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Nr. 43 Ministerrat, Wien, 31. März 1915

RS. fehlt; Abschrift von Tagesordnungspunkt V; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1915.

P. Ehrhart; VS. Stürgkh; anw. Georgi, Hochenburger, Heinold, Forster, Hussarek, Trnka, Schuster, Zenker, Engel, Morawski; außerdem anw. Lehne (bei I.).

KZ. 20 – MRZ. 12

I. Abänderung des Landsturmgesetzes

[I. bis IV. fehlt.]

V. Vorgang bei Erwirkung Ah. Auszeichnungen für Zivilpersonen für auf militärischem Gebiete erworbene Verdienste

V. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).

Der Eisenbahnminister erinnert daran, dass der Ministerrat sich über seine Anregung in der Sitzung vom 6. d. M. mit dem modus procedendi bei Erwirkung Ah. Auszeichnungen für Zivilpersonen, die sich militärische Verdienste erworben haben, befasste1.

Unter prinzipieller Festhaltung des Standpunktes, dass die Erwirkung von Ah. Auszeichnungen an Zivilpersonen den Ressorts der k. k. Regierung vorbehalten bleiben müsse, habe der Ministerrat in Würdigung der besonderen maßgebenden Verhältnisse sich geneigt gefunden, zugunsten des Armeeoberkommandos eine Ausnahme zuzugestehen, die in folgendem Sinne formuliert wurde: „Falls es sich um die Erwirkung von Ah. Auszeichnungen handelt, die ihrer Ah. Stiftung nach oder wegen der besonderen Embleme, die im Ah. Gnadenakte mit erbeten werden, den Charakter einer rein militärischen Auszeichnung haben, wäre es genügend, wenn das Armeeoberkommando im Gegenstande ein Einvernehmen mit dem zuständigen Ressortministerium erzielen würde, und es könnte ihm auf Basis dieses Einvernehmens die Erwirkung überlassen bleiben. Bei Ah. Auszeichnungen, denen der Ah. Stiftung oder den Emblemen nach ein streng militärischer Charakter nicht zukommt, müsste die Erwirkung über Anregung des Armeeoberkommandos den kompetenten Zivilressorts zustehen. Diese Begünstigung wäre natürlich streng zu interpretieren, sodass im Übrigen auch während der Kriegsdauer die grundsätzlichen Kompetenzabgrenzungen fortbestünden und diese nach Beendigung des Krieges und des dadurch bedingten Aufhörens des vorerwähnten Ausnahmeverhältnisses wiederum auf der ganzen Linie uneingeschränkt zur Geltung kämen.“

Das entscheidende Moment wurde hiebei also in dem äußerlich erkennbaren militärischen Charakter der zu erwirkenden Ah. Auszeichnung gesucht. Der Ministerrat sei aber jedenfalls von der stillschweigenden Voraussetzung ausgegangen, dass es sich hiebei nur um Zivilpersonen handeln könne, welche sich in dienstlicher Eigenschaft im Bereiche der Armee im Felde befinden, nicht aber um Personen im Hinterlande, zumal sich ja die gesamte Kompetenz des Armeeoberkommandos und mithin – wenigstens nach Ansicht des sprechenden Ministers – auch seine Legitimation zur Erwirkung Ah. Auszeichnungen grundsätzlich nur auf den Etappenbereich beziehe. Von dem damals aufgestellten Grundsatze, der allerdings bisher noch nicht den Gegenstand eines grundsätzlichen Schriftenwechsels mit dem Armeeoberkommando bildete, habe sich der sprechende Minister auch bei seinen konkreten Verhandlungen mit dieser militärischen Stelle seither leiten lassen. Nunmehr aber scheine ihm dieser Standpunkt einer gewissen Ergänzung bedürftig, die jedenfalls bei Durchführung des erwähnten Schriftenwechsels zu berücksichtigen sein werde. Er habe nämlich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass das Armeeoberkommando sehr weitgehende militärische Auszeichnungsanträge für Funktionäre der Eisenbahnverwaltung plane, und zwar Anträge, die sich zum Teil auch auf Bedienstete im Hinterlande und speziell auf Funktionäre der zentralen Verwaltung erstrecken. So sehr er es begrüße, wenn die militärischen Faktoren den Leistungen der während der Kriegszeit besonders in Anspruch genommenen und unter diesen schwierigen Verhältnissen sehr bewährten Eisenbahnbediensteten volle Würdigung angedeihen lassen, könne er es doch aus Gründen der formalen Korrektheit sowie im Interesse der Wahrung von Autorität und Disziplin absolut nicht zulassen, dass die Erwirkung Ah. Auszeichnungen an solche Bedienstete im Hinterlande mit Umgehung des Eisenbahnministeriums erwirkt werden, selbst wenn diese Auszeichnungen einen streng militärischen Charakter besitzen.

Er müsse vielmehr darauf bestehen, dass einschlägige Anregungen ihm zukommen und dass er in der Lage sei, hiezu vom Standpunkte der allgemeinen Dienstverhältnisse Stellung zu nehmen, sei es, dass einzelne Personen mit Rücksicht auf maßgebende Umstände dermalen aus den Anträgen ausgeschieden, sei es, dass andere Funktionäre, deren hervorragende Betätigung zur Sicherung der militärischen Interessen sich bisher der Kenntnis des Armeeoberkommandos entzogen habe, aus Gründen der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit in die au. Anträge einbezogen werden müssen. Der sprechende Minister bitte daher, bei dem bevorstehenden Schriftenwechsel mit dem Armeeoberkommando die bei den Verhandlungen vom 6. März d. J. stillschweigend gemachte Voraussetzung, dass es sich bei Zugestehung eines unmittelbaren Erwirkungsrechtes an das Armeeoberkommando nur um Zivilpersonen handeln könne, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Bereiche der Armee im Felde befinden, mit gehöriger Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdrucke zu bringen.

Nach einer längeren Erörterung, an der sich insbesondere auch der Ministerpräsident und der Minister des Innern beteiligen, stimmt der Ministerrat der Anregung des Eisenbahnministers zu. Der Ministerpräsident erklärt sich bereit, bei den von ihm übernommenen Verhandlungen zur Formalisierung des einzuhaltenden Vorganges diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen2.

VI. Erklärung des Baues der Eisenbahnlinie Opčina-Herpelje-Kozina als begünstigten Bau

[VI. bis VIII. fehlt.]

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. [Franz Joseph.] Wien, 12. Juni 1915.