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Nr. 274 Ministerrat, Wien, 7. Februar 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 8. 2.), Krauß 11. 2., Bach 8. 2., Gyulai 11. 2., Schmerling 8. 2., Bruck, Thinnfeld 8. 2., Thun, Kulmer 8. 2.; abw. Stadion.

MRZ. 570 – KZ. 410 –

Protokoll der am 7. Februar 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Pension für die Witwe des Theodor Edlen v. Blumfeld

Der Handelsminister Freiherr v. Bruck brachte das Pensionsausmaß für die Witwe des Sektionsrates in seinem Ministerium v. Blumfeld und die Erziehungsbeiträge für dessen hinterlassene Kinder zur Sprache.

Der verstorbene Gatte der Witwe Blumfeld war Eisenbahningenieur und ist kurz nach seiner Ernennung zum Sektionsrate, ohne in dieser Eigenschaft noch den Eid abgelegt zu haben, gestorben. Die Witwe desselben hat demnach keinen Anspruch auf eine charaktermäßige Pension, sondern es gebührt ihr streng genommen nur eine Pension von 333 fr. 20 Kreuzer (das Drittel von 1000 fr.). Bei der über diese Pensionsangelegenheit mit dem Finanzministerium gepflogenen Rücksprache hat sich dieses für die streng normalmäßige Pension der Witwe von 333 fr. 20 Kreuzer und in Ansehung der Erziehungsbeiträge der Kinder für die Bewilligung von 100 fr. für jedes bis zur Erreichung des Normalalters ausgesprochen.

Was die Erziehungsbeiträge für die Kinder anbelangt, darüber besteht keine Meinungsver­schiedenheit, und sie werden als genügend anerkannt. Hinsichtlich des Pensionsausmaßes für die Witwe aber äußerte der Handelsminister den Wunsch, derselben eine günstigere als die streng normalmäßige Pension von 333 fr. 20 Kreuzer zuteil werden zu lassen, da v. Blumfeld doch schon zum Sektionsrate ernannt war und seine Witwe, hätte er den Eid ablegen können, normalmäßig den Anspruch auf die charaktermäßige Pension von 500 fr. gehabt hätte, und der Ministerrat einigte sich, auch mit Zustimmung des Finanzministers, in dem Beschlusse, der Witwe v. Blumfeld eine Pension von 400 fr. bei Sr. Majestät zu erwirken1.

II. Bergbauverhältnisse zwischen der Krone und den böhmischen und den mährisch-schlesischen Ständen

Der Minister der Landeskultur und des Bergwesens Ritter v. Thinnfeld referierte hierauf die bei Sr. Majestät in Antrag zu bringende Verordnung zur Reglung der zwischen der Krone und den Ständen in Böhmen, Mähren und Schlesien hinsichtlich des Bergbaues bestehenden Verhältnisse.

Er bemerkte, daß das Königreich Böhmen und die demselben inkorporierten Provinzen Mähren und Schlesien seit lange her eine eigentümliche Bergwerksverfassung hatten. Die gesetzliche Grundlage dieser Bergwerksverfassung waren die in den Jahren 1534 und 1575 zwischen der Krone und den Ständen Böhmens etc. zustandegekommenen|| S. 107 PDF || Bergwerksvergleiche, welche als ein Teil des öffentlichen Rechtes dieser Länder in die Landesordnungen dieser Länder aufgenommen wurden2. Nach den Bergwerksvergleichen wurde den Ständen auf ihren Territorien nicht nur das Befugnis der Bergwerksverleihung, sondern auch zugleich, als ein denselben von altersher zustehendes Recht, der Genuß des halben Zehentes von den gewonnenen edlen Metallen und des ganzen von allen übrigen Mineralien, der Anspruch auf den zehnten Teil des Reinertrages der vorkommenden Salzbergwerke und Salzquellen und das Recht auf den Freibau von vier Erbkuxen zugestanden. Dagegen wurde den Grundobrigkeiten behufs der Beförderung des Bergbaues zur Pflicht gemacht, die zur Verwaltung des Bergwesens und zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erforderlichen Beamten aufzustellen, den Betrieb des Bergbaues jedermann zu gestatten, den hierzu erforderlichen Grund und gegen den Genuß der Holzkuxe auch das notwendige Grubenholz zu überlassen und den Gewerken und Bergarbeitern nebst ihren Familien die Freizügigkeit und die Befreiung von der Leibeigenschaft zuzugestehen.

