Nr. 452 Ministerrat, Wien, 5. Februar 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 6. 2.), P. Krauß 12. 2., Bach 12. 2., Bruck, K. Krauß, Thinnfeld 12. 2., Thun, Csorich, Kulmer 12. 2.; abw.abwesend Stadion.
MRZ. – KZ. 613 –
- I. Drei Todesurteile
- II. Vorschuß für Bischof Emerich v. Ožegović de Barlabasevec
- III. Enthebung des Salvator Rossi vom Konsulsposten in Cagliari und Auszeichnung für ihn
- IV. Anerkennung der Leistungen des Brünner Handelsvereines
- V. Darlehen für Adam Ritter Rétsey v. Rétse
- VI. Entwurf des Reichsratsstatuts (2. Beratung)
Protokoll der am 5. Februar 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
I. Drei Todesurteile
Der Justizminister Ritter v. Krauß referierte mehrere Todesurteile, und zwar:
a) gegen den Brandstifter Konstantinesko b) gegen den Mörder Johann Mudri und c) gegen die Mörder Georg Zsebelyan und Nikolaus Trifu Szerki und trug übereinstimmend mit der Ansicht des Obersten Gerichtshofes an, für diese Verbrecher die Nachsicht der Todesstrafe von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken, wogegen der Ministerrat nichts zu erinnern fand1.
II. Vorschuß für Bischof Emerich v. Ožegović de Barlabasevec
Ebenso hat der Ministerrat dem Antrage des Kultus- und Unterrichtsministers Grafen Thun beigestimmt, dem Bischof von Zengg und Modrus Emerich Ožegović, dessen Bistum nur kärglich dotiert ist, einen Vorschuß von 4000 f. aus dem Religionsfonds zu bewilligen. In diesem Sinne wird der Minister Graf Thun das Ah. bezeichnete Gesuch des Bischofes Sr. Majestät vorlegen2.
III. Enthebung des Salvator Rossi vom Konsulsposten in Cagliari und Auszeichnung für ihn
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck beabsichtiget, auf die Enthebung des Salvator Rossi von dem österreichischen Konsulsposten in Cagliari auf der Insel Sardinien, welchen derselbe seit 33 Jahren unentgeltlich und zur Zufriedenheit versieht, seinem wiederholt ausgesprochenem Wunsche gemäß und zugleich darauf bei Sr. Majestät anzutragen, daß demselben, da die Börsedeputation und die Zentralseebehörde in Triest eine Belohnung so langjähriger unentgeltlicher Dienste billig und zweckmäßig fänden, in Anerkennung dieser Dienstleistung das|| S. 246 PDF || goldene Verdienstkreuz mit der Krone Ah. verliehen werden wolle, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte3.
IV. Anerkennung der Leistungen des Brünner Handelsvereines
Im Jahre 1848 hat sich in Brünn ein Handelsverein zur Unterstützung der Schafwollfabrikanten und zur Förderung seiner Interessen gebildet. Der regen und aufopfernden Tätigkeit dieses Vereines ist es vorzüglich zuzuschreiben, daß die Waren dieser Fabrikanten in die entferntesten Gegenden versendet werden und daß sie die Konkurrenz mit den Industriellen überall aushalten können4.
Zur Belohnung dieser günstigen Bestrebungen des Handelsvereins und zu seiner Aufmunterung für die Zukunft, will der Minister Freiherr v. Bruck demselben die Ah. Zufriedenheit Sr. Majestät erwirken, wozu der Ministerrat seine volle Beistimmung erteilte5.
V. Darlehen für Adam Ritter Rétsey v. Rétse
Der Finanzminister Freiherr v. Krauß wird mit Zustimmung des Ministerrates das Resultat der Verhandlungen mit den Gläubigern des aFreiherrn v.a Rétsey Sr. Majestät vorlegen und sich die Ah. Ermächtigung erbitten, demselben nach dem bei dem FZM. Grafen v. Schlik beobachteten Vorgange ein unverzinsliches, in bestimmten Raten zurückzuzahlendes Darlehen von beiläufigb 30.000 f. geben zu dürfen6. Die Güter wären dem Baronc Rétsey nicht zu entziehen und er in dem Besitze derselben zu belassen7.
