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Nr. 247 Ministerrat, Wien, 6. Jänner 1850 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser (bei I), Schwarzenberg (bei II); anw. Schwarzenberg, Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thinnfeld, Thun, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 7. 1.), Krauß 11. 1., Bach 7. 1., Gyulai 7. 1., Schmerling 7. 1., Bruck, Thinnfeld. 7. 1., Thun, Kulmer 7. 1.; abw. Stadion.

MRZ. 68 – KZ. 21 –

Protokoll der am 6. Jänner 1850 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerratssitzung.

I. Strafprozeßordnung

Der Gegenstand der heutigen Beratung war die Fortsetzung der am 5. l.M. begonnenen Prüfung des Entwurfs der neuen Strafprozeßordnung1.

Der § 108 enthält die Bestimmung, daß Zeugen, welche der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, zur Hauptverhandlung gleich den Zeugen aus dem Zivilstande vor dem erkennenden Gerichte zu erscheinen schuldig sind.

Se. Majestät erklärten diesen Paragraphen in seiner gegenwärtigen Fassung die Ah. Genehmigung nicht erteilen zu können, indem das Erscheinen eines Offiziers als Zeuge bei einer öffentlichen Kriminalverhandlung denselben der Gefahr aussetze, mancherlei Unbilden und Beleidigungen von Seite des Beklagten oder von Individuen aus dem Publikum erdulden zu müssen, wofür keine oder doch keine genügende Genugtuung verschafft werden kann, so daß, um jede solche öffentliche Verunglimpfung des einzelnen Offiziers, welche immerhin auf den ganzen Stand zurückfällt, hintanzuhalten es am sichersten wäre, Militärs von dem persönlichen Ablegen einer Zeugenschaft vor dem Zivilgerichte völlig zu entheben, zumal auch zu besorgen ist, daß Gemeine oder Unteroffiziers bei der öffentlichen Ablegung von Zeugenaussagen aus Befangenheit oder geringer intellektueller Bildung nicht selten eine Rolle spielen würden, welche der Achtung, welche man dem ehrenvollen Kriegerstande wahren soll, abträglich sein könnte. Se. Majestät seien überzeugt, daß die hier vorgeschlagene Ausnahme von dem privilegierten Militärgerichtstande in der Armee einen sehr ungünstigen Eindruck hervorbringen würde.

Der Justizminister erinnerte hierauf, daß dem Ministerrate bei der am 8. Dezember 1849 stattgefundenen reiflichen Beratung dieses Paragraphen die dem Ehrgefühl des Militärs schuldigen Rücksichten gegenwärtig gewesen seien und daß eben aus dieser Erwägung die im § 160 festgesetzten Bedingungen hervorgingen, wonach über das persönliche Erscheinen eines Militärs zur Zeugnisablegung vor dem Zivilgerichte von Fall zu Fall zwischen dem Staatsprokurator und dem betreffenden Militärkomman­danten Rücksprache gepflogen, und das Erscheinen dann nicht gefordert werden soll, wenn der Offizier oder Soldat durch seine Dienstpflicht verhindert ist, vor Gericht zu erscheinen. Durch diese Bedingungen sei dem Militärkommandanten ein Mittel geboten, das persönliche Erscheinen eines Militärs in denjenigen Fällen, wo er davon einen üble Wirkung besorgt, zu verhindern. Andererseits könne die Zeugenschaft eines Militärs gerade|| S. 972 PDF || in den für das öffentliche Wohl wichtigsten Prozessen über Hochverrat Aufruhr etc. entscheiden sein, und sie werden viel an ihrem Gewicht verlieren, wenn sie bloß abgelesen und nicht persönlich abgelegt wird. Hiezu komme noch, daß der Lauf der mündlichen Verhandlungen oft Aufklärungen über neue Inzidenzpunkte, über Identität von Personen oder Sachen erheischt, welche, wenn der Zeuge persönlich anwesend ist, sofort erhalten, wenn er aber bloß durch die Militärbehörde vernommen werden darf, erst mit langer Hand und Zeitverlust eingeholt werden können. Den besorgten Beleidigungen des Zeugen durch den Beschuldigten akann der Präsident dadurch vorbeugen, daß er von seinem Rechte Gebrauch macht, den Angeklagten während der Anhörung des Zeugen aus dem Sitzungslokale zu entfernen (§ 273/279).a Beleidigungen von Seite des Publikums werde der Vorsitzende des Gerichts durch die ihm zustehende Disziplinargewalt hintanzuhalten und zu ahnden imstande sein. Es werde Aufgabe des Justizministeriums ein, darüber sowie auch über eine dem Stande und der Bildungsstufe des Zeugen aus dem Militärstande angemessene und rücksichtsvolle Fragestellung durch den Gerichtspräsidenten die nötigen Belehrungen zu erlassen.

