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Nr. 13 Ministerrat, Wien, 17. August 1914

RS.; P. Uebelhör; VS. Stürgkh; BdE. und anw. (Stürgkh 17. 8.), Georgi, Hochenburger, Heinold, Forster, Hussarek, Trnka, Schuster, Zenker, Engel, Morawski.

KZ. 61 – MRZ. 42

Protokoll des zu Wien am 17. August 1914 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Stürgkh.

I. Erwirkung des Verdienststernes für Verdienste um das Rote Kreuz an den Generalmajor a. D., Alois Fürsten v. Schönburg-Hartenstein

I. ℹ️ Der Ministerpräsident teilt mit, dass der Protektorstellvertreter des Roten Kreuzes in der österreichisch-ungarischen Monarchie beabsichtige, für den Generalmajor a. D. Alois Fürsten v. Schönburg-Hartenstein, der durch 15 Jahre als Bundespräsident der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz gewirkt hat, den Verdienststern für Verdienste um das Rote Kreuz zu erwirken und zur Erstattung eines au. Vortrages in diesem Sinne die Zustimmung der Regierung erbeten habe.a in Aussicht, die erbetene Zustimmung zu erteilen.

Der Ministerrat nimmt diese Mitteilung genehmigend zur Kenntnis1.

II. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung, betreffend Ausnahmsbestimmungen für das Verfahren, die Fristen und Termine in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes zugunsten von Militärpersonen

II. ℹ️ Der Minister des Innern führt unter Hinweis auf die mit der kaiserlichen Verordnung vom 29. Juli 1914, Nr. 178 RGBl., auf dem Gebiete des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten für Militärpersonen geschaffenen Ausnahmsbestimmungen aus2, dass die gegenwärtige Lage es geboten erscheinen lasse, im Interesse dieser Personen auch für das Verfahren vor allen übrigen landesfürstlichen und autonomen Behörden, Ämtern und Organen durch eine kaiserliche Verordnung analoge Vorkehrungen zu treffen.

Die Verordnung soll mit Ausnahme der Finanzbehörden für alle zur Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung berufenen Behörden, Ämter, Anstalten und Organe sowie für die zur Entscheidung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berufenen Gerichte gelten. Gegen die Ausdehnung dieser Aktion auch auf autonome Behörden dürfte vom verfassungsrechtlichen Standpunkte kein Bedenken abzuleiten sein, da es sich zweifellos um eine Maßnahme des Kriegswesens handelt und das Gesetzgebungsrecht in diesen Angelegenheiten in die Kompetenz des Reichsrates fällt. In meritorischer Beziehung lehnt sich der Entwurf sowohl bezüglich des Umkreises der Personen, deren Schutz er zum Gegenstande hat, als auch bezüglich der in Aussicht genommenen Vorkehrungen im Allgemeinen an die erwähnte kaiserliche Verordnung vom 29. Juli 1914 an. Es wird der Behörde gleichfalls nur die Fakultät eingeräumt, zur Wahrung der Parteienrechte einer Militärperson jederzeit und mit rückwirkender Kraft die Unterbrechung des Verfahrens oder des Fristenlaufes auszusprechen, wenn der Behörde zur Kenntnis kommt, dass an dem Verfahren als Partei eine Militärperson beteiligt ist, der infolge ihrer Abwesenheit aus der Fortführung des Verfahrens oder des Fortlaufes einer Frist ein Nachteil erwachsen würde. Auf diese Weise können auch Fristen erneuert werden, innerhalb welcher die Militärpartei nach den bestehenden Verwaltungsgesetzen einer Verpflichtung nachzukommen hätte oder von deren Einhaltung der Bestand einer Berechtigung oder die Geltendmachung eines Anspruches abhängig ist. Die Unterbrechung des Verfahrens oder des Fristenlaufes kann nur dann nicht eintreten, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Durch die Unterbrechung des Verfahrens oder des Fristenlaufes treten alle inzwischen getroffenen Verfügungen außer Kraft. Das Verfahren kommt zum vollständigen Stillstand. Um aber nicht zu lange eine Ungewissheit über die Beendigung des Verfahrens und seines Ergebnisses gegenüber der Öffentlichkeit und der Gegenpartei eintreten zu lassen, hört die Unterbrechung spätestens auf, wenn 14 Tage verstrichen sind, seitdem die Partei durch ihre militärische Dienstleistung nicht mehr behindert ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Überdies wird die Regierung ermächtigt, nach Wiedereintritt normaler Zustände diese Verordnung im geeigneten Zeitpunkte überhaupt aufzuheben. Der sprechende Minister erbitte sohin die Zustimmung des Ministerrates zur Erwirkung der Erlassung dieser kaiserlichen Verordnung. Für die Finanzbehörden soll gleichzeitig eine analoge kaiserliche Verordnung erlassen werden.

Der Ministerrat erteilt die erbetene Zustimmung3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, 13. Dezember 1914. Franz Joseph.