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Nr. 14 Ministerrat, Wien, 24. August 1914

RS.; P. Ehrhart; VS. Stürgkh; BdE. und anw. (Stürgkh 24. 8.), Georgi, Hochenburger, Heinold, Forster, Hussarek, Trnka, Schuster, Zenker, Engel, Morawski.

[Tagesordnungspunkte]
KZ. 64 – MRZ. 43

Protokoll des zu Wien am 24. August 1914 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Stürgkh.

I. Erlassung einer Verordnung des Justizministeriums betreffend die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen (kaiserliche Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216)

I. ℹ️ Der Justizminister teilt mit, es hätten sich bei Handhabung der kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914 Nr. 216 RGBl. über die Stundung privatrechtlicher Geldforderungen gewisse Zweifel ergeben1.

Der eine Punkt betreffe Geldforderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren, wo sich die Frage aufwerfen lasse, ob die Lieferungspflicht auch für den Fall weiterbesteht, dass die Zahlungspflicht durch das Moratorium sistiert ist. Ein weiterer Punkt sei die Frage, ob unter die Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten Grundstücken bücherlich sichergestellt sind und die unter gewissen Voraussetzungen vom Moratorium ausgenommen erscheinen, auch die auf Häusern lastenden Forderungen einzubeziehen seien. Da die vorerwähnte kaiserliche Verordnung in diesen Richtungen keine präzisen Anhaltspunkte biete, sei es notwendig, eine ergänzende Bestimmung zu schaffen. Der sprechende Minister beabsichtige in beiden Fällen die Frage im Sinne einer Ausnahme vom Moratorium zu regeln. Es handle sich also praktisch um eine Erweiterung der Ausnahmen von der allgemeinen Stundungsordnung, wozu die Regierung nach § 7 der mehrerwähnten kaiserlichen Verordnung ermächtigt sei. Demgemäß gedenke er im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die im Entwurfe anverwahrte Ministerialverordnung zu erlassena, wolle aber mit Rücksicht auf die Tragweite der Angelegenheit vorerst die Zustimmung des Ministerrates erbitten.

Der Ministerrat erteilt die erbetene Zustimmung2.

II. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung betreffend die Pensionsversicherung von Angestellten

II. ℹ️ Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung aufgrund des § 14 Staatsgrundgesetz über die Pensionsversicherung von Angestellten3.

Die diesen Gegenstand betreffende kaiserliche Verordnung vom 25. Juni 1914 RGBl. Nr. 138 trete erst mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft, sodass die Versicherten der ihnen eingeräumten neuen Benefizien erst von diesem Zeitpunkte an teilhaftig werden. Es erscheine nun sehr wünschenswert, eine Rückwirkung für die Zeit vom 1. August an eintreten zu lassen, zumal gerade in dieser Zeit infolge der kriegerischen Ereignisse zahlreiche Versicherungsansprüche existent werden. Nach dem in Aussicht genommenen Entwurfe sollen jene Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1914, welche die Voraussetzungen und die Höhe der Ansprüche der Versicherten auf Invaliditäts- und Witwenrenten, Erziehungsbeiträge und einmalige Abfertigung regeln (§§ 5 bis 10, 12 bis 21 und 24, letzter Absatz), auch in den zwischen dem 1. August und dem 1. Oktober 1914 eintretenden Versicherungsfällen Anwendung finden. Diese Begünstigung sei im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der allgemeinen Pensionsanstalt für Angestellte möglich4.

III. Freiwilliger Eintritt von Staatsbediensteten in die Wehrmacht, speziell in eine der polnischen Legionen

III. ℹ️ Der Minister des Innern bringt die Frage zur Sprache, wie sich die Zentralstellen in jenen Fällen verhalten sollen, wo Staatsbedienstete sich zum freiwilligen Eintritte in die Wehrmacht und speziell in eine der polnischen Legionen melden wollen.5

Bei der sich hierüber entwickelnden Diskussion tritt einmütig die Anschauung zutage, es sei an folgenden Gesichtspunkten festzuhalten: Primär komme es darauf an, ob der Einzelne aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine militärische Dienstleistung abzuleisten habe. Dieses Moment gehe allen andern vor. Im Übrigen aber müsse speziell bei Staatsbediensteten darauf Bedacht genommen werden, dass ihre berufliche Tätigkeit, insoferne sie nicht ohnedies durch das erstere Moment zeitweilig ausgeschaltet erscheint, im öffentlichen Interesse notwendig sei und dass daher jedenfalls die Wünsche des Einzelnen wegen freiwilliger militärischer Betätigung, mögen diese Wünsche auch vom patriotischen Standpunkte aus noch so sympathisch beurteilt werden können, doch den Bedürfnissen des staatlichen Dienstes unterzuordnen seien6.

