsatz aufgegeben würde, das in der Beratung befindliche Staatsdienergesetz dann mit einigen durch die besonderen Pflichten und die nötige Unabhängigkeit des Richterstandes gerechtfertigten Modifikationen auch auf die richterlichen Beamten Anwendung zu finden haben.
Eine Ah. Anordnung dürfte die Beratung dieses Gegenstandes sowie des früher besprochenen über das Strafverfahren und die Geschwornengerichte besonders empfehlen.
II. In Betreff der Kriegsverwaltung
25. kommt die allgemeine Wehrverpflichtung in Frage, deren Aufrechthaltung keinem Anstande unterliegen kann, und es wäre nur zu wünschen, daß über die für einen Teil der Monarchie noch bestehende Landwehrpflicht eine Ah. Entschließung erfolge.
III. In der Finanzverwaltung.
26. a) Die gleichmäßige Verpflichtung aller Staatsangehörigen zu den lf. Steuern und Abgaben und b) die Öffentlichkeit des Staatshaushaltes.
Beide Grundsätze sind so innig verwebt mit der nachhaltigen Befestigung des Staatskredites, daß darüber keine Erörterung nötig erscheint.
In der letzteren Beziehung dürfte vielmehr noch auf eine bleibende Gewähr bietende Institution fürzudenken sein, und wird hierüber unten die nähere Andeutung folgen.
IV. In der Zoll- und Handelsgesetzgebung
27. kommt die Einheitlichkeit des Zoll- und Handelsgebietes;
V. in den Angelegenheiten des Kultus und Unterrichts
28. a) der Grundsatz der Freiheit der Kirche, b) das staatsrechtliche Verhältnis der durch die §§ 1 und 2 des Patentes vom 4. März 18492 zum Vollgenusse der bürgerlichen Rechte zugelassenen, früher bloß geduldeten nicht katholischen christlichen Konfessionen und der Juden, c) der Grundsatz der Lehr- und Lernfreiheit und d) der zugesicherte Schutz der nationalen Entwicklung der einzelnen Volksstämme in Frage.
29. In allen diesen Beziehungen ist es nötig, daß für die Zukunft ein bestimmtes Prinzip festgestellt werde, als leitende Norm für alle Vollziehungsorgane und für die dem Ministerium zugewiesene Initiative in Gesetzgebungsanträgen.
Endlich gehören hieher|| S. 422 PDF ||
VI. die sogenannten politischen Rechte und zwar:
30. 1. die Freiheit der Presse, 2. das Petitionsrecht, 3. das Vereins- und Assoziationsrecht, 4. die Gewähr der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Verhaftung, 5. der Schutz des Hausrechtes und 6. des Briefgeheimnisses.
31. Hievon gewärtiget
1. die Presse ihre Regelung durch die dem Reichsrate zur Beratung vorliegende Preßordnung, deren Entwurf jedoch einer neuerlichen Erwägung zu unterziehen wäre, da namentlich das Konzessionswesen nunmehr ein Bedürfnis geworden ist.
2. Das Petitionsrecht ist ein rein theoretischer Begriff. Zu dem Landesfürsten von Österreich konnte von jeher jeder Bittende Zutritt finden, hiezu bedarf es keiner besonderen Gewähr.
3. Das Vereins- und Assoziationsrecht ist in der Auffassung des Patentes v. 4. März 1849 2 glücklicherweise nie in Wirksamkeit getreten. Es wäre das bestehende Gesetz v. 17. März 1849 3 ganz aufzuheben und die älteren Vereinsdirektiven v. J. 18434 für die ganze Monarchie in Wirksamkeit zu setzen.
Die ad 4–6 erwähnten Bestimmungen über Schutz der persönlichen Freiheit gegen Haftnahme, des Hausrechts und Briefgeheimnisses gehören in die Gesetzgebung über das Strafverfahren und werden dort ihre geeignete Erledigung innerhalb der durch die Rücksicht auf die allgemeine Staatssicherheit gezogenen Grenzen zu finden haben.