VI. Entwurf des Reichsratsstatuts (2. Beratung)
Hierauf wurde die im Ministerrate vom 1. d. M. begonnene Beratung über den Entwurf des Reichsratsstatuts fortgesetzt8.
Der Schlußsatz des § 13, welcher sagt: „Zur Besorgung der Hülfs- und Ordnungsgeschäfte werden ihm das Kabinettsarchiv und besondere Organe in entsprechender Zahl zugewiesen“, wäre dahin abzuändern: „Zur Besorgung der Hülfs- und Ordnungsgeschäfte wird ihm das nötige Personale in gehöriger Anzahl zugewiesen.“
Das Kabinettsarchiv dem Reichsrate zuzuweisen, wurde nicht rätlich gefunden, weil dieses Archiv nicht bloß Akten zu verwahren hat und haben wird, welche von dem Reichsrate, sondern auch solche, welche häufig von dem Ministerrate dund den einzelnen Ministernd benützt werden. Würde das Kabinettsarchiv dem Reichsrate zugewiesen, so|| S. 247 PDF || könnte der Ministerrat dann über das Archiv nicht weiter verfügen. Wenn – wie der Minister Dr. Bach bemerkte – alle Anträge von dem Ministerrate an Se. Majestät durch den Reichsrat gehen würden, dann wäre die Zuweisung des Kabinettsarchivs an den letzteren gegründet. Da aber der Reichsrat, wie bei der Prinzipienfrage erörtert wurde, nur ein Ratgeber Sr. Majestät und des Ministerrates in den Fällen, welche ihm um sein Gutachten zugewiesen werden, sein soll, so wäre die alleinigee Unterstellung des Kabinettsarchivs unter denselben nicht gerechtfertiget. Auch gehört, wie weiter bemerkt wurde, die Bestimmung über das Kabinettsarchiv nicht in dieses Statut9.
Über die von der Zusammensetzung des Reichsrates handelnden §§ 13 bis 17 fand der Finanzminister Freiherr v. Krauß im allgemeinen folgendes zu bemerken: Es komme hier alles darauf an, was für eine Stellung das Ministerium in Absicht auf den Reichsrat einzunehmen haben werde. Sind die Minister nicht zugleich Glieder des Reichsrates, so dürfte sich bald wieder das Verhältnis entwickeln, welches zwischen dem alten Staatsrate und den Präsidenten der Hofstellen zum wesentlichen Nachteile des Dienstes bestanden hat.
Baron v. Krauß deutete auf das diesfalls in Frankreich bestehende Institut des Conseil d´état hin. Dort sei der Präsident des Staatsrates (Reichsrates) ein Minister und die übrigen Minister seien Glieder dieses Körpers. Auf diese Weise werden die Konflikte beseitigt, welche zwischen dem Ministerium und dem Reichsrate entstehen könnten. Bei einer Zusammensetzung des Reichsrates, wie sie im Entwurfe beabsichtiget wird, sei statt einer Erhöhung der Kraft vielmehr eine Schwächung derselben, Verzögerung und wechselseitige Anfeindung zu besorgen.
Wie die Umstände jetzt sind, könne zwar die französische Einrichtung bei uns nicht mehr ganz Platz greifen. Der Präsident des Reichsrates ist bereits Ah. ernannt, und es ist eine andere Person als ein Minister. Allein, bei dem jetzigen Stande der Dinge sei es noch tunlich, und nach der Ansicht des Baron Krauß sehr wünschenswert, daß die Minister Glieder des Reichsrates werden. Wäre dies der Fall, dann wäre die Zahl von 18 als zu gering nicht festzusetzen. Baron v. Krauß würde zwischen ordentlichen und außerordentlichen Gliedern des Reichsrates unterscheiden.
