Nr. 253 Nr. 253a [Gesetzentwurf betreffend die Errichtung von Arbeiterkammern] - ( PDF)
|| || I. ℹ️Beilage zum Ministerrats-Protokolle vom 19. Oktober 1918 – In den heutigen Ministerrat a .
|| || I. ℹ️Beilage zum Ministerrats-Protokolle vom 19. Oktober 1918 – In den heutigen Ministerrat b .
Gesetz vom … betreffend die Errichtung von Arbeiterkammern.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde ich anzuordnen wie folgt:
§ 1.
Errichtung.
Zur Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der im Gewerbe, in der Industrie, im Verkehr und im Bergbau tätigen Arbeiter; zur Erzielung eines gedeihlichen Zusammenwirkens berufener Körperschaften der Unternehmer und der Arbeiter im Dienste des sozialen Friedens, zur Förderung der auf die Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeiter abzielenden Bestrebungen werden Arbeiterkammern errichtet.
§ 2.
Wirkungskreis.
Die Arbeiterkammern sind daher insbesondere zu folgenden Aufgaben berufen:
a) zur Erstattung von Gutachten über Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, betreffend die rechtliche Regelung des Arbeitsverhältnisses, des Arbeiterschutzes, der Arbeiterversicherung, des Arbeitsmarktes; ferner betreffend die Einrichtungen der Wohnungsfürsorge, der Volksernährung, der Volksgesundheit, der Volksbildung, der Besteuerung, der Handels- und Zollpolitik, insoferne durch diese Einrichtungen die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter berührt werden;
b) zur Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften, soweit eine solche Vertretung durch gesetzliche oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist;
c) zur Unterstützung aller auf den Abschluss von Kollektivverträgen gerichteten Bestrebungen;
d) zur Führung von Verzeichnissen der beruflichen Vereinigungen der Arbeiter ihres Sprengels;
e) zur Mitwirkung an der Arbeitsstatistik und zur Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Arbeiter;
|| || f) zur Erstattung von Gutachten, Anträgen und Vorschlägen über die zur Besserung dieser Lage dienenden Maßnahmen;
g) zur Mitwirkung an der Durchführung dieser Maßnahmen, insbesondere soweit sie betreffen die nicht gewerbemäßige Arbeitsvermittlung, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Beschaffung von Arbeit für Kriegsbeschädigte und durch den Krieg arbeitslos gewordene Personen; die Unterstützung der Arbeitslosen, die Wohnungsfürsorge; die Verpflegung der Arbeiter; die Fürsorge für ihre Gesundheit, die Fürsorge für die Familien der Arbeiter; die fachliche, allgemeine, geistige und körperliche Ausbildung der Arbeiter; die Heranbildung des Nachwuchses der Arbeiterschaft.
Die Arbeiterkammern haben alljährlich, bis längstens Ende April, an den Minister für soziale Fürsorge einen übersichtlichen Bericht zu erstatten, über ihre Wahrnehmungen hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsmarktes und der Arbeitsverhältnisse, hinsichtlich der Fortbildung der Kollektivverträge und hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeiter und der zur Besserung dieser Lage geschaffenen Einrichtungen.
§ 3.
Standort, Sprengel.
Standort und Sprengel der Arbeiterkammern werden durch die Standorte und Sprengel der gemäß dem Gesetze vom 29. Juni 1868, RGBl. Nr. 85, organisierten Handels- und Gewerbekammern bestimmt.
Es bleibt dem Verordnungswege vorbehalten, Standort und Sprengel einzelner Kammern abweichend festzusetzen.
§ 4.
Staatsaufsicht und Stellung.
Die Arbeiterkammern unterstehen der Aufsicht des Ministers für soziale Fürsorge; er kann diese Aufsicht auch durch untergeordnete Behörden ausüben. Die Kammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises auch Weisungen der übrigen Minister nachzukommen und allen staatlichen Behörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
|| || § 5.
Unterstützung durch andere Körperschaften und Behörden.
Die staatlichen und autonomen Behörden, die Handels- und Gewerbekammern, die Gewerbegenossenschaften, die Bergbaugenossenschaften, die Anstalten der gesetzlichen Arbeiterversicherung sind verpflichtet, die Arbeiterkammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
§ 6.
Zusammenwirken mit anderen Körperschaften.
Die Arbeiterkammern sind berechtigt, in Angelegenheiten ihres Wirkungskreises miteinander und mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufener Körperschaften in schriftlichen Verkehr zu treten und gemeinsame Beratungen zu pflegen.
Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Minister verfügen:
a) dass zur Behandlung von Angelegenheiten, die sowohl den Wirkungskreis der Arbeiterkammern, wie jenen anderer Körperschaften der im Absatz 1 bezeichneten Art berühren, Ausschüsse gebildet werden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter gleichmäßig vertreten sind, und die unter dem Vorsitze eines Regierungsvertreters ihre Beratungen pflegen;
b) dass die Arbeiterkammern zur Förderung des sozialen Friedens innerhalb ihres Wirkungskreises mit den ih[n]en entsprechenden Körperschaften der Unternehmer paritätisch organisierte gemeinsame Einrichtungen schaffen.
§ 7.
Arbeiter im Sinne des Gesetzes.
Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten alle nach dem Gesetze vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter und dem Gesetze vom 28. Juli 1889, RGBl. Nr. 127, betreffend die Regelung der Verhältnisse der Bruderladen, der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Personen mit Ausnahme jener, die im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über || || die Pensionsversicherung von Angestellten nach der Art ihrer Stellung, Beamtencharakter haben oder regelmäßig vorwiegend geistige Dienstleistungen verrichten.
§ 8.
Sektionen der Kammern.
In Arbeiterkammern, in deren Sprengel der Bergbau von maßgebender Bedeutung ist, kann durch Verordnung eine besondere Bergbausektion gebildet werden.
§ 9.
Zahl der Mitglieder.
Jede Arbeiterkammer besteht aus mindestens 16 und höchstens 32 Mitgliedern, für die Ersatzmänner zu bestellen sind. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmänner wird durch Verordnung bestimmt.
§ 10.
Funktionsdauer der Mitglieder.
Die Funktionsdauer der Mitglieder und ihrer Ersatzmänner beträgt regelmäßig sechs Jahre. Drei Jahre nach der ersten Konstituierung der Arbeiterkammern oder im Falle einer Auflösung nach der neuerlichen Konstituierung wird die Hälfte der Mitglieder im Wege der Auslosung ausgeschieden. Die im Wege der Auslosung Ausgeschiedenen sind wieder wählbar, ebenso jene, deren Mandatsdauer abgelaufen ist.
§ 11.
Berufung der Mitglieder, Wahlberechtigung.
Die Mitglieder und Ersatzmänner werden durch direkte Wahl berufen. Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt sind alle Arbeiter der im § 7 bezeichneten Art ohne Unterschied des Geschlechtes, die das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Vollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte stehen und seit mindestens zwei Monaten vor Ausschreibung der Wahl im Sprengel der Arbeiterkammer beschäftigt sind.
|| || § 12.
Wahlkommissär, Wahlkommission.
Die Leitung der Wahl obliegt einem von der Aufsichtsbehörde bestellten Wahlkommissär, der die Einzelheiten des Wahlverfahrens gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen regelt.
Er hat aus den Vertrauensmännern jener Gruppen, die Vorschlagslisten (§ 14, Abs. 2) überreicht haben, eine Wahlkommission zu bilden, die unter seinem Vorsitze die Wählerlisten (§ 13) richtiggestellt, über die Giltigkeit der eingereichten Vorschlagslisten (§ 14, Abs. 2) entscheidet, die abgegebenen Stimmzettel prüft, das Wahlergebnis feststellt und die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten und an die Kandidaten der Letzteren (§ 16) vornimmt. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kommission entscheidet der Wahlkommissär.
Alle Verfügungen und Entscheidungen im Wahlverfahren sind endgültig.
§ 13.
Wählerlisten.
Die Handels- und Gewerbekammer, die Anstalten der gesetzlichen Arbeiterversicherung und die Arbeitgeber der Wahlberechtigten sind verpflichtet, dem Wahlkommissär behufs Anlegung der Wählerlisten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in die von ihnen geführten Listen der Arbeitgeber bzw. der Arbeiter zu gewähren.
§ 14.
Ausschreibung der Wahl, Vorschlagslisten.
Die Wahl wird durch den Wahlkommissär spätestens acht Wochen vor dem Wahltage ausgeschrieben und in geeigneter Form, insbesondere durch Einschaltung in Tageblätter, die von der Arbeiterschaft gelesen werden, verlautbart.
|| || Die Stimmenabgabe ist auf Vorschlagslisten zu beschränken, die mindestens vier Wochen vor dem Wahltage dem Wahlkommissär übermittelt worden sind. Zu ihrer Giltigkeit bedürfen sie überdies der Fertigung von wenigstens 500 Wahlberechtigten oder einer Berufsvereinigung der Arbeiter, die wenigstens 500 Mitglieder zählt.