C. Konstitutive Bestimmungen.
32. Die Bestimmungen dieser Kategorie sind zumeist durch die Allerhöchsten Handschreiben v. 20. August betroffen.
Dahin gehören die Bestimmungen 1. über die Einheit des Reiches, 2. über die Selbständigkeit der einzelnen Kronländer, 3. über die Ausübung der Regierungsgewalt durch den Monarchen, 4. über die Mitwirkung von parlamentarischen Körpern (des Reichstages in den Angelegenheiten des Reiches, der Landtage in den Kronländern in den Landesangelegenheiten derselben) bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt.
33. Von diesen organischen Bestimmungen sind ad 1. die Grundsätze der Staatseinheit sowie der monarchischen Gestaltung durch die Ah. Handschreiben vom 20. August nicht nur aufrechterhalten, sondern vielmehr als unverrückbare Grundlage aller weiteren Beratungen in der Verfassungsfrage vorgezeichnet worden.
34. Ebenso dürfte ad 2. die Wahrung und organische Weiterentwicklung des provinziellen Elementes in den Kronländern innerhalb der durch die Staatseinheit gebotenen Grenzen sowie deren in der Verfassungsurkunde ausgesprochene territoriale Abgrenzung keiner Frage unterliegen.
Die in letzterer Beziehung noch ungelöste Frage der eventuellen Einverleibung von Dalmatien mit Kroatien und Slawonien und jene der Woiwodschaft Serbien und des Temescher Banates mit einem andern Kronlande wird seinerzeit, wenn für diese Gebiete eigene|| S. 423 PDF || Landeskollegien in Wirksamkeit sein werden, auf dem bisher vorgesehenen Wege zur Entscheidung gebracht werden können.
35. Dagegen haben ad 3. und 4. die Bestimmungen der Verfassungsurkunde, welche die Teilung der Regierungsgewalt, namentlich die Teilung der gesetzgebenden Gewalt, sei es nun in Reichs- oder Landesangelegenheiten, aussprechen und diesem Prinzipe durch entsprechende organische Institutionen (den Reichstag und die Landtage, dann das verantwortliche Ministerium) praktischen Ausdruck verleihen, gänzlich zu entfallen, da dieselben mit der ungeteilten Machtvollkommenheit, welche der Monarch nunmehr wieder in seiner Person vereiniget, nicht vereinbar erscheinen.
36. Hiernach würden aber auch die in Ausführung des IX. Abschnittes der Reichsverfassung erlassenen Landesverfassungen außer Wirksamkeit zu treten habe, da diese ebenfalls auf dem Grundsatze der Teilung der gesetzgebenden Gewalt beruhen.
37. Wird in folgerechter Durchführung des rein monarchischen Prinzipes der Wegfall der Reichsverfassung und der darauf begründeten Landesverfassungen ausgesprochen, so ist es notwendig, daß gleichzeitig, wenn auch nur in den allgemeinsten Umrissen, ein Ah. Willensausspruch darüber erfolge, welche Institutionen in Zukunft den Völkern Österreichs die Beruhigung gewähren sollen, daß sie ihre Interessen und Bedürfnisse durch unabhängige, nicht rein beamtlich organisierte Körperschaften vor dem Throne des Monarchen zur Geltung bringen können.
38. Es ist dies umso wichtiger, als sonst mit dem Wegfall der neuen Verfassungen die alten ständischen Verfassungen wieder in rechtliche Wirksamkeit treten und sonach auch die in denselben ruhenden Beschränkungen der monarchischen Gewalt, welche namentlich in Ungarn in bezug auf das Recht der Besteuerung und die Ergänzung des Heeres bis in die neueste Zeit grundsätzlich und tatsächlich festgehalten wurden, wieder aufleben würden.
39. Es wird daher zu erwägen sein, nach welchem Grundsatze jene politischen Institutionen, welche in Zukunft Se. Majestät Ihren Völkern zu gewähren beschließen werden, eingerichtet werden sollen.
40. Von dem Standpunkte der rein monarchischen Gestaltung werden sich hiezu nur solche beratende Körperschaften eignen, welche aus den wesentlichsten Faktoren der Gesellschaft zusammengesetzt und dem beirrenden Einflusse der Tagesmeinung entrückt im Stande wären, über die ihnen von dem Monarchen vorgelegten Beratungsgegenstände ihre reiflich erwogenen Gutachten abzugeben und dadurch die Regierung in den Stand zu setzen, alle wichtigeren Verfügungen in der Gesetzgebung mit der möglichsten Beachtung aller Interessen zu treffen.
