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Nr. 65 Ministerrat, Wien, 28. August 1915

RS. fehlt; Abschrift von Tagesordnungspunkt II; Wortlaut der Ah. Entschließung: Hhsta.,Kabinettskanzlei, Protokoll 1915 .

P. Ehrhart; VS. Stürgkh; anw. Georgi, Hochenburger, Heinold, Forster, Hussarek, Trnka, Schuster, Zenker, Engel, Morawski.

KZ. 48 – MRZ. 34

I. Erklärung der Herstellung einer Schleppgleiseanlage zwischen den Stationen Eferding und Aschach a. D. auf der Linie Haiding-Aschach an der Donau als begünstigten Bau

[I. fehlt.]

II. Vornahme von Ernennungen ad personam und extra statum

II. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).

Der Minister für öffentliche Arbeiten erinnert daran, dass nach dem Beschluss des Ministerrates vom 19. Dezember 1914 wiederum mit Beförderungen auf freigewordene systemisierte Stellen vorgegangen werden könne, während Beförderungen darüber hinaus nur unter besonderen ausnahmsweise gegebenen Bedingungen erfolgen sollen1.

Ad-personam- und extra-statum-Ernennungen seien somit im Allgemeinen nicht zulässig. Nun seien die Verhältnisse oft so gelegen, dass die Beförderung eines bestimmten Beamten zur Vermeidung einer empfindlichen Unbilligkeit notwendig sei, ohne dass eine entsprechende Stelle frei ist und ohne dass der Anlass zu einer Neusystemisierung vorliegt. In solchen Fällen biete eben nur die Ernennung ad personam einen geeigneten Ausweg. Ein konkreter Fall in seinem Ressort habe dem sprechenden Minister besonders klar vor Augen geführt, dass auf dieses Mittel nicht länger verzichtet werden dürfe, wenn weiterhin eine zweckmäßige und systematische Verwaltung der Personalagenden Platz greifen solle. Er möchte sich infolgedessen dafür aussprechen, dass auch während der Dauer des Krieges mit Ernennungen ad personam oder extra statum vorgegangen werden dürfe, wobei es nach seiner Meinung keinem Anstande unterliegen würde, derartige Maßnahmen an noch schärfer umgrenzte Voraussetzungen zu knüpfen als unter gewöhnlichen Verhältnissen.

Der Ministerpräsident möchte dieser Anregung nicht entgegentreten, zumal es sich ja nur um die Wiederherstellung des früheren Zustandes handle. Hiebei erscheine ihm die weitere Anregung des Ministers für öffentliche Arbeiten hinsichtlich der strengeren Umschreibung der Voraussetzungen sehr angebracht. Er möchte daher den Vorschlag in folgendem Sinne formulieren: Es könne schon während der Kriegsdauer mit Beförderungen durch Ernennung extra statum oder ad personam vorgegangen werden, wenn einerseits mit Rücksicht auf die Person des in Betracht kommenden Beamten evidente Gesichtspunkte der Billigkeit dafür sprechen, andererseits die dienstlichen Verhältnisse eine solche Maßnahme besonders angezeigt erscheinen lassen. In solchen Fällen wäre jedoch bis auf Weiteres, abgesehen von der selbstverständlichen Herstellung eines vorhergehenden Einvernehmens mit dem Finanzministerium, im konkreten Falle dem Ministerrate von dem einschlägigen Vorhaben des betreffenden Ministers Mitteilung zu machen.

Der Minister für öffentliche Arbeiten würde vom Standpunkte seines Ressorts in dem Vorschlage des Ministerpräsidenten die Eröffnung einer ganz entsprechenden Fakultät erblicken. Unter der Voraussetzung, dass der Ministerrat diesem Vorschlage beitreten sollte, möchte er ankündigen, dass er die Ag. Ernennung des mit dem Titel und Charakter eines Ministerialrates bekleideten Sektionsrates Franz Pergelt zum wirklichen Ministerialrat ad personam au. zu beantragen beabsichtige. Im Ministerium für öffentliche Arbeiten sei nämlich eine systemisierte Ministerialratsstelle erledigt, welche nach der Sachlage dem im Range zunächst berufenen Bewerber zu verleihen käme. Darin wäre aber gegenüber der Person Pergelts, welche im Range unmittelbar anschließt, in der Gesamtdienstzeit seinen Vordermann weit übertrifft und seiner Qualifikation nach die größtmögliche Berücksichtigung verdient, eine Unbilligkeit gelegen, die der sprechende Minister im angedeuteten Sinne auszugleichen bestrebt sei.

Der Ministerrat schließt sich dem Vorschlage des Ministerpräsidenten an und nimmt die Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten zur Kenntnis2.

III. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung wegen Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 9. Juli 1913, RGBl. Nr. 135, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftsetzung der Bestimmungen über den Einfluss der Zinsfußerhöhung auf die zu Konvertierungszwecken gewährten Gebührenerleichterungen

[III. bis VI. fehlt.]

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. [Franz Joseph.] Wien, 4. Dezember 1915.