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Nr. 279 Ministerrat, Wien, 13. Februar 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 14. 2.), Krauß 18. 2., Bach 15. 2., Gyulai 15. 2., Schmerling 15. 2., Bruck, Thinnfeld 14. 2., Thun, Kulmer 14. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 647 – KZ. 501 –

Protokoll der am 13. Februar 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Ermäßigung der Postgebühren für ausländische Zeitungen

Der Ministerpräsident übergab dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten eine Eingabe, welche zum Zwecke hat, eine Ermäßigung der Postgebühren etc. in Österreich für auswärtige Zeitungen, insbesondere die im gemäßigten Tone und im österreichischen Sinne geschriebene und sehr gelesene Zeitung „Revue des deux mondes“, zu erzielen, zu dem Ende, um in Überlegung zu nehmen, ob und im bejahenden Falle was sich allenfalls zur Erleichterung des Bezuges solcher Zeitungen in Österreich tun ließe1.

Der Minister Freiherr v. Bruck übernahm es, über diesen Gegenstand morgen das Nähere vorzubringen2.

II. Untersuchung gegen Eduard Ulm

Der Justizminister Ritter v. Schmerling trug auf die Gewährung des ihm von dem Minister des Inneren zugekommenen Gesuches eines Komotauer Bürgers aFranz Ulma an, welcher bittet, daß sein in Prag in Untersuchung stehender Sohn, ein Techniker, 18 Jahre alt, und der nach dem beigebrachten ärztlichen Zeugnisse an der unheilbaren Schwindsucht leidet, auf freiem Fuße untersucht werden möge. Derselbe soll dem k.k. Major Merle übergeben werden, welcher für den Inquisiten haften will. Bei den dargestellten Verhältnissen, meinte der Justizminister, sei durchaus keine Gefahr aus der Gewährung des erwähnten Humanitätsaktes zu besorgen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte3.

III. Modifizierung des Ziviluniformierungsnormales

Hierauf brachte der Justizminister die Rangsbestimmung für den Obersten Justizpräsidenten Grafen v. Taaffe, hinsichtlich welcher in dem neuen Uniformierungsnormale|| S. 125 PDF || nichts bestimmt sei, zur Sprache4. Er bemerkte, daß nach diesem Normale in die 1. Klasse der Ministerpräsident, in die 2. Klasse die Minister, in die 3. die Unterstaatssekretäre usw. gehören. Graf Taaffe sei der Rest der Präsidenten der Hofstellen; er genoß als solcher die 2. Diätenklasse und würde hiernach in die 2. Klasse des neuen Uniformierungsnormales fallen, welche die exzeptionelle Uniformierung für die Minister (mit der Stickerei) enthält. Ritter v. Schmerling fände die Stellung des Präsidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofes so wichtig, daß man ihn (wie in England den Oberrichter) den Ministern gleichstellen und daher aussprechen könnte, daß er in die 2. Klasse mit der Rangsauszeichnung der Minister, jedoch mit Beibehaltung der Farbe seiner Branche gehöre. An diese Bestimmung dürften sich im kurzen auch die Präsidenten des Reichsrates, des Reichsgerichtes und des Obersten Rechnungshofes anschließen.

Hierüber wurde über die Motion des Ministers des Inneren beschlossen, daß die 2. Klasse des neuen Uniformierungsnormals (Stickerei) in zwei Kategorien zu zerfallen hätte, in deren erste die Minister und in die zweite jene hochgestellten Beamten, wie die hier erwähnten, gehören würden, welche nach dem bisherigen Diätennormale in der 2. Klasse desselben vorkamen5.

IV. Uniformsäbel der Beamten in Ungarn, Siebenbürgen etc

Bei diesem Anlasse erwirkte der Minister des Inneren die sofort erteilte Genehmigung des Ministerrates, daß den Beamten in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien und in der Woiwodschaft im exekutiven Dienste der Gebrauch des dort üblichen und beliebten Säbels statt des Degens zu gestatten wäre6.

V. Kundmachung der Gesetze in Ungarn, Siebenbürgen etc

Der Justizminister bemerkte weiter, es habe sich herausgestellt, daß in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien bei der Kundmachung der Gesetze eine große Verwirrung und überhaupt keine Kontrolle darüber bestehe7. Anfangs habe Baron Geringer geglaubt, daß die für Ungarn etc. erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht in das Reichsgesetzblatt, sondern in eine eigene Sammlung aufzunehmen wären. Dies hatte zur Folge, daß die Gesetze dort willkürlich durch verschiedene Zeitungsblätter kundgemacht wurden, was auch in Siebenbürgen der Fall war und in Kroatien gar nicht geschehen ist. Eine weitere Folge davon war, daß bei einem und demselben Gesetze zwei oder dreierlei Übersetzungen vorkommen, was eine große Unzukömmlichkeit sei.