41. Diese beratenden Körperschaften wären in den Kronländern mit Beachtung der früheren ständischen Korporationen aus Mitgliedern des begüterten Herrn- und Ritterstandes, der hohen Geistlichkeit, der Abgeordneten der Stadt- und Landgemeinden (wovon erstere aus den betreffenden Gemeinderäten, letztere aus den zu bildenden Bezirks- oder Kreiskollegien mit Ausschließung aller direkten Wahlagitationen hervorzugehen hätten), etwa mit besonderer Beachtung der durch besondere Körperschaften vertretenen Interessen des Handels-, Gewerbsstandes und der Wissenschaft und der Volksbildung zu bilden. Sie hätten sich nur über Berufung des Landesfürsten zu versammeln und wären in ihrer Kompetenz auf die lf. Vorlagen und jene Gegenstände zu beschränken, zu deren Behandlung die Bewilligung des Landesfürsten besonders erteilt würde.|| S. 424 PDF ||
Ihre Geschäftsordnung wäre in der Art zu regeln, daß die Beratungen frei und unabhängig von dem Einflusse der Tagesmeinung gepflogen würden. Als Vorsitzender wäre von Sr. Majestät ein eigener Landesmarschall (der auch der Statthalter sein könnte) unter dem landesherkömmlichen Titel zu bestimmen.
42. Außerdem wären in jedem Kronlande zur größeren Verlebendigung der landesherrlichen Autorität die althergebrachten Landeswürden wieder herzustellen und die alten Herrn- und Ritterstandskorporationen durch eigene organische Statute zu Adelskorporationen umzugestalten.
43. Auf ähnliche Weise wäre im Zentrum ein beratendes Reichskollegium zu gestalten, welches aus den Prinzen des kaiserlichen Hauses, den höchsten Würdenträgern des Reichs, den von Sr. Majestät ernannten Mitgliedern und den aus den Landeskollegien zu entnehmenden Abgeordneten der einzelnen Kronländer zu bestehen hätte.
Die Kompetenz dieses Kollegiums würde sich auf die Begutachtung der ihm von dem Monarchen zugewiesenen Gegenstände zu beschränken haben.
Hauptsächlich wären dahin gehörig: a) die Prüfung und Begutachtung des allgemeinen Staatsbudgets und der allgemeinen Staatsrechnung; b) die Begutachtung allgemeiner Gesetzesvorlagen, insbesondere neuer allgemeiner Steuergesetze.
Geschäftsordnung und Vorsitz wäre von Sr. Majestät angemessen zu regeln.
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte sowie zur allfälligen Kontrolle des Staatsschuldenwesens könnte eine Deputation (Ausschuß) fortwährend versammelt bleiben.
44. Wesentlich würde endlich zur Erhöhung der erhabenen Stellung des Monarchen die Einsetzung von obersten erblichen Reichswürden und dessen Krönung als Kaiser beitragen, besonders wenn letztere durch das geistliche Oberhaupt der Christenheit vorgenommen und dadurch dem geheiligten Haupte des Monarchen auch die heilige Weihe der Kirche aufgedrückt und der ganzen katholischen Welt durch ein feierliches äußeres Zeichen das österreichische Herrscherhaus als der wahre Schirmherr des katholischen Glaubens erkennbar gemacht würde.
45. Die vorhergehenden Andeutungen umfassen die wesentlichen Punkte, über welche aus Anlaß der von Sr. Majestät angeordneten Revision der Verfassungsurkunde vom 4. März 1849 sowohl mit Rücksicht auf den Inhalt als die Form der Entscheidung ein bestimmter Entschluß zu fassen und Sr. Majestät in Antrag zu bringen sein würde.
Das Ergebnis der bezüglichen Beratungen wäre in einer Denkschrift zusammenzufassen, welche die Unzulässigkeit der Ausführung der Verfassungsurkunde sowohl im ganzen als in den für unausführbar und staatsschädlich erkannten Einzelnheiten klar darzulegen und zugleich jene Anträge ersichtlich zu machen hätte, welche Sr. Majestät behufs der endgültigen Erledigung der Verfassungsfragen zu unterbreiten wären.