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Nr. 500 Ministerrat, Wien, 14. Mai 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. keine Angabe; BdE. (Schwarzenberg 15. 5.); BdE. und anw. P. Krauß 16. 5., Bach 19. 5., Bruck, Thun, Csorich, K. Krauß; abw. Schwarzenberg, Thinnfeld, Stadion, Kulmer.

MRZ. – KZ. 1660 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 14. Mai 1851.

I. Räumung der k. k. Reitschule und Stallburg

Der Minister des Inneren kündigte den Beschluß Sr. Majestät wegen Wiedereinräumung der Winterreitschule und Stallburg für die Zwecke des Ah. Hofes mit dem Bemerken an, dass er sich vorbehalte, wegen Ermittlung von Lokalitäten für den Reichstag und dessen Ämter mit dem Minister für öffentliche Bauten die Verhandlung einzuleiten1.

II. Todesurteile

Der Justizminister referierte über die Todesurteile a) wider Katharina Klauda, b) Katharina Pič wegen Mordes, c) wider Franz Teply und d) Maria Siebenbürger wegen Meuchelmordes – sämtlich mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe2, dann

III. Gnadengesuch der Gemeinde Moraschitz

über das Gnadengesuch der Gemeinde Moraschitz zugunsten ihrer wegen Totschlags zu vierjährigem schweren Kerker verurteilten Mitglieder Fikeis, Prokop und Zachar mit dem Antrage auf Abweisung, wogegen sich keine Erinnerung ergab3.

IV. Preßgesetz

Fortsetzung der Beratung über den Entwurf der Preßordnung4.

§ 20. Da keine Amtsblätter der Provinzialzeitungen mehr bestehen, so ward über Antrag des Justizministers in der letzten Zeile des Paragraphen statt „Amtsblatt der Kronlandszeitung“ gesetzt „Landesgesetzblatt“.|| S. 483 PDF ||

§ 21. Hier schien dem Handelsminister der geeignete Ort zu sein, durch eine Bestimmung der unberufenen Verlautbarung ämtlicher Verhandlungen durch Zeitungen einen Damm zu setzen. Es ward über seinen Antrag folgender Zusatz beschlossen: Mitteilungen über bei den Behörden in Verhandlung stehende Gegenstände oder über Beschlüsse, bevor selbe ämtlich hinausgegeben sind, dürfen nur von bekannten Personen angenommen werden, und es muß auf Begehren der Behörde die Quelle angegeben werden. Dawiderhandelnde sind mit 10–200 fr. zu strafen. Die förmliche Textierung ward dem Minister des Inneren anheimgestellt, die Strafbestimmung in den Abschnitt „Strafen“ verwiesen. Ein Antrag des Justizministers , die Strafen immer bei dem die Vorschrift enthaltenden Paragraphe einzuschalten, fand keine Unterstützung.

§ 22 wurde über Anregung des Finanzministers beschlossen, mit Hinweglassung des „Herausgebers“ oder „Redakteurs“ etc. sowohl in diesem als in anderen Paragraphen einfach und allgemein nur die Vorschrift aufzunehmen, dagegen in einem eigenen Paragraphe zu bestimmen, wer (Herausgeber, Redakteur, Verfasser, Vorleger, Drucker etc.) für die Beobachtung derselben verantwortlich sei. Der Minister des Inneren wird diesen Paragraph entwerfen, und es wird sich am Schluß der Beratung darüber ausgesprochen werden.

§ 23. Die Einstellung einer periodischen Druckschrift ist gegenüber den anderen Forderungen der Preßordnung, namentlich jener der Kaution, eine so schwere Strafe, die hiernach der Regierung vorbehaltene diskretionäre Gewalt eine so große, daß der Kultusminister die Ausübung derselben dem Statthalter nicht übertragen, sondern dem Ministerrate selbst vorbehalten würde.

Dagegen ward wieder auf die Nachteile hingewiesen, welche in dringenden Fällen dieser Art, wo es oft auf die augenblickliche Unterdrückung eines Journals ankommt, mit dem bei der Überlassung des diesfälligen Erkenntnisses an den Ministerrat notwendig eintretenden Verzuge verbunden sind.