Ordentliche Glieder desselben wären jene, welche die Geschäfte besorgen und sich zu diesem Ende fortwährend in Wien aufhalten.
Außerordentliche Glieder wären ausgezeichnete, vertrauenswürdige Männer von hier und aus den Provinzen. Die Zahl der ordentlichen Glieder wäre beschränkt, der außerordentlichen aber unbeschränkt. Durch eine solche Einrichtung des Reichsrates würden wesentliche Nachteile beseitigt werden können. Es kann nämlich geschehen, daß der Reichsrat in seiner Mehrheit irgendeine politische Richtung verfolgt, welche nicht jene der Staatsverwaltung, des Ministeriums, z. B. eines neu eingetretenen, ist, und dann hätte man einen Reichsrat, welcher dem Ministerium entgegen wäre. Diese Unzukömmlichkeit || S. 248 PDF || würde aber beseitigt und ein Mittel, die Übereinstimmung zwischen dem Reichsrate und dem Ministerium zu erzielen, gefunden sein, wenn die Minister Glieder des Reichsrates wären, als welche sie darin Stimme hätten, und wenn die Berufung von außerordentlichen Räten, in unbeschränkter Zahl, dem Ermessen Sr. Majestät anheimgestellt wäre.
Ferner würde der Finanzminister meinen, daß der Präsident des Obersten Gerichtshofes und der Präsident des Rechnungshofes ordentliche Glieder des Reichsrates sein sollten. Hiernach würde der Reichsrat bestehen: aus ordentlichen Räten, welche a) kraft ihres Amtes dazu berufen sind, und b) die eigens dazu ernannt werden. Die ersteren wären die Minister und die genannten zwei Präsidenten, die letzteren die von Sr. Majestät zu Reichsräten ernannten Individuen. Nebst den ordentlichen Räten wären dann noch außerordentliche Räte, welche Se. Majestät nach Gutdünken und in beliebiger Zahl ernennen.
Gegen die Berufung von zeitlichen Teilnehmern würde sich der Finanzminister jedenfalls erklären und einen großen Wert darauf legen, daß der Reichsrat nie eine Enquete veranlasse. Findet er eine ihm mitgeteilte Angelegenheit nicht erschöpft, so steht es ihm frei, jene an das Ministerium zu leiten, welches dann das weiter Notwendige verfügt.
Der Minister Dr. Bach erklärte sich gleichfalls gegen die Organisierung des Reichsrates mit der Beschränkung des § 7, wodurch der Krone die Verpflichtung auferlegt wird, in allen Fällen, bei sonstiger Ungiltigkeit der Gesetze, den Reichsrat zu hören, vorzüglich aus dem Grunde, weil Se. Majestät dadurch in Ihren Rechten beschränkt werden. Nach seiner Ansicht wäre der Reichsrat in einer Art zu konstituieren, daß er das leiste, wozu er berufen werden soll, nämlich Se. Majestät und die Räte Allerhöchstderselben zu unterstützen und mit ihnen Hand in Hand zu gehen. Der Impuls zu seiner Aktivität hätte im Sinne der im Ministerratsprotokolle vom 1. d. M. niedergelegten Erörterung nur von der Regierung, d. i. entweder von Sr. Majestät oder dem Ministerrate auszugehen; es wäre dahin zu streben, daß der Reichsrat niemals ohne bestimmte Aufforderung von Seite Sr. Majestät oder des Ministerrates aus eigener Entschließung politische Fragen in Anregung bringe, welche, einmal von ihm erörtert, nur schwer zurückgewiesen werden könnten, und daß er ohne spezielle Aufforderung Sr. Majestät nie die Einberufung der zeitlichen Teilnehmer veranlasse.