Die giltigen Vorschlagslisten sind vom Wahlkommissär bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage in geeigneter Form zu verlautbaren. Die in der Verlautbarung angegebene Überschrift einer Vorschlagsliste ersetzt bei Anführung im Stimmzettel die namentliche Angabe der in der Liste verzeichneten Kandidaten.
§ 15.
Wahlen durch Arbeiterausschüsse und Gehilfenausschüsse.
In Betrieben, in denen Arbeiterausschüsse bestellt sind, kann diesen die Vornahme der Wahl innerhalb des Betriebes derart übertragen werden, dass sie auf einen einzigen Stimmzettel die Zahlen der für die giltigen Vorschlagslisten abgegebenen Wahlstimmen verzeichnen. In diesem Fall erhalten die in dem Betriebe beschäftigten Wahlberechtigten von der Arbeiterkammer keine besonderen Stimmzettel.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch auf die gemäß § 120 d der Gewerbeordnung errichteten Gehilfenausschüsse und die von ihnen vertretene Gehilfenversammlung sowie auf die gemäß § 23 des Gesetzes vom 14. August 1896, RGBl. Nr. 156, betreffend die Errichtung von Genossenschaften beim Bergbau bestehenden Lokalarbeiterausschüsse und die von diesen vertretenen Arbeiter Anwendung.
§ 16.
[Z]uweisung der Man[d]ate
Die Mandate werden auf die in den giltigen Vorschlagslisten angeführten Kandidaten nach dem Verhältnisse der auf jede Liste entfallenden Stimmenzahl verteilt. Die auf eine Liste entfallenden Mandate sind den in ihr angeführten Kandidaten nach der Reihe zuzuweisen.
|| || Das Ergebnis der Wahl ist vom Wahlkommissär in geeigneter Form kundzumachen.
§ 17.
Wählbarkeit.
Wählbar als Mitglieder einer Arbeiterkammer und als Ersatzmänner sind österreichische Staatsangehörige ohne Unterschied des Geschlechtes, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen, im Sprengel der Kammer ihren ordentlichen Wohnsitz haben und in Österreich durch mindestens drei Jahre als Arbeiter tätig oder bei einer Arbeiterberufsvereinigung angestellt waren.
§ 18.
Enthebung von Mitgliedern, Eintritt von Ersatzmännern.
Ein Mitglied oder Ersatzmann der Kammer, bei dem Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist nach Anhörung der Kammer von der Aufsichtsbehörde zu entheben.
Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung seiner Pflichten kann ein Mitglied oder Ersatzmann durch Beschluss der Kammer seines Mandats verlustig erklärt werden. Gegen diesen Beschluss, der mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist, steht dem Betroffenen innerhalb 14 Tagen nach der schriftlichen Verständigung der Einspruch an die Aufsichtsbehörde offen.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach nächsten, nicht berufenen Kandidaten jener Liste zu, der der Ausgeschiedene angehört hatte.
§ 19.
Eröffnung und Konstituierung der Arbeiterkammer.
Die neugewählte Arbeiterkammer wird durch einen Bevollmächtigten des Ministers für soziale Fürsorge eröffnet, der den Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Mitgliede der Kammer übergibt.
Hierauf und in der Folge immer in der ersten Sitzung || || eines jeden Jahres wählt die Kammer aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann, dessen Stellvertreter und drei Vorstandsmitglieder. Diese Funktionäre bilden den Vorstand der Kammer.
Nach Vornahme dieser Wahlen leisten der Obmann und sein Stellvertreter in die Hände des Bevollmächtigten des Ministers die Angelobung, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden.
§ 20.
Vorstand.
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Kammer durchzuführen und die laufenden Geschäfte zu besorgen. Er ordnet die Geschäftseinteilung der Kammer, ihrer Sektionen und der Ausschüsse, die zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Sektionen und Ausschüsse sind im Bedarfsfalle den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.
§ 21.
Wirkungskreis des Obmannes.
Der Obmann ist der gesetzliche Vertreter der Kammer, er ist für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer, für die Befolgung ihrer Geschäftsordnung, für den Vollzug ihrer Beschlüsse und Anordnungen verantwortlich. Er fertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Sekretärs. Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit des Obmanns gehen seine Rechte und Obliegenheiten an seinen Stellvertreter über. Ist auch dieser verhindert, so bestellt der Vorstand einen zweiten Stellvertreter.
§ 22.
Sekretär-Büro.
