MRP-3-0-08-1-19160606-P-0101.xml

|

Nr. 101 Ministerrat, Wien, 6. Juni 1916

RS. fehlt. Abschrift von Tagesordnungspunkt I; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt X. Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kab. Kanzlei, Protokoll 1916.

P. Ehrhart; VS. Stürgkh; anw. Hohenlohe-Schillingsfürst, Georgi, Hochenburger, Forster, Hussarek, Trnka, Zenker, Morawski, Leth, Spitzmüller.

KZ. 25 – MRZ. 20

I. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung über den Verlust öffentlicher Befugnisse, Stellungen und Rechte wegen des Verlassens des Staatsgebietes zur Kriegszeit

I. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 28 (Aus dem Nachlasse Alexy) .

Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung aufgrund § 14 Staatsgrundgesetz über den Verlust öffentlicher Befugnisse, Stellungen und Rechte wegen Verlassens des Staatsgebietes zur Kriegszeit. Mit der kaiserlichen Verordnung vom 24. Dezember 1915, Nr. 394 RGBl., über den Verlust der Advokatur wegen Verlassens des Staatsgebietes zur Kriegszeit1, sei verfügt worden, dass Advokaten und Advokaturskandidaten, die vor Ausbruch oder während des Krieges ihren Wohnsitz verlassen haben und sich seither außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie aufhalten, bis 31. Jänner 1916 nach Österreich zurückzukehren, ihren inländischen Aufenthalt sofort dem Justizministerium anzuzeigen und gleichzeitig ihre Abwesenheit zu rechtfertigen haben. Gegen Advokaten oder Advokaturskandidaten, die nicht rechtzeitig nach Österreich zurückgekehrt sind oder ihre Abwesenheit nicht zu rechtfertigen vermögen, sei auf Antrag des Generalprokurators vom Obersten Gerichtshofe auf Streichung von der Liste der Advokaten oder Advokaturskandidaten zu erkennen. Es habe sich nun das Bedürfnis ergeben, ähnliche Maßnahmen auch für Personen, die andere Befugnisse und Stellungen ausüben, vorzusehen, welchem Bedürfnisse der vorliegende Entwurf Rechnung trage. Er halte sich im Allgemeinen an sein Vorbild, nämlich die oberwähnte kaiserliche Verordnung vom 24. Dezember 1915, Nr. 394 RGBl., über den Verlust der Advokatur, von dem er nur dort abweicht, wo es durch die Sache unbedingt geboten ist. Insbesondere verhalte er ex lege zur Rückkehr nach Österreich nur Personen, die im Allgemeinen öffentlich-rechtliche Stellungen bekleiden. Alle anderen Personen, die nur zur Ausübung irgendeiner öffentlich-rechtlichen Befugnis im Inlande berechtigt sind oder als Angestellte in leitender Stellung wie technische und kommerzielle Direktoren oder als Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts- oder Verwaltungsrates (Generalrat, Administrationsrat, Kuratorium oder dergleichen), einer Aktiengesellschaft etc. fungieren oder einen Anspruch auf Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge oder sonstige inländische Renten aus öffentlichen Mitteln haben, können von der politischen Landesbehörde zur Rückkehr aufgefordert werden. Diese Unterscheidung sei durch die Ausdehnung des Personenkreises, den die neue Maßregel treffen soll, geboten, weil der ausländische Aufenthalt vieler Angehöriger der in Betracht kommenden Berufe in staatspolizeilicher und militärischer Hinsicht keinem Anstande begegne und die Aufforderung solcher Personen zur Rückkehr nach Österreich vermieden werden müsse. Eine weitere Abweichung bestehe darin, dass der Entwurf auch auf ungarische Staatsbürger und bosnisch-herzegowinische Landesangehörige Anwendung finden soll. Während nämlich das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. des Heimatsrechtes in einer österreichischen Gemeinde die Voraussetzung zur Ausübung der Advokatur bilde, sei die Erlangung und Ausübung der in der geplanten kaiserlichen Verordnung angeführten Befugnisse und Stellungen im Allgemeinen an den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht geknüpft. Es müsse daher vorgesorgt werden, dass ungarische Staatsbürger und bosnisch-herzegowinische Landesangehörige, die sich einer Verletzung der Treuepflicht gegen ihre Monarchie während des gegenwärtigen Krieges schuldig machen, die in Betracht kommenden Befugnisse und Rechte nicht weiterhin ausüben können2.