Der Justizminister sei mit Baron Geringer übereingekommen, daß das spezielle Gesetzblatt für Ungarn etc. mit Ende Dezember 1849 ganz geschlossen werde und daß alle für Ungarn etc. erlassenen und noch zu erlassenden Gesetze und Verordnungen in das Reichsgesetzblatt als das in dieser Beziehung legale Blatt aufgenommen werden. Hierdurch werde man sich vergewissern, daß die Kundmachung der Gesetze etc. in jenen Ländern ordnungsmäßig vorgenommen wurde. Dem Baron Geringer bleibe aber unbenommen, die Kundmachung nebstbei auch durch die bisher üblichen Zeitungsblätter zu veranlassen. Das Reichsgesetzblatt wird sodann nach Ungarn wie in die anderen|| S. 126 PDF || Kronländer versendet werden und die besonderen Übersetzungen haben dortlands ganz zu unterbleiben8. Eine gleiche Weisung wird Ritter v. Schmerling auch an den Ban und an den Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen erlassen.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden9.

VI. Einstellung des Staatsgüterverkaufs im lombardisch-venezianischen Königreiche

Graf Montecuccoli hat dem Finanzminister das Resultat der Versteigerung einer Staatsrealität in der Provinz Verona (wobei 40.005 Lire erzielt wurden) zur Genehmigung vorgelegt10.

Der Finanzminister bemerkt, daß in den übrigen Provinzen des Reiches jetzt nichts von den Staatsgütern verkauft werden darf, weil solche Verkäufe nach der Konstitution ohne Bewilligung des Reichstages unzulässig sind11 und jetzt überhaupt kein günstiger Zeitpunkt zu solchen Verkäufen vorhanden ist. Diese Anordnung wäre nun auch für die italienischen Provinzen aus den oberwähnten Gründen zu erlassen. Was aber den hier in Frage stehenden speziellen Fall anbelangt, so wäre die Genehmigung des Verkaufes zu erteilen, weil die Lizitation dazu schon früher ausgeschrieben war, das Resultat des Verkaufes günstig und der Kostenbetrag nicht erheblich ist.

Der Ministerrat erklärte sich in beiden Beziehungen mit dem Finanzminister einverstanden12.

VII. Fortbestand der Kammerprokuraturen

Bei diesem Anlasse erwähnte der Finanzminister, daß es wünschenswert, ja notwendig sei, die Kammerprokuratur in reduzierter Gestalt beizubehalten13. Es werde häufig der Fall vorkommen, eine rechtskundige Behörde, einen Rechtskonsulenten in Rechtsangelegenheiten zu fragen, ob z.B. diese oder jene Sicherstellung, Kaution bei Verträgen usw. genügend und annehmbar sei oder nicht. Der Finanz­minister beabsichtige daher, die Kammerprokuratur zu vernehmen und den Vorschlag abzufordern, in welcher Gestalt und mit welchen Änderungen und Einrichtungen die Kammerprokuratur allenfalls fortzubestehen hätte.|| S. 127 PDF ||

Gegen diese, die Hauptfrage des Fortbestandes in merito nicht entscheidende Vernehmung fand der Ministerrat nichts zu erinnern14.

VIII. Abgaben für den jüdischen Kultus

Der Minister des Kultus Graf Thun brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß mehrere Rabbiner bei ihm waren, um die Not vorzustellen, in welche die Angelegenheiten ihres Kultus in der neuesten Zeit geraten sind. Bisher seien die Auslagen, welche für diesen und andere gemeinnützige Gemeindezwecke zu machen waren, als Zuschlag zu der Judensteuer hereingebracht worden15. Dieser Schlüssel sei nun verschwunden und mit ihm auch das frühere Einkommen16.

Der Minister Graf Thun beabsichtiget, die Weisung hinauszugeben, daß vorderhand und bis andere Maßregeln getroffen werden die Zahlungen zu den erwähnten Zwecken nach der letzten Repartition und, so weit es nicht von den Ausgaben, zu deren Deckung die Umlage bestimmt ist, im vorschrifts­mäßigen Wege abkommt, fortan zu leisten sind. Auch will er die Statthalter von Böhmen und Mähren, wozu nach der Bemerkung des Finanzministers Freiherrn v. Krauß auch Galizien einzubeziehen wäre, beauftragen, ihm einige Rabbiner und andere Vertrauensmänner zu bezeichnen, mit denen er (was aber kein eigentlicher Kongreß wäre) die obige Angelegenheit besprechen und hierbei auch erörtern würde, welche Abgaben als solche betrachtet werden könnten, nach welchen sich die bUmlegung zu den Zwecken der Judengemeindenb zu richten hätten.