Diese Bestimmungen zeigten sich jedoch in der Folge unzulänglich und gestalteten sich mehr zu einer Last als zu einer Wohltat für den Bergbau, insbesondere trat die Ausübung des Bergregals und der Berggerichtsbarkeit durch Privatdominien jeder Reform in diesem Teile der Gesetzgebung hindernd entgegen, und der Bezug des Bergzehents erschwerte ungemein jeden Aufschwung des Bergbaubetriebes. Es wurden daher auch immerfort Klagen von Seite der Gewerken geführt, eine genügende Abhilfe scheiterte aber stets an der Landesverfassung und an der vertragsmäßigen Beschaffenheit der den Grundobrigkeiten eingeräumten Rechte.

Nachdem jedoch diese Verhältnisse in der neuesten Zeit eine wesentliche Veränderung durch die Aufhebung der ständischen Verfassungen (§ 77 der Reichsverfassung vom 4. März 1849 3) erlitten haben, die politischen Behörden und die Gewerken dringend die Beseitigung der dem Bergbau im Wege stehenden Hindernisse wünschen, die meisten Gegenleistungen der Grundherrschaften durch die Zeit behoben worden sind und nun der Moment gekommen sein dürfte, die Gesetzgebung in diesem Teile jener in den anderen Teilen analog zu gestalten, so trug der Minister Ritter v. Thinnfeld an, den Bergzehent, der sich für die ehemaligen Dominien nicht aufrechterhalten lasse, indem der Titel dazu aufgehört habe und die Dominien nicht als Grundbesitzer, sondern als Landstände das Bezugsrecht hatten, mit dem Beisatze aufzuheben, daß das Bergzehentrecht künftig von dem Staate selbst und zwar von dem Zeitpunkte ausgeübt werde, in welchem die vom Staate für die Bergwerksgegenstände bestellten Verwaltungsbehörden in Wirksamkeit getreten sein werden.

Über die Entschädigung der beteiligten Grundbesitzer werde im Grunde des Gesetzes vom 7. September 1848 4 und der Reichsverfassung dem Reichstage ein Gesetz zur Beratung vorgelegt werden. Bis zur Erlassung dieses Gesetzes werde denjenigen Grundherrn,|| S. 108 PDF || welche sich im rechtlichen Besitze des Zehentbezugsrechtes befinden, eine jährliche, nach dem durchschnittlichen Reinertrage ihres Bezuges in den letztverflossenen zehn Jahren zu berechnende Entschädigung aus dem Staatsschatze erfolgt werden, wie es z.B. bei den Laudemien und bei Taz und Umgeld der Fall ist. Für den aufgehobenen Anspruch auf den zehnten Teil des Reinertrages von Salzbergwerken und Salzquellen auf obrigkeitlichen Gründen finde keine Entschädigung statt, da dergleichen Werke nicht bestehen. Die Verbindlichkeit zum Freibau von Holzkuxen für die Grundobrigkeiten werde ohne Anspruch der letzteren auf Entschädigung aufgehoben, wogegen auch die Pflicht derselben zur unentgeltlichen Abgabe des Grubenholzes entfalle. Der Genuß der Grundkuxe habe rücksichtlich der bereits verliehenen Feldmaßen einstweilen fortzudauern. In denjenigen Feldmaßen, welche künftig von den lf. Behörden werden verliehen werden, finde auch der Freibau von Grundkuxen nicht weiter statt etc. In diesem Sinne wäre der au. Vortrag an Se. Majestät zu erstatten und die entsprechende Verordnung nach Ah. Genehmigung hinauszugeben.

Nach längerer Besprechung über diesen wichtigen Gegenstand wurde in merito kein Beschluß gefaßt, sondern bei dem Umstande, daß bei den vorausgegangenen Beratungen hierüber niemand aus der Klasse der Berechtigten vernommen wurde und, wie der Finanzminister bemerkte, in diesem sein Ressort nahe berührenden Gegenstande auch niemand von seinem Ministerium zu den vorläufigen Beratungen beigezogen wurde, als wünschenswert, ja notwendig erkannt, hierüber eine nochmalige Zusammen­tretung der Ministerien des Inneren und der Justiz und auch des Finanzministeriums mit Beiziehung einiger Vertrauensmänner aus der Klasse der Berechtigten zu veranstalten und sodann diesen Gegenstand neuerdings zum Vortrage zu bringen. Die Beiziehung einiger Berechtigter scheine eine notwendige Kautel, weil es möglich ist, daß sie zur Lösung der Frage in der angetragenen Art beistimmen oder Andeutungen zu angemessenen und daher zu berücksichtigenden Änderungen machen5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 9. Februar 1850.