IV. Verwertung der Eisenbahnen für volkswirtschaftliche Zwecke

IV. ℹ️ Der Eisenbahnminister möchte die Aufmerksamkeit des Ministerrates auf die Tatsache lenken, dass durch die weitgehende Inanspruchnahme der Eisenbahnen für rein militärische Zwecke das wirtschaftliche Leben eine starke Unterbindung erfahren habe7.

Dies zeige sich insbesondere auf industriellem Gebiete, wo die nahezu gegebene Unmöglichkeit des Zutransportes von Rohmaterial und Kohle sowie des Abtransportes der fertigen Ware eine Reihe von Etablissements, die ja ohnedies bei der bestehenden wirtschaftlichen Spannung insgesamt mit den äußersten Schwierigkeiten kämpfen, technisch zur Betriebseinstellung zwinge8. Der sprechende Minister verkenne gewiss nicht, dass die Bahnen jetzt in erster Linie den unmittelbar militärischen Bedürfnissen zu dienen haben und dass ihre Verwertung für noch so wichtige wirtschaftliche Zwecke nur insoweit überhaupt infrage kommen könne, als die militärischen Interessen dadurch keinen Eintrag erleiden. Es könne sich also nur darum handeln, dermalen, wo ja die militärischen Transporte schon ungemein abgenommen haben und auf einzelnen Strecken sogar kaum mehr stattfinden, eine entsprechende Anzahl von Zügen für den volkswirtschaftlichen Interessen dienenden Verkehr einzuschieben; natürlich insoferne immer nur auf Widerruf, als im Moment neuerlichen stärkeren Hervortretens militärischer Anforderungen der volkswirtschaftlich wichtige Verkehr wiederum entsprechend zurückzustellen wäre9.

In der Tat sei es nämlich notwendig, von staatlicher Seite alles Mögliche vorzukehren, um dem Stillstande der Industrie wirksam entgegenzutreten. Betriebseinstellungen im größeren Maße würden nicht nur die ernste Gefahr einer ausgebreiteten Arbeitslosigkeit und ihrer unausweichlichen Folgeerscheinungen, sondern auch eine wesentliche Schwächung der wirtschaftlichen Widerstandskraft der Bevölkerung nach sich ziehen, Konsequenzen, die ihrerseits auch auf die militärische Kraft der Monarchie zurückwirken würden und daher das Problem in seiner letzten Auflösung unter militärische Gesichtspunkte fallen lassen. Der sprechende Minister sei fortgesetzt bestrebt, die ihm zugänglichen militärischen Stellen unter voller Wahrung der zugunsten der unmittelbar militärischen Bedürfnisse notwendigen Vorbehalte auf die wirtschaftliche Kehrseite der Angelegenheit aufmerksam zu machen und sie für diese letztere zu interessieren.

In einer längeren Diskussion, an der sich der Ministerpräsident und fast alle Mitglieder des Kabinetts beteiligen, wird übereinstimmend der grundsätzlichen Auffassung des Eisenbahnministers zugestimmt und die Notwendigkeit anerkannt, vor allem auch im Interesse der vollen Erreichung des Kriegszweckes die militärischen Faktoren zu jeder irgend möglichen Förderung der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse zu bewegen10.

V. Frage des Schulbeginnes an den Mittelschulen

V. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht bringt die Frage des Schulbeginnes zur Sprache.