Die Zahl der ordentlichen Glieder wäre nach Bedarf festzusetzen, dagegen hätten aber auch Se. Majestät das Recht, Reichsräte im außerordentlichen Dienste ohne Beschränkung zu ernennen. Die Begutachtung von Gesetzen ist der Gegenstand der bleibenden Tätigkeit des Reichsrates, wozu bleibend Fachmänner nach Bedarf von Sr. Majestät für den ordentlichen Dienst ernannt werden; für besonders wichtige Fragen könnte ein Plenissimum aus den ordentlichen und außerordentlichen Räten berufen und nach Umständen, wenn es auf die Erörterung von Gegenständen ankömmt, bei denen die verschiedenen Kronländer berührt sind, auch eine außerordentliche Versammlung mit Zuziehung von zeitlichen Teilnehmern aus den Kronländer berufen werden. In solchen Versammlungen könnten auch Mitglieder des kaiserlichen Hauses ihren Platz finden. Jede solche Versammlung sollte aber nur über Antrag des Ministerrates von Sr. Majestät berufen werden können und es sollten ihr nur bestimmte Gegenstände ohne eigene Initiative zur Beratung überlassen werden können. Auch müßten die Minister in solchen Fällen an den Beratungen teilnehmen können, und die Art der Beratung wäre jederzeit von Sr. Majestät von Fall zu Fall festzusetzen.
Der Minister Graf Thun bemerkte, daß, wenn der Reichsrat, wie im vorliegenden|| S. 249 PDF || Statut beabsichtiget werde, eine kontrollierende und kritisierende Behörde gegenüber dem Ministerium sein sollte, er dann allerdings von dem Ministerium ganz getrennt sein müßte. Da dieses Verhältnis jedoch nicht zu billigen wäre, so meinte derselbe, daß die Minister Mitglieder des Reichsrates und der Präsident desselben Minister ohne Portefeuille mit Vorteil des Dienstes sein könnten.
Gegen eine Enquete von Seite des Reichsrates erklärte sich auch der Minister Graf Thun, nach dessen Ansicht die Instruierung von jenem ausgehen müsse, der das Gesetz selbst entwirft und dafür die Verantwortung übernimmt. Auch Graf Thun meint, daß der Reichsrat aus ordentlichen und einer unbestimmten Anzahl von außerordentlichen Räten, wozu auch andere Personen berufen werden könnten, zu bestehen hätte.
Der Justizminister Ritter v. Krauß glaubte die Ansicht, daß Minister als Mitglieder des Reichsrates zu fungieren hätten, nicht teilen zu sollen. Nach dem bereits früher Erörterten hat der Reichsrat seine Meinung über Fragen abzugeben, welche ihm von dem Ministerrate oder von Sr. Majestät vorgelegt werden. fIm ersten Falle wäre der Reichsrat, wenn die Minister intervenierten, in seinen Gutachten oder Beschlüssen von diesen abhängig oder wenigstens sehr beengt, und leicht könnten die Minister, wenn sie in voller Zahl an den Beratungen des Reichsrates teilnehmen würden, im Reichsrat das Übergewicht erhalten, was dann die Einvernehmung des Reichsrates ganz illusorisch machen würde.f
g Fordere Se. Majestät von dem Reichsrate als einer den Kaiser beratenden Behörde ein Gutachten ab, dann schiene es hnoch wenigerh ratsam, daß die Minister daran teilnehmen. Se. Majestät können auch in den Fall kommen, über Anträge der Minister offene Absichten hören zu wollen, wobei die Intervenierung der Minister nicht am rechten Platze wäre. Man müsse den Reichsrat wie jedes andere Glied, das notwendig ist, lebensfähig machen, damit er seinen Zweck gegenüber dem Monarchen erreichen könne.