Um sonach beide Ansichten zu vereinbaren, schlug der Finanzminister vor, die zeitweilige Einstellung einer periodischen Druckschrift dem Statthalter, die gänzliche dem Ministerrate vorzubehalten, womit man sich allseitig einverstanden erklärte.

Überdies würde es der Kultusminister vorziehen, wenn der Eingang dieses Paragraphes einfacher, etwa in der alle Fälle umfassenden Weise textiert würde: „Wird etc. beharrlich eine in staatlicher, religiöser oder sittlicher Beziehung verderbliche Richtung verfolgt etc.“, und der Finanzminister hätte die Beseitigung des zu vagen Ausdrucks: „Autorität der Regierung“ gewünscht, awomit sowie mit den weiteren Zusätzen: “Einheit und Integrität des Reichs“, dann „mit der öffentlichen Sittlichkeit“ unvereinbare Richtung der Minister des Inneren und die übrigen Stimmen sich vereinigtena .

§ 25 wurde über Antrag des Finanzministers statt „die Einfuhr besorgt“ der der zollämtlichen Terminologie entsprechende Ausdruck „in das österreichische Staatsgebiet|| S. 484 PDF || einbringt“ gewählt, der Zwischensatz: „in einer dem Privatgebrauche unangemessenen Menge aufbewahrt“ gestrichen, dagegen über Antrag des Justizministers die Auflegung der verbotenen Schriften an öffentlichen Orten (Gast- und Kaffeehäusern) und in Leihbibliotheken in den Paragraphen aufgenommen, indem auch hierdurch eine Verbreitung der Druckschrift stattfindet.

Im § 26 wurde der zweite Absatz, welcher die Sicherheitsorgane zur Durchsuchung der Bücherballen ermächtigt, über Antrag des Justizministers weggelassen, weil diese Bestimmung gar zu sehr an die gehässigen Formen der Zensur zu erinnern geeignet wäre. Den Zollbeamten könnte allenfalls hierwegen die geeignete Weisung erteilt werden.

§ 30, zweiter Absatz, ward die Einstellung der Druckschrift „bis zur Aufnahme der (verweigerten) Berichtigung“ näher beschränkt.

Außerdem wünschte der Justizminister, daß gegen die vermöge dieses Absatzes vom Staatsanwalte zu verfügende Einstellung der periodischen Druckschrift der Partei der Weg der Berufung oder Beschwerde an den Oberstaatsanwalt ausdrücklich vorbehalten werden möge, weil hier dem Staatsanwalte eine seinen eigentlichen Funktionen sonst nicht zukommende richterliche oder Exekutivgewalt eingeräumt wird, gegen deren willkürliche oder nicht gerechtfertigte Anwendung der Partei doch ein Rechtsmittel zu Gebote stehen sollte.

Allein, der Minister des Inneren entgegnete, daß es sich hier gar nicht um eine richterliche Funktion, sondern einfach darum handle, der klaren Vorschrift des § 21, 22, nötigenfalls durch das Zwangsmittel der Einstellung der Schrift Geltung zu verschaffen, daß sonach eine eigentliche Überschreitung der Amtsbefugnis hier gar nicht denkbar, übrigens auch hier, so wie überall, wo nicht das Gegenteil angeordnet wird, der Weg der Beschwerde unverschränkt sei, welcher übrigens ohnehin hier keinesfalls eine suspensive Wirkung eingeräumt werden könnte.

Der Finanzminister würde den Vorbehalt des Beschwerdeweges mit dem Beisatze, daß hiermit eine aufschiebende Wirkung nicht verbunden sei, in den Paragraphen aufgenommen haben.

Die übrigen, also mehreren Stimmen vereinigten sich aber mit dem Minister des Inneren für die unveränderte Beibehaltung des Paragraphes.

§ 31 wurde mit Rücksicht darauf, daß die Aufnahme von Zusätzen oder Bemerkungen zu oder über zur Veröffentlichung zugestellte Erlässe nur dann untersagt sein soll, wenn diese Erlässe von den Gerichten oder Behörden ergehen, der hiernach nötige Beisatz sowie überhaupt die stringierendere Fassung dieses Paragraphes beschlossen, nachdem auch die im Schlußsatze des Paragraphes angeordnete Vernichtung oder Zerstörung der „sonstigen Vorrichtungen“ leicht in einem allzu umfassenden Sinn gedeutet werden könnte5.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 20. Mai 1851.