Der Minister des Inneren glaubte seinerseits darauf hinweisen zu sollen, daß in England und Frankreich Militärs aller Grade bei den öffentlichen Gerichtsverhandlungen als Zeugen erscheinen, ohne daß dabei Übelstände hervorgetreten seien, welche der Ehre des Standes abträglich wären; vielmehr hätten derlei Aussagen of einen feierlichen tiefen Eindruck auf den Gerichtshof und die Versammlung geübt. Minister Bach glaubte auch noch erinnern zu sollen, daß bereits die dermal bestehende Gesetzgebung in fällen von Standrecht die Ausnahme festsetze, da Militärs vor Zivilgerichten zu erscheinen haben. Ebenso werde es zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Handhabung der Gerechtigkeit ganz unerläßlich sein, die Individuen der Gendarmerie ohne Unterschied zur persönlichen Abgabe von Zeugenschaft vor den Zivilbehörden und Gerichten ausdrücklich zu verpflichten.

Schließlich vereinigte sich der Ministerrat über Vorschlag des Ministers Grafen Thun zu dem von Sr. Majestät genehmigten Antrage, den § 160 in der Art zu modifizieren, daß Militärpersonen in der Regel ihre Zeugenaussagen nicht persönlich vor dem öffentlichen Gerichtshofe abzulegen haben und nur in wichtigen Fällen nach vorläufiger Rücksprache mit dem Korpskommandanten deren ausnahmsweise Vorforderung zu gestatten sei. Die Gendarmerie aber sei, gleichwie jetzt die Militärpolizeiwache, zum persönlichen Erscheinen vor Gericht im allgemeinen verpflichtet.

Der Justizminister wird Sr. Majestät den hiernach abgeänderten Paragraphen im Entwurfe vorlegen.

Der § 182/189 wurde infolge einer Andeutung Sr. Majestät des Kaisers über Antrag des Ministers Bach nach dem einstimmigen Beschlusse mit Hinblick auf § 9 der Grundrechte dahin modifizierte, daß die in Fällen von Aufruhr oder Aufstand massenhaft Verhafteten binnen 48 Stunden an den ordentlichen Richter zu überweisen seien.

Im § 259 des Entwurfes wird dem Vorsitzenden das Recht eingeräumt, bei einer wiederholten Störung der Gerichtsverhandlung den Widersetzlichen verhaften und mit|| S. 973 PDF || Gefängnis bis drei Tage bestrafen zu lassen. Über die Bemerkung Sr. Majestät , daß es hochwichtig sei, den ungestörten Gang der gerichtlichen Verhandlungen, zumal in Zeiten öffentlicher Aufregung durch eine höhere Strafsanktion zu sicher, vereinigte man sich zu dem Beschlusse, daß die Gefängnisstrafe in solchen Fällen bis zu acht Tagen ausgedehnt werden könne.

Der § 338, wodurch das Recht der Geschwornengerichte Strafmilderungen bis auf drei rücksichtlich ein Jahr eintreten zu lassen ausgesprochen wird, hat, wie der Justizminister über Ah. Aufforderung bemerkte, seinen Grund darin, daß, nachdem künftig die sogenannten außerordentliche Milderung der Urteile in erster Instanz durch die Obergerichte von nun an nicht mehr eintreten kann, das Schwurgericht im Interesse der Billigkeit und Humanität mit dem „außerordentlichen Milderungsrechte“ ausgestattet werden müsse.