Der frühere Staatsrat, wie besorgt wird, dürfte sich deshalb nicht herausbilden. Der Staatsrat hatte die Ah. Entschließungen zu entwerfen, was bei dem Reichsrate nicht der Fall sein werde, indem dieses den Ministern zusteht und diese immer das letzte Wort haben dürften.
iAls regelmäßige oder ständige Mitglieder des Reichsrates hätten demnach die Minister nicht einzutreten. Nur in den Fällen, in welchen einzelne Minister (durch ihren Präsidenten) das Gutachten des Reichsrates einholen, hätten sie entweder persönlich oder durch Abgeordnete bei seinen Ratssitzungen zu erscheinen, um ihre Meinung zu vertreten und allenfällige Informationen zu geben.i Als regelmäßige joder ständigej Mitglieder des Reichsrates hätten demnach die Minister nicht einzutreten. Nur in den Fällen, in welchen einzelne Minister (durch ihren Präsidenten) das Gutachten des Reichsrates einholen, hätten sie entweder persönlich oder durch Abgeordnete bei seinen Ratssitzungen zu erscheinen, um ihre Meinung zu vertreten und allenfällige Informationen zu geben.
Nach der Ansicht des Justizministers wäre keine bestimmte Zahl von Mitgliedern des Reichsrates zu bestimmenk, Se. Majestät würden selbe nach Gutbefinden ernennenk .|| S. 250 PDF ||
Würde eine mißliebige politische Richtung bei dem Reichsrate sich wahrnehmen lassen, so könnten Se. Majestät durch Ernennung von anderen Männern abhelfen. Eine bestimmte Anzahl wäre nur für die laufendenl Geschäfte festzusetzen. Seine Beschlüsse hätte der Reichsrat niemals zu publizieren, und ebensowenig wäre ihm aus den bereits oben entwickelten Gründen eine Enquete zu gestatten. Überhaupt wäre der Grundsatz festzuhalten, daß der Reichsrat nur eine beratende Behörde mbleibe und nur über jene Gegenstände sich ausspreche,m welche ihm das Ministerium oder Se. Majestät zur Beratung und Begutachtung übergeben.
Nach der Ansicht des Ministers Freiherr v. Bruck hätten Se. Majestät in Ansehung der Zahl und Wahl der Reichsräte im Statute Ah. Sich keine Beschränkung zu setzen. Es hinge von dem Ermessen Sr. Majestät ab, einige zu diesem Dienste (heute acht, morgen zehn usw.) einzuberufen, welche während dieser Verwendung als im außerordentlichen Dienste stehend angesehen würden und nach Vollendung des Dienstes in ihre früheren Stellen zurückzutreten hätten. Die Berufung zu dieser Dienstleistung würde jederzeit als eine der größten Auszeichnungen angesehen werden, und Se. Majestät behielten immer freie Hand.
§ 24. Bei diesem Paragraphen wurde bemerkt, daß die Diäten den Rang nicht bestimmen, daher die Worte „der ersten Diätenklasse“ auszulassen wären. Hiernach hätte der Paragraph zu lauten: „Der Präsident des Reichsrates hat den Rang unmittelbar nach dem Präsidenten des Ministerrates, und der Rang der Reichsräte als solcher folgt unmittelbar nach den Ministern.“ (Ist gleich dem Range der Statthalter.)
Der § 25 wäre nach der Ansicht der Minister der Finanzenn mit Rücksicht auf den § 27, welcher die diesfällige allgemeine Bestimmung enthält, ganz wegzulassen, und der § 27 in folgender Art zu modifizieren: „In Beziehung auf die aus der ämtlichen Stellung entspringenden Verhältnisse und Ruhegenüsse gelten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften.“
Der Justizminister meinte dagegen, daß, da der § 25 das Disziplinare betrifft, derselbe zwar nicht auszulassen, aber beiläufig so zu textieren wäre: „Die Reichsräte sind in ämtlicher Beziehung den für das Verhalten der Beamten überhaupt bestehenden Vorschriften unterworfen.“
Zu § 28 fand der Minister Freiherr v. Bruck mit Beziehung auf seine obige Auffassung hinsichtlich der Zusammensetzung des Reichsrates zu bemerken, daß, wenn ein im außerordentlichen Dienste stehender Reichsrat aus diesem scheidet, er dann wieder in seine früheren Verhältnisse eintrete10.
Wien, den 6. Februar 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 23. Februar 1851.