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Nr. 505 Ministerrat, Wien, 26. Mai 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 27. 5.), P. Krauß 30. 5., Bach 30. 5., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 30. 5., Kulmer; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1800 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, abgehalten zu Wien am 26. April 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Grafenstandesbestätigung für Fortunato Sceriman

Der Minister des Inneren referierte über das von den Landesautoritäten unterstützte Einschreiten des F. St. Sceriman in Venedig um aBestätigung des österreichischen Grafenstandesa mit dem Antrage, bei Sr. Majestät auf die Gewährung der Bitte einzuraten, wogegen sich keine Einwendung ergab1.

II. Gesuch der Mailänder Brauer wegen der Biersteuer

Der Finanzminister brachte die an den Ministerrat sub Nr. 1798/1851 gelangte Vorstellung der Mailänder Brauer gegen die Einführung der Bierverzehrungssteuer mit dem Bemerken in Vortrag2, daß von einer Zurücknahme der diesfalls im allgemeinen geltenden Bestimmungen keine Rede und nur etwa darüber die Landesbehörden zu vernehmen sein könnten, ob Gründe vorhanden wären, den Bittstellern baus dem Grunde, weil die zur Bereitung des Bieres erforderlichen Stoffe in geschlossenen Städten bei der Einfuhr in die letztere der Verzehrungssteuer unterliegen, irgendeine Erleichterung in der Steuerentrichtungb zuzuwenden3.

III. Preßordnung (6. Beratung)

Fortsetzung der Beratung der Preßordnung4.

§ 34 schien dem Justizminister entbehrlich, weil dessen Bestimmung bereits im allgemeinen Strafgesetze enthalten ist. Indessen hat er nichts dagegen, wenn der § 34 beibehalten wird. Diese Beibehaltung wurde sofort auch beschlossen, um jeden Zweifel darüber zu benehmen, als ob die darin bezeichneten strafbaren Handlungen nur nach der gegenwärtigen Preßordnung zu bestrafen seien.

§ 35. Im Eingang ward statt „Herstellung“ als gar zu umfassend der Ausdruck „Drucklegung“ gewählt, und über Antrag des Justizministers die Klausel „für den strafbaren|| S. 507 PDF || Inhalt verantwortlich“ weggelassen, indem die Verantwortlichkeit und Strafbarkeit verschiedene Begriffe sind und es hier sich zunächst nur um die letztere handeln dürfte.

Lit. a) Der Justizminister kennt keinen Fall, der auf diese Bestimmung paßte.

Ist der Inhalt einer Druckschrift strafbar, so liegen Inzichten eines Verbrechens oder Vergehens etc. wider den Verfasser derselben vor. Hat er den Druck selbst veranlaßt coder zugelassen, oder ist der Druck einer strafbaren Schrift mit Wissen des Verfassers erfolgt,c so ist er als Urheber des durch die Druckschrift begangenen Verbrechens oder Vergehens nach dem Strafgesetze zu bestrafen. Beweist er dagegen, daß der Druck ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen veranlaßt worden, so muß er losgesprochen werden, in keinem Falle aber kann er noch überdies zu der im § 35 bestimmten Strafe verurteilt werden. Der Justizminister beantragte daher die Hinweglassung der lit. a.

Der Minister des Inneren bemerkte dagegen: Die Bestimmung der lit. a) § 35 habe zunächst den Fall vor Augen, wo der Verfasser einer strafbaren Druckschrift, weil gegen ihn der Beweis, daß er den Druck veranlaßte, nicht hergestellt wurde, vom Gerichte des durch die Druckschrift verschuldeten Verbrechens oder Vergehens losgesprochen wird. Ferner den Fall, wo der Druck mit freilich nicht erweislicher, aber kaum zu bezweifelnder Konnivenz des Verfassers oder endlich, zwar wirklich ohne dessen Wissen und Willen, aber doch infolge eines Verschuldens von seiner Seite (wenn er z. B. das Manuskript verliert und sich nicht weiter darum kümmert) zustande gekommen ist. In allen diesen Fällen ist der Grund zu der nachmals durch den Druck begangenen strafbaren Handlung schon durch die Abfassung des Manuskripts gelegt worden, und diese hätte niemals begangen werden können, wenn nicht der Verfasser seine Konzeption zu Papier gebracht und außer der pflichtmäßigen Obhut gelassen hätte. Er trägt daher, wie der Handelsminister bemerkte, mit Recht die Folgen seiner eigenen Handlung.