Er beabsichtige diese Angelegenheit zunächst hinsichtlich des niederen und mittleren Schulwesens zu regeln und zu diesem Zwecke einen Erlass an die Landesschulbehörden hinauszugeben. Grundsätzlich solle der Schulbeginn zu dem normalen Zeitpunkte erfolgen. Dort, wo insoferne Schwierigkeiten bestehen, als die Schullokalitäten für militärische oder kriegshumanitäre Zwecke in Anspruch genommen sind, beziehungsweise wo infolge der Einberufungen kein ausreichendes Lehrpersonal zur Verfügung steht, solle getrachtet werden, durch interimistische Vorkehrungen den Unterrichtsbetrieb termingemäß zu ermöglichen. Ausnahmen vom normalen Schulbeginn sollen nur dort Platz greifen, wo ganz besondere Umstände dies notwendig machen. Wenn der sprechende Minister damit für eine möglichst normale Abwicklung der Unterrichtstätigkeit eintrete, so leite ihn hiebei nicht nur die pädagogische Erwägung, dass im anderen Falle eine Verwahrlosung eines Teiles der Jugend zu besorgen sei, sondern auch die Überzeugung, dass durch eine generelle Verschiebung des Schulbeginnes den Verhältnissen innerhalb der Monarchie der Stempel des Abnormalen in einem höheren Maße aufgedrückt würde, als dies nach der Sachlage gerechtfertigt erscheint.

Der Ministerrat nimmt die Intentionen des Ministers für Kultus und Unterricht zur Kenntnis11.

VI. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf wegen Errichtung einer städtischen Knabenbürgerschule in Lienz

VI. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Tiroler Landtage beschlossenen Gesetzentwurf wegen Errichtung einer städtischen Knabenbürgerschule in Lienz12.

VII. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Vorarlberger Landtage beschlossenen Gesetzentwurf wegen Errichtung einer Mädchenbürgerschule in Dornbirn

VII. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom Vorarlberger Landtage beschlossenen Gesetzentwurf wegen Errichtung einer Mädchenbürgerschule in Dornbirn13.

VIII. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom galizischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einreihung der Gemeinde Knihinin Wieś unter diejenigen Gemeinden, für welche die Bauordnung für größere Ortschaften vom 4. April 1889, LGBl. Nr. 31, Geltung hat

VIII. ℹ️ Der Minister für öffentliche Arbeiten erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für einen vom galizischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einreihung der Gemeinde Knihinin Wieś unter diejenigen Gemeinden, für welche die Bauordnung für größere Ortschaften vom 4. April 1889, LGBl. Nr. 31, Geltung hat14.

IX. Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom mährischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf, womit das Gesetz vom 12. Oktober 1896, LGBL. Nr. 52 ex 1897, betreffend die Aufforstung im Gebiete der Oberen (Wsetiner) Beczwa, abgeändert wird

IX. ℹ️ Der Ackerbauminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Ah. Sanktion für den vom mährischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurf, womit das Gesetz vom 12. Oktober 1896, LGBl. Nr. 52 aus dem Jahre 1897, betreffend die Aufforstung im Gebiete der Oberen (Wsetiner) Beczwa, abgeändert wird15.

X. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung betreffend die gebührenrechtliche Behandlung von Wechseln im Falle der Hinausschiebung der Wechselzahlung infolge gesetzlicher Stundung oder höherer Gewalt

X. ℹ️ Der Leiter des Finanzministeriums erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung aufgrund des § 14 Staatsgrundgesetz betreffend die gebührenrechtliche Behandlung von Wechseln im Falle der Hinausschiebung der Wechselzahlung infolge gesetzlicher Stundung16 oder höherer Gewalt.

