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Nr. 168 Ministerrat, Wien, 25. Juli 1917

RS. fehlt; Abschrift des Tagesordnungspunktes IX; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt X; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1917.

P. Ehrhart; VS. Seidler; anw. Toggenburg, Ćwikliński, Mataja, Banhans, Schauer, Homann, Ertl, Wimmer, Czapp, Twardowski; abw. Höfer.

KZ. 49 – MRZ. 39

I. Verhaftung des ehemaligen Brigadiers der polnischen Legionen Josef Ritter v. Piłsudski

[I.–VIII. fehlt.]

IX. Frage der Rückwirkung der Ah. Strafamnestie auf disziplinäre Entlassungen

IX. ℹ️Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).

Der Leiter des Eisenbahnministeriums teilt mit, dass der frühere Abgeordnete Vojna1, der im Zusammenhange mit einer Verurteilung seiner Stellung als Staatseisenbahnangestellter verlustig gegangen sei, nun aufgrund der Strafamnestie2 um Rückübernahme in seine frühere Stellung ersucht habe. Von geringerer Bedeutung als der konkrete Fall sei die prinzipielle Frage, weshalb der sprechende Leiter die Angelegenheit im Ministerrate zur Sprache zu bringen für notwendig halte. Aufgrund einer längeren Erörterung, an der sich die Mehrzahl der Mitglieder des Kabinetts beteiligen, konstatiert der Ministerpräsident die einmütig zu Tage getretene Auffassung in folgendem Sinne:

Der Ah. Gnadenakt der Amnestie involviere keineswegs die Wiedereinsetzung eines disziplinär entlassenen Beamten in seine frühere Stellung. Dies würde auch mit den Bedürfnissen der Verwaltung absolut nicht in Einklang zu bringen sein und eine Ungerechtigkeit gegenüber den anderen Mitgliedern des betreffenden Beamtenkörpers bedeuten, die eine tadellose Haltung aufweisen und durch die Rückkehr eines infolge schwerer Verfehlungen entlassenen Funktionärs auf seinen früheren Posten in ihrer inzwischen erworbenen Stellung beeinträchtigt würden. Dieser prinzipielle Standpunkt sei grundsätzlich festzuhalten. Ob und inwieweit im einzelnen Falle unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen ein ausnahmsweises Entgegenkommen im Gnadenwege Platz greifen könne, müsse konkreten Erwägungen vorbehalten bleiben3.

Zu X. Erwirkung der Ah. Sanktion für den von den beiden Häusern des Reichsrates beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die Sicherung der Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1917

Zu X. ℹ️Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM. Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917) a .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Der am 11. Juni 1917 im Ministerrate zum Vortrage gebrachte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Sicherung einer Kriegssteuer von höheren Geschäftserträgnissen der Gesellschaften und vom Mehreinkommen der Einzelpersonen aus dem Jahre 19174, hat schon im Abgeordnetenhause eine Reihe von Abänderungen und Ergänzungen erfahren5. Mit den meisten dieser Änderungen konnte sich der Leiter des Finanzministeriums einverstanden erklären, oder er war doch wenigstens in der Lage seine Bedenken im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes zurückzustellen.

In zwei Hauptpunkten aber musste derselbe den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses gegenüber eine ablehnende Haltung einnehmen6. Dieselben betreffen die Ausschaltung des Rentabilitätsprinzips bei Besteuerung der Gesellschaften und die Rückwirkung des neuen Gesetzes auf die Mehrerträgnisse des Jahres 1916. Nach den für die Jahre 1914, 1915 und 1916 geltenden Bestimmungen7 und ebenso nach der Regierungsvorlage richtet sich die Kriegsgewinnsteuer bei den Gesellschaften nach dem Verhältnisse des steuerpflichtigen Mehrertrages zu dem in der Unternehmung angelegten eigenen Kapital der Gesellschaft, also nach dem während des Krieges eingetretenen Rentabilitätszuwachse, während die Einzelpersonen nach dem absoluten Betrage ihres Mehreinkommens besteuert werden. Wollte man auch die Gesellschaften ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Anlagekapitals nur nach den Mehrerträgnissen zur Steuer heranziehen, so wäre die Folge davon die, dass von zwei Gesellschaften mit gleichem Mehrertrage jene mit dem größeren Anlagekapitale ungünstiger behandelt werden würde, weil bei ihr jeder einzelne Kapitalsanteil eine relativ höhere Steuer zu tragen hätte als bei der sich besser rentierenden Gesellschaft mit geringerem Anlagekapitale. Das Abgeordnetenhaus hat gleichwohl das Rentabilitätsprinzip bei Gesellschaften fallen gelassen und eine einheitliche Steuerskala für Gesellschaften und Einzelpersonen festgesetzt. Damit konnte sich der Leiter des Finanzministeriums in Hinblicke auf die dargelegten Bedenken umso weniger einverstanden erklären, als eine Beeinträchtigung des Assoziationswesens angesichts der für den Wiederaufbau der Friedenswirtschaft bevorstehenden Aufgabe gerade gegenwärtig weniger als je ratsam erschiene.

