Nr. 180 Ministerrat, Wien, 23. Oktober 1917
RS.Reinschrift fehlt; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt V; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1917.
P. Ehrhart; VS.Vorsitz Seidler; anw.anwesend Höfer, Toggenburg, Ćwikliński, Mataja, Schauer, Homann, Wimmer, Žolger, Czapp, Twardowski, Horbaczewski, Wieser, Silva-Tarouca; abw.abwesend Banhans.
- I. Erwirkung des Ritterstandes für den FML. d. R. Artur Przyborski.
- II. Gesetzentwurf über die Fürsorgeerziehung.
- III. Entwurf eines neuen Pressgesetzes.
- IV. Bericht des sozialpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage, betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Sonntagsruhe und die Lohnzahlung beim Bergbaue während der Dauer des Kriegszustandes.
- V. Einbringung eines Gesetzentwurfes über die Erhöhung der Zuckerverbrauchsabgabe im Reichsrate.
- VI. Erlassung einer Verordnung betreffend die Inanspruchnahme der Orgelpfeifen.
- VII. Einbringung eines Gesetzentwurfes, mit welchem die Funktionsdauer der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern bis 31. Dezember 1918 verlängert wird, im Reichsrate.
Zu V. Einbringung eines Gesetzentwurfes über die Erhöhung der Zuckerverbrauchsabgabe im Reichsrate
Zu V. ℹ️ Quelle: Ministervortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917) a .
Vortragender Minister: Finanzminister
Die Zuckerverbrauchsabgabe wird gegenwärtig auf Grund des § 1 des mit dem IV. Teile der kaiserlichen Verordnung vom 17. Juli 1899, RGBl. Nr. 120, abgeänderten Zuckersteuergesetzes vom 20. Juni 1888, RGBl. Nr. 961, für Rüben- und Rohrzucker mit dem Betrage von 38 K, für Zucker anderer Art (Stärke-, Malzzucker und dergleichen) mit dem Betrage von 6 K für 100 kg Reingewicht eingehoben. Die Bedenken und Einwendungen, die gegen eine Erhöhung der Zuckersteuer während des Krieges erhoben werden können2, müssen zurückgestellt werden gegenüber der zwingenden – vom Finanzminister auch bei der zweiten Lesung des Budgetprovisoriums betonten – Notwendigkeit einer Heranziehung der indirekten Steuern zur Vermehrung der Staatseinnahmen. Es ist unvermeidlich, dass ein Teil der ständig wachsenden ungeheuren Lasten auch von den breiten Schichten der Bevölkerung durch neue oder erhöhte Besteuerung von Gegenständen des Massenverbrauches aufgebracht wird. Dies kann im gegenwärtigen Zeitpunkte umso eher vertreten werden, als seit dem Ausbruch des Krieges der Verbrauch der Verzehrungssteuergegenstände mit Ausnahme von Zucker einen bedeutenden Ausfall erlitten hat, infolgedessen schon im Verwaltungsjahre 1916/1917 der Gesamtertrag aller Verzehrungssteuern wesentlich hinter dem Ertrage im letzten Friedensjahre zurückgeblieben und die durchschnittlich auf den Kopf der Bevölkerung entfallende jährliche Belastung durch die staatlichen Verzehrungssteuern gegenwärtig geringer ist als vor dem Kriege.
Die Vorlage sieht eine Erhöhung des Ausmaßes der Verbrauchsabgabe von Rüben- und Rohrzucker um 16 K, d. i. auf 54 K, und von Zucker anderer Art um 4 K, d. i. auf 10 K für 100 kg Reingewicht vor. Für den Steuerertrag ist nur die erstere Zuckerart ausschlaggebend, von der im letzten Betriebsjahre vor dem Kriege rund 4,4 Millionen Meterzentner, in der Betriebsperiode 1916/1917 5,25 Millionen einschließlich des Heeresbedarfes versteuert wurden. Zucker anderer Art (Stärke-, Malzzucker) fällt finanziell nicht ins Gewicht – die Versteuerung von solchem Zucker betrug in normalen Zeiten jährlich ungefähr 130.000 Meterzentner, in der Betriebsperiode 1916/1917 aber nur 10.000 Meterzentner – doch erschiene es ungerecht, solchen Zucker, der, soweit er überhaupt der Steuerpflicht unterliegt, zum größten Teile für die Erzeugung von Zuckerwaren und Kanditen Verwendung findet und für die menschliche Ernährung von keiner weiteren Bedeutung ist, von der Abgabeerhöhung freizulassen.
Der finanzielle Erfolg der in Aussicht genommenen Zuckersteuererhöhung lässt sich zunächst ziffermäßig noch nicht angeben, weil gegenwärtig nicht feststeht, welche Zuckermengen während der Dauer der durch den Krieg geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse für den steuerpflichtigen Verbrauch zur Verfügung gestellt werden können. Für die Zeit nach Wiederkehr normaler Verhältnisse ist aber bei einem voraussichtlichen steuerpflichtigen Verbrauche von etwa jährlich 4,8 Millionen bis 5 Millionen Meterzentner Rübenzucker mit einer Mehreinnahme aus der Steuererhöhung von jährlich 75–80 Millionen Kronen zu rechnen. Im § 2 der Gesetzesvorlage sind die Bestimmungen für die Nachversteuerung des mit Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes im freien Verkehr vorrätigen Rübenzuckers als solchen oder in Waren mit erheblichem Zuckergehalte vorgesehen. Trotz der während des Krieges der Durchführung einer Nachversteuerung entgegenstehenden Schwierigkeiten, insbesondere infolge Mangels an Finanzorganen, kann auf die Nachversteuerung der im freien Verkehr befindlichen Zuckervorräte nicht zur Gänze verzichtet werden, doch muss sich angesichts dieser Schwierigkeiten die Pflicht zur Nachversteuerung auf Besitzer von Zuckervorräten von mehr als 100 kg beschränken. Ein in das Gewicht fallender finanzieller Entgang ist durch die Freilassung von Vorräten unter dieser Menge von der Nachsteuerpflicht nicht zu gewärtigen, da durch die in Wirksamkeit stehende Regelung des Verkehres mit Rübenzucker eine nennenswerte Bevorrätigung in den Privathaushaltungen und auch bei den Detailhändlern nicht möglich ist.
Die näheren Anordnungen über die Durchführung der Nachversteuerung sollen dem Vollzugswege vorbehalten bleiben. Als Wirksamkeitsbeginn der Erhöhung der Zuckerverbrauchsabgabe ist im § 3 des Gesetzentwurfes – dessen rechtzeitige parlamentarische Behandlung vorausgesetzt – der 1. Dezember 1917 in Aussicht genommen.
Die kgl. ung. Regierung hat auch ihrerseits beschlossen, die Erhöhung der Zuckersteuer im gleichen Ausmaße und mit demselben Wirksamkeitsbeginne zu beantragen und daher in Aussicht genommen, eine gleichartige Vorlage im Abgeordnetenhause des Reichstages einzubringen. Im Falle des Zustandekommens der einschlägigen Gesetze wird die gleiche Steuermaßnahme auch für Bosnien und die Herzegowina zu verfügen sein3.
Der Finanzminister erbittet sohin die Zustimmung des Ministerrates zur Einholung der Ah. Ermächtigung für die Einbringung der Vorlage im Reichsrate4.