Nach dem Wechselstempelgesetze vom Jahre 1876 sind inländische Wechsel, die längstens sechs Monate, und ausländische Wechsel, die längstens zwölf Monate nach der Ausstellung zahlbar sind, oder aus deren Inhalt nicht ein späterer Zahlungstermin hervorgeht, der niedrigeren Gebühr nach Skala I unterworfen; wenn bei solchen Wechseln dessen ungeachtet die Laufzeit sechs, beziehungsweise zwölf Monate überschreitet, muss unter bestimmten Voraussetzungen ein Ergänzungsstempel (Differenz zwischen Skala II und Skala I) entrichtet werden. Diese Verpflichtung schließe in jenen Fällen, in denen die Zahlung des Wechsels infolge eines Moratoriums oder (ohne Rücksicht auf ein solches) infolge durch die Kriegsereignisse hervorgerufener höherer Gewalt, also unabhängig vom Willen der Parteien, hinausgeschoben wird, eine Unbilligkeit in sich, gegen welche die erwähnte kaiserliche Verordnung Abhilfe schaffen solle und zwar im Wesentlichen in der Weise, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des Ergänzungsstempels keinesfalls vor Schluss des zehnten Werktages nach Ablauf des Moratoriums oder nach Beseitigung der höheren Gewalt eintritt17.

XI. Erwirkung des Ritterstandes für den Großgrundbesitzer und Fabriksinhaber Adolf Bloch in Kosteletz und des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den öffentlichen Gesellschafter der Firma „A. Hermann Frankl & Söhne“ Egon Frankl in Wien

XI. ℹ️ Der Ministerpräsident teilt mit, dass der Minister des Äußern die Erwirkung des Ritterstandes für den Großgrundbesitzer und Fabriksinhaber Adolf Bloch in Kosteletz und des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den öffentlichen Gesellschafter der Firma „A. Hermann Frankl & Söhne“, Egon Frankl in Wien in Aussicht genommen habe. Die Genannten haben sich laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes durch ihre Opferwilligkeit um die Entwicklung der Verhältnisse in Albanien besonders verdient gemacht. Da nach den gepflogenen Erhebungen gegen die Erwirkung der vorerwähnten Ah. Gnadenakte ein Bedenken nicht bestehe, beabsichtige der sprechende Minister sich einverstanden zu erklären, wobei die Erwirkung dem Ministerium des Äußern überlassen bliebe. Der Ministerrat erteilt hiezu seine Zustimmung18.

XII. Erwirkung des Ritterstandes für den Großkaufmann Arnold Kahler in Hamburg

XII. ℹ️ Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Ritterstandes für den Großkaufmann Arnold Kahler in Hamburg. Der Genannte ist Inhaber eines bedeutenden Zuckerexportgeschäftes in Hamburg und genießt wegen seiner geschäftlichen Tüchtigkeit und seiner reellen Geschäftsgebarung in kommerziellen Kreisen großes Ansehen; seit 1909 österreichisch-ungarischer Honorarkonsul in Hamburg und gleichzeitig Gerent des Vizekonsulates in Altona, hat er sich in diesen Stellungen namentlich durch seine Bemühungen um die Hebung des heimischen Zuckerexportes große Verdienste erworben. Nicht minder verdienstvoll ist sein Wirken auf humanitärem Gebiete. Die Erwirkung einer Ah. Auszeichnung für Kahler wurde vom Ministerium des Äußern in Anregung gebracht19.

XIII. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Rechnungsdirektor bei der Statthalterei in Graz, Regierungsrat Ludwig Adolf

XIII. ℹ️ Der Minister des Innern erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Rechnungsdirektor bei der Statthalterei in Graz, Regierungsrat Ludwig Adolf. Der Genannte scheidet nach einer mehr als 41-jährigen sehr anerkennenswerten Wirksamkeit aus dem Staatsdienste20.

XIV. Erwirkung des Komturkreuzes des Franz Joseph-Ordens für den ordentlichen Professor an der Universität in Wien, Hofrat Dr. Eugen Bormann

XIV. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Komturkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den ordentlichen Professor der alten Geschichte und Epigrafik an der Universität in Wien Hofrat Dr. Eugen Bormann. Der Genannte, welcher wirkliches Mitglied der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften ist und zu den hervorragendsten Vertretern seines Faches gehört, tritt infolge Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze in den dauernden Ruhestand21.

XV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Forstrat Johann Hartl in Alland

XV. ℹ️ Der Ackerbauminister erbittet und erhält die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz Joseph-Ordens für den Forstrat Johann Hartl in Alland. Der Genannte blickt auf ein mehr als 38-jähriges, pflichteifriges und ersprießliches Wirken zurück und soll nunmehr über eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt werden22.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, 13. Dezember 1914. Franz Joseph.