Der Ministerrat fand gegen diese vom Grafen Thun beabsichtigten Verfügungen und Einleitungen nichts zu erinnern17.

IX. Behandlung Moritz Heyßlers

Schließlich erwähnte der Minister Graf Thun mit Beziehung auf das Ministerratsprotokoll vom 25. Jänner 1850, MRZ. 367/III, daß cSe. Majestät die Anstellung des Professors Heyßler an der Wiener Universität wegen des von ihm herrührenden Artikels der Ostdeutschen Post vom 7. Jänner 1849 „Das Ereignis in Kremsier“ nicht zu genehmigen finde. Graf Thun glaubt, daß es nicht geeignet wäre, an seine Stelle einen bedeutenden Mann zu berufen, weil eine solche Berufung bei der anerkannten wissenschaftlichen Befähigung Heyßlers den Charakter einer Tendenzmaßregel annehmen und dadurch die Wirksamkeit des Berufenen beeinträchtigen würde. Deshalb würde es in gegenwärtigem Augenblicke zweckmäßiger sein, einen der älteren Professoren einer kleineren Universität, z.B. Professor Edlauer in Graz, statt Heyßler anzustellen, wenn auch der Wiener Universität dadurch kein wissenschaftlicher Ersatz geboten würde. Sollte indes eine spätere Anstellung Heyßlers, wenn er nach längerer Beobachtung sich derselben nicht unwürdig zeigen würde, nicht ausgeschlossen sein, und es nur für unzulässig erkannt werdec Se. Majestät die Anstellung des Professors Heyßler an der Wiener Universität wegen des von ihm herrührenden Artikels der Ostdeutschen Post vom 7. Jänner 1849 „Das Ereignis in Kremsier“ nicht zu genehmigen|| S. 128 PDF || finde. Graf Thun glaubt, daß es nicht geeignet wäre, an seine Stelle einen bedeutenden Mann zu berufen, weil eine solche Berufung bei der anerkannten wissenschaftlichen Befähigung Heyßlers den Charakter einer Tendenzmaßregel annehmen und dadurch die Wirksamkeit des Berufenen beeinträchtigen würde. Deshalb würde es in gegenwärtigem Augenblicke zweckmäßiger sein, einen der älteren Professoren einer kleineren Universität, z.B. Professor Edlauer in Graz, statt Heyßler anzustellen, wenn auch der Wiener Universität dadurch kein wissenschaftlicher Ersatz geboten würde. Sollte indes eine spätere Anstellung Heyßlers, wenn er nach längerer Beobachtung sich derselben nicht unwürdig zeigen würde, nicht ausgeschlossen sein, und es nur für unzulässig erkannt werde, ihn schon jetzt an der hiesigen Universität als Professor zu unterbringen, so ließe sich mit Schonung des Heyßler ein Ausweg darin finden, in der Stellung sämtlicher Professoren des Theresianums vorderhand keine Änderung eintreten zu lassen, und an die Besetzung der Lehrkanzeln an der Universität so lange nicht zu gehen, bis über ddie Organisierung des Theresianumsd entschieden sein wird. Am Theresianum befinden sich gleichfalls Juristen, ezu deren wissenschaftlicher Leitung die bisher an demselben angestellten Professoren verwendet werden könnene .

Mit diesem Modus erklärte sich der Ministerrat einverstanden, und der Minister des Inneren Dr. Bach glaubte nur noch zu Gunsten des Heyßler und um seine politische Denkungsweise anschaulicher zu machen bemerken zu sollen, daß Heyßler in jener Zeit, wo die deutsche Frage in Anregung kam, entschieden den österreichischen Standpunkt verteidiget habe, sich gegen den Bundesstaat erklärte, in diesem Sinne sehr gute Artikel für die Wiener Zeitung schrieb und überhaupt die österreichische Stellung mit Konsequenz vertreten habe. Seine Vorträge seien fin politischer Beziehung, wie auch Minister Baron Krauß bestätigte, ganzf korrekt, und seiner Loyalität müsse seinen übrigen Schwächen gegenüber das Übergewicht eingeräumt werden18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 16. Februar 1850.