Der zweite Punkt bezüglich dessen der Leiter des Finanzministeriums auf seinem Standpunkte verharren zu müssen erachtet, betrifft die vom Abgeordnetenhause beschlossenen Rückwirkung der erhöhten Steuerskala auf das Jahr 1916. Die Statuierung einer solchen Rückwirkung würde nach Anschauung des Finanzministeriums eine große Unsicherheit in allen wirtschaftlichen Kalkulationen hervorrufen, wodurch nicht in letzter Linie auch die Fassionen und das Verhältnis der Steuerpflichtigen zur Besteuerung überhaupt nachteilig beeinflusst werden müssten. Auch würde ein solcher Rückgriff der Steuer auf vielleicht schon aufgebrauchte Einkommensteile oder verteilte Gesellschaftserträgnisse besonders empfindlich wirken.

In richtiger Erkenntnis dieser Tatsachen sind dann auch im Herrenhause in den beiden Punkten, die im Vorstehenden dargelegt wurden, ernste Bedenken gegen die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses geäußert worden8. Mit Rücksicht darauf und da das Herrenhaus auch seinerseits gewisse Ergänzungen der Regierungsvorlage ins Auge gefasst hat, deren Durchberatung eine entsprechende Zeit erfordert, hat nun das Herrenhaus auf Grund des Berichtes seiner Kommission für Steuerangelegenheiten9 die Einführung einer Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1917 zwar grundsätzlich beschlossen, im Übrigen aber – da die Bemessung der Steuer für 1917 doch erst im Jahre 1918 erfolgen kann, die Veranlagungsbestimmungen somit nicht unmittelbar dringlich erscheinen, es aber dringend geboten ist, für die Sicherung der Steuer des Jahres 1917 sofort die notwendigen Maßregeln zu treffen – zunächst aus dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses nur die die Sicherung betreffenden Bestimmungen des IV. Hauptstückes nebst den einschlägigen Schlussbestimmungen in einen besonderen Gesetzentwurf übernommen. Diese Bestimmungen haben den Zweck, die Gefährdung der seinerzeitigen Vorschreibung und Einbringung der Kriegssteuer durch Handlungen der Steuerpflichtigen oder sonstige Ereignisse hinzuhalten10. Das Abgeordnetenhaus ist diesem aus der Initiative des Herrenhauses hervorgegangenen Entwurfe mit einigen unwesentlichen textlichen Änderungen beigetreten, woraufhin die Annahme auch durch das Herrenhaus erfolgt ist11. Im § 1 des Entwurfes wird grundsätzlich die Steuerpflicht der im Jahre 1917 erzielten höheren Erträgnisse der Gesellschaften und Mehreinkommen der Einzelpersonen ausgesprochen, die Veranlagung der Steuer jedoch einem späteren Gesetze vorbehalten. Die §§ 2 bis 7, dann die §§ 9, 10, 12 und 13 sind bis auf einige Abweichungen, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, der Regierungsvorlage (§§ 20 bis 27, 30 und 31) entnommen. Die Bestimmungen des § 2, Abs. 2 und der §§ 8 und 11 wurden aus der hinsichtlich der Kriegsgewinnsteuer der Jahre 1914, 1915 und 1916 erlassenen Durchführungsverordnung übernommen. Der Leiter des Finanzministeriums beabsichtigt, diesen Gesetzentwurf der Ah. Sanktion zu unterbreiten und erbittet hiezu die Zustimmung des Ministerrates12.

XI. Erwirkung des Freiherrnstandes für den Landesausschussbeisitzer und Präsidenten des Landeskulturrates für die Bukowina Dr. Kajetan Stefanowicz

[XI.–XIV. fehlt.]

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Laxenburg, 31. Dezember 1917. [Karl.]