Bei der Abstimmung vereinigten sich die mehreren Stimmen mit dem Antrage des Ministers des Inneren für die unveränderte Beibehaltung der lit. a) § 35.

Der Finanzminister stimmte mit dem Justizminister für die Hinweglassung.

Lit. b) glaubten die beiden letztgenannten Votanten, daß die hier ausgesprochene unbedingte Haftung des Redakteurs auf die in der Natur der Sache liegende Wirksamkeit desselben eingeschränkt und die Fälle von der Haftung ausgenommen werden sollten, wo der strafbare Aufsatz wider Willen und Wissen des Redakteurs gedruckt oder ihm selbst behufs der Aufnahme eines Artikels Zwang angetan worden ist. Allein, wird der erstere Entschuldigungsgrund zugelassen, so wird wohl kaum ein Redakteur zur Verantwortung gezogen werden können; zudem gehört auch zu den Obliegenheiten des Redakteurs, die Ausgabe der Zeitschrift zu überwachen und sie zu verhindern, wenn sich ein strafbarer Artikel darin wider sein Wissen und Willen eingeschlichen hätte. Physischer Zwang aber, wenn er bewiesen wird, hebt alle Zurechnungsfähigkeit auf; es wird hierwegen keiner besondern Vorschrift in diesem Gesetze bedürfen.

Hiernach vereinigten sich die übrigen Stimmen mit dem Texte ad lit. b), § 35.

§ 36 wurde statt „Leiter“ der Ausdruck „Geschäftsleiter“ gesetzt und auch noch der Inhaber der Druckerei miteinbezogen, um womöglich die eigentliche Unternehmung zu treffen.|| S. 508 PDF ||

Lit. a) beantragte der Kultusminister in Übereinstimmung mit dem Justizminister die Hinweglassung der Worte „gewerbsmäßig berechtigte“, weil es nicht gerechtfertigt wäre, dem Drucker, der bloß seine materielle Arbeit leistet und dafür die Bezahlung empfängt, die Verantwortung für den Inhalt der strafbaren Druckschrift aufzuzwingen, und von dem Schriftsteller, wenn er den Verlag selbst übernehmen will, zu verlangen, noch jemanden aufzufinden, der nebst ihm die Haftung für den Inhalt übernimmt. In einem solchen Falle, wo die Schrift im Selbstverlage des Schriftstellers erscheint, würde es, nach dem Erachten des Kultusministers genügen, wenn eine angemessene Zeit vor der Herausgabe des Werks ein Exemplar davon der Behörde übergeben wird, die dann, wenn der Inhalt strafbar ist, dasselbe mit Beschlag belegen etc. mag.

Nach der Meinung des Ministers des Inneren erscheint dieser Antrag nicht ausführbar. Abgesehen davon, daß eine wesentliche Beirrung des gegenwärtigen Gewerbskonzessionssystems hieraus hervorginge, würde sich die Verwaltung gewissermaßen von dem Übereinkommen der Parteien, wer die Haftung für ein Werk zu übernehmen habe, abhängig machen und ohne gegründete Ursache die Haftung einer mitwirkenden Person aus der Hand lassen, welche, wie der Drucker, am besten geeignet ist, zur Entdeckung und Bestrafung des eigentlichen Urhebers zu führen.

Bei der Abstimmung erklärten sich der Handels- und der Finanzminister für den Antrag des Justiz- und Kultusministers (vier Stimmen), die übrigen Minister und der Ministerpräsident, also im Ganzen die Majora, fünf Stimmen, waren für die unveränderte Beibehaltung des Textes der lit. a5.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 5. Juni 1851.