Bei diesem Anlaß machte der Minister Bach darauf aufmerksam, daß, obgleich es seit mehreren Dezennien zur Regel geworden ist, niemand wegen Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere hinrichten zu lassen, das Strafgesetzbuch doch noch immer den Tod auf dieses Verbrechen setzt, und die Jury dadurch in die schwierige Alternative versetzt wird, einen Menschen wegen eines im Grund nicht todeswürdigen Verbrechens durch ihr Verdikt zum Tode verurteilen zu lassen, oder aber denselben gegen ihre Überzeugung für nicht schuldig zu erklären! Es steht zwar noch immer die Ah. Begnadigung als Korrektiv des allzu strengen Gesetzes in Aussicht, aber diese Begnadigung ist doch nur eine Möglichkeit, keine Gewißheit, und die meisten Geschwornen dürften daher bei diesem Konflikte lieber ein „Nichtschuldig“ aussprechen, wobei der Verbrecher ganz straflos bliebe. In Berücksichtigung dieses Umstandes und daß man ein Gesetz, welches nach der erklärten Ah. Absicht nie vollzogen werden wird, auch nicht länger als bestehend im Gesetzbuche anführen soll, vereinigte sich der Ministerrat zu dem sofort Ag. genehmigten Beschlusse, daß darüber ein Ah. Ausspruch zu erfolgen hätte, und es wird der Justizminister ohne Verzug einen auf. Vortrag in diesem Sinne erstatten.

Der § 345/355 bestimmt, daß der Staatsanwalt, im Falle der Beschuldigte von Schwurgerichte für nicht schuldig erkannt worden ist, die Nichtigkeitsbeschwerde nur zur Wahrung des Gesetzes, somit ohne Nachteil für den Freigesprochenen, erheben könne. Da hingegen ein von den Geschwornen schuldig Befundener von einem zu seinen Gunsten erwirkten Spruche des Kassationshofes Vorteil zieht, so geruhten Se. Majestät zu bemerken, daß diese ungleiche Wirkung der Kassationsurteile nicht ganz konsequent scheine und den Verbrecher auffallend begünstige. Se. Majestät fänden es nur der Gerechtigkeit angemessen, wenn auch dem Kassationsurteile, welches der Staatsanwalt gegen den Angeklagten erwirkt, dieselbe praktische Folge zugestanden würde, welche ein dem Angeklagten günstiges Kassationsurteil haben wird.

Der Justizminister äußerte, daß er die logische Richtigkeit dieser Einwendung anerkenne, aber dennoch die Bestimmung des § 345, welche mit den Grundsätzen

der französischen, hessischen und bairischen Gesetzgebung übereinstimmt, aufrechterhalten zu sehen wünschte, da man doch nicht sagen könne, daß der Staatsanwalt und der Angeklagte ganz auf gleicher Linie stehen und es dem Staatsanwalt unbenommen bleibt, gleich nach erfolgtem Urteile die Wiederaufnahme der Untersuchung wegen neu aufgefundener [hier fehlt im Originalprotokoll ein Textstück]|| S. 974 PDF ||

Der Minister des Inneren trat der Meinung des Justizministers bei, während der Finanzminister sich dagegen aussprach; es kam übrigens zu keinem Beschlusse, indem Se. Majestät die Sitzung für aufgehoben zu erklären geruhten.

Die §§ 168/179, 196/203, 224, 267/273, 268/224, 273/279, 307/314, 323/331, 325/333, 327/335, 335/343 und 346/353 wurden über die von dem Justizminister gegebenen Aufklärungen unverändert beibehalten2.

II. Bankaktiendividende

Die Minister vereinigten sich hierauf zu einer Sitzung bei dem Ministerpräsidenten.

Baron Krauß referierte, daß eine Deputation von Bankdirektoren über die ihr gemachte Mitteilung von dem gestrigen Ministerratsbeschlusse, wonach die Regierung keine höhere Aktiendividende für das letzte Semester als 35 f. genehmigen wird3, erklärt habe, daß, wenn in der Ausschußsitzung 40 f. beschlossen würden und die Regierung diesen Betrag auf 35 f. herabsetzt, die Bankdirektoren diesen Schritt als eine Desavouierung ihres Verfahrens betrachten und sonach ihr Amt niederlegen müßten. Der Finanzminister, welcher schon gestern gegen eine Dividende von 40 f. keinen Anstand zu nehmen erklärt hatte, sprach sich heute im selben Sinne aus, da er die aus einer Resignation en masse hervorgehenden Verwicklungen und Gehässigkeiten gerne vermieden sehen würde. auch der Justizminister fand im Verfolg seiner gestern geäußerten Ansicht gegen 40 f. im wesentlichen nichts zu erinnern. Die sämtlichen übrigen Minister aber erklärten, daß, nachdem 35 f. als eine vollkommen genügende Aktienverzinsung zu betrachten ist, von dem der Bankdirektion bekanntgegebenen Ministerratsbeschlusse umso weniger abgegangen werden könne, als man eine solche Nachgiebigkeit bloß als Schwäche und Furcht infolge der Drohung der Bankdirektion deuten würde4.

Ah. E. Ich haben den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 9. Jänner 1850.