Die Konzepts-Kanzlei und Kassageschäfte jeder Kammer werden durch deren Büro besorgt, das von einem fachlich geschulten, insbesondere in Angelegenheiten der Sozialpolitik erfahrenen, besoldeten Sekretär zu leiten ist. Der Sekretär, der nicht Mitglied der Kammer sein darf, wird || || vom Vorstande bestellt, desgleichen die übrigen besoldeten Beamten und Hilfskräfte des Büros. Das Büro untersteht unmittelbar der Aufsicht des Obmannes.
§ 23.
Verhandlungen.
Die Verhandlungen der Kammern sind in der Regel öffentlich, Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung, durch Auftrag der Aufsichtsbehörde oder durch Beschluss der Kammer bestimmt. Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer betreffen, kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
§ 24.
Beschlussfassung.
Beschlüsse der Kammer können nur dann gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für die Beschlussfassung des Vorstandes, der Sektionen und der Ausschüsse.
§ 25.
Geschäftsordnung.
Jede Arbeiterkammer regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung, die über Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird und zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des Ministers für soziale Fürsorge bedarf.
§ 26.
Regierungskommissär.
Für jede Arbeiterkammer ernennt die Aufsichtsbehörde einen Kommissär, der berechtigt ist, den Sitzungen der Kammer beizuwohnen und sich an den Verhandlungen zu beteiligen.
§ 27.
Bestreitung der Kosten.
Die Kosten der ersten Einrichtung der Arbeiterkammern || || werden vom Staate getragen. Gebricht es einer Kammer an eigenen oder ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, so ist die Gemeinde des Standortes der Kammer verpflichtet, auf ihre Kosten das Fehlende beizustellen.
Über den Jahresvoranschlag beschließt die Kammer auf Grund eines vom Vorstande ausgearbeiteten Entwurfes. Der Voranschlag ist bis längstens Ende September der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Soweit zur Bestreitung der Ausgaben besondere Zuwendungen, Widmungen oder sonstige Einkünfte nicht herangezogen werden können, legt die Arbeiterkammer den ungedeckten Betrag ihres genehmigten Voranschlages gleichmäßig auf alle im Kammersprengel beschäftigten Arbeiter um. Diese Umlagebeiträge sind vorschussweise vom Arbeitgeber für seine Arbeiter zu leisten. Der Arbeitgeber ist berechtigt den Vorschuss seinen Arbeitern spätestens bei der zweiten Lohnzahlung vom Lohne abzuziehen. Auf Verlangen ist dem Arbeiter bei seinem Austritte aus dem Arbeitsverhältnisse eine Bestätigung über den von ihm für eine Arbeiterkammer geleisteten Beitrag einzuhändigen. Er kann innerhalb des Kalenderjahres nicht nochmals zur Beitragsleistung für eine andere Arbeiterkammer herangezogen werden.
Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter berufenen Krankenkassen haben gegen Ersatz der Kosten die Beiträge für die bei ihnen versicherten von den Arbeitgebern einzuheben und der Kammer abzuführen.
Über die Beitragspflicht der Arbeiter und über den den Krankenkassen von der Arbeiterkammer zu leistenden Ersatz der Kosten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Durch Verordnung kann die Einhebung der Umlagen anders geregelt werden.
|| || § 28.
Rechnungsabschluss.
Jede Arbeiterkammer hat längstens bis Ende März eines jeden Jahres den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Nach erfolgter Genehmigung ist der Rechnungsabschluss zu veröffentlichen.
§ 29.
Korrespondenz-Stempelpflicht.
Die Korrespondenz der Arbeiterkammern untereinander und mit den im § 5 bezeichneten Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, ferner die Korrespondenz des Wahlkommissärs in Angelegenheit der Wahlen ist portofrei. Die Arbeiterkammern sind hinsichtlich der Stempelpflicht ihrer amtlichen Geschäftsstücke den öffentlichen Behörden gleichzuhalten.
§ 30.
Auflösung.
Eine Arbeiterkammer kann durch Verfügung des Ministers für soziale Fürsorge aufgelöst werden, wenn sie ihre Aufgaben vernachlässigt, ihre Befugnisse überschreitet oder wenn die Zahl ihrer Mitglieder sich derart vermindert, dass eine gedeihliche Tätigkeit der Kammer nicht zu gewärtigen ist.
Die Neubildung der aufgelösten Kammer durch Ausschreibung von Neuwahlen ist längstens innerhalb dreier Monate vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden die Geschäfte durch einen von der Aufsichtsbehörde bestellten Kommissär geführt.
§ 31.
Wirksamkeitsbeginn, Vollzugsvorschrift.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge ist der Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern betraut.