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Nr. 114 Ministerrat, Wien, 12. September 1916

RS. fehlt; Abschrift von Tagesordnungspunkt IV; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt X; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kab. Kanzlei, Protokoll 1916.

P. Ehrhart; VS. Stürgkh; anw. Georgi, Hochenburger, Forster, Hussarek, Trnka, Zenker, Morawski, Leth, Spitzmüller, Handel; abw. Hohenlohe-Schillingsfürst.

KZ. 41 – MRZ. 33

I. Begrüßung des Statthalters Freiherrn v. Handel anlässlich seiner Ag. Berufung zur Leitung des Ministeriums des Innern

[I.–III. fehlt.]

IV. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung, betreffend die Abänderung der bei der Einfuhr von Tabak und Tabakfabrikaten zu entrichtenden Lizenzgebühr

IV. ℹ️ ℹ️ Quelle: Abschrift in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) c .

Der Finanzminister verweist auf seinen Vortrag im Ministerrate vom 24. März 19161 und gibt bekannt, dass die Erhöhung der Tabakeinfuhrlizenzgebühr in Ungarn laut einer Mitteilung des ungarischen Finanzministers nicht im Verordnungswege, sondern mittels eines Gesetzes durchgeführt werden soll und der au. Vortrag zur Einholung der Vorsanktion für den ungarischen Gesetzentwurf bereits erstattet wurde2. Der ungarische Entwurf weicht von dem ursprünglich beabsichtigten Entwurf einer kaiserlichen Verordnung in mehreren Punkten ab. Zunächst ist eine Bestimmung, wonach der Finanzminister ermächtigt werden sollte, eine fallweise Änderung der Lizenzgebühr im Verordnungswege zu verfügen, im ungarischen Entwurfe nunmehr eliminiert worden, weil nach Ansicht des ungarischen Finanzministers der Zeitpunkt nicht geeignet erscheint, dem ungarischen Parlamente eine solche Schmälerung seiner Rechte vorzuschlagen. Doch soll diese Bestimmung in die beiderseitigen Ausgleichsgesetze aufgenommen werden3. Mit Rücksicht auf die Stellungnahme des ungarischen Finanzministers wäre nach Ansicht des sprechenden Ministers eine solche Bestimmung auch im Entwurfe der kaiserlichen Verordnung zu streichen, um die Übereinstimmung mit dem ungarischen Text herbeizuführen4. Eine Schwierigkeit kann hieraus – wenigstens während der Vertagung des Parlamentes – nicht erwachsen, weil für den Fall, dass die Herabsetzung der namentlich gegenüber Deutschland prohibitiv wirkenden Lizenzgebühr über diplomatisches Verlangen notwendig erscheinen sollte, durch eine neuerliche kaiserliche Verordnung verfügt werden kann. Im ungarischen Texte ist auch der § 2 der kaiserlichen Verordnung nicht enthalten, was darauf zurückzuführen ist, dass in Ungarn Übertretungen der Vorschriften über das Tabakagentenwesen von den Gerichten bereits aufgrund der allgemeinen gefällsstrafgesetzlichen Normen geahndet werden. Da der ungarische Finanzminister gegen die Belassung des § 2 keine Einwendung erhebt, besteht kein Anstand gegen die Divergenz im Texte der beiden Vorlagen. Eine weitere Änderung hat der ursprüngliche Entwurf auch insoweit erfahren, als die kaiserliche Verordnung nicht mit einem bestimmten Termine, sondern mit dem Tage ihrer Kundmachung, und zwar gleichzeitig in Österreich und Ungarn, in Kraft treten soll. Der Finanzminister beabsichtigt nunmehr, die Erlassung einer kaiserlichen Verordnung nach dem jetzt vorliegenden Entwurfe zu erwirken, und erbittet sich hiezu die Zustimmung des Ministerrates5.

V. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Publizisten Dr. Maximilian Claar in Lugano

[V.–IX. fehlt.]

Zu X. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Zolloberinspektor Josef Szommer in Spalato

Zu X. Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 191 6)d .

Vortragender Minister: Finanzminister.

[Josef] Szommer, geboren im Jahre 1859, trat im Jahre 1877 als Finanzwachaufseher in den Staatsdienst ein, in dem er im Jahre 1879 zum Zolleinnehmer und – stufenweise vorrückend – im Jahre 1911 zum Zolloberinspektor in der VII. Rangsklasse ernannt wurde. Szommer, der im April l. J. über sein Ansuchen wegen staatsärztlich nachgewiesener Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand übernommen worden ist, hat sich während seiner vieljährigen Dienstzeit bei seiner vorzüglichen Begabung und seinen gründlichen Fachkenntnissen in allen seinen Verwendungen namentlich auch in leitenden Stellungen aufs Beste bewährt. Insbesondere entfaltete Szommer als Vorstand des Hauptzollamtes in Spalato, des wichtigsten im Bereiche der dalmatinischen Finanzlandesdirektion, auf welch schwierigem und verantwortungsvollen Posten er im Jahre 1906 mit dem goldenen Verdienstkreuz mit der Krone ausgezeichnet wurde, eine äußerst ersprießliche Tätigkeit. Der Finanzminister beabsichtigt für Szommer, der sich auch durch die mit vieler Mühe und großem Fleiß verfasste italienische Übersetzung des neuen Zollgesetzes6 um das Gefälle verdient gemacht hat, anlässlich seines Scheidens aus dem aktiven Dienste ein neuerliches Zeichen der Ah. Gnade durch die Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Josef-Ordens Ah. Ortes zu erwirken und erbittet sich hiezu die Zustimmung des Ministerrates7.

XI. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für Funktionäre der Donaudampfschifffahrtsgesellschaft und der Süddeutschen Donaudampfschifffahrtsgesellschaft

[XI.–XVIII. fehlt.]

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. [Franz Joseph.] Wien, 11. November 1916.