II. Erlassung einer neuen Verordnung des Gesamtministeriums über Bilanzen und Abweichungen von statutarischen Bestimmungen während des Krieges

[II. bis IX. fehlt.]

Zu X. Ernennung der mit dem Titel und Charakter eines Ministerialrates bekleideten Sektionsräte im Finanzministerium Dr. Maximilian Salzer, Dr. Friedrich Schauberger und Dr. Oskar Wollheim zu Ministerialräten ad personam

Zu X. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa.,FM., Präs., Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) a .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Bereits in seinem dem hohen Ministerrate am 22. Dezember 1915 erstatteten Vortrage, in welchem die Zustimmung zur Ernennung des Titularministerialrates Dr. Vlasák zum Ministerialrate erbeten wurde, hat der Finanzminister darauf hingewiesen, dass auch die Beförderung der übrigen Titularministerialräte, die Referentenposten bekleiden, bei dem Umstande, als sie zu den tüchtigsten Beamten des Finanzministeriums gehören, schon vom dienstlichen und persönlichen Standpunkte gleich wünschenswert erschiene, sich jedoch gleichwohl auf den Antrag wegen Ernennung des rangältesten unter den Titularministerialräten, den erwähnten Dr. Vlasák, beschränkt. Nun geht es sowohl aus sachlichen wie aus persönlichen Gründen nicht mehr an, mit der Beförderung so verdienter Funktionäre auch weiterhin zurückzuhalten.

Die Titularministerialräte Dr. Maximilian Salzer und Dr. Oskar Wollheim stehen im 49. beziehungsweise 48. Lebensjahre und weisen eine Gesamtdienstzeit von 24 Jahren und eine Rangsklassendienstzeit von 6 Jahren auf. Seit nahezu 9 Jahren sind sie mit der Führung der schwierigsten und wichtigsten Referate der Gebührensektion betraut, in welcher Funktion sie bei allen administrativen und legislativen Reformarbeiten der letzten Jahre auf dem umfangreichen und komplizierten Gebiete des Gebührenwesens mitgewirkt haben. Insbesondere haben sich die Genannten anlässlich der Durchführung der jüngst abgeschlossenen Reform der Erb-, Schenkungs-, Gerichts- und Versicherungsgebühren hervorragende Verdienste erworben. Hinzu komme noch, dass umfangreiche weitere Reformarbeiten auf dem Gebiete des Gebührenwesens für die nächste Zeit in Aussicht genommen sind, bei denen die genannten Funktionäre ebenfalls mitzuwirken berufen sein werden. Mit Rücksicht auf ihre mit ausgezeichneter Sachkenntnis und hingebungsvollem Eifer dem Staate geleisteten Dienste und die verhältnismäßig lange Gesamt- und Rangsklassendienstzeit glaubt der Finanzminister mit dem Antrage auf Beförderung der Genannten nicht länger zögern zu sollen. Zwischen Salzer und Wollheim steht im Range der titulierte Ministerialrat Dr. Friedrich Schauberger. Bei einer Gesamtdienstzeit von 23 Jahren und einer Rangsklassendienstzeit von ebenfalls 6 Jahren müsste eine Übergehung Schaubergers, der eine ausgezeichnete Qualifikation aufweist und seit 5 Jahren ein wichtiges Zollreferat führt, eine unverdiente Zurücksetzung eines verdienten Beamten bedeuten. Hiezu kommt noch, dass budgetäre Bedenken gegen seine Beförderung aus dem Grunde nicht vorliegen, weil die Bezüge Schaubergers, der dem k. u. k. Kriegsüberwachungsamte zugeteilt ist, zur Gänze den Etat des k. u. k. Kriegsministeriums belasten. Da jedoch momentan drei systemisierte Ministerialratsstellen im Finanzministerium nicht zur Verfügung stehen, kann die Ernennung Salzers, Schaubergers und Wollheims in die V. Rangsklasse nur über den systemisierten Stand ad personam infrage kommen. Im Sinne des im vorigen Jahre gefassten Ministerratsbeschlusses bittet der Finanzminister den hohen Ministerrat, der in Aussicht genommenen Erwirkung der Ernennung der Titularministerialräte Dr. Salzer, Dr. Schauberger und Dr. Wollheim zu Ministerialräten ad personam zuzustimmen3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. [Franz Joseph.] Wien, 26